Häufig gestellte Fragen zur EEG-Reform
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- Ralf Vogel
- vor 7 Jahren
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1 Häufig gestellte Fragen zur EEG-Reform A. Allgemein 1. Warum wurde das EEG eigentlich eingeführt? Unsere Stromversorgung soll klima- und umweltverträglicher werden, uns unabhängiger von knapper werdenden fossilen Brennstoffen machen und gleichzeitig sicher und bezahlbar bleiben. Erneuerbare Energien sind dafür eine zentrale Säule. Sie sind derzeit Deutschlands Stromlieferant Nummer 2 und sollen in zehn Jahren schon knapp die Hälfte der deutschen Stromversorgung übernehmen (Ausbaukorridor für 2025: %). In diesem Zusammenhang wurde ein äußerst erfolgreiches Instrument zur Förderung des Ökostroms konzipiert: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Jahr 2000 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes war es, den jungen Technologien wie z. B. Wind- und Sonnenenergie durch finanzielle Förderung (feste Einspeisetarife) und besondere Rahmenbedingungen (garantierte Abnahme und vorrangige Einspeisung des Stroms) den Markteintritt zu ermöglichen und die Technologien zur Marktreife zu bringen. Das Ziel der Markteinführung ist mittlerweile erreicht: Heute haben die erneuerbaren Energien einen Anteil von rund 25 Prozent an der deutschen Stromversorgung erreicht und sind damit inzwischen ein wesentlicher Faktor auf dem deutschen Strommarkt. 2. Wieso wird das EEG jetzt reformiert? Das EEG muss nicht deshalb reformiert werden, weil es gescheitert wäre sondern weil es so erfolgreich war. Es hat die erneuerbaren Energien von einer Nischenexistenz zu einer der tragenden Säulen der deutschen Stromversorgung werden lassen. Ihr Anteil an der Stromversorgung liegt heute bei rund 25 Prozent. Durch den relativ schnellen Zubau von erneuerbaren Energien zu einem Zeitpunkt, als diese noch teuer waren dies betrifft insbesondere den hohen Zubau bei Photovoltaik und Biomasse in den Jahren ist die EEG-Umlage in den letzten Jahren stark gestiegen. Die an die Betreiber zu zahlenden EEG-Vergütungen für die Förderung sind so auf rund 24 Milliarden Euro jährlich angewachsen. Mit der Reform soll die Kostendynamik der letzten Jahre gestoppt werden und der Fokus auf die kostengünstigen erneuerbaren Energien gelegt werden. Ein weiteres Ziel der EEG-Reform lautet: Die Marktintegration der erneuerbaren Energien soll weiter vorangetrieben werden. Bislang nehmen in der Regel die Netzbetreiber den Ökostrom ab und verkaufen ihn an der Strombörse. Schritt für Schritt sollen die Produzenten erneuerbarer Energien sich nun selber um die Vermarktung kümmern. Zudem sollen die derzeitigen Ausnahmeregelungen im EEG, die die Eigenstromerzeugung und die Befreiung strom - intensiver Unterehmen betreffen, europarechtskonform weiterentwickelt werden. Dabei wird sichergestellt, dass stromintensive Industrien, die im internationalen Wettbewerb stehen, auch wettbewerbsfähig bleiben und dass keine Arbeitsplätze gefährdet werden. Gleichzeitig wird die stromintensive Industrie aber angemessen an den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien beteiligt. Hierbei müssen die neuen europäischen Vorgaben berücksichtigt werden. 1 Hier können Sie den neuen Newsletter Energiewende direkt des BMWi abonnieren:
2 3. Was soll mit dem neuen EEG besser werden? Die anstehende EEG-Reform soll den Ausbau der erneuerbaren Energien kontinuierlich fortsetzen und zugleich eine stärkere Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt vorantreiben sowie die Kosten auf einem vertretbaren Niveau stabilisieren und gerechter verteilen. 4. Was soll durch die EEG-Reform konkret geändert werden? Die EEG-Reform verfolgt konkret folgende Ziele: a) Erneuerbare Energien kosteneffizient ausbauen: Bestehende Überförderungen werden abgebaut und die Vergütun gen stufenweise gesenkt. Während die durchschnittliche Vergütung für erneuerbare Energien derzeit ca. 17 Cent/kWh beträgt, werden neue Anlagen 2015 im Schnitt nur ca. 12 Cent/kWh erhalten. Dazu soll der weitere Ausbau auf die kostengünstigen Technologien konzentriert werden. Hierzu sollen pro Technologie konkrete Mengenziele für den jährlichen Zubau, so genannte Ausbaukorridore, eingeführt werden. Diese sollen im EEG wie folgt verbindlich festgelegt werden: Solarenergie: jährlicher Zubau von Megawatt (brutto) Windenergie an Land: jährlicher Zubau von Megawatt (netto) Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto) Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030 b) Marktintegration der erneuerbaren Energien stärken: Die Betreiber von größeren Neuanlagen sollen künftig verpflichtet werden, den von ihnen erzeugten Strom direkt bzw. selbst zu vermarkten. Die Pflicht zur Direktvermarktung soll die Markintegration der erneuerbaren Energien vorantreiben. Sie wird stufenweise eingeführt (zuerst die großen, später die kleineren Anlagen), damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können. c) Kosten gerechter verteilen: Die so genannte Besondere Ausgleichsregelung, die derzeit etwa Unternehmen von der Zahlung der EEG-Umlage weitgehend ausnimmt, soll europarechtskonform so weiter entwickelt werden, dass einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gewährleistet bleibt und andererseits diese angemessen an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt wird. Außerdem soll die Stromerzeugung zum Eigenverbrauch zukünftig an der EEG-Umlage beteiligt werden. Für kleine Anlagen wird dabei eine Bagatellgrenze eingeführt und der Vertrauensschutz für bestehende Anlagen wird gewährleistet. 5. Wann tritt das neue EEG in Kraft? Die EEG-Novelle soll im ersten Halbjahr 2014 verabschiedet werden. Es ist vorgesehen, dass die Novelle vom Bundestag am 26./27. Juni und vom Bundesrat am 11. Juli 2014 beschlossen wird. Dann könnte die Novelle noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Das neue EEG soll am 1. August 2014 in Kraft treten. B. Ausbau der Erneuerbaren Energien 6. Wird durch die Reform der Ausbau der erneuerbaren Energien gebremst? Nein, durch die Reform soll der Ausbau besser gesteuert und auf die kostengünstigen Technologien konzentriert werden. Die Bundesregierung hält an den ehrgeizigen Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien fest: Im Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des deutschen Stroms aus erneuerbaren Quellen stammen, im Jahr 2035 sollen es bereits 55 bis 60 Prozent sein. Mit einem derart ehrgeizigen Ausbau der erneuerbaren Energien nimmt Deutschland weltweit eine klare Führungsrolle ein. 2
3 7. Warum soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien künftig begrenzt werden? Durch die EEG-Reform soll der Ausbau nicht begrenzt, sondern lediglich besser gesteuert, und auf die kostengünstigen Technologien konzentriert werden. Das sind vor allem Windenergie an Land (Anfangsvergütung im Jahr 2014: 8,66 9,6 Cent/kWh) und Sonne (aktuelle Vergütung für Anlagen, die im April 2014 in Betrieb gehen: 9,22 13,2 Cent/ kwh). Die Bundesregierung hält an ehrgeizigen Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien fest: Im Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen, im Jahr 2035 sollen es bereits 55 bis 60 Prozent sein. Damit das gelingt, sollen konkrete Mengenober- und Untergrenzen für den jährlichen Zubau, so genannte Ausbaukorridore, eingeführt werden. Für Windenergie an Land bedeutet das zum Beispiel: Mit einem so genannten atmenden Vergütungsdeckel wird angestrebt, dass sich der Windenergieausbau an Land im festgelegten Ausbaukorridor bewegt. Sobald der Ausbau in einem Jahr eine bestimmte Schwelle übersteigt, sinkt die Vergütung für alle neu installierten Windenergieanlagen. Effiziente Windparks können also auch dann problemlos gebaut werden, wenn der Deckel greift. Diese Regelung hat sich bereits bei der Photovoltaik bewährt und zu einer besseren Planbarkeit beim Zubau geführt. 8. Wird der Windenergieausbau an Land durch das neue EEG gedrosselt? Nein, der Ausbau der Windenergie wird nur effizienter gesteuert. Mit einem so genannten atmenden Vergütungsdeckel wird angestrebt, dass sich der Windenergieausbau an Land im festgelegten Ausbaukorridor von bis zu 2,5 Gigawatt pro Jahr bewegt. Das bedeutet: Sobald der Ausbau in einem Jahr diese Schwelle übersteigt, soll die Vergütung für alle neu installierten Windenergieanlagen stärker sinken als ohnehin vorgesehen. Effiziente Windparks können auch dann problemlos gebaut werden, wenn der Ausbaukorridor überschritten wird. Diese Regelung hat sich bereits bei der Photovoltaik bewährt und zu einer besseren Planbarkeit beim Zubau geführt. 9. Welche Ziele sollen mit dem atmenden Deckel erreicht werden? Der atmenden Deckel für die Windenergie an Land soll sicherstellen, dass der neue Ausbaukorridor auch eingehalten wird. Damit wird Zubau weiterer Anlagen besser planbar. Das Prinzip: Werden mehr neue Windräder aufgestellt als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinken automatisch die Förderssätze für weitere Anlagen. Dabei werden allerdings die Anlagen, die in einem Jahr abgebaut werden berücksichtigt, dies bedeutet, dass vom jährlichen Zubau an neuen Windrädern, die Anzahl der Windräder abgezogen wird, die in dem entsprechenden Jahr abgebaut worden sind. Nur wenn die installierte Leistung der neuen Anlagen abzüglich der installierten Leistung der abgebauten Anlagen den Ausbaukorridor überschreitet, sinkt die Förderung automatisch nach dem so genannten atmenden Deckel. Ein System, das sich bei der Photovoltaik in der Praxis bewährt hat. Mit dem atmenden Deckel für Windenergie an Land wird die Degression der Förderung neu gestaltet. Der Zielkorridor soll dabei 2,4 bis 2,6 GW betragen. Bewegt sich der Zubau in diesem Korridor, beträgt die Degression pro Quartal 0,4 Prozent. Bei Über- und Unterschreitung des Korridors wird die Degression angepasst, und zwar umso stärker, je größer die Abweichung ausfällt. Bei Photovoltaik wird das System des atmenden Deckels beibehalten. Lediglich der Ausbaukorridor wird von bisher 2,5 GW bis 3,5 GW entsprechend dem neuen Ausbauziel auf 2,4 GW bis 2,6 GW abgesenkt und die Basisdegression an die Marktentwicklung angepasst. 10. Welche Auswirkungen hat die geplante EEG-Reform für den Aus- und Umbau des Stromnetzes? Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss eng mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft werden. Die geplante Reform des EEG ändert nicht die Geschäftsgrundlage beim Netzausbau. Die Ermittlung des Netzausbaubedarfs erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Die Übertragungsnetzbetreiber erarbeiten jährlich einen Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP), in dem die Vorhaben zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten und die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur bestätigt die Vorhaben, für die sie die Notwendigkeit nachvollziehen kann. 3
4 Ob und welche Auswirkungen die neuen energiewirtschaftlichen Zielsetzungen langfristig auf den notwendigen Netzausbau haben, wird bei der Fortschreibung der Netzentwicklungspläne von den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur in 2014 untersucht werden. Hierzu werden, wie im bisherigen Prozess, umfangreiche Netzberechnungen erfolgen. Erst auf Grundlage dieser Ergebnisse kann ein etwaiger Anpassungsbedarf des Bundesbedarfsplangesetzes geprüft werden. C. Einspeisevergütung für Erneuerbaren Energien 11. Was ist die EEG-Umlage und wie wird sie berechnet? Wer Strom aus Sonne, Wind, Wasser oder Biomasse erzeugt, bekommt für einen festen Zeitraum von 20 Jahren nach Installation einer Anlage eine garantierte Förderung in Form der Einspeisevergütung oder der Marktprämie für jede Kilowattstunde (kwh). Diese Förderung wird von den Netzbetreibern ausgezahlt. Sie nehmen den Produzenten in der Einspeisevergütung, die bislang den Regelfall darstellt, den Strom ab und verkaufen ihn an der Strombörse. Die Differenz zwischen der garantierten Vergütung und dem Erlös an der Strombörse wird als Umlage pro Kilowattstunde auf den Stromverbrauch umgelegt. Im Jahr 2014 liegt die EEG-Umlage bei 6,24 Cent/kWh. 12. Gibt es weiterhin eine staatlich festgesetzte Vergütung? Staatlich festgelegte Einspeisevergütungen wird es künftig nur noch für Anlagen bis 500 kw installierter Leistung geben. Diese Schwelle wird 2016 auf 250 kw und ab 2017 auf 100 kw reduziert. Darüber hinaus müssen alle Betreiber von größeren Anlagen künftig ihren Strom selbst vermarkten und erhalten nur noch eine sog. gleitende Marktprämie. Diese stellt sicher, dass auch weiterhin Erneuerbare-Energien-Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können. Die in einigen Bereichen bestehenden Überförderungen werden durch eine angemessene Absenkung der Förderhöhe abgebaut. Mittelfristig spätestens ab 2017 soll die Förderhöhe der erneuerbaren Energien über Ausschreibungen bestimmt werden, um die günstigste Form der Energieerzeugung bei den jeweiligen Technologien zu ermitteln. 13. Wer zahlt die EEG-Umlage bislang und ändert sich durch die Reform etwas daran? Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb sind bei der Finanzierung der erneuerbaren Energien fast alle dabei. Dazu zählen auch 96 Prozent der Industriebetriebe. Die restlichen 4 Prozent besonders energieintensiver Unternehmen leisten derzeit nur einen reduzierten Beitrag für die Förderung der erneuerbaren Energien. Bei der EEG-Reform werden diese Ausnahmen überprüft. 14. Wie viel Geld bekomme ich künftig, wenn ich erneuerbaren Strom ins Netz einspeise? Für Betreiber bestehender EEG-Anlagen wird sich nichts ändern der Bestandsschutz ist und bleibt gewährleistet. Ihre Stromproduktion wird weiterhin, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme, nach dem Tarif vergütet der zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit hatte. Über die genaue Höhe der Vergütung für neue Anlagen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden; diese wird erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden. 15. Ich habe eine Solaranlage auf meinem Dach. Was ändert sich für mich? Für Betreiber bestehender Solaranlagen wird sich nichts ändern; der Bestandsschutz ist und bleibt gewährleistet. Ihre Stromproduktion wird weiterhin nach dem Tarif vergütet, der bei Inbetriebnahme der Anlage Gültigkeit hatte. Die neuen Regelungen betreffen ausschließlich neue Solaranlagen. Bestandsanlagen werden auch dementsprechend auch von den geplanten Belastungen für den Eigenverbrauch von Strom ausgenommen. 4
5 D. Kosten für Wirtschaft und Verbraucher 16. Sinken jetzt die Strompreise? Nein. Denn die EEG-Umlage ist zwar ein wichtiges Element der Strompreise, macht aber insgesamt nur ein knappes Viertel am Strompreis aus. Der Strompreis hängt daneben von vielen weiteren Faktoren ab u.a. von den Weltmarktpreisen für Kohle, Öl und Gas, den CO 2 -Preisen am Emissionshandelsmarkt sowie den Kosten für die Stromnetze. Zudem sind die Kosten für die Förderung bereits bestehender Anlagen, die das bisherige EEG für jeweils 20 Jahre nach Inbetriebnahme festgeschrieben hat, aufgrund von Vertrauensschutzregelungen nicht änderbar. Ziel der EEG-Reform ist es insofern, bestehende Überförderungen für Neuanlagen zu beseitigen und damit einen weiteren Preisanstieg zu dämpfen. Zugleich wird das Vergütungssystem einfacher und transparenter, weil zum Beispiel verschiedene Boni entfallen. So wollen wir die Kosten auf einem vertretbaren Niveau stabilisieren. 17. Die Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien sollen künftig breiter und gerechter verteilt werden. Wie soll das aussehen? Grundsätzlich gilt: Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Anpassungen in drei Bereichen sollen helfen, dies zu erreichen: 1. Die Bundesregierung überprüft die zugunsten der stromintensiven Industrie bestehenden Ausnahmeregelungen. Aktuell leisten 4 Prozent der Industriebetriebe in Deutschland nur einen reduzierten Beitrag für die Förderung der erneuerbaren Energien. Diese Ausnahmen werden überprüft, dabei wird allerdings darauf geachtet, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen unter den Änderungen nicht beeinträchtigt wird. 2. Stromverbraucher, die ihren Strom selbst erzeugen, sollen künftig an der Finanzierung beteiligt werden. Für neue Eigenstromerzeuger ist eine Mindestumlage vorgesehen. Für kleine Anlagen wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Der Vertrauensschutz für bestehende Anlagen wird gewährleistet. 3. Das Grünstromprivileg ( 39 EEG) soll mit der EEG-Reform ersatzlos gestrichen werden. Stromversorgungsunternehmen sind bisher teilweise oder ganz von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, wenn sie mindestens 50 Prozent ihres Stroms aus EEG-Anlagen direkt an Endverbraucher liefern und gleichzeitig der Anteil von Wind- bzw. Solarenergie mindestens 20 Prozent ihres gesamten Stroms beträgt. 18. Energieintensive Unternehmen sollen auch künftig keine volle EEG-Umlage zahlen. Ist das gerecht? Das neue EEG hat das Ziel, sowohl die Industrie als auch private Stromkunden angemessen an den Kosten der er neuerbaren Energien zu beteiligen. Im internationalen Wettbewerb ist der Strompreis jedoch ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Er entscheidet mit über den Erfolg eines Unternehmens. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz jetzt schon hohe Strompreise zahlt, darf nicht gefährdet werden. Denn der industrielle Kern unserer Wirtschaft ist der Schlüssel für Wohlstand und Arbeitsplätze in Deutschland. Die Bundesregierung stellt daher sicher, dass die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie gewährleistet bleibt. Die Ausnahmen sollen künftig stärker auf stromintensive Unternehmen beschränkt werden, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die gesetzliche Regelung für die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen von der EEG-Umlage, die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung, ist noch nicht im Entwurf des neuen EEG enthalten. Sie wird aber so bald wie möglich von der Bundesregierung vorgelegt werden, so dass sie im Gesetzesentwurf ergänzt werden kann. Der gesamte Entwurf wird dann das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit der Neuregelung soll die Besondere Ausgleichsreglung europarechtskonform fortgeschrieben werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu gewährleisten. Den Rahmen dafür bilden die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission. Diese hat die Leitlinien am 9. April beschlossen. Sie regeln, wie die Mitglied- 5
6 staaten erneuerbare Energien fördern und die Kosten dafür verteilen dürfen. Das beinhaltet auch, welche Ausnahmen für energieintensive Industrie von der Beteiligung an den Förderkosten vorgesehen werden dürfen. Die Leitlinien sehen vor, dass Unternehmen aus 68 Branchen, welche von der Kommission in Listenform veröffentlicht werden, begünstigt werden können. Diese Branchen weisen i.d.r. eine hohe Handels- und Stromkostenintensität auf. Unternehmen außerhalb dieser Branchen können ebenfalls begünstigt werden, wenn ihre Stromkostenintensität, also das Verhältnis ihrer Stromkosten zu ihrer Bruttowertschöpfung, mindestens 20 % beträgt und sie einer Branche mit mindestens 4 % Handelsintensität angehören. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zusätzlich unternehmensbezogene Voraussetzungen festzulegen, so lange diese nicht diskriminierend sind. Die Leitlinien treffen auch Festlegungen für den Umfang der Begünstigung: Die von den begünstigten Unternehmen zu zahlende Umlage beträgt 15 % der vollen Umlage. Die Belastung der begünstigten Unternehmen kann bei besonders stromintensiven (Stromkostenintensität mindestens 20 %) auf 0,5 % ihrer Bruttowertschöpfung gedeckelt werden, bei sonstigen auf 4 %. Mitgliedstaaten können zusätzlich eine Mindestumlage in Cent je Kilowattstunde vorsehen. Zusätzlich ermöglichen es die Leitlinien, bis einschließlich dem Jahr 2018 eine Übergangsregelung vom heutigen zum neuen System der Besonderen Ausgleichsreglung für die begünstigten Unternehmen vorzusehen. Auch eine Härtefallregelung für aus der Begünstigung herausfallende Unternehmen ist aufgenommen worden, sie zahlen dauerhaft 20 % der vollen Umlage; eine Deckelung dieser Mindestumlage gibt es für diese Unternehmen, anders als für die weiter begünstigten, dabei nicht. 19. Die EU-Kommission hat ein Beihilfe-Hauptprüfverfahren zum EEG eingeleitet. Was bedeutet das? In dem Verfahren prüft die EU-Kommission, ob das EEG mit europäischem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Zum einen setzt sie sich dabei mit dem Vergütungssystem des EEG auseinander: Konkret also mit der festen Einspeisevergütung, der Markt- und Flexibilitätsprämie sowie der Höhe der jeweiligen Vergütungssätze. Für Einspeisevergütungen und Marktprämien wurde bereits vorläufig die Vereinbarkeit mit EU-Recht festgestellt. Daher können die Vergütungen weiter ausgezahlt werden. Schließlich sind sie wichtige Instrumente, um die europäischen Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Zum anderen geht es um die Reduzierung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (Besondere Ausgleichsregelung) und für Grünstromlieferanten (Grünstromprivileg). Aus Sicht der Bundesregierung sind die EEG-Förderung und die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen keine Beihilfen und mit EU-Recht vereinbar. Letztlich sorgen die Ausnahmeregelungen nur dafür, dass stromintensive Unternehmen in Deutschland nicht Belastungen tragen müssen, die ihre europäischen Wettbewerber nicht zu tragen haben; sie sichern damit erst einen fairen Wettbewerb. Das Grünstromprivileg ( 39 EEG) hingegen soll mit der EEG-Reform ersatzlos gestrichen werden. Stromversorgungsunternehmen sind bisher teilweise oder ganz von Zahlung der EEG-Umlage befreit, wenn sie mindestens 50 Prozent ihres Stroms aus EEG-Anlagen direkt an Letztverbraucher liefern und gleichzeitig der Anteil von Windbzw. Solarenergie mindestens 20 Prozent ihres gesamten Stroms beträgt. Weitere Fragen und Antworten zum EU-Beihilfeverfahren finden Sie hier: (PDF, ca. 55KB, Stand: ). E. Eigenversorgung und EEG-Umlage 20. Inwieweit wird die Eigenversorgung künftig in die EEG-Umlage einbezogen? Eigenversorgung liegt vor, wenn ein und dieselbe Person Strom erzeugt und verbraucht. In der Regel war diese Eigenversorgung bisher von der EEG-Umlage befreit. 6
