Altersrente für Frauen ohne Abschlag mit 65 Jahren mit Abschlag ab Allgemeine Wartezeit. Altersrente für. mit Abschlag (auf Regelaltersgrenze)

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1 Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze Ohne Abschlag Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag (auf Regelaltersgrenze) Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschlag mit Abschlag Altersrente wg. ALO / nach ATZ Altersrente für Frauen ohne Abschlag mit 65 hren mit Abschlag ab Allgemeine Wartezeit 45 hre 35 hre 35 hre 1/ / (8,1%) (10,8%) / / (8,1%) (10,8%) / / (8,1%) (10,8%) / (8,4%) (10,8%) / (8,7%) (10,8%) / / (9%) 63/1 60/1 (10,8%) 2/ / (9%) 63/2 60/2 (10,8%) 3/ / (9%) 63/3 60/3 (10,8%) 4/ / (9%) 63/4 60/4 (10,8%) 5/ / (9%) 63/5 60/5 (10,8%) 6-12/ / (9%) 63/6 60/6 (10,8%) /7 63/2 63 (9,3%) 63/7 60/7 (10,8%) /8 63/4 63 (9,6%) 63/8 60/8 (10,8%) /9 63/6 63 (9,9%) 63/9 60/9 (10,8%) Rentenarten entfallen /10 63/8 63 (10,2%) 63/10 60/10 (10,8%) ab hrgang /11 63/10 63 (10,5%) 63/11 60/11 (10,8%) (10,8%) (10,8%) /2 64/2 63 (11,4%) 64/2 61/2 (10,8%) /4 64/4 63 (12%) 64/4 61/4 (10,8%) /6 64/6 63 (12,6%) 64/6 61/6 (10,8%) /8 64/8 63 (13,2%) 64/8 61/8 (10,8%) /10 64/10 63 (13,8%) 64/10 61/10 (10,8%) (14,4%) (10,8%) Sonderregelung für Personen, wenn vor dem geboren und vor dem einen ATZ-Vertrag abgeschlossen (der am noch bestand).

2 Allgemeine Wartezeit 35 hren 45 hren 20 hren 15 hren Berücksichtigungszeiten Pflichtbeitragszeiten Beitragszeiten Freiwillige Beitragszeiten Nein Anrechnungszeiten Nein, wenn BZ Wartezeiten aus (Versorgungsausgleich / Rentensplitting oder vers.-freier Minijob), außer Zeiten der Arbeitslosenhilfe / ALG II und Zeiten des ALG (I) in den letzten 24 KM vor Rentenbeginn : wenn 18 hre PfB aus Erwerbst. (nicht 24 KM vor Rente wenn AZ wg. ALO) Nein Nein Nein: Alle außer: : Zeiten der Lohnersatzleistung mit Leistungsbezug (nicht ALG II/ Arbeitslosenhilfe) Nein, ja wen BZ Nein, ja wenn BZ Nein: Versorgungsausgleich / Rentensplitting : Wartezeiten aus vers.-freie Minijob Ersatz - zeiten Sonstiges Ausnahme: ALO zählt 24 KM vor Rentenbeginn doch, wenn durch vollständige Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Unternehmens Für auslaufende Rentenart

3 Grobes Raster, welche "Tätigkeiten" als welche rentenrechtliche Zeit zählt (unvollständige Aufzählung / heutige Rechtslage) Zählt als Ausnahmen / Sonstiges Anrechenbar auf Versicherungspflichtige Beschäftigung (inkl. RV-pflichtiger Minijob) Kindererziehungszeit (24 bzw. 36 KM) Pflichtbeitragszeit -- 5, 15, 20, 25, 35 und 45 hren Pflichtbeitragszeit -- 5, 15, 20, 25, 35 und 45 hren Kinderberücksichtigungszeit Berücksichtigungszeit Beitragszeit (BZ), wenn Erziehung mehrerer Kinder unter 10 oder eines pflegebedürftigen Kindes unter 18 hren 15, 20, 25, 35 und 45 hren Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgelt etc.) Pflichtbeitragszeit In der Vergangenheit teilweise auch als Anrechnungszeit 5, 15, 20, 25, 35 hre 45 hre (außer ALG 24 KM vor Rentenbeginn) Arbeitslosenhilfe / Arbeitslosengeld II AlHi: teilweise AZ / teilweise Pfl.-BZ ALG II vor 2011 Pflichtbeitragszeit ab 2011 Anrechnungszeit Soweit Pflichtbeitragszeit: 5, 15, 20, 25 und 35 hre Wenn Anrechnungszeit: Nur auf 35 hre Vers-freier Minijob Wartezeitmonate (soweit nicht bereits rentenrechtliche Zeit) Errechnet sich, indem die Zugeordneten Entgeltpunkte durch 0,0313 geteilt werden: nur volle Monate zählen. 5, 15, 20, 25, 35 und 45 hren

