Dienstvereinbarung. über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln. zwischen der
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- Tomas Maier
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1 Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Fachhochschule Köln zwischen der Fachhochschule Köln, vertreten durch die Dienstvorgesetzten, Herrn Prof. Dr. Seeßelberg und Herrn Prof. Dr. Küchler und den Personalräten vertreten durch die Vorsitzenden, Frau Brandt und Herrn Königsfeld wird folgende Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen geschlossen: 1 Zielsetzung / Rahmenbedingungen Die Fachhochschule Köln (Dienststelle) und die beiden Personalräte verfolgen das Ziel, durch die Möglichkeit zur Genehmigung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation im Interesse der Fachhochschule und im Interesse der Beschäftigten sinnvoll zu gestalten. Hierbei sollen insbesondere familiäre Belange (z. B. Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger etc.) oder eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zur Schwerbehinderung Berücksichtigung finden. Das Instrument des alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplatzes kann aber auch dazu genutzt werden, die eigene Arbeit durch Heimarbeitsphasen effizienter zu gestalten (z. B. für konzeptionelles Arbeiten) und dient somit auch der Steigerung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten. Dabei sind grundsätzlich solche Tätigkeiten für Tele-/ Heimarbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind und die ohne Beeinflussung des Dienstablaufes bei
2 eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zur Dienststelle in den heimischen Bereich der Beschäftigten verlagert werden können. Tele-/ Heimarbeit stellt besondere Anforderungen an die Beschäftigten. Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Berufserfahrung und eine effiziente und effektive Kommunikationsfähigkeit verfügen sowie zu selbstständiger und eigenverantwortlicher Arbeit in der Lage sein. 2 Grundsatz Auch im Bereich der alternierenden Tele-/ Heimarbeit gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages und des Beamtenrechts. Die individuell abgeschlossenen Arbeits- und Dienstverträge bleiben weiterhin bestehen. Alle betrieblichen und dienstlichen Regelungen, hier insbesondere die Benutzungsordnung der Campus IT der Fachhochschule Köln, gelten unverändert bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Durch die Ausübung der Tätigkeiten in Tele-/ Heimarbeit dürfen dienstliche Pflichten nicht verletzt werden. Die alternierende Tele-/Heimarbeit darf sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten auswirken. Der Zugang zu den notwendigen Informationen der Dienststelle wird durch die Hochschule sichergestellt. Die Dienststelle vertraut darauf, dass alle Beteiligten, Beschäftigten und Vorgesetzten mit diesem Instrument der flexiblen Arbeitsorganisation verantwortlich umgehen. Ein Anspruch auf Genehmigung eines alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplatzes besteht nicht. Jeder Beschäftigte ist berechtigt, die Aufnahme von alternierender Tele-/ Heimarbeit für sich zu beantragen. 3 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beamte (im Folgenden: Beschäftigte) der Dienststelle, welche alternierende Tele-/ Heimarbeit leisten. Auszubildende zählen nicht zum Kreis der Berechtigten. 4 Gegenstand / Definition Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind Rahmenregelungen für die alternierende Tele-/ Heimarbeit. Darunter wird die teilweise Verrichtung der zu leistenden Arbeit ggf. unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken außerhalb der Diensträume und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle verstanden. 5 Vereinbarung der alternierenden Tele-/ Heimarbeit Zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der Dienststelle wird eine individuelle Vereinbarung über die Genehmigung der alternierenden Tele-/ Heimarbeit getroffen, die der Schriftform bedarf. In dieser werden die näheren Einzelheiten über die Arbeitszeit, die notwendigen Arbeitsmittel und zur Verfügung gestellte Technik, Regelungen zur Kostentragung und die Laufzeit der individuellen Vereinbarung festgelegt sowie ein Hinweis auf diese Dienstvereinbarung aufgenommen. Die Dienststelle ist berechtigt, diese Genehmigung jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zu widerrufen. Die / der Beschäftigte hat ebenfalls das Recht, die Vereinbarung zur Teilnahme an der alternierenden Tele-/ Heimarbeit jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zu widerrufen.
3 6 Teilnahmevoraussetzungen Die Genehmigung von alternierender Tele-/ Heimarbeit durch die Personalabteilung im Auftrag des jeweiligen Dienstvorgesetzten setzt voraus, dass der schriftliche Antrag des Beschäftigten vom jeweiligen Vorgesetzten und Fachvorgesetzen befürwortet wird und - der beantragende Beschäftigte seit mindestens 6 Monaten in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Fachhochschule Köln steht und die Probezeit erfolgreich absolviert wurde, - im Antrag nachvollziehbar die Gründe für die Aufnahme der alternierenden Tele-/ Heimarbeit dargelegt und von den Vorgesetzten durch schriftliche Befürwortung mitgetragen werden, - der Antrag des Beschäftigten mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der alternierenden Tele-/ Heimarbeit vollständig dem Personalreferat vorliegt, - die für eine Überprüfung der ergonomischen Voraussetzungen am Tele-/Heimarbeitsplatz notwendigen Unterlagen bzw. Nachweise (Foto bzw. Skizze) eingereicht und vom HR 7 geprüft wurden, - die alternierende Tele-/ Heimarbeit für eine Mindestdauer von drei Monaten und einer Höchstdauer von zwei Jahren beantragt wird, - der Antrag die maximale Anzahl der Stunden pro Woche und falls beantragt, den hierfür vorgesehenen Wochentag für die Inanspruchnahme der alternierenden Tele-/ Heimarbeit enthält, - im Falle einer nicht auf einen bestimmten Wochentag festgelegten Tele-/ Heimarbeit die bzw. der jeweilige Vorgesetzte von der / dem Beschäftigten rechtzeitig vor der Inanspruchnahme der genehmigten Tele-/ Heimarbeit über die voraussichtliche Abwesenheit aufgrund der Tele-/ Heimarbeit informiert wird und - die Tele-/ Heimarbeit im Verhältnis zur jeweiligen Präsenzzeit in der Dienststelle nicht mehr als 40 % beträgt. - Im Falle einer Vollzeitstelle ist eine Anwesenheit in der Dienststelle an mindestens zwei vollen Arbeitstagen pro Woche einzuhalten. Im Falle einer aus familiären Belangen beantragten alternierenden Tele-/Heimarbeit können mit Zustimmung des zuständigen Personalrates die vorgenannten Voraussetzungen ausdehnende Regelungen im Einzelfall vereinbart werden. 7 Arbeitszeit Arbeitszeit ist die gesetzliche oder tarif- bzw. arbeitsvertraglich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Bei der Arbeitszeit wird zwischen Büroarbeitszeiten (in der Dienststelle) und Tele-/ Heimarbeitszeit (am häuslichen Arbeitsplatz) unterschieden. Die Erfassung der Büroarbeitszeit erfolgt gemäß den geltenden Regelungen an der Fachhochschule Köln (Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit; feste Arbeitszeiten; Vertrauensarbeitszeit). Für die häusliche Tele-/ Heimarbeitszeit erfolgt die Zeiterfassung der an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmenden Beschäftigten mittels der von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Employee Self Services (ESS). Die Tele-/Heimarbeit aller Beschäftigten ist innerhalb der individuellen wöchentlichen Rahmenarbeitszeit zu erbringen. Diese wird in der individuellen Vereinbarung nach 5 aufgeführt und definiert. Eine Anrechnung von Arbeitszeiten im Rahmen der Tele-/ Heimarbeit über diese jeweilige individuelle wöchentliche Rahmenarbeitszeit hinaus ist nur über die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zulässig und möglich. Grundsätzlich sind auch bei der Tele-/Heimarbeit die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden, zu beachten. Die eine Tele-/Heimarbeit ausübenden Beschäftigten und ihre Vorgesetzten tragen dafür Sorge, dass das Verhältnis von maximal 40 % Tele-/Heimarbeit zu minimal 60 % Präsenzzeit in der Dienststelle nicht wesentlich zu Lasten der Präsenzzeit in der Dienststelle überschritten wird.
