Dienstvereinbarung. über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln. zwischen der

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung. über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln. zwischen der"

Transkript

1 Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln zwischen der Fachhochschule Köln, vertreten durch die Dienstvorgesetzten, Herrn Prof. Dr. Seeßelberg und Herrn Prof. Dr. Küchler und den Personalräten vertreten durch die Vorsitzenden, Frau Brandt und Herrn Königsfeld wird folgende Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen geschlossen: 1 Zielsetzung / Rahmenbedingungen Die Fachhochschule Köln (Dienststelle) und die beiden Personalräte verfolgen das Ziel, durch die Möglichkeit zur Genehmigung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation im Interesse der Fachhochschule und im Interesse der Beschäftigten sinnvoll zu gestalten. Hierbei sollen insbesondere familiäre Belange (z. B. Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger etc.) oder eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zur Schwerbehinderung Berücksichtigung finden. Das Instrument des alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplatzes kann aber auch dazu genutzt werden, die eigene Arbeit durch Heimarbeitsphasen effizienter zu gestalten (z. B. für konzeptionelles Arbeiten) und dient somit auch der Steigerung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten. Dabei sind grundsätzlich solche Tätigkeiten für Tele-/ Heimarbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind und die ohne Beeinflussung des Dienstablaufes bei

2 eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zur Dienststelle in den heimischen Bereich der Beschäftigten verlagert werden können. Tele-/ Heimarbeit stellt besondere Anforderungen an die Beschäftigten. Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Berufserfahrung und eine effiziente und effektive Kommunikationsfähigkeit verfügen sowie zu selbstständiger und eigenverantwortlicher Arbeit in der Lage sein. 2 Grundsatz Auch im Bereich der alternierenden Tele-/ Heimarbeit gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages und des Beamtenrechts. Die individuell abgeschlossenen Arbeits- und Dienstverträge bleiben weiterhin bestehen. Alle betrieblichen und dienstlichen Regelungen, hier insbesondere die Benutzungsordnung der Campus IT der Fachhochschule Köln, gelten unverändert bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Durch die Ausübung der Tätigkeiten in Tele-/ Heimarbeit dürfen dienstliche Pflichten nicht verletzt werden. Die alternierende Tele-/Heimarbeit darf sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten auswirken. Der Zugang zu den notwendigen Informationen der Dienststelle wird durch die Hochschule sichergestellt. Die Dienststelle vertraut darauf, dass alle Beteiligten, Beschäftigten und Vorgesetzten mit diesem Instrument der flexiblen Arbeitsorganisation verantwortlich umgehen. Ein Anspruch auf Genehmigung eines alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplatzes besteht nicht. Jeder Beschäftigte ist berechtigt, die Aufnahme von alternierender Tele-/ Heimarbeit für sich zu beantragen. 3 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beamte (im Folgenden: Beschäftigte) der Dienststelle, welche alternierende Tele-/ Heimarbeit leisten. Auszubildende zählen nicht zum Kreis der Berechtigten. 4 Gegenstand / Definition Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind Rahmenregelungen für die alternierende Tele-/ Heimarbeit. Darunter wird die teilweise Verrichtung der zu leistenden Arbeit ggf. unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken außerhalb der Diensträume und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle verstanden. 5 Vereinbarung der alternierenden Tele-/ Heimarbeit Zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der Dienststelle wird eine individuelle Vereinbarung über die Genehmigung der alternierenden Tele-/ Heimarbeit getroffen, die der Schriftform bedarf. In dieser werden die näheren Einzelheiten über die Arbeitszeit, die notwendigen Arbeitsmittel und zur Verfügung gestellte Technik, Regelungen zur Kostentragung und die Laufzeit der individuellen Vereinbarung festgelegt sowie ein Hinweis auf diese Dienstvereinbarung aufgenommen. Die Dienststelle ist berechtigt, diese Genehmigung jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zu widerrufen. Die / der Beschäftigte hat ebenfalls das Recht, die Vereinbarung zur Teilnahme an der alternierenden Tele-/ Heimarbeit jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zu widerrufen.