4 Rente und Arbeitslosigkeit Zwangsverrentung: Im SGB II (Hartz IV) muss eine Altersrente beantragt werden, bzw. das Jobcenter darf für die Betroffenen beantragen. Dies gilt frühestens ab dem 63. Lebensjahr. Voraussetzung ist außerdem ein Anspruch auf eine entsprechende Altersrente. Dies gilt nicht, wenn (Unbilligkeitsverordnung) a) die Betroffenen gleichzeitig noch Arbeitslosengeld (I) beziehen b) die Betroffenen in nächster Zeit (drei Monate) Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben c) die Betroffenen in nächster Zeit einen sv-pflichtigten Job aufnehmen werden (feste Zusage des AG) d) die Betroffenen sv-pflichtig erwerbstätig sind (überwiegende Inanspruchnahme der Arbeitskraft, ab etwa 800 Euro wg. Mindestlohn) Bei Bezug Altersrente KEIN Anspruch auf ALG II -> wenn vor der Regelaltersgrenze, dann Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) Rechtssprechung bestätigt diese Praxis zunehmend. Arbeitslosigkeit: Auch bei nicht Leistungsbezug sollte stets die Arbeitslosmeldung erfolgen: a) Anspruchserhaltend (EMR / Reha) b) zählt bei einigen Wartezeiten c) positive Auswirkungen auf Rentenhöhe möglich (Gesamtleistungsbewertung)

5 Hinzuverdienst Anspruchsvoraussetzung für Renten vor der Regelaltersgrenze ist die Einhaltung des Hinzuverdienst Allg. Hinweise zum Hinzuverdienst In 2 Kalendermonate eines Kalenderjahres: das Doppelte Angerechnet: Erwerbs-/ Erwerbsersatzeinkommen (u.ä.) Achtung bei Photovoltaik / Windkraft!!! Zählt regelmäßig Ausnahmeregelung für Ehrenämter (Bürgermeister / Versichertenälteste / -berater o.ä.): zählen bis nicht als Hinzuverdienst

6 Sozialabgaben (bei gesetzlich Pflichtversicherten - KvdR) Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rente -/- -/- 7,3% + Zusatzbeitrag 2,35% (+0,25% ohne Kinder) Lohn (>450 Euro) Betriebsrenten (bei Kapitalwahl 1/120, für 120 Monate) Neben Vollrente -/- Keine Rente/Teilrente 9,35% Vor Regelaltersgrenze: 1,5% Ab Regelaltersgrenze: -/- -/- -/- Bei Vollrente: 7% + KiZB Keine Rente/Teilrente: 7,3% + KiZB Wenn über 141,75 Euro (1/20 der Bezugsgröße): 15,5% 1,175% (+0,25% ohne Kinder) Wenn GKV-Beitrag: 2,35% (+0,25% ohne Kinder) KvdR: Pflichtversicherung, wenn zweite Hälfte des Erwerbslebens zu 90 Prozent in der GKV (Pflicht-/ freiwilliges Mitglied oder Familienversichert) Keine Pflichtmitgliedschaft KvdR, wenn hauptberufliche selbstständige Tätigkeit (während der Rente) (wenn 9/10 Belegung erfüllt, dann freiwillig - Zuschuss beantragen). Wenn nicht 9/10 in der GKV, dann keine Mitgliedschaft in der KvdR (privat versichern).

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