4 Die Möglichkeit des Arbeitszeitausgleiches nach der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit bzw. im Rahmen der in den Fakultäten und zentralen Einrichtungen praktizierten Vertrauensarbeitszeit bleibt unberührt. 8 Erreichbarkeit Die persönliche Erreichbarkeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten am häuslichen Tele- /Heimarbeitsplatz per Telefon / oder sonstigen Kommunikationsmitteln ist in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten den individuellen dienstlichen Bedürfnissen entsprechend, gegebenenfalls durch Zurverfügungstellung entsprechender Technik (Handy; PC), durch die Dienststelle in dem erforderlichen Umfang sicher zu stellen. Die Erforderlichkeit orientiert sich hierbei auch an der Dauer der alternierenden Tele-/Heimarbeit. Ein Anspruch auf die Gestellung von technischer Ausstattung besteht nicht. 9 Häuslicher Arbeitsplatz Der Tele-/ Heimarbeitsplatz muss ergonomisch gestaltet sein und den geltenden Mindeststandards, die auch für die Arbeitsplätze an der Hochschule gelten, entsprechen. Die hierfür notwendigen Überprüfungen übernimmt das Hochschulreferat 7. Soweit hierbei festgestellt wird, dass der Tele-/Heimarbeitsplatz nicht den ergonomischen Standards entspricht, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Standards durch das Hochschulreferat 7 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Lasten der Hochschule durchzuführen. Bei bestehendem Anlass der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den häuslichen Tele-/ Heimarbeitsplatz kann die Dienststelle nach angemessener vorheriger Ankündigung den häuslichen Teleheimarbeitsplatz einsehen. 10 Haftung Die Haftung der / des Beschäftigten bei der alternierenden Tele-/ Heimarbeit, auch für von der Dienststelle gegebenenfalls bereitgestellte Arbeitsmittel, richtet sich nach den geltenden tarifrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Haftungsbestimmungen. 11 Datenschutz Das Landesdatenschutzgesetz für NRW sowie die in der Hochschule geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden auch bei der Ausführung von Tele-/ Heimarbeit Anwendung. Die / der die Tele-/ Heimarbeit nutzende Beschäftigte ist verpflichtet, dienstliche Unterlagen, Daten und Informationen, insbesondere solche mit schützenswerten personenbezogenen Daten, bei Verlassen des Tele-/ Heimarbeitsplatzes gegen Zugriff unbefugter Dritter sicher wegzuschließen und bei Bedarf sicher zu entsorgen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann den häuslichen Tele-/ Heimarbeitsplatz nach angemessener vorheriger Ankündigung einsehen, wenn dort auch personenbezogene Daten von der / dem Beschäftigten verarbeitet werden.
5 12 Unfallschutz Die die alternierende Tele-/ Heimarbeit nutzenden Beschäftigten stehen auch bei dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz sowie auf dem Weg von und zur Dienstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechender Unfallschutz steht den Beamtinnen und Beamten bei der Tele-/ Heimarbeit durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen über die Hochschule zu. 13 Rechte und Beteiligung der Personalräte und der Schwerbehindertenvertretung Sofern eine Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines alternierenden Tele-/Heimarbeitsplatzes aus einem Grund erfolgen sollte, der nicht auf den in dieser Dienstvereinbarung festgeschriebenen Voraussetzungen basiert, ist ein förmliches Beteiligungsverfahren durchzuführen. 14 Kündigung der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch alle beteiligten Parteien in Kraft. Die Dienstvereinbarung kann im Ganzen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem gekündigt werden. In diesem Fall verpflichten sich alle Parteien, über eine neue Dienstvereinbarung binnen eines Jahres zu verhandeln. In diesem Zeitraum von einem Jahr wirkt die Dienstvereinbarung nach. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt die Dienstvereinbarung im Ganzen außer Kraft. Bestehende Heimarbeits- oder Tele-/Heimarbeitsvereinbarungen oder -genehmigungen gelten auch dann bis zum Ende ihrer jeweiligen Vereinbarungs- bzw. Genehmigungslaufzeit, wenn diese Dienstvereinbarung durch Kündigung vorher endet oder die Nachwirkungszeit vorher beendet ist. Die Dienstvereinbarung kann auch in einzelnen Teilen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall verpflichten sich alle Parteien, über neue Regelungen zu verhandeln. Bis zu einer Einigung gelten die ursprünglichen Bestimmungen weiter.
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