Das Boxensystem des Erstattungskodex

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Boxensystem des Erstattungskodex"

Transkript

1 Das Boxensystem des Erstattungskodex Der Erstattungskodex (Heilmittelverzeichnis Neu) mit Gültigkeit ab unterscheidet sich vom bekannten Heilmittelverzeichnis durch eine neue Gliederung der Arzneispezialitäten und der Einführung des Boxensystems vom bisherigen Heilmittelverzeichnis. Die Arzneispezialitäten werden nun entsprechend der von der WHO herausgegebenen ATC (= Anatomisch-Therapeutisch-Chemisch)- Klassifizierung gelistet. Es erfolgt jedoch eine Trennung nach der jeweiligen Erstattungsbox. Dieser ATC-Katalog erleichtert den internationalen Therapievergleich und ist nicht wirklich neu, da der ATC-Code in den Fachinformationen bereits seit längerem angegeben ist. Durch die Trennung in einzelne Erstattungsboxen wird die WHO- Einteilung durch die ATC-Gliederung nur bedingt umgesetzt. Der ATC-Code der WHO: 1) Anatomisch Organsystem C (cardiovaskuläres System) 2) Therapeutische Klasse C 07 (Betablocker) C 08 (Kalziumkanablocker) 3) Chemische Klasse C 07 A (Betablocker Mono) C 07 B (Betablocker und Thiazide) 4) Pharmakologische Klasse C 07 A A (nicht selektive Betablocker) C 07 A B (selektive Betablocker) 5) Substanz C 07 A A 01 (Alprenolol) Wichtig ist, dass sich der ATC-Code allein auf den Wirkstoff beschränkt und keine weitere Unterscheidung kennt (z.b.: Gliederung nach Art der Verabreichung). Für die behandelnden Ärzte ist die Reihenfolge der Listung im Heilmittelverzeichnis Neu (Erstattungskodex) sicherlich eine Umstellung, die aber bewältigt werden kann. Das derzeit vorhandene alphabetische Verzeichnis ist keine große Hilfe, da hier die aus dem alten Heilmittelverzeichnis zusätzlich angeführten Informationen (IND/FA- Regelungen Packungsgrößen und Preise, etc) fehlen. Ein zweites Nachschlagen ist somit unvermeidbar.

2 Neu: Erstattungskodex mit roter gelber grüner Box = neu beantragt auf Aufnahme in den Erstattungskodex = entspricht der früheren Sonderliste = entspricht dem kassenfreien Heilmittelverzeichnis Positiv: internationale Gliederung der WHO (ATC-CODE) Ausbau der Sonderliste mit definierten Regeln für die Verschreibung Negativ: Umstellung beim Verschreiber (ATC ungewohnt) Hauptverband hat sich nicht an ATC Einteilung gehalten (in dieser ist z.b.: eine Trennung nach Art der Erstattung nicht vorgesehen) roter Bereich als Teil des Erstattungskodex im Druckwerk nicht enthalten Heilmittelverzeichnis Erstattungskodex: Die bislang im Heilmittelverzeichnis gelisteten frei verschreibbaren Arzneimittel wurden in die grüne Box überführt. Die Arzneispezialitäten der Sonderliste wurden in den gelben Bereich übernommen. In diesen Abschnitten kommt es somit zu keiner Veränderung. Neu ist der Ausbau der gelben Box, in die einige, bislang chefarztpflichtige Produkte ( Schwarzpunktliste ) aufgenommen wurden. Bei regelkonformer Verordnung dieser Produkte entfällt nun für die Patienten der Weg zum Chefarzt. Bei Arzneispezialitäten, die in den roten Bereich kommen, handelt es sich um jene, für die das vertriebsberechtigte Unternehmen einen Antrag auf Aufnahme in den grünen oder gelben Bereich des Erstattungskodex beantragt hat ( Warteposition, u.u. wichtig für innovative Behandlungsmöglichkeiten). Wichtig ist, dass die Arzneispezialitäten der roten Box Bestandteil des Erstattungskodex sind und somit der gleichen Regelung/Kontrolle unterliegen wie die Produkte des gelben Bereichs (gleiches Dokumentationsblatt des Hauptverbandes RE1). Da vorgesehen ist, dass neu zur Aufnahme in den Erstattungskodex beantragte Arzneispezialitäten bis zu 24 Monate (in Einzelfällen bis zu 36 Monate) in der roten Box bleiben können, ist die Einholung von Informationen über Arzneispezialitäten dieses Teils des Erstattungskodex für innovative Therapien unabdingbar.

3 vor ab Der chef- und kontrollärztlichen Bewilligungen bedurften Negativ-Liste NO-Box Red-Box Heilmittel-Sonderliste (ca. 24 Medikamente) Yellow-Box (Ca.550 Medikamente) Heilmittelverzeichnis (ca Medikamente) Green-Box (ca Medikamente) ACHTUNG: in begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex aufscheint. Grundsätzlich kann in Österreich jede Therapie und jedes Arzneimittel nach Zustimmung des Chef- und Kontrollarztes auf Kosten der Sozialversicherungsträger verordnet werden. Kriterien der Aufnahme in den Erstattungskodex Die Kriterien der Aufnahme in den Erstattungskodex sind in einer eigenen Verfahrensordnung (VO-EKO) geregelt. Diese Verfahrensordnung basiert auf dem 351g ASVG der 61. Novelle des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Laut dieser Verfahrensordnung beruht die Evaluierung zur Aufnahme in den Erstattungskodex auf drei Säulen: 1) einer pharmakologischen Evaluation 2) einer medizinisch-therapeutischen Evaluation 3) einer gesundheitsökonomischen Evaluation Das pharmazeutische Unternehmen hat demnach einen Aufnahmeantrag zu stellen, in dem die obigen Evaluierungspunkte entsprechend dargestellt und bewertet werden. Von besonderer Bedeutung ist, dass in der ökonomischen Evaluation die Gesamtkosten für das Gesundheitssystem dargestellt werden sollen (gesundheitsökonomische Evaluation).

4 Vorteile: gesundheitsökonomischer Ansatz steht im Vordergrund Erstmals kann man ökonomische Auswirkungen der Anwendung eines bestimmten Arzneimittels auf die Gesamtgesundheitsausgaben betrachten. So werden durch Fortschritte in der medikamentösen Therapie bisweilen Spitalsaufenthalte verkürzt oder vermieden. Bislang wurden solche Kostenersparnisse in der pharmaökonomischen Evaluierung nicht berücksichtigt. Die Einteilungen in ein Ampelsystem sollen eine Abschätzung des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zu den Behandlungskosten erleichtern. In die grüne Box aufgenommene Präparate weisen ein solches Verhältnis in jedem Fall auf, bei Produkten der gelben Box ist eine solche Ausgewogenheit bei Einhaltung der angegebenen Regelvorschläge anzunehmen. Für Produkte der roten oder der Nobox wird im Einzelfall diese Ausgewogenheit zu prüfen sein. Die ärztliche Überlegung und die medizinische Notwendigkeit müssen die Verordnung bestimmen. Bei medizinischer Notwendigkeit werden demnach auch Arzneimittel aus der roten bzw. der no-box (black Box) zum Einsatz kommen müssen. siehe hierzu 2. (1) der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen: Die Verschreibung von Heilmitteln oder Heilbehelfen durch den behandelnden Arzt ist zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn die Verschreibung geeignet ist, den größtmöglichen therapeutischen Nutzen zu erzielen und die Behandlungskosten im Verhältnis zum Erfolg und zur Dauer der Behandlung möglichst gering zu halten. Die Gefahr des neuen Erstattungssystems besteht darin, dass viele Ärzte aufgrund drohender Sanktionsmöglichkeiten nach Verordnungen verunsichert sind und daher primär Produkte der grünen Box verschreiben. Es sei hier nochmals betont, dass die Ausgewogenheit zwischen dem erzielbaren Behandlungserfolg und dem finanziellen Mitteleinsatz die Richtschnur für die Entscheidung des Arztes sein soll. Patienten, die bislang eine Therapie mit einem bestimmten Produkt gebraucht haben, werden dieses auch weiterhin benötigen. Die Änderungen des Erstattungssystems können und dürfen daher keinen Einfluss auf die medizinisch notwendige Therapie haben! Bei Patienten, die bisher mit einem chefarztpflichtigen Produkt behandelt worden sind, empfiehlt es sich nachzusehen, ob dieses Produkt in der gelben Liste des Erstattungskodex aufscheint. Wenn dieses Produkt in der gelben Box ist, kann es weiterverordnet werden (Chefarztpflicht wird ersetzt durch Ex-Post-Kontrolle). Bei Produkten, die nicht im gelben oder roten Bereich aufscheinen, stellt sich die Frage, ob nicht doch aus medizinischer Überlegung die Weiterverordnung dieser Produkte erforderlich ist. In diesen Fällen kann die ökonomische Vertretbarkeit von