3 6 Teilnahmevoraussetzungen Die Genehmigung von alternierender Tele-/ Heimarbeit durch die Personalabteilung im Auftrag des jeweiligen Dienstvorgesetzten setzt voraus, dass der schriftliche Antrag des Beschäftigten vom jeweiligen Vorgesetzten und Fachvorgesetzen befürwortet wird und - der beantragende Beschäftigte seit mindestens 6 Monaten in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Fachhochschule Köln steht und die Probezeit erfolgreich absolviert wurde, - im Antrag nachvollziehbar die Gründe für die Aufnahme der alternierenden Tele-/ Heimarbeit dargelegt und von den Vorgesetzten durch schriftliche Befürwortung mitgetragen werden, - der Antrag des Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der alternierenden Tele-/ Heimarbeit vollständig dem Personalreferat vorliegt, - die für eine Überprüfung der ergonomischen Voraussetzungen am Tele-/Heimarbeitsplatz notwendigen Unterlagen bzw. Nachweise (Foto bzw. Skizze) eingereicht und vom HR 7 geprüft wurden, - die alternierende Tele-/ Heimarbeit für eine Mindestdauer von drei Monaten und einer Höchstdauer von zwei Jahren beantragt wird, - der Antrag die maximale Anzahl der Stunden pro Woche und falls beantragt, den hierfür vorgesehenen Wochentag für die Inanspruchnahme der alternierenden Tele-/ Heimarbeit enthält, - im Falle einer nicht auf einen bestimmten Wochentag festgelegten Tele-/ Heimarbeit die bzw. der jeweilige Vorgesetzte von der / dem Beschäftigten rechtzeitig vor der Inanspruchnahme der genehmigten Tele-/ Heimarbeit über die voraussichtliche Abwesenheit aufgrund der Tele-/ Heimarbeit informiert wird und - die Tele-/ Heimarbeit im Verhältnis zur jeweiligen Präsenzzeit in der Dienststelle nicht mehr als 40 % beträgt. - Im Falle einer Vollzeitstelle ist eine Anwesenheit in der Dienststelle an mindestens zwei vollen Arbeitstagen pro Woche einzuhalten. Im Falle einer aus familiären Belangen beantragten alternierenden Tele-/Heimarbeit können mit Zustimmung des zuständigen Personalrates die vorgenannten Voraussetzungen ausdehnende Regelungen im Einzelfall vereinbart werden. 7 Arbeitszeit Arbeitszeit ist die gesetzliche oder tarif- bzw. arbeitsvertraglich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Bei der Arbeitszeit wird zwischen Büroarbeitszeiten (in der Dienststelle) und Tele-/ Heimarbeitszeit (am häuslichen Arbeitsplatz) unterschieden. Die Erfassung der Büroarbeitszeit erfolgt gemäß den geltenden Regelungen an der Fachhochschule Köln (Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit; feste Arbeitszeiten; Vertrauensarbeitszeit). Für die häusliche Tele-/ Heimarbeitszeit erfolgt die Zeiterfassung der an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmenden Beschäftigten mittels der von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Employee Self Services (ESS). Die Tele-/Heimarbeit aller Beschäftigten ist innerhalb der individuellen wöchentlichen Rahmenarbeitszeit zu erbringen. Diese wird in der individuellen Vereinbarung nach 5 aufgeführt und definiert. Eine Anrechnung von Arbeitszeiten im Rahmen der Tele-/ Heimarbeit über diese jeweilige individuelle wöchentliche Rahmenarbeitszeit hinaus ist nur über die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zulässig und möglich. Grundsätzlich sind auch bei der Tele-/Heimarbeit die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden, zu beachten. Die eine Tele-/Heimarbeit ausübenden Beschäftigten und ihre Vorgesetzten tragen dafür Sorge, dass das Verhältnis von maximal 40 % Tele-/Heimarbeit zu minimal 60 % Präsenzzeit in der Dienststelle nicht wesentlich zu Lasten der Präsenzzeit in der Dienststelle überschritten wird.

