Betriebliche Steuerlehre I (SS 2005, Wh.) Musterlösung

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1 Betriebliche Steuerlehre I (SS 005, Wh.) Musterlösung. Aufgabe Pkt.. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses JÜ/JF Ausgangssumme: ,00 (lt. HBilanz) a) Die Verbuchung der Dividende erfolgt netto, dh. ohne die anrechenbare KapESt. Der Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter führt zu einer Entnahme zulasten der Kapitalkonten der Gesellschafter. Kapital Werner.500,00 Beteiligungserträge 3.000, ,00 Kapital Rolf.500,00 b) Das einbehaltene Disagio stellt mit der Auszahlung vorausgezahlte Zinsen dar, die nach dem Realisationsprinzip passivisch abzugrenzen sind (Bildung eines passiven RAP gem. 50 Abs. HGB, 5 Abs. 5 Nr. EStG). Nur der Teil des Disagios, der auf das Jahr 04 entfällt, darf gewinnwirksam vereinnahmt werden. Der Zinsanspruch aus der laufenden Verzinsung ist ebenfalls zu erfassen, soweit er sich auf das Jahr 04 bezieht. Darlehensforderung ,00 Bank ,00 0,00 passiver RAP 3.000,00 Sonstige Forderung 6.750,00 Zinsertrag 7.00, ,00 Passiver RAP 450,00 c) Der drohende Ausfall der Forderung ist in der Handelsbilanz zum grds. über eine Einzelwertberichtigung ihv. 50 % des Nettobetrages der Forderung zu berücksichtigen i ( 5 Abs. 3 S., HGB). sba 0.000,00 EWB auf Ford ,00./ ,00 d) Es handelt sich um eine Wertminderung hinsichtlich von WG, die Gegenstand eines schwebenden Geschäftes sind. In der Handelsbilanz ist hierfür pflichtgemäß eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden ( 49 Abs. S. HGB). sba 0.000,00 Sonstige RSt 0.000,00./ ,00 e) Es handelt sich hinsichtlich der Drucker um aktivierungspflichtige Wirtschafsgüter, da diese nicht eigenständig nutzbar sind. Eine Behandlung als geringwertige Wirtschaftsgüter isv. 6 Abs. EStG, 54 HGB und damit eine "Sofortabschreibung" kommt daher nicht in Betracht. Es besteht das Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA ( 53 Abs. HGB, 7 Abs., EStG, 54 HGB). BGA 4.000,00 Aufwand 4.000, ,00 AfA 666,67 BGA 666,67./. 666,67 f) Es handelt sich um Betriebsausgaben isv. 4 Abs. 4 EStG, da die Zuwendungen betrieblich veranlasst sind. Die Aufwandsverbuchung ist daher zutreffend. Allerdings handelt es sich um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 5 Nr. EStG, so dass eine außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgen muss. Buchungen ergeben sich nicht (vgl. aber unten). 0,00 g) Da die Gewerbesteuer eine Objektsteuer ist, unterliegt sie nicht dem Abzugsverbot gem. Nr. 3 EStG. Die Berücksichtigung als technische Hinzurechnung erfolgt außerbilanziell, so dass keine Buchungen zu erfassen sind. Hinsichtlich der Zahlungen der ESt-Vorauszahlungen liegen Entnahmen vor, da die ESt als persönliche Steuer der Gesellschafter nicht die Gewinnermittlung der OHG betreffen. Eine Aufwandsbuchung ist nicht zulässig. Kapital Werner 5.000,00 Steuern EuE , ,00 Kapital Rolf 5.000,00 Zwischensumme: ,33 (lt. HBilanz) Seite von 9