5 Arzneispezialitäten auch dann gegeben sein, wenn diese nicht in der grünen bzw. gelben Box des Erstattungskodex gelistet sind. Hellgelber und dunkelgelber Bereich des Erstattungskodex Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 (SRÄG 2004) wurde die Möglichkeit geschaffen, die vorab zu erfolgende Genehmigung von Arzneispezialitäten aus dem gelben Bereich durch den Chef/Kontrollarzt durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung zu ersetzen. Im wesentlichen handelt es sich dabei um die in der gelben Box bei jeder Arzneispezialität angeführten Regelvorschläge (entspricht einer aus dem grünen Bereich bekannten IND-Angabe). Die Einhaltung der Regelvorschläge ist zu dokumentieren: für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation festzulegen ( 31 Abs. 5 Z 13 ASVG). Da jedoch nicht alle in der gelben Box aufgenommenen Arzneispezialitäten über einen ausformulierten Regelvorschlag verfügen, wurde auch eine Trennung des gelben Bereiches vorgenommen. Der hellgelbe Bereich: Es muss keine Vorabgenehmigung mehr erfolgen, eine Dokumentation reicht aus. Der dunkelgelbe Bereich: Dieser unterliegt, wie auch der rote Bereich, einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes (Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll- Verordnung 1 Abs3: Die sonstigen Arzneispezialitäten des gelben und des roten Bereiches des Erstattungskodex, sowie Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chefund kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger. ). Da die Einholung einer solchen Bewilligung durch die Verschreiber aufgrund der fehlenden technischen Infrastruktur nicht (oder nur mit enormem Aufwand möglich wäre), wurde im Übergangszeitraum (bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card) die ärztliche Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger auch für Arzneispezialitäten des dunkelgelben und des roten Bereiches des Erstattungskodex durch eine nachfolgende Kontrolle einer Dokumentation ersetzt ( 12 Heilmittel-Bewilligungsund Kontroll-Verordnung). Zusammenfassend ist somit bis zur Verfügbarkeit der e-card der rote und dunkelgelbe Bereich dem hellgelben gleichgestellt (die beiden Dokumentationsbögen unterscheiden sich auch nicht wesentlich).

Patientenwege zu innovativen Arzneimittel

Patientenwege zu innovativen Arzneimittel Patientenwege zu innovativen Arzneimittel Die Hürden der 61.ASVG-Novelle und des Boxensystems Univ.-Doz. Dr. Ernst Agneter, MBA 2005 06 09 2005 Dr. Ernst Agneter Änderung WARUM? 2005 06 09 2005 Dr. Ernst

Mehr

Das Boxenmodell des EKO

Das Boxenmodell des EKO Das Boxenmodell des EKO Ernst Agneter 2005 01 14 2005 Dr. Ernst Agneter Inhalt Entstehung (Rückblick 2004) ATC-System Boxensystem Information der Ärzte 2005 01 14 2005 Dr. Ernst Agneter 2 Entstehung (Rückblick

Mehr

CMI-Workshop Remuneration und HTA

CMI-Workshop Remuneration und HTA CMI-Workshop Remuneration und HTA 17.1. 2011 Dr. Anna Bucsics/Mag. Gregor Mandlz, PLL.M. Abteilung Vertragspartner Medikamente Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger HVB / 21-VPM Seite

Mehr

Finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten. Entscheidung des EuGH 1

Finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten. Entscheidung des EuGH 1 Mag. Gregor Mandlz (HVB): Finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten Entscheidung des EuGH 1 Der EuGH hat in seiner Entscheidung finanzielle Anreize für ärztliches Verschreibeverhalten durch

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

Was Sie zur Erstattung von Arzneimitteln. wissen sollten!

Was Sie zur Erstattung von Arzneimitteln. wissen sollten! Was Sie zur Erstattung von Arzneimitteln wissen sollten! Ein Service der Kronen Zeitung in Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern unseres Gesundheitssystems Die Partner des ArzneiOmbudsman 2 Der ArzneiOmbudsman

Mehr

Es müssen nicht immer Medikamente

Es müssen nicht immer Medikamente ARZNEIMITTEL 64 Nehmen Sie Medikamente? Gegen viele Krankheiten gibt es heute wirksame Arzneimittel. Sie sind meist ein wichtiger Teil der Therapie neben anderen Therapieformen. Viele PatientInnen nehmen

Mehr

Leitfaden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung

Leitfaden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung Leitfaden für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung V 2.1, 11.07.2016 Alle in diesem Leitfaden verwendeten personenbezogenen Formulierungen gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

Mehr

Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV 2005)

Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV 2005) Freigabe zur Abfrage: 8. Jänner 2005, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 5 Jahr: 2005 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG. Die elektronische Behandlungsinformation. Mit Sicherheit für Sie.

KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG. Die elektronische Behandlungsinformation. Mit Sicherheit für Sie. KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG Die elektronische Behandlungsinformation Mit Sicherheit für Sie. Ein neuer und für Sie kostenloser Service der Knappschaft: ebi. elektronische Behandlungsinformation 3 Liebe

Mehr

Rezepturbefugnis für WahlärztInnen Einhaltung der Richtlinien für die ökonomische Verschreibung (RÖV)

Rezepturbefugnis für WahlärztInnen Einhaltung der Richtlinien für die ökonomische Verschreibung (RÖV) Alle WahlärztInnen in OÖ Versicherungsnummer Unser Zeichen Telefon Telefax E-Mail Ihre Kontaktperson Datum VP-II/ba-jk 05 7807-10 50 04 05 7807-66 10 50 04 thomas.bayer@ooegkk.at Thomas Bayer 15. April

Mehr

Betreff: Parlamentarische Anfragen Nr /J (Abg. Loacker u.a.) betreffend Leistungsunterschiede in der Erstattungspraxis von Dronabinol-Arzneien

Betreff: Parlamentarische Anfragen Nr /J (Abg. Loacker u.a.) betreffend Leistungsunterschiede in der Erstattungspraxis von Dronabinol-Arzneien 10315/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 1 von 4 österreichischen Sozielversicherungsträger Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien T + 43 (0) 1/71132-1211 recht.allgemein@hvb.sozvers.at

Mehr

V I N VerordnungsInfo Nordrhein

V I N VerordnungsInfo Nordrhein V I N VerordnungsInfo Nordrhein Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der

Mehr

Medizinische Behandlung in Europa. Worauf muss ich achten?

Medizinische Behandlung in Europa. Worauf muss ich achten? Medizinische Behandlung in Europa Worauf muss ich achten? Allgemeines Seitdem es keine spürbaren Grenzen mehr gibt und erst recht durch die Einführung des EURO sind uns unsere europäischen Nachbarländer

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Der Graue Star(Katarakt)

Der Graue Star(Katarakt) Der Graue Star(Katarakt) Eine Katarakt (Grauer Star) ist eine Trübung der Augenlinse, welche hinter der Iris und der Pupille liegt. Die Augenlinse funktioniert wie die Linse eines Fotoapparates. Sie fokussiert

Mehr

Faktenbox Medikamentöse Therapie bei Generalisierter Angststörung

Faktenbox Medikamentöse Therapie bei Generalisierter Angststörung Faktenbox Medikamentöse Therapie bei Generalisierter Angststörung Nutzen und Risiken im Überblick Jede medizinische Behandlung bringt Nutzen und Risiken mit sich. Diese Faktenbox kann Sie bei Ihrer Entscheidung

Mehr

Anlage 2 Empfehlungen und Erläuterungen

Anlage 2 Empfehlungen und Erläuterungen Anlage 2 Empfehlungen und Erläuterungen Anlage 2 zur Vereinbarung gemäß 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans sowie über ein

Mehr

H A N D B U C H VERORDNUNGSKOMPETENZ DES VERTRAGSARZTES ANSTELLE BEWILLIGUNGSPFLICHT UMFASST ARZNEISPEZIALITÄTEN

H A N D B U C H VERORDNUNGSKOMPETENZ DES VERTRAGSARZTES ANSTELLE BEWILLIGUNGSPFLICHT UMFASST ARZNEISPEZIALITÄTEN H A N D B U C H VERORDNUNGSKOMPETENZ DES VERTRAGSARZTES ANSTELLE BEWILLIGUNGSPFLICHT UMFASST ARZNEISPEZIALITÄTEN Ausgenommen: Verbandstoffe Heilnahrungen Diätetische Lebensmittel pro ordinatione - Bedarf

Mehr

Der Patient ins Krankenhaus oder die Ärzte in die Behinderteneinrichtung? Medizinische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigung neu denken

Der Patient ins Krankenhaus oder die Ärzte in die Behinderteneinrichtung? Medizinische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigung neu denken Der Patient ins Krankenhaus oder die Ärzte in die Behinderteneinrichtung? Medizinische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigung neu denken Prof. (FH) Dr. Paul Brandl Mag. Stefan Pimmingstorfer Agenda

Mehr

6. Die Verordnung von Medikamenten

6. Die Verordnung von Medikamenten 6. Die Verordnung von Medikamenten Jeder Arzt, der seine Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, darf Heilmittel, Medikamente, Heilbehelfe etc. verordnen. Arzt und Apotheker

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 2. Oktober 2008 Teil II 352. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses zur Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses zur Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses zur Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie / AM-RL vom 18. Dezember 2008: Einfügung des Abschnitts Q zur Verordnung besonderer

Mehr

RS Nr. 953/2005 VP-I ai vom 31. Oktober 2005

RS Nr. 953/2005 VP-I ai vom 31. Oktober 2005 Ärztekammer für Oberösterreich O.Ö. 2 Krankenversicherungsträger RS Nr. 953/2005 VP-I ai vom 31. Oktober 2005 Zielvereinbarung statt Chefarztpflicht Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor!

Mehr

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne

Mehr

Richtlinie. Förderung für den Erwerb der zivilen Lenkberechtigung der Klasse C. Erwerb des Feuerwehrführerscheines

Richtlinie. Förderung für den Erwerb der zivilen Lenkberechtigung der Klasse C. Erwerb des Feuerwehrführerscheines Nr.: RL 2.2 / 51-2007 vom: 29. März 2007 Richtlinie Förderung für den Erwerb der zivilen Lenkberechtigung der Klasse C Erwerb des Feuerwehrführerscheines Verteiler: X LFK X BFK Alle Florianstationen X

Mehr

Gebrauchsinformation: Information für den Anwender

Gebrauchsinformation: Information für den Anwender Gebrauchsinformation: Information für den Anwender Ichtholan 50% - Salbe Wirkstoff: Ammoniumbituminosulfonat (Ichthyol ) Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, bevor Sie mit der Anwendung

Mehr

Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte

Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Stand: 26.11.2014 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Pharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen

Pharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen -Haken und Ösen Dr. med. Bernhard Schenck FA für Innere Medizin und Pharmakologie MVZ Herne Marien-Hospital Herne Klinikum der Ruhr-Universität Bochum Ausgaben der GKV im Jahr 2009 Ärztliche Behandlungen

Mehr

Krebs kostet Kraft. Haare geben Halt. DigniLife kann Ihnen die Möglichkeit geben, Haarverlust in Folge einer Chemotherapie zu reduzieren.

Krebs kostet Kraft. Haare geben Halt. DigniLife kann Ihnen die Möglichkeit geben, Haarverlust in Folge einer Chemotherapie zu reduzieren. Krebs kostet Kraft. Haare geben Halt. DigniLife kann Ihnen die Möglichkeit geben, Haarverlust in Folge einer Chemotherapie zu reduzieren. BECAUSE WE CARE Die Diagnose Krebs stellt einen tiefgreifenden

Mehr

Medikamente können Leben retten!

Medikamente können Leben retten! Dr. Andreas Penk Geschäftsführer der Pfizer Corporation Austria GmbH Wichtig ist der richtige Umgang und die Kommunikation zwischen Arzt und Patienten! Wenn Du etwas so machst, wie du es seit 10 Jahren

Mehr

Bluthochdruck trotz Behandlung? Frauen und Männer mit niedrigen Einkommen sind häufiger betroffen

Bluthochdruck trotz Behandlung? Frauen und Männer mit niedrigen Einkommen sind häufiger betroffen Bluthochdruck trotz Behandlung? Frauen und Männer mit niedrigen Einkommen sind häufiger betroffen Dragano* N, Moebus S, Stang A, Möhlenkamp S, Mann K, Erbel R, Jöckel KH, Siegrist J, für die Heinz Nixdorf

Mehr

Ihre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag

Ihre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben

Mehr

Patientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde

Patientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde Wie die Patientenverfügung weiterhilft... Mit der Patientenverfügung - gegebenenfalls in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht - haben Sie die Möglichkeit in gesunden Tagen festzulegen, wie die behandelnden

Mehr

!!!! !!!!!! Blutdruckwerte

!!!! !!!!!! Blutdruckwerte Das Herz pumpt das Blut mit Druck durch die Arterien in den Körper. Es zieht sich zusammen, wenn es pumpt und danach entspannt es sich wieder um dann erneut zu pumpen. Den Druck, der durch das Blut in

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Freigabe zur Abfrage: 2017-08-30 Verlautbarung Nr.: 119/2017 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband

Mehr

Elektronischer Erstattungskodex (eeko)

Elektronischer Erstattungskodex (eeko) Elektronischer Erstattungskodex (eeko) Der Hauptverband hat gemäß 31 Abs. 3 Z 12 ASVG die Aufgabe, einen Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines

Mehr

ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT. Allgemeines zur Haftung

ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT. Allgemeines zur Haftung ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT Allgemeines zur Haftung Die Rechtsfragen auf dem Gebiet der Medizin- bzw. Arzthaftung haben in den letzten Jahren dramatisch an Bedeutung gewonnen. Die Zahl der Arzthaftungsprozesse

Mehr

durch LGBl. Nr. 61/2008, wird wie folgt geändert:

durch LGBl. Nr. 61/2008, wird wie folgt geändert: 16. Feber 2010 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1346/6-2010 G e s e t z vom..., mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Die Kärntner