4 Die Möglichkeit des Arbeitszeitausgleiches nach der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit bzw. im Rahmen der in den Fakultäten und zentralen Einrichtungen praktizierten Vertrauensarbeitszeit bleibt unberührt. 8 Erreichbarkeit Die persönliche Erreichbarkeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten am häuslichen Tele- /Heimarbeitsplatz per Telefon / oder sonstigen Kommunikationsmitteln ist in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten den individuellen dienstlichen Bedürfnissen entsprechend, gegebenenfalls durch Zurverfügungstellung entsprechender Technik (Handy; PC), durch die Dienststelle in dem erforderlichen Umfang sicher zu stellen. Die Erforderlichkeit orientiert sich hierbei auch an der Dauer der alternierenden Tele-/Heimarbeit. Ein Anspruch auf die Gestellung von technischer Ausstattung besteht nicht. 9 Häuslicher Arbeitsplatz Der Tele-/ Heimarbeitsplatz muss ergonomisch gestaltet sein und den geltenden Mindeststandards, die auch für die Arbeitsplätze an der Hochschule gelten, entsprechen. Die hierfür notwendigen Überprüfungen übernimmt das Hochschulreferat 7. Soweit hierbei festgestellt wird, dass der Tele-/Heimarbeitsplatz nicht den ergonomischen Standards entspricht, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Standards durch das Hochschulreferat 7 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Lasten der Hochschule durchzuführen. Bei bestehendem Anlass der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den häuslichen Tele-/ Heimarbeitsplatz kann die Dienststelle nach angemessener vorheriger Ankündigung den häuslichen Teleheimarbeitsplatz einsehen. 10 Haftung Die Haftung der / des Beschäftigten bei der alternierenden Tele-/ Heimarbeit, auch für von der Dienststelle gegebenenfalls bereitgestellte Arbeitsmittel, richtet sich nach den geltenden tarifrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Haftungsbestimmungen. 11 Datenschutz Das Landesdatenschutzgesetz für NRW sowie die in der Hochschule geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden auch bei der Ausführung von Tele-/ Heimarbeit Anwendung. Die / der die Tele-/ Heimarbeit nutzende Beschäftigte ist verpflichtet, dienstliche Unterlagen, Daten und Informationen, insbesondere solche mit schützenswerten personenbezogenen Daten, bei Verlassen des Tele-/ Heimarbeitsplatzes gegen Zugriff unbefugter Dritter sicher wegzuschließen und bei Bedarf sicher zu entsorgen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann den häuslichen Tele-/ Heimarbeitsplatz nach angemessener vorheriger Ankündigung einsehen, wenn dort auch personenbezogene Daten von der / dem Beschäftigten verarbeitet werden.

5 12 Unfallschutz Die die alternierende Tele-/ Heimarbeit nutzenden Beschäftigten stehen auch bei dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz sowie auf dem Weg von und zur Dienstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechender Unfallschutz steht den Beamtinnen und Beamten bei der Tele-/ Heimarbeit durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen über die Hochschule zu. 13 Rechte und Beteiligung der Personalräte und der Schwerbehindertenvertretung Sofern eine Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines alternierenden Tele-/Heimarbeitsplatzes aus einem Grund erfolgen sollte, der nicht auf den in dieser Dienstvereinbarung festgeschriebenen Voraussetzungen basiert, ist ein förmliches Beteiligungsverfahren durchzuführen. 14 Kündigung der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch alle beteiligten Parteien in Kraft. Die Dienstvereinbarung kann im Ganzen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem gekündigt werden. In diesem Fall verpflichten sich alle Parteien, über eine neue Dienstvereinbarung binnen eines Jahres zu verhandeln. In diesem Zeitraum von einem Jahr wirkt die Dienstvereinbarung nach. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt die Dienstvereinbarung im Ganzen außer Kraft. Bestehende Heimarbeits- oder Tele-/Heimarbeitsvereinbarungen oder -genehmigungen gelten auch dann bis zum Ende ihrer jeweiligen Vereinbarungs- bzw. Genehmigungslaufzeit, wenn diese Dienstvereinbarung durch Kündigung vorher endet oder die Nachwirkungszeit vorher beendet ist. Die Dienstvereinbarung kann auch in einzelnen Teilen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall verpflichten sich alle Parteien, über neue Regelungen zu verhandeln. Bis zu einer Einigung gelten die ursprünglichen Bestimmungen weiter.

6

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Gütersloh in der Fassung vom 01.10.2008

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Gütersloh in der Fassung vom 01.10.2008 Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Gütersloh in der Fassung vom 01.10.2008 0 Präambel Die Stadtverwaltung Gütersloh im folgenden Stadtverwaltung genannt bietet ihren

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Dienstvereinbarung zur probeweisen Einführung der alternierenden Telearbeit in der Zentralverwaltung der Universität Duisburg-Essen

Dienstvereinbarung zur probeweisen Einführung der alternierenden Telearbeit in der Zentralverwaltung der Universität Duisburg-Essen Dienstvereinbarung zur probeweisen Einführung der alternierenden Telearbeit in der Zentralverwaltung der Universität Duisburg-Essen Zwischen dem Gründungsrektor der Universität Duisburg-Essen (nachfolgend

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

(1) Der / die o.g. Beschäftigte nimmt nach Maßgabe der vorgenannten 'Dienstvereinbarung an alternierender Telearbeit teil.

(1) Der / die o.g. Beschäftigte nimmt nach Maßgabe der vorgenannten 'Dienstvereinbarung an alternierender Telearbeit teil. Anlage 1 zur Dienstvereinbarung Alternierende Telearbeit vom 15. Oktober 2004 Zwischen Mustervereinbarung über die Teilnahme an alternierender Telearbeit sowie die Einrichtung, Nutzung und Auflösung einer

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-17. Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie

Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-17. Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie BO-Nr. 6681 Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie 1 Einleitung Alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeitzeit

Mehr

Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz

Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz Die Universität Hohenheim und der Personalrat verfolgen das Ziel, durch die Möglichkeiten der Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der

Mehr

Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB)

Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) AR Fort- u. Weiterbildung AR-FWB 922.300 Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert am 4. März 2009

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH

Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum

Mehr

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex)

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Begriffsbestimmungen Regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet

Mehr

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Hohenheim, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:

Mehr

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011 Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk

Mehr

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG

Mehr

Dienstvereinbarung über Telearbeit

Dienstvereinbarung über Telearbeit Dienstvereinbarung über Telearbeit Zwischen dem Übergangspräsidium und dem Gesamtpersonalrat der Stiftung Universität Lüneburg wird folgende Dienstvereinbarung getroffen: 1. Präambel In der Universität

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

AGB Private Kinderbetreuung

AGB Private Kinderbetreuung AGB Private Kinderbetreuung 1. Allgemeines Das Angebot der Wertheim Boarding House GmbH (im folgenden 'Wertheim') beinhaltet den Service einer privaten Einrichtung zur Betreuung von Kindern. Betreiber

Mehr

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Dienstvereinbarung über eine familienbewusste Personalpolitik für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt Bayern (KDA)

Dienstvereinbarung über eine familienbewusste Personalpolitik für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt Bayern (KDA) Dienstvereinbarung über eine familienbewusste Personalpolitik für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt Bayern (KDA) 1. Grundsätze Der KDA setzt sich traditionell für eine partnerschaftliche Teilung

Mehr

Antrag auf Einrichtung oder Verlängerung eines Heimarbeitsplatzes

Antrag auf Einrichtung oder Verlängerung eines Heimarbeitsplatzes Anlage 1 der Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz Stand: 11.07.2016 Bitte senden Sie Ihren Antrag an die Universität Hohenheim Personalabteilung (APO) Antrag auf Einrichtung oder

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R A R B E I T S V E R T R A G für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R zwischen Frau / Herrn in (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in (Name der Arzthelferin

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel DIENSTVEREINBARUNG über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009 Präambel Flexible Regelungen zur Arbeitszeit sind ein bedeutender Beitrag sowohl zur

Mehr

Antrag auf Telearbeit

Antrag auf Telearbeit Antrag auf Telearbeit (Seite 1) Name, Vorname Ort, Datum Funktion, Abteilung Fachliche/r Vorgesetzte/r Telefon (Durchwahl) vollbeschäftigt halbtags derzeitige Arbeitszeit WoStd. An die Personalabteilung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit)

Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit) AR-Telearbeit Telearbeit 924.800 Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit) Vom 24. September 2008 (GVBl. S. 204 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat

Mehr

PERSONALBLATT. Inhalt: Dienstvereinbarung über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit. Nummer 10/2004 30.September 2004

PERSONALBLATT. Inhalt: Dienstvereinbarung über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit. Nummer 10/2004 30.September 2004 PERSONALBLATT Nummer 10/2004 30.September 2004 Inhalt: Dienstvereinbarung über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str.

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum

Mehr

äumg UNVER'TäT $KI Dienstvereinbarung

äumg UNVER'TäT $KI Dienstvereinbarung UNVER'TäT $KI äumg Dienstvereinbarung zwischen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts Universitätsmedizin Göttingen, vertreten durch den Vorstand und dem Personal rat der U

Mehr

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit (DV ATA) Vom (Anlage zu Nr. 20 VerwM X/2013 vom )

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit (DV ATA) Vom (Anlage zu Nr. 20 VerwM X/2013 vom ) Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit (DV ATA) Vom 04.10.2013 (Anlage zu Nr. 20 VerwM X/2013 vom 25.10.2013) 1 Ziele der alternierenden Telearbeit (1) Die bestehenden Formen der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

FH-Mitteilungen 13. Februar 2017 Nr. 39 / 2017

FH-Mitteilungen 13. Februar 2017 Nr. 39 / 2017 FH-Mitteilungen 13. Februar 2017 Nr. 39 / 2017 Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Telearbeitsplätzen (alternierend) für die Beschäftigten der FH Aachen vom 16. Januar 2017 Herausgeber: Der Rektor

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen Betriebliches Eingliederungsmanagement Information für Beschäftigte und Unternehmen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) 84 Abs. 2 Prävention (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 18. März 2003 Dienstvereinbarung über die Verlängerung des

Mehr

Dienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX

Dienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach 84 Abs. 2 SGB IX Dienstvereinbarung zwischen der Stadt Treuchtlingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Werner Baum und der Personalvertretung der Stadt Treuchtlingen vertreten durch die Vorsitzende Frau Anita Enser über

Mehr

Muster. N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit. dem Land Berlin, vertreten durch. Frau/Herrn, geboren am in

Muster. N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit. dem Land Berlin, vertreten durch. Frau/Herrn, geboren am in Anlage 2 Muster N e b e n a b r e d e gemäß 4 Abs. 2 BAT/BAT-O über die Leistung von Telearbeit Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch und Frau/Herrn, geboren am in wird Folgendes vereinbart: 1 Vom

Mehr

Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Präambel Präsident, Kanzler und Personalrat der Universität Passau schließen die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen

Mehr

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne

Mehr

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten Grundzüge des TV-L Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten I. Anwendbarer Tarifvertrag / Geltungsbereich Der TV-L gilt für alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis zum

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

- Der Personalrat - Geschäftsordnung

- Der Personalrat - Geschäftsordnung - Der Personalrat - Geschäftsordnung in der Fassung vom 21. Juli 2008 1 Aufgaben der Vorsitzenden 1. Die Vorsitzende 1 führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe

Mehr

Dienstvereinbarung. geschlossen:

Dienstvereinbarung. geschlossen: Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Rektor, und dem Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigen (im folgenden wiss. Personalrat), vertreten durch den Personalratsvorsitzenden,

Mehr

mit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks

mit allen Änderungen Riggisberg, 22. Januar 2008/kl / Stand: 23.03.2015 ks Riggisberg,. Januar 008/kl / Stand:.0.05 ks mit allen Änderungen I Grundlagen Rechtliche Grundlagen Art. Gestützt auf Art. 6 Abs. des Personalreglements erlässt der Gemeinderat diese Verordnung über die

Mehr

Tarifvertrag über Telearbeit bei der T-Systems Business Services GmbH (TS BS) (TV Telearbeit TS BS)

Tarifvertrag über Telearbeit bei der T-Systems Business Services GmbH (TS BS) (TV Telearbeit TS BS) Tarifvertrag über Telearbeit bei der T-Systems Business Services GmbH (TS BS) (TV Telearbeit TS BS) Abschnitt I Telearbeit 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der T-Systems Business

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler.

Dienstvereinbarung. zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler. Dienstvereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler und dem Personalrat für die nichtwissenschaftliehen Mitarbeitenden

Mehr

TOP 4: Tele- und Heimarbeit

TOP 4: Tele- und Heimarbeit TOP 4: Tele- und Heimarbeit 4.1. Begriffe: was verstehen wir unter Tele- und Heimarbeit 4.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 4.3. Vor- und Nachteile 4.4. Anforderungen an Beschäftigte und Vorgesetzte 4.5.

Mehr

Dienstvereinbarung. geschlossen:

Dienstvereinbarung. geschlossen: Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat, vertreten durch die Personalratsvorsitzende, wird gemäß 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Dienstvereinbarung Rahmenarbeitszeit am UKL Heidelberg

Dienstvereinbarung Rahmenarbeitszeit am UKL Heidelberg Dienstvereinbarung Rahmenarbeitszeit am UKL Heidelberg (Entwurf der Überarbeitung vom 09.0.08) zwischen dem Universitätsklinikum Heidelberg A.d.ö.R vertreten durch den Leitenden Ärztlichen Direktor, Professor

Mehr

Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo

Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo Arbeitnehmer 303 Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld Informationen und Tipps Logo Die wichtigsten Infos auf einen Blick Sie sind arbeitslos und suchen eine Beschäftigung, haben aber keinen Anspruch

Mehr

Die Häusliche Telearbeit

Die Häusliche Telearbeit Geschäftsbereich Personal / Personalentwicklung Die Häusliche Telearbeit Vereinbarkeit von Beruf und Familie Impressum Vorwort Herausgeber Universitätsklinikum Münster Geschäftsbereich Personal Alber-Schweitzer-Campus

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2004 16.02.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der TFH Wildau Zwischen und der TFH Wildau vertreten durch den Präsidenten

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2.

Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2. Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung RdErl. des MK vom 1.2. 2011-22/31-84201 Bezug: a) RdErl. des MK vom 17.5.2004 (SVBl. LSA S. 117), wieder

Mehr

Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte

Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse

Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Taschengeldbörse Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung darstellt. Alle Angaben sind ausschließlich als Information und Orientierungshilfe

Mehr

Ingo Bings freigestellter Personalratsvorsitzender der Stadt Euskirchen mit ca. 750 Bediensteten

Ingo Bings freigestellter Personalratsvorsitzender der Stadt Euskirchen mit ca. 750 Bediensteten Welche Gesundheit braucht eine gute KiTa? Ingo Bings freigestellter Personalratsvorsitzender der Stadt Euskirchen mit ca. 750 Bediensteten vorher Leiter einer Kindertagesstätte mit 100 Kindern Mitglied

Mehr

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann

DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN. Situationen, in denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden verlangen kann DER ANTRAG AUF ABLEISTUNG VON ÜBERSTUNDEN Manchmal müssen Arbeitnehmer länger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. In solchen Situationen stellt sich die Frage nach Überstunden. Kann ein Arbeitgeber

Mehr

D I E N S T V E R E I N B A R U N G

D I E N S T V E R E I N B A R U N G Musterdienstvereinbarung zur Anlage 4 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen) D I E N S T V E R E I N B A R U N G gemäß 36 MVG über Fortbildungen und

Mehr

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung "Alternierende Wohnraum- und Telearbeit" in der Universität Augsburg

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung Alternierende Wohnraum- und Telearbeit in der Universität Augsburg . UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über "Alternierende Wohnraum- und Telearbeit" in der Universität Augsburg Zwischen der Leitung der Universität und dem Personalrat, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden,

Mehr

MOBIL ARBEITEN. Teilnahmevoraussetzungen Sofern Sie und Ihre Führungskraft sich einig sind, steht mobilem Arbeiten nichts im Weg.

MOBIL ARBEITEN. Teilnahmevoraussetzungen Sofern Sie und Ihre Führungskraft sich einig sind, steht mobilem Arbeiten nichts im Weg. Was ist mobiles Arbeiten Mobiles Arbeiten ermöglicht Ihnen das zeitweise Arbeiten an einem anderen Arbeitsplatz. Die Arbeitsleistung kann somit außerhalb des Unternehmensstandortes innerhalb von Deutschland

Mehr

Handlungsleitfaden zur Arbeit an anderen Orten- (Alternierende) Wohnraum- und Telearbeit

Handlungsleitfaden zur Arbeit an anderen Orten- (Alternierende) Wohnraum- und Telearbeit Handlungsleitfaden zur Arbeit an anderen Orten- (Alternierende) Wohnraum- und Telearbeit Präambel Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg hat sich das Ziel gesetzt, ihren Beschäftigten die Vereinbarkeit

Mehr

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers"

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - KoPers 3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers" Datenschutz, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DER REKTOR DATUM: 08.12.2005 NR. 84 DIENSTVEREINBARUNG zwischen dem Rektor und dem Kanzler der Fachhochschule Düsseldorf

Mehr

Bayerischer Landtag. Schriftliche Anfrage. Antwort. 17. Wahlperiode Drucksache 17/23626

Bayerischer Landtag. Schriftliche Anfrage. Antwort. 17. Wahlperiode Drucksache 17/23626 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 19.10.2018 Drucksache 17/23626 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 21.03.2018 Heimarbeitsplätze im öffentlichen Dienst und an den Hochschulen

Mehr

Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten

Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Datenschutz im Betrieb - die besondere

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG Bachelor of Science Zwischen dem Betrieb (Praxisträger) und dem Studierenden wird folgender Studien- und Praxisvertrag zum Bachelor of Science nach dem Studienplan der Berufsakademie

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit zwischen der Rektorin der Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik und dem Personalrat der Alice-Salomon-Fachhochschule

Mehr

Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation.

Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation. Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising Diese Ordnung gilt für alle Priester, Pastoralreferenten/-innen

Mehr

Dienstvereinbarung über die alternierende Telearbeit an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg

Dienstvereinbarung über die alternierende Telearbeit an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg DV Telearbeit (Seite 1) Dienstvereinbarung über die alternierende Telearbeit an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Präambel Die PH Heidelberg setzt sich für eine Arbeitsumgebung ein, die es den Beschäftigten

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung von Tele-/Heimarbeit (DV Home Office)

Dienstvereinbarung zur Einführung von Tele-/Heimarbeit (DV Home Office) Dienstvereinbarung zur Einführung von Tele-/Heimarbeit (DV Home Office) zwischen der HTWG Konstanz und dem Personalrat der HTWG Konstanz I. Teil Präambel Die Einführung von Tele-/Heimarbeit an der HTWG

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Leistungsgegenstand 1.1 Vera Sebold Personal Training verpflichtet sich, den Klienten im Rahmen der vereinbarten Trainings und Gesundheitsbetreuung individuell zu beraten

Mehr

zwischen der Niedersächsischen Landesregierung (Landesregierung) und

zwischen der Niedersächsischen Landesregierung (Landesregierung) und Vereinbarung über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse gemäß 104 Niedersächsisches Beamtengesetz

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) AZV Ausfertigungsdatum: 23.02.2006 Vollzitat: "Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S.

Mehr

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher

Mehr

über Zwischen der Hochschule Anhalt (HSA) - vertreten durch den Präsidenten - und

über Zwischen der Hochschule Anhalt (HSA) - vertreten durch den Präsidenten - und DIENSTVEREINBARUNG über ALTERNIERENDE HEIM-/TELEARBEIT ( DV AHT) Zwischen der Hochschule Anhalt (HSA) - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der Hochschule Anhalt (PR HSA) - vertreten

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 18.10.07 Anspruch auf Freistellung

Mehr

Regeln für die Förderung einer Weiterbildung

Regeln für die Förderung einer Weiterbildung Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung Regeln für die Förderung einer Weiterbildung Einleitung Das Sozial-Amt der Stadt Graz bietet das Projekt Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung an. Dieses Projekt

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Informationsblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch angestellte Lehrkräfte (Stand 01. November

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 16. Dezember 2013 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 11/2012

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 11/2012 Hochschule Merseburg University of Applied Sciences Amtliche Bekanntmachungen Nr. 11/2012 Herausgeber: Rektor Redaktion: Dezernat Akademische Merseburg, Angelegenheiten 16. August 2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto für die Tageseinrichtungen für Kinder der Evangelischen Kirche in Mannheim

Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto für die Tageseinrichtungen für Kinder der Evangelischen Kirche in Mannheim Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto für die Tageseinrichtungen für Kinder der Evangelischen Kirche in Mannheim Die Evangelische Kirche in Mannheim vertreten durch die Leitung der Evangelischen Kirchenverwaltung

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze

Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Zwischen der Fachhochschule Hamburg, vertreten durch den Präsidenten (im folgenden Dienststelle genannt) und dem Personalrat der Fachhochschule Hamburg wird folgende

Mehr

wird gemäß 80 in Verbindung mit 70 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) folgende

wird gemäß 80 in Verbindung mit 70 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) folgende Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung und die Arbeitszeiterfassung bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart In der Fassung der Ersten Änderung der Dienstvereinbarung über die

Mehr