2 Bilanzielle Korrekturen (Unterschiede HBil und StBil) Überleitungsrechnung gem. 60 Abs. S. EStDV - Verbot der Teilwertabschreibung bei vorübergehender Wertminderung, vgl. oben c) 0.000,00 ( 6 Abs. Nr. EStG) - Verbot der Drohverlustrückstellungen, vgl. oben d) 0.000,00 ( 5 Abs. 4a EStG) Gewinn isv. 4 Abs., 5 Abs. EStG ,33 außerbilanzielle Korrekturen - steuerfreie Erträge hälftige Steuerfreiheit der Dividende aus der Klempnereivertriebsgesellschaft mbh./ ,00 (Halbeinkünfteverfahren, 3 Nr. 40 EStG) - nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Geschenke an GF > 35,00 p.a. ( 4 Abs. 5 Nr. EStG) 4.000,00 Technische Hinzurechnung (GewSt-Vorauszahlung) 0.000,00 Steuerliches Ergebnis der OHG (vor Gewerbesteuer) 0.033,33 (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) - Hinzurechnungen gem. 8 GewStG (hier keine vorhanden) - Kürzungen gem. 9 GewStG Schachteldividenden, da Beteiligung > 0 % ,00 ( 9 Nr. a GewStG) ,00./ ,00 Gewebeertrag I 0.533,33 Freibetrag gem. Abs. GewStG./ ,00 besonderer Freibetrag zur Berücksichtigung des Staffeltarifs./ ,00 Zwischensumme ,33 Divisor,75 Abrundung gem. Abs. GewStG./. 80, ,56 Gewerbeertrag II ,00 Steuermessbetrag.5,00 Hebesatz 435% Gewerbesteuer 9.635,5./. Gewerbesteuer-Vz (vgl. oben) 0.000,00 Gewerbesteuer-Rückforderung 0.364,75 Forderungen ggü. FA 0.364,75 Steuern EE 0.364,75 Endgültiger Jahresüberschuss der OHG gem. Hbil ,08 Steuerliches Ergebnis der OHG nach GewSt ,08. Einkommensteuerliche Einkünfte der Gesellschafter Werner Rolf 50% 50% steuerliches Ergebnis der OHG , , ,04 Einkünfte gem. 5 Abs. Nr. EStG 50.99, ,04 3. Alternativberechnung für den Fall einer GmbH Grundsätzliche Überlegungen: Der Gewinn der GmbH ist auf der Grundlage ihrer Handelsbilanz und der daraus abgeleiteten Steuebilanz zu ermitteln. Ausgangspunkt ist daher zunächst die steuerilanzielle Gewinnermittlung der OHG im Grundfall mit Darstellung der Abweichungen zur Gewinnermittlung der GmbH im Alternativfall (hier: unterschiedliche Steuerbuchungen) Seite von 9 Gewinn isv. 4 Abs., 5 Abs. EStG, 8 Abs. KStG, vgl. oben ,33

