Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie aus der Sicht der Städte und Gemeinden

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1 Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie aus der Sicht der Städte und Gemeinden von Dr. jur. Peter Queitsch Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW Stand: StGB NRW 2009 Folie 1

2 Schaubild 1 Ziel der EU-WRRL bis 2027 guter ökologischer Zustand der nicht erheblich veränderten Wasserkörper (natürliche Gewässer) und ein gutes ökologisches Potenzial für erheblich veränderte Wasserkörper Die sehr sorgfältig in NRW durchgeführte Bestandsaufnahme hat aus der Sicht der Städte und Gemeinden gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Gewässermorphologie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte zielführend sind (z.b. Einrichtung von Fischtreppen, Wiedereinbau von Links-Rechts-Schleifen in begradigten Gewässern) NRW setzt dabei auf die Trittstein-Methode, d.h. es wird dort an der ökologischen Entwicklung der Gewässer etwas getan, wo ein möglichst großer Effekt für die Verbesserung der Gewässergüte erreicht werden kann im Bereich der Abwasserbeseitigung hat das Land NRW bereits einen sehr guten Stand erreicht StGB NRW 2009 Folie 2

3 Schaubild 2 Kommunale Abwasserbeseitigung Gemeinden sind seit Jahrzehnten Garant für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abwasserentsorgung (Stichwort: technisches und personelles know how) es ist in den letzten 25 Jahren erheblich in die Abwasserreinigung investiert worden, z.b.: Einführung der sog. 3. Reinigungsstufe in den Kläranlagen (Folge: ca. 8 % Anstieg der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung), Kanalnetzmäßiger Anschluss von Ortslagen an den Schmutzwasserkanal gemäß der EU-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Kommunal-Abwasser-Verordnung NRW Überprüfung der öffentlichen Kanalnetze auf Schäden und deren Sanierung nach der Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal seit dem StGB NRW 2009 Folie 3

4 Schaubild 3 Kommunale Abwasserbeseitigung Fazit: NRW ist in der Abwasserbeseitigung gut aufgestellt und vielen EU-Mitgliedsstaaten weit voraus (z.b. beschäftigt sich Frankreich noch mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser) Dennoch: Städte und Gemeinden haben ein nachhaltiges Interesse an stabilen Schmutzwasser- und Regenwassergebühren für die Bürgerinnen und Bürger und die Industrie- und Gewerbebetriebe deshalb: es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Städte und Gemeinden zunächst nur die Maßnahmen aus den Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK s) umsetzen sollen (Baseline- Szenario), weil alle Maßnahmen in den ABK s der weiteren Verbesserung der Gewässergüte dienen Dieser Ansatz ist richtig und wichtