Versammlungsstättenverordnung

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1 Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung vom bzw Auch für Kommunen von Bedeutung?!

2 Wer nicht handelt, handelt (grob) fahrlässig!

3 Inhalt Executive Summary Einführung in die VStättVO! Konsequenzen aus der VStättVO in Kürze! Situation! Lösungsvorschlag!

4 Betreiberverantwortung nicht nur bei Versammlungsstätten! VStättVO!! zum Schutz von Dritten beruht auf Bauordnung Kenntnis der Erfordernisse + ordnungsgemäßes Handeln + Dokumentation = Sicherheit (vor Sanktionen)

5 Executive Summary Bei Nicht-Beachtung der VStättVO natürliche Personen in persönlicher Haftung!! Bürgermeister, Leiter Schul- und Sportamt, Schulleiter verantwortliche Personen bei Veranstaltungs-GmbH! IST-Situation! im Schul- und Sportbereich bislang wenig Beachtung, vieles unbekannt " Gefährdungspotenzial minimieren, Veranstaltungen untersagen oder sogar Versammlungsstätten schließen!

6 Executive Summary Konsequenzen aus der VStättVO vom !! Gewährleistung der Sicherheit für Veranstalter und Gäste Pflichten sind auf Veranstalter übertragbar, aber nicht die Verantwortung! Investition in die Sicherheit!! z.b mit Sicherheitszuschlag: 1 pro Gast Einsparungen durch geregelten Ablauf: vermutlich nicht unerheblich! Regelung der Sicherheit und der Haftungsfrage! durch Organisationskonzept relativ einfach machbar

7 IST-Situation Oft anzutreffen (nicht nur) in Kommunen! Meist unbekannt : Anzahl Veranstaltungen Über die Brandsicherheit hinausgehendes Gefährdungspotenzial! Meist nicht geregelt!!!! Eindeutige und übergreifende Verantwortung Sicherheitscheck vor einer Veranstaltung Gewährleistung der Sicherheit bei einer Veranstaltung Verantwortung und Kompetenzen der Hausmeister Verantwortung der obersten Führung (Bürgermeister)

8 Schlüsselprobleme Wahrscheinlichkeit eines Unfalls in Abhängigkeit von der Anzahl der Veranstaltungen relativ hoch! natürliche Person haftet bei Verstoß gegen die VStättVO persönlich! Betreiber " Veranstalter! Im Schul- und Sportbereich keine Kenntnis darüber, was bei einer Veranstaltung wirklich geschieht

9 Schlüsselprobleme Es werden zumeist keinerlei präventive Maßnahmen getroffen, Ordnungskräfte können z.b. nur ad hoc reagieren Leiter des Schul- und Sportamts und Schulleiter persönlich im Risiko! Variable Kosten einer Veranstaltung bei der Stadt, nicht beim Veranstalter! Verschmutzungen und Schäden an Bau und Technik! Wahrscheinlich nicht sehr kostenbewusstes Nutzerverhalten durch Nicht- Verrechnung der variablen Kosten zusätzlich entstehenden Kosten bislang nicht ausgewiesen!

10 Schlüsselprobleme Keine Nutzung von Synergie-Potenzialen! Ressourcen werden manchmal für eine 100% Auslastung angeschafft und vorgehalten, obwohl die tatsächliche Inanspruchnahme weitaus geringer ist.! Fachlich fundiertes Know How nur bei professionellen Betreibern

11 Fazit Mit der heutigen Organisation der Veranstaltungen kann die angestrebte Sicherheit von Veranstaltungen nicht erreicht werden.!! Die VStättVO wird zum erheblichen Teil nicht eingehalten. Wahrscheinlich ist, dass die Veranstaltungen einen höheren finanziellen Aufwand in Kommunen erfordern als notwendig.! Als Konsequenz müssten Versammlungsstätten geschlossen und/oder Veranstaltungen abgesagt werden

12 Einführung in die VStättVO VStättVO = Versammlungsstättenverordnung vom 28. April

13 Was sind überhaupt Versammlungsstätten? Versammlungsstätten sind! Versammlungsräume für mehr als 200 Besucher! Rundfunk und Fernsehstudios für mehr als 200 Besucher! Gaststätten und Kantinen für mehr als 200 Besucher! Stätten im Freien für mehr als Besucher mit Szenenflächen und bauliche Anlagen. Sportstadien für mehr als Besucher

