Bundesministerium für Gesundheit Herrn Ministerialrat Dr. Johannes Blasius Leiter des Referates Bonn

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1 Dr. med. Thomas Menn, MPH Potsdam, d Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen Stellvertretender Vorsitzender Merkurstr Potsdam Tel: 03381/ Fax: 03212/ Internet: Bundesministerium für Gesundheit Herrn Ministerialrat Dr. Johannes Blasius Leiter des Referates Bonn nur per Mail: Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A (H1N1) (Influenzaschutzimpfung-GKV-Leistungspflichtverordnung ISchGKVLV) Az: Sehr geehrter Herr Dr. Blasius, zum Referentenentwurf der Influenzaschutzimpfung-GKV- Leistungspflichtverordnung im Entwurf vom (Mail vom ) geben wir folgende Stellungnahme ab: 1

2 Vorbemerkung Der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.v. hält die Einführung einer Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A (HN11) grundsätzlich für sinnvoll. Da eine Weiterverbreitung von Infektionen mit den konventionellen Maßnahmen des Infektionsschutzes nicht mehr aufgehalten werden kann, ist der weitere Verlauf wesentlich von dem Vorhandensein und der Anwendung eines geeigneten Impfstoffes abhängig. Seit dem ersten Auftreten von Erkrankungsfällen in Mexiko seit April 2009 ist der Öffentliche Gesundheitsdienst mit dem Management von Erkrankungsfällen und Kontaktpersonenermittlung sowie Beratung und Information der Bevölkerung eng mit der Thematik beschäftigt. Die zunehmende weltweite Ausbreitung des neuen Influenzavirus ist nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht zu stoppen und es ist davon auszugehen, dass keine oder nur eine beschränkte Immunität gegen das neue H1N1 Virus geben wird. Da das Virus von Mensch zu Mensch übertragbar ist, kann eine große Verbreitung des Virus zu erheblichen gesellschaftlichen Auswirkungen führen. Zur Vermeidung einer Übertragung und Weiterverbreitung von Infektionen ist neben verschiedenen anderen Maßnahmen zur individuellen und gesellschaftlichen Prophylaxe auch die Durchführung einer Impfung eine sinnvolle Lösung. Anmerkungen zu den einzelnen Paragrafen zu 1 Abs. 1 Nr. 1-4 Schutzimpfungen für bestimmte Personengruppen: 2

3 Zu den Personengruppen, die einen Leistungsanspruch auf die künftig verfügbare Schutzimpfung gegen Influenza A(H1N1) erhalten sollen, werden Personen mit bestimmten chronischen Krankheiten, Schwangere, Beschäftigte im Gesundheitswesen, Polizei und Feuerwehr aufgezählt. Weiter sollten in der Verordnung die Personengruppen um den Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie den Justizvollzug erweitert werden. Bei den unter 1 und 2 aufgeführten Personengruppen ist zu berücksichtigen, dass eine Indikationsstellung zur Impfung im Zuge einer Risikoabwägung (Erkrankung versus Impfkomplikation) als ärztliche Entscheidung getroffen werden muss. Die betroffenen Personengruppen werden sich häufig an ihren behandelnden Arzt oder Ärztin wenden, um sich dort beraten zu lassen. Die Durchführung der Impfung könnte dann auch direkt nach der Beratung von den niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen erfolgen. Im vorgelegten Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Impfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst koordiniert durchgeführt werden. Die Durchführung von Impfungen größerer Personengruppen innerhalb eines kurzen Zeitraumes übersteigt die personellen und finanziellen Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens erheblich. In der Begründung zu dem vorgelegtem Verordnungsentwurf steht, dass die geplante Impfung gegen die neue Influenza A(H1N1) vom öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) koordiniert durchgeführt wird. Nicht klar definiert sind die Aufgaben des ÖGD, und ob der ÖGD diese Impfungen alleine oder mit zusätzlichem, auch zusätzlich finanziertem, ärztlichem Personal durchführen soll. Unklar bleibt, ob mit dieser Formulierung die Umsetzung im Rahmen eines sog. Impfstättenkonzeptes wie im Nationalen Influenzapandemieplan beschrieben, gemeint ist. 3

4 Das Szenario für eine Influenzapandemieimpfung unterscheidet sich ganz wesentlich von der Indikationsimpfung mit dem neuen Influenzaimpfstoff. Das Impfstättenkonzept des Influenzapandemieplanes geht von einer aviären Influenzapandemie mit einem hohen Teil an schwerstkranken und beatmungspflichtigen Patienten aus und unterscheidet sich wesentlich von einer Indikationsimpfung für schützungsbedürftige Patienten. Bei einer aviären Influenzapandemie stehen unter Beteiligung aller relevanten Strukturen die Eindämmung der Erkrankung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Versorgung im Vordergrund. Von den in Deutschland berufstätigen Ärztinnen und Ärzten sind ca ambulant tätig, ca arbeiten in stationären Einrichtungen und rund in anderen Bereichen. Dazu zählen auch die knapp 3000 hauptamtlich Beschäftigten im ÖGD. Eine entsprechende personelle Verstärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist daher absolut notwendig. Selbst wenn zur Unterstützung in Impfstellen externes medizinisches Personal miteingebunden wird, so sind auch das Management und die Koordination dieser Aufgaben für die Gesundheitsämter vor Ort alleine nicht realisierbar. In den zurzeit durchgespielten Szenarien wird u.a. vorgeschlagen, pensionierte Ärztinnen und Ärzte zur Impfung mit ein zubinden. Hierbei ist anzumerken, dass die Informationen, welche Ärztinnen und Ärzte nicht mehr berufstätig sind, den Gesundheitsbehörden nicht zugänglich sind. In dieser Hinsicht müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern angesprochen werden und praktikable Kommunikationsstrukturen zwischen allen Beteiligten etabliert werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und den Pandemieplänen neben den Impfungen weitere wichtige Aufgaben dem öffentlichen Gesundheitsdienst übertragen wurden. Das Management von an Neuer Influenza Erkrankten und deren Kontaktpersonen führt bereits jetzt zu einer erheblichen Belas- 4