3 Seite 3 von 9

4 Abweichungen im Rahmen der Gewinnermittlung - Die Verbuchung der KapESt aus der Dividende erfolgt bei einer KapG über./ ,00 Steueraufwand, da diese als juristische Person selbst anrechnungsberechtigt ist. Insoweit erfolgt daher eine Gewinnminderung. - Die Verbuchung der KSt-Vorauszahlung über Steueraufwand ist ebenfalls./ ,00 zutreffend, daher erfolgt auch insoweit eine Gewinnminderung. außerbilanzielle Korrekturen - steuerfreie Erträge Vollständige Steuerfreiheit der Dividende gem. 8b Abs. KStG./ ,00 - nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Körperschaftsteuervorauszahlung 04, 0 Nr. KStG ,00 Kapitalertragsteuer aus Nachbuchung, vgl. oben 3.000,00 pauschale Nichtabzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen gem. 8b Abs. 5 KStG 750,00 Geschenke an GF > 35,00 p.a. ( 4 Abs. 5 Nr. EStG) 4.000,00 Technische Hinzurechnung (GewSt-Vorauszahlung) 0.000,00 vorläufiges zve vor Gewerbesteuer 03.83,33 (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) - Hinzurechnungen gem. 8 GewStG (hier keine vorhanden) 0,00 - Kürzungen gem. 9 GewStG (hier keine vorhanden) 0,00 Gewebeertrag I 03.83,33 33 Divisor, ,3 Abrundung gem. Abs. GewStG./. 3,3 Gewerbeertrag II ,00 Steuermessbetrag 4.40,00 Hebesatz 435% Gewerbesteuer 8.444,00./. Gewerbesteuer-Vz (vgl. oben) 0.000,00 Gewerbesteuer-Rückforderung.556,00 Forderungen ggü. FA.556,00 Steuern EE.556,00 Berechnung der Körperschaftsteuer gem. 3 KStG vorläufiges zve vor Gewerbesteuer 03.83,33./. Gewerbesteuer 8.444,00 endgültiges zve ,33 Körperschaftsteuertarifbelastung ( 3 Abs. EStG, 5 %).09,83./. Körperschaftsteuervorauszahlung ,00./. Kapitalertragsteueranrechnung 3.000,00 Körperschaftsteuerrückforderung.790,7 Endgültiger Jahresüberschuss der GmbH gem. Hbil ,50 Endgültiges zve ,33. Aufgabe a) Unbeschränkte Steuerpflicht, Abs. EStG, 8 AO Zusammenveranlagung gem. 6, 6b EStG Splittingtarif gem. 3a Abs. 5 EStG b) Abschlusszahlung/Erstattungsbetrag Werner - Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 5 Abs. Nr. EStG) Seite 4 von 9

5 Laufende Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen (Miete abzgl Aufwand bis Oktober) ,00 Veräußerungsgewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen (Veräußerungsgewinn) ,00 Laufender Gewinnanteil aus der Gesamthandsbilanz (Restgewinnquote) ,00 Seite 5 von 9

6 Um das Anrechnungspotenzial gem. 35 EStG zu bestimmen, ist der Steuermessebetrag wie folgt zu ermitteln Gewerbesteueraufwand lt. Sachverhalt ,00 Hebesatz der Gemeinde 400% Steuermessebetrag 0.000,00 Anrechnungspotenzial gem. 35 EStG 8.000,00 hiervon entfällt auf Werner (30 %) 5.400,00 - Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 0 EStG) Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank ist zu berücksichtigen, dass einen Freistellungsauftrag ihv..800 für dieses Depot erteilt hat. Soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen diesen Betrag nicht überschreiten, kann die Bank von einem Kapitalertragsteuerabzug absehen. Einnahmen: Dividendeneinnahmen (Zufluss.6.) 3.000,00 hiervon steuerfrei wg. 3 Nr ,00 steuerpflichtig.500,00.500,00 nachrichtlich KapESt-Abzug: abzgl. Freistellungsauftrag.60,00 verbleibend.398,00 hiervon 0 % ( 43a Abs. Nr. ) 79,60 Zinseinnahmen (Zufluss..) 3.500, ,00 nachrichtlich KapESt-Abzug: abzgl. Freistellungsauftrag (Rest) 0,00 verbleibend 3.500,00 hiervon 30 % ( 43a Abs. Nr. 7).050,00 Werbungskosten: ( 9a EStG für beide Ehegatten, da höher als Einzelnachweis)./. 0,00 Gem. 3c Abs. EStG sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen stehen, nur zur Hälfte abzugsfähig. Da lt. Sachverhalt 60 (50 % von 0) mit derartigen Einnahmen in Zusammenhang stehen, sind diese nur zu 50 %, entsprechend 30abzugsfähig. Zusammen mit den anderen 50 % der 0, enstprechend 60, die voll abzugsfähig sind, ergibt sich demnach ein abzugsfähiger Betrag der einzeln nachgewiesenen WK ihv. 90. Da dieser Betrag geringer ist als der gemeinsame Pauschbetrag der Ehegatten Brösel, wird der Pauschbetrag angesetzt. Sparerfreibetrag: ( 0 Abs. 4 EStG für beide Ehegatten)./..500,00 - Sonstige Einkünfte ( Nr., 3 EStG) Einkünfte lt. Sachverhalt 400,00 Freigrenze 5,00 steuerpflichtige Einkünfte 0,00 0,00 Summe der Einkünfte , ,00 Gesamtbetrag der Einkünfte 5.898,00 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen 5.000,00 Einkommen, zu versteuerndes Einkommen ,00 Tarifliche ESt gem. 3a Abs., 5 EStG gemeinsames zve ,00 hälftiges gemeinsames zve ,00 tarifliche ESt hierauf ( 3a Abs. Nr. 4 EStG) 0.834,00 Verdoppelung der tariflichen ESt 4.668,00 3 Anrechnung der Gewerbesteuer gem. 35 EStG 5.400,00 Anrechnungspotenzial (vgl. oben) 5.400,00 Anrechnungshöchstbetrag ,88 (also: vollständige Anrechnung möglich) 36.68,00 Anrechnungsbeträge gem. 36 Abs. EStG Seite 6 von 9 Kapitalertragsteuer ( 36 Abs. Nr. EStG).39,60