7 Für Bestandsanlagen soll sich dies auch nicht ändern (siehe hierzu auch Frage 21). Eigenversorger, die bereits in der Vergangenheit selbst erzeugten Strom aus eigenen Anlagen genutzt haben, bleiben befreit. Dies gilt auch für Ersatzinvestitionen, wenn die installierte Leistung höchstens um 30 Prozent steigt. Neuanlagen werden dagegen grundsätzlich voll belastet. Allerdings bestehen Ausnahmen, in denen keine EEG-Umlage oder nur eine reduzierte EEG Umlage anfällt: Eigenversorgergruppe Belastung von Neuanlagen Standort der Regelung Industrieunternehmen (Branchen Abschnitte B und C) 15 Prozent der Umlage 58 Absatz 6 Nummer 2 Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Privathaushalte Kleinanlagen (Leistung bis 10 Kilowatt) Kraftwerkseigenverbrauch, Inselanlagen und vollständige Versorgung aus EE-Anlagen ohne Inanspruchnahme von Förderung 50 Prozent der Umlage für EE- und KWK-Anlagen, im Übrigen 100 Prozent Keine (bis 10 Megawatt stunden pro Jahr) 58 Absatz 6 Nummer 1 58 Absatz 5 keine 58 Absatz 2 Nummer 3 bis Was gilt für bestehende Eigenversorgungsanlagen? Für bereits bestehende Eigenversorgungsanlagen wird die Rechtslage nicht geändert. Dies bedeutet, dass Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2014 zur Eigenversorgung im Sinne des EEG 2012 genutzt wurden, weiterhin von der EEG-Umlage befreit sind. Dasselbe gilt für Ersatzinvestitionen, also Eigenversorgungsanlagen, die Bestandsanlagen am selben Standort erneuern, ersetzen oder um bis zu 30 Prozent erweitern. Schließlich gelten auch Stromerzeugungsanlagen als Bestandsanlagen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 nach Bundesrecht genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 erstmalig zur Eigenversorgung genutzt werden. Auch diese werden in der Regel nach dem EEG 2012 von der EEG-Umlage befreit. 22. Müssen auch private Erzeuger künftig EEG-Umlage für den Strom zahlen, den sie selbst verbrauchen? Bei der Eigenstromversorgung sollen künftig alle einen Beitrag zu den Ausbaukosten für die erneuerbaren Energien leisten. Eigenversorger ist, wer seinen Strom selbst erzeugt und verbraucht, also beispielsweise auch private Haushalte, die Strom aus ihrer Photovoltaikanlage verbrauchen. Für neue PV- oder KWK-Anlagen ist jedoch künftig die EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und verbrauchten Strom zu entrichten. Für Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung gilt allerdings eine reduzierte Umlage. Für Strom aus diesen Anlagen, der in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Stromerzeugungsanlage genutzt wird, muss nur 50 Prozent der EEG-Umlage gezahlt werden. Für Strom aus konventionellen Anlagen fällt hingegen die volle Umlage an. Außerdem wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Kleinere Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt, die jährlich höchstens 10 MWh selbst verbrauchen, sollen von der Umlage befreit werden. Das heißt: Für das Solardach auf einem Einfamilienhaus oder kleine KWK-Anlagen wird in der Regel weiterhin keine EEG-Umlage fällig. 7
8 23. Schwächt die geplante Regelung, künftig Eigenstromversorger an der Finanzierung des EEG zu beteiligen, nicht den Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien? Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Es ist deshalb nur gerecht, wenn die Finanzierung auf möglichst viele Schultern verteilt wird und auch Eigenstromversorger darunter Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ihren Beitrag leisten, indem sie an der EEG-Umlage beteiligt werden. Beide Gruppen zahlen jedoch eine reduzierte EEG-Umlage von nur 50 Prozent. Gleichzeitig wurde die Förderhöhe entsprechend angepasst. So bleibt der Anreiz erhalten, bei der Eigenversorgung auf umweltfreundliche Technologien zu setzen. Stand: 10. April 2014 Sie haben Fragen zur EEG-Reform? Bürgertelefon: , Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Freitag 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr -Kontakt: 8
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