Mehr

Health-i Board - Panel. E-Health in Deutschland. Chancen, Herausforderungen, Risiken. Zum Thema:

Health-i Board - Panel. E-Health in Deutschland. Chancen, Herausforderungen, Risiken. Zum Thema: Health-i Board - Panel Zum Thema: E-Health in Deutschland Chancen, Herausforderungen, Risiken Q1 E-Health, also der Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen, schreitet voran. Bei immer mehr Hilfsmitteln

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

17. März 2011 Deutsches Patent- und Markenamt. Dr. Christopher Brückner

17. März 2011 Deutsches Patent- und Markenamt. Dr. Christopher Brückner Definition des Erzeugnisses in Abhängigkeit von der pharmakologischen Wirkung Verhältnis zu Erwägungsgrund 14 der EG-Verordnung 1610/96 und Auswirkungen für die pharmazeutische Industrie 17. März 2011

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung zum geplanten 299a StGB

Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung zum geplanten 299a StGB 1 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung

Mehr

Gebrauchsinformation: Information für Patienten

Gebrauchsinformation: Information für Patienten 1/5 Gebrauchsinformation: Information für Patienten Tropfen gegen starkes Schwitzen Similasan Wirkstoffe: Aristolochia clematitis D12, Salvia officinalis D10, Sambucus nigra D6 Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage

Mehr

Specific regulatory requirements for. stem cell-based therapies. Dr. Jens Schletter, Cardion AG. Jens Schletter 19Feb03 1

Specific regulatory requirements for. stem cell-based therapies. Dr. Jens Schletter, Cardion AG. Jens Schletter 19Feb03 1 Specific regulatory requirements for stem cell-based therapies Dr. Jens Schletter, Cardion AG Jens Schletter 19Feb03 1 Spektrum möglicher Therapeutika: frühe Versuche Marcellus Empiricus De medicamentis

Mehr

Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung

Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung Jänner 2017 Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für Wahlärztinnen/-ärzte (1) Ab 1.1.2015 befristet bis 31.12.2015; Verlängerung bis 31.12.2018.

Mehr

Polypharmazie im Alter: Eine Einführung

Polypharmazie im Alter: Eine Einführung Polypharmazie im Alter: Eine Einführung Prof. Dr. Roland Radziwill Apotheke und Patienten- Beratungs-Zentrum Nürnberg, 16.06.2012 Seite 1 Gliederung Wer ist von Polypharmazie hauptsächlich betroffen? Welche

Mehr

Terminabstimmung Punktspielbetrieb

Terminabstimmung Punktspielbetrieb Terminabstimmung Punktspielbetrieb Ab dem 08.04.2015 sind die Neuerungen in der Terminabstimmung umgesetzt. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass gewisse Verstöße gegen die Wettspielordnung ausgeschlossen

Mehr

Off-label-use von Arzneimittel in der Palliativmedizin

Off-label-use von Arzneimittel in der Palliativmedizin Off-label-use von Arzneimittel in der Palliativmedizin Kurzvorstellung des Dissertationsvorhabens Katrin Seibold April 2008 Ausgangssituation Projekt betacare Schmerz & Palliativ Ziel: Aufbau eines umfassenden,

Mehr

Orphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten

Orphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Orphan Drugs Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Seltene Krankheiten 30 Millionen Europäer, davon etwa 4 Millionen Deutsche, leiden an seltenen Krankheiten. Als selten gilt hier eine Krankheit, wenn

Mehr

Nutzungsbedingungen. Der elektronische Erstattungskodex (eeko) darf nur verwendet werden, wenn die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden.

Nutzungsbedingungen. Der elektronische Erstattungskodex (eeko) darf nur verwendet werden, wenn die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Nutzungsbedingungen Der elektronische Erstattungskodex (eeko) darf nur verwendet werden, wenn die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Allgemeines Beim eeko handelt sich um eine Arbeitshilfe für Sozialversicherungsträger,

Mehr

Information für Angehörige und Besucher Ihr Besuch auf der Intensivstation

Information für Angehörige und Besucher Ihr Besuch auf der Intensivstation Information für Angehörige und Besucher Ihr Besuch auf der Intensivstation Prävention l Akut l Reha l Pflege MediClin Ein Unternehmen der Asklepios Gruppe Sehr geehrte Angehörige, ein Mensch, der Ihnen

Mehr

Ältere Patienten unterschätzen die Risiken bei der Einnahme mehrerer Arzneimittel

Ältere Patienten unterschätzen die Risiken bei der Einnahme mehrerer Arzneimittel Pressemitteilung Wissenschaftliches Institut der AOK HAUSANSCHRIFT Rosenthaler Str. 31 D-10178 Berlin POSTANSCHRIFT Postfach 11 02 46 D-10832 Berlin TELEFON +49 30 34646-2393 FAX +49 30 34646-2144 INTERNET

Mehr

Bewährte Therapien, neue Optionen

Bewährte Therapien, neue Optionen Behandlung der Migräne Bewährte Therapien, neue Optionen Hamburg/Berlin (27. September 2012) In Deutschland leiden über 10 Millionen Menschen unter Migräne. Somit gehört die Migräne zu den häufigsten Gesundheitsproblemen,

Mehr

1 von 5. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

1 von 5. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird 1 von 5 237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird Der

Mehr

Therapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie

Therapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie Therapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie Jochen Heymanns Berlin 20. April 2016 Potentielle Interessenkonflikte Heymanns Mitglied des Vorstandes des Berufsverbandes

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 45. Änderung des Erstattungskodex

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 45. Änderung des Erstattungskodex Freigabe zur Abfrage: 30. September 008, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 93 Jahr: 008 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Vorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst

Vorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte. Dr. Thomas Probst nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte Dr. Thomas Probst Gliederung LDSG Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze Abschnitt 2: Zulässigkeit der Datenverarbeitung Abschnitt 3: Besondere Formen der

Mehr

Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie

Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie 24. Januar 2010 Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den

Mehr

Hochpreisige Medikamente eine Herausforderung für die gesetzliche Krankenkasse

Hochpreisige Medikamente eine Herausforderung für die gesetzliche Krankenkasse 16. Deutsch-Österreichische Sozialrechtsgespräche 2016 am 28. und 29. Jänner in Passau Hochpreisige Medikamente eine Herausforderung für die gesetzliche Krankenkasse Lars Tuchel - Fotolia.com Jährlich

Mehr

Dossier zur Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß 35b SGB V

Dossier zur Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß 35b SGB V Dokumentvorlage, Version vom 14.11.2013 Dossier zur Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß 35b SGB V () Modul K1 Zusammenfassung der Aussagen im Dossier

Mehr

Seroquel Prolong ermöglicht kontinuierliche Therapie über alle Phasen

Seroquel Prolong ermöglicht kontinuierliche Therapie über alle Phasen Monotherapie bipolar affektiver Störung Seroquel Prolong ermöglicht kontinuierliche Therapie über alle Phasen Bonn (8. März 2010) Mit der Zulassung von Seroquel Prolong (Quetiapin) zur Phasenprophylaxe

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Änderung des Erstattungskodex

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Änderung des Erstattungskodex Freigabe zur Abfrage: 20170330 Verlautbarung r.: 45/2017 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband

Mehr

Der elektronische workflow im Rahmen der pharmakologischen und medizinisch-therapeutischen Evaluation

Der elektronische workflow im Rahmen der pharmakologischen und medizinisch-therapeutischen Evaluation Valerie Nell-Duxneuner, Markus Aßlaber, Thomas Burkhardt, Carola Brabec, Anna Bucsics (Abteilung Vertragspartner Medikamente; Hauptverband): Der elektronische workflow im Rahmen der pharmakologischen und

Mehr

Folsäure Heumann 5 mg Tabletten

Folsäure Heumann 5 mg Tabletten GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Folsäure Heumann 5 mg Tabletten Wirkstoff: Folsäure Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, denn sie enthält wichtige Informationen für

Mehr

Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG

Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG Bearbeitung: Bund-Länder-Arbeitskreis Badegewässer (BLAK Badegewässer) Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG Quellen: EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG (ABl. EU Nr. L64 S. 37)

Mehr

Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen -

Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Welche Aufwendungen bei stationären oder ambulanten Rehabilitations-

Mehr

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Bundesrat Drucksache 169/14 (Beschluss) 23.05.14 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten

Mehr

Gebrauchsinformation: Information für den Anwender

Gebrauchsinformation: Information für den Anwender Gebrauchsinformation: Information für den Anwender OPTOVIT forte 1 Weichkapsel enthält 134,2 mg RRR--Tocopherol (Vitamin E) Liebe Patientin, lieber Patient, bitte lesen Sie die gesamte Gebrauchsinformation

Mehr

03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21

03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21 03 Arzneimittel ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _ 21 3.1 Arzneimittelstatistik Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes sind Arzneispezialitäten Fertigarzneimittel, die im Voraus stets in gleicher

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

BPtK-Checkliste für Psychiatrie und Psychosomatik 1 :

BPtK-Checkliste für Psychiatrie und Psychosomatik 1 : BPtK-Checkliste für Psychiatrie und Psychosomatik 1 : Wie finde ich das richtige Krankenhaus für meine psychische Erkrankung? 1 Diese Checkliste richtet sich an erwachsene Patienten. Eine Checkliste für

Mehr

Wiederverlautbarung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß 31 Abs.

Wiederverlautbarung der Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß 31 Abs. Freigabe zur Abfrage: 26. November 2005, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 148 Jahr: 2005 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen

Mehr

Leistungsangebot. Präambel. Leben ohne Behinderung für Menschen mit Behinderung

Leistungsangebot. Präambel. Leben ohne Behinderung für Menschen mit Behinderung Leistungsangebot Präambel Leben ohne Behinderung für Menschen mit Behinderung Die INSEL e.v. hat sich zur Aufgabe gemacht, Menschen mit Behinderung den Weg zu einem selbstbestimmten und gemeindeintegrierten

Mehr

Die neue DIN EN ISO 9001:2015 - Ziele und wichtige Änderungen

Die neue DIN EN ISO 9001:2015 - Ziele und wichtige Änderungen Die neue DIN EN ISO 9001:2015 - Ziele und wichtige Änderungen Im September 2015 wurde die überarbeitete ISO 9001:2015 veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen sind Themen wie Kontext/Ausrichtung

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Die Hilfsmittelkoordinierungsstelle ein bewährtes Konzept. Dr. Hans Brunner

Die Hilfsmittelkoordinierungsstelle ein bewährtes Konzept. Dr. Hans Brunner Die koordinierungsstelle ein bewährtes Konzept Dr. Hans Brunner Schön Klinik Bad Aibling Schön Klinik Bad Aibling Schön Klinik Bad Aibling 241 Planbetten 558 Mitarbeiter 9 Stationen 1 Intermediate Care

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel

Mehr

Eigenes Geld für Assistenz und Unterstützung

Eigenes Geld für Assistenz und Unterstützung Eigenes Geld Einleitung Es ist eine Frechheit, immer um Geld betteln müssen. Sie können immer noch nicht selber entscheiden, wie sie leben wollen. Es ist für Menschen mit Behinderungen sehr wichtig, dass

Mehr

Mitwirkungspflichten nach dem SGB I

Mitwirkungspflichten nach dem SGB I 5. Symposium Evidenzbasierte Medizin Patientenrechte/ -pflichten Mitwirkungspflichten nach dem ersten Sozialgesetzbuch (SGB I) Jörg Schudmann Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Mehr

Gesundheitsökonomische Analysen zur Abgrenzung von

Gesundheitsökonomische Analysen zur Abgrenzung von Universität Bielefeld Fakultät für Gesundheitswissenschaften Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Gesundheitsökonomische Analysen zur Abgrenzung von Innovation und Fortschritt 4. Monitor Versorungsforschung-Fachkongress:

Mehr

Polypharmazie - Bringt weniger mehr?

Polypharmazie - Bringt weniger mehr? Polypharmazie - Bringt weniger mehr? Seniorenkongress 14. Oktober 2015 Mag.pharm. Caroline Fritsche Polypharmazie: was ist das? die parallele Einnahme mehrerer verschiedener Medikamente sie können sich

Mehr

Leistungsanspruch auf Heilmittel (Medikamente) in der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich

Leistungsanspruch auf Heilmittel (Medikamente) in der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich NEUE WEGE DEUTSCH-ÖSTERREICHISCHE SOZIALRECHTSGESPRÄCHE PASSAU BillionPhotos.com - Fotolia.com Leistungsanspruch auf Heilmittel (Medikamente) in der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich 1 Einleitung

Mehr

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 47. Änderung des Erstattungskodex

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. 47. Änderung des Erstattungskodex Freigabe zur Abfrage: 8. November 008, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 110 Jahr: 008 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Meine Personalien: PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Name Vorname geb. am Geburtsort Wohnort Strasse Die folgende Verfügung bedeutet keinen generellen Behandlungsverzicht.

Mehr

Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission

Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission ass. iur. Jan Paus, LL.M. Rechtsreferent Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der WWU Münster

Mehr

Freigabe zur Abfrage: 16. Oktober 2004, Uhr Verlautbarung Nr.: 98 Jahr: 2004

Freigabe zur Abfrage: 16. Oktober 2004, Uhr Verlautbarung Nr.: 98 Jahr: 2004 Freigabe zur Abfrage: 16. Oktober 2004, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 98 Jahr: 2004 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen

Mehr

Stomatherapie. Versorgung, die passt

Stomatherapie. Versorgung, die passt Stomatherapie Versorgung, die passt Inhaltsverzeichnis Seite 4 Seite 5 Seite 7 Seite 8 Seite 10 Unsere Leistungen Die Stomatherapie Weiterhin das Leben genießen Dienstleistungsablauf Schulungen 3 Unsere

Mehr