7 ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. Nr. EStG) 7.000, ,00 Abschlusszahlung 7.939,00 Seite 7 von 9

8 c) Variante: Grundstück gehört Grundüberlegung: Unter dieser Annahme stellt das Grundstück kein Sonderbetriebsvermögen dar, so dass die entsprechenden Einkünfte nicht als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind. Die gewerbesteuerliche Bemessungrundlage in der OHG sinkt durch eine Verringerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Reduzierung der GewSt führt einerseits zu einer Erhöhung der einkommensteuerlichen Einkünfte (Verminderung des Betriebsausgabenabzugs der GewSt) und andererseits zu einer Verminderung des Anrechungspotenzials. Das Grundstück und die entsprechenden Einkünfte sind im Privatvermögen bzw. bei den Überschusseinkünften zu erfassen. 3 Verminderung der Gewerbesteuerbelastung Wegfall der Sonderbetriebseinnahmen./ ,00 Wegfall des Veräußerungsgewinns./ ,00 Minderung Einkünfte 5 EStG./ ,00 Wegfall der Kürzung gem. 9 Nr. GewStG.680,00 Da auch nach Minderung des Gewerbeertrags I dieser über dem Anwendungsbereich des Staffeltarif liegt, kann die Minderung der GewSt ohne Berücksichtigung der Entlastung aus dem Freibetrag gem. Abs. GewStG bzw. aus dem besonderen Freibetrag errechnet werden. Reduzierung Gewerbeertrag I./ ,00./. 7.0,00 3 Verminderung des steuerlichen Gewinns der OHG Wegfall der Sonderbetriebseinnahmen./ ,00 Wegfall des Veräußerungsgewinns./ ,00 Verminderung der GewSt 7.0,00./ ,00 Werner Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 5 Abs. Nr. EStG) Laufende Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen 0,00 Veräußerungsgewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen 0,00 Laufender Gewinnanteil aus der Gesamthandsbilanz (Restgewinnquote) ,00 Um das Anrechnungspotenzial gem. 35 EStG zu bestimmen, ist der Steuermessebetrag wie folgt zu ermitteln Gewerbesteueraufwand lt. Sachverhalt.780,00 Hebesatz der Gemeinde 400% Steuermessebetrag 5.695,00 Anrechnungspotenzial gem. 35 EStG 0.5,00 hiervon entfällt auf Werner (30 %) 3.075,30 Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 0 EStG) Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank ist zu berücksichtigen, dass einen Freistellungsauftrag ihv..800 für dieses Depot erteilt hat. Soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen diesen Betrag nicht überschreiten, kann die Bank von einem Kapitalertragsteuerabzug absehen. Einnahmen: Dividendeneinnahmen (Zufluss.6.) 3.000,00 hiervon steuerfrei wg. 3 Nr ,00 steuerpflichtig.500,00.500,00 nachrichtlich KapESt-Abzug: abzgl. Freistellungsauftrag.60,00 verbleibend.398,00 hiervon 0 % ( 43a Abs. Nr. ) 79,60 Zinseinnahmen (Zufluss..) 3.500, ,00 nachrichtlich KapESt-Abzug: abzgl. Freistellungsauftrag (Rest) 0,00 verbleibend 3.500,00 hiervon 30 % ( 43a Abs. Nr. 7).050,00 Werbungskosten: ( 9a EStG für beide Ehegatten, da höher als Einzelnachweis)./. 0,00 Seite 8 von 9