5 tung der Gesundheitsämter vor Ort, deren Kapazitäten zu erschöpfen drohen. Das Impfangebot gegen die Neue Grippe entspricht der klassischen Indikaktionssimpfung (I) und Impfung aufgrund erhöhtem beruflichen Risikos entsprechend der Biostoffverordnung (B) nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Sie unterscheidet sich in ihrer Zielsetzung nicht von einer Impfung gegen die saisonale Grippe. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum sie nicht in gleicher Weise durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte durchgeführt werden kann. Die Erstattung für die Dienstleistungen mit 5 Euro ist zu niedrig angesetzt. Sie entsprechen in etwa dem einfachem Satz GOÄ für die Ausführung der Impfung, nicht enthalten aber sind darin die erforderlichen Kosten für die Aufklärung und Beratung, Dokumentation, medizinisches Hilfspersonal und infrastrukturelle Ausstattung. Eine breite Unterstützung und Hilfestellung durch die vorhandenen medizinischen und ärztlichen Strukturen ist bei dieser Honorierung nicht zu erwarten, so dass der ÖGD wiederum auf sich alleine gestellt wäre. In der Verordnung ist klarzustellen, dass die gesamten Impfkosten auch für den ÖGD von den Krankenkassen zu tragen sind. Die Durchführung der Impfungen kann daher aus unserer Sicht nur in einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung von allen Beteiligten im Gesundheitssystem getragen werden. Im ambulanten Bereich sollten vorrangig die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen für die Impfung ihrer eigenen Patienten zuständig sein. Die Personengruppen chronisch Kranke und Schwangere wären damit sinnvoll versorgt und das Problem der I- dentifizierung von Berechtigten über entsprechende Bescheinigungen wäre hinfällig. Die Beschäftigten im Gesundheitswesen können über die jeweiligen Betriebsärzte und ärztinnen in den Einrichtungen erreicht werden. Hier wäre es auch denkbar, medizinisches Personal aus dem ambulanten Bereich (wie z.b. Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Assistenzperso- 5

6 nal, ambulante Pflegedienste, Apothekenpersonal) ggf. mit zu impfen. Auch bei der Polizei und der Feuerwehr und den anderen genannten Berufsgruppen der öffentlichen Ordnung sollten vorrangig die arbeitsmedizinische Betreuung eingesetzt werden. Alle Personen, die von den gerade genannten Systemen nicht erfasst werden, könnten dann vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgefangen werden. Hier ist vor allem auch an ehrenamtliche Einsatzkräfte bei den Feuerwehren und Rettungsdiensten zu denken, die nicht betriebsärztlich betreut werden. zu 2 Folgeregelung zur Durchführung der Impfungen: Anmerkung: Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Berechtigung zur Impfung durch eine Benachrichtigung der Krankenkasse oder den Mutterpass und einen Lichtbildausweis nachgewiesen werden soll. Dies führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, wenn vor der Impfung eine entsprechende Prüfung erfolgen muss. Eine entsprechende Ausnahmeregelung durch Glaubhaftmachung ist im dritten Abschnitt bereits vorgesehen. Wir regen daher an, im Zuge der Praktikabilität und Durchführbarkeit den Verwaltungsaufwand möglicht gering zu halten. Bei einer Einbeziehung der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen, insbesondere der Hausärzte und Hausärztinnen, wie oben vorgeschlagen, könnte dieser Aufwand entfallen, da die Patienten dort persönlich bekannt sind. Zu 3 Einrichtung eines Fonds auf Länderebene Anmerkung: Es ist dringend zu berücksichtigen, dass neben den Kosten für die Impfstoffe und weiteren mit der Impfleistung verbundenen Kosten auch die im 6

7 öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Kosten über den Fonds mitfinanziert werden. Zu 4 Vereinbarung zur Rückzahlung Anmerkung: Diese Regelung erscheint uns sinnvoll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verordnungsentwurf die dringend notwendige Klarheit und die Eignung für die praktische Umsetzung vermissen lässt. Es wird weder möglich sein, dass ein Gesundheitsamt sämtlich verfügbare Ressourcen Wochen- bis Monatelang ausschließlich für die Durchführung der Impfungen bzw. den Betrieb von Impfstätten zur Verfügung stellt, noch wird es auf eine breite Unterstützung durch die genannten Strukturen setzen können. Aus unserer Sicht sollten daher die Impfungen für den im Verordnungsentwurf genannten Personenkreis über die üblichen Verteilungswege bei den Hausärzten und Betriebsärzten durchgeführt werden. Gerade bei Menschen mit chronischen Erkrankungen kann die Impfentscheidung nur durch den behandelnden Arzt getroffen werden. Sinnvoll und zweckmäßig kann es sein, dem unter 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Personenkreis, sofern er nicht ausreichend betriebsärztlich versorgt ist, eine Impfung durch den ÖGD anzubieten. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Thomas Menn Stellvertretender Vorsitzender BVÖG 7

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