14 Was sind überhaupt Versammlungsstätten? Liegen keine eindeutigen Bestuhlungspläne der Versammlungsstätte vor, werden in 1 (2) die entsprechenden Bemessungsformeln vorgegeben: Für Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je qm Grundfläche des Versammlungsraumes für Sitzplätze in Reihe und Stehplätze 2 Besucher je qm Grundfläche des Versammlungsraumes für Stehplätze auf Stufenreihe 2 Besucher je lfd. Meter in der Stufenreihe bei Ausstellungsräumen 1 Besucher je qm Grundfläche des Versammlungsraumes

15 Was sind überhaupt Versammlungsstätten? 2 Begriffe (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer und unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften

16 Was sind überhaupt Versammlungsstätten? (3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen, Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungen

17 32 VStättVO Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (3)

18 40 VStättVO Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (4) Bei Szenenflächen mit mehr als 100 m 2 und nicht mehr als 200 m 2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als Besucherplätzen müssen beim Auf- oder Abbau von bühnen-, studio- und beleuchtungs-technischen Einrichtungen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß den einschlägigen verordnungsrechtlichen Ausbildungsvorschriften und mindestens drei Jahre Berufserfahrung wahrgenommen werden

19 Die neue Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) auch für Kommunen? Die VStättVO ist nicht anzuwenden, bei Räumen, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Unterrichtsräumen in allgemein- und berufsbildenden Schulen. Ausstellungsräumen in Museen. Fliegenden Bauten

20 Die neue Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) auch für Kommunen? Aber! werden in den o.g. Räumen andere Veranstaltungen durchgeführt, so liegt eine Nutzungsänderung vor, für die unter anderen ggf. auch die VStättVO anzuwenden ist!

21 Die neue Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) auch für Kommunen? Sportunterricht in der Turnhalle die VStättVO ist nicht anzuwenden Sportvorführung in der Turnhalle die VStättVO ist anzuwenden! Schulbetrieb (z.b. Zeugnisausgabe) in Schulaula die VStättVO ist nicht anzuwenden

22 Die neue Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) auch für Kommunen? Theatervorführung in der Schulaula VStättVO ist anzuwenden! Ausstellung in einem Museum die VStättVO ist nicht anzuwenden Vorführung in einem Museum die VStättVO ist anzuwenden!

23 Wer ist für die Einhaltung der VStättVO verantwortlich? Vorschriften lassen sich nur über natürliche Personen umsetzen und durchsetzen. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen lassen sich nur über natürliche Personen ahnden. Nach 38 (1) ist der Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich

24 Wer ist Betreiber? Betreiber ist, wer Inhaber der Gewalt über Liegenschaft und Gebäude" ist. Der Betreiber ist für die Sicherheit in einer Versammlungsstätte allein verantwortlich. Nicht der Eigentümer und nicht der Veranstalter

25 Und durch wenn wird dieser grundsätzlich vertreten? Ist der Betreiber keine natürliche Person, so muss er sich zwingend vertreten lassen. Diese natürliche Person ist für die Einhaltung der VStättVO verantwortlich

26 Und durch wenn wird dieser grundsätzlich vertreten? Kommune vertreten durch den Oberbürgermeister Immobilienmanagement! vertreten durch den Amtsleiter Kultur- oder Schulamt! vertreten durch den Amtsleiter GmbH! vertreten durch den Geschäftsführer Theater!... (z.b. Veranstaltungs GmbH) vertreten durch den Intendanten

27 38 VStättVO - Klarstellung Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder ein von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten

28 38 VStättVO - Klarstellung Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) 1 Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. 1 Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt

29 Fazit Für die Einhaltung der Organisationspflichten ist es für die Betreiber von Versammlungsstätten unbedingt erforderlich, sich mit dem umfangreichen Thema der neuen VStättVO auseinander zu setzen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden

30 Fazit Durch das Thematisieren, wird gegenüber der prüfenden " Bauaufsichtsbehörde ein erstes Handeln aufgezeigt.! Durch die Nutzung von Synergien z.b. durch vorhanden " Fachkräften bei Theater, Bühnen, Mehrzweckhallen und Kultur GmbH lassen sich entstehende Mehrkosten zum Teil kompensieren

31 Fazit Eine Organisationsvorlage für einen sicheren Betrieb ist relativ schnell erstellt

32 Konsequenzen aus der VStättVO in Kürze Sicherheit für Verantwortliche und Bürger

33 Worum geht es? In jeder Kommune gibt es ein oder mehrere Versammlungsstätten. "! Schulaulen, Mehrzweckhallen, Bürgerhäuser, Theater, Museen etc.! Die Sicherheit bei Veranstaltungen ist jedoch nicht überall gewährleistet.! Bei einem Unfall ist eine verantwortliche natürliche Person als Betreiber " in persönlicher Haftung.! Bürgermeister, Dezernent, Leiter Schul- und Sportamt, Leiter Kulturamt, Schulleiter Auf keinen Fall kann die Verantwortung einfach auf den Veranstalter abgewälzt werden. Wenn der Betrieb nicht geregelt ist, ist im Zweifel der Bürgermeister persönlich verantwortlich

34 Worum geht es? Der verantwortliche Betreiber einer Versammlungsstätte hat dafür zu sorgen, dass Bedingungen eingehalten werden. baulich z.b. grundsätzliche Eignung einer Versammlungsstätte technisch z.b. wiederkehrende Prüfungen der Einrichtungen und zusätzlichen Einbauten betrieblich z.b. Ablauf einer Veranstaltung mit entsprechenden Ordnungskräften

35 Worum geht es? Wenn die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, müssen Veranstaltungen abgesagt oder sogar Versammlungsstätten geschlossen werden.! Vernichtung der Freizeit- und Unterhaltungsförderung" (Zitat aus der Presse)

36 Was soll erreicht werden? Die Sicherheit bei Veranstaltungen wird bestmöglich hergestellt. Die Bestimmungen der aktuelle geltenden Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom April 2004 werden eingehalten. Es gibt keine zufälligen Haftungsansprüche an die Führungskräfte.! Die Frage der Haftung ist nicht mehr zufällig, sondern liegt eindeutig bei einem benannten Betreiber, der sich dessen bewusst ist und die Verantwortung auch annimmt, und dem die entsprechenden Kompetenzen und Ressourcen zur Verfügung stehen

37 Was soll erreicht werden? Das Angebot an Räumlichkeiten für Veranstaltungen für Freizeit und Unterhaltung wird aufrecht erhalten.! Evtl. notwenige Umbaumaßnahmen werden strukturiert und kostenbewusst abgearbeitet. Zu erwartende Mehrkosten und zusätzliche Aufwände halten sich in Grenzen.! Bei Veranstaltungen entstehende Folgekosten (Verunreinigungen, Schäden, etc.) werden vorausschauend verhindert oder vom Verursacher getragen und nicht, wie oft üblich, von der Kommune.! Die Zufriedenheit der Bürger wird nicht beeinträchtigt

38 Wie kann es erreicht werden? Der GUVV hilft.! Der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) gibt in seinem Bericht Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern" eine Hilfestellung für den Unternehmer zur Umsetzung von Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten. Der Bericht enthält allerdings keine konkreten Handlungsanweisungen. Das Bauordnungsamt überprüft die zulässigen Nutzungen der Versammlungsstätten.! Bei Bedarf werden entsprechende (Umbau-) Maßnahmen eingeleitet

39 Lösungsvorschlag Handlungsbedarf! Bei Schul- und Sportstätten zwingend erforderlich bezieht sich nur auf Versammlungen, nicht auf Schul- und Sportbetrieb Vorsicht: Schulleiter machen auch Versammlungen nach der VStättVO

40 Lösungsvorschlag Investition in die Sicherheit! Überschaubar 1 für die Sicherheit Vorteil bei Vorgehen im Projekt!! Investition überschaubar Know How wächst in den Projektphasen Betroffenen werden integriert Sicherheit bei der Entscheidungsfindung

41 Lösungsvorschlag Alternative Organisationsformen untersuchen Eigenregie Einkauf von Leistungen Übernahme des Veranstaltungsbetriebs durch Profi Eindeutige Regelung der Verantwortung ein Ansprechpartner

42 Tipp Aus Betroffenen Beteiligte machen

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