9 Gem. 3c Abs. EStG sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen stehen, nur zur Hälfte abzugsfähig. Da lt. Sachverhalt 60 (50 % von 0) mit derartigen Einnahmen in Zusammenhang stehen, sind diese nur zu 50 %, entsprechend 30abzugsfähig. Zusammen mit den anderen 50 % der 0, enstprechend 60, die voll abzugsfähig sind, ergibt sich demnach ein abzugsfähiger Betrag der einzeln nachgewiesenen WK ihv. 90. Da dieser Betrag geringer ist als der gemeinsame Pauschbetrag der Ehegatten Brösel, wird der Pauschbetrag angesetzt. Sparerfreibetrag: ( 0 Abs. 4 EStG für beide Ehegatten)./..500,00 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Da das Grundstück in der Alternative nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehört (vgl. oben), stellt es steuerliches Privatvermögen dar. Die Einkünfte aus dem Grundstück werden somit unter EStG erfasst. Unter der Annahme, dass sich die abzugsfähigen Aufwendungen nicht verändern (z.b. durch die Anwendung anderer AfA-Sätze, hierzu ist aber im Sachverhalt keine Angabe möglich), ergeben sich die Einkünfte aus der Differenz zwischen den Einnahmen (0 * 7.500) und den Werbungskosten (0 *.000) ,00 Sonstige Einkünfte ( Nr., 3 EStG) Da das Grundstück in der Alternative nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehört (vgl. oben), stellt es steuerliches Privatvermögen dar. Die Veräußerung eines privaten Grundstücks ist nur unter der Voraussetzung des 3 EStG steuerbar. Da das Grundstück bereits 5 Jahre vor der Veräußerung angeschafft worden ist, ist die 0-Jahres-Frist gem. 3 Abs. Nr. EStG bereits abgelaufen. Der VG ist daher nicht steuerbar. + Einkünfte lt. Sachverhalt 400,00 Freigrenze 5,00 steuerpflichtige Einkünfte 0,00 0,00 Summe der Einkünfte , ,00 Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen Einkommen, zu versteuerndes Einkommen , , ,00 Tarifliche ESt gem. 3a Abs., 5 EStG gemeinsames zve 9.064,00 hälftiges gemeinsames zve 46.03,00 tarifliche ESt hierauf ( 3a Abs. Nr. 4 EStG).504,74 Z= 3,33 Verdoppelung der tariflichen ESt 3.009,48 Anrechnung der Gewerbesteuer gem. 35 EStG 3.075,30 Anrechnungspotenzial (vgl. oben) 3.075,30 Anrechnungshöchstbetrag 0.458,97 (also: vollständige Anrechnung möglich) 9.934,8 Anrechnungsbeträge gem. 36 Abs. EStG Kapitalertragsteuer ( 36 Abs. Nr. EStG).39,60 ESt-Vorauszahlungen ( 36 Abs. Nr. EStG) 7.000, ,00 Abschlusszahlung.605,8 Minderung des zu versteuernden Einkommens der Eheleute Brösel ,00 hiervon: fehlende Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns aus dem Grundstück./ ,00 Erhöhung der laufenden Einkünfte aus der OHG wg. verminderter GewSt 5.66,00 Minderung der tariflichen Einkommensteuer der Eheleute Brösel 6.333,8 hiervon: Minderung der Einkommensteuerbelastung aufgrund verminderter Einkünfte./ ,5 Erhöhung der Einkommensteuer aufgrund verringerter Anrechnung der GewSt.34,70 Seite 9 von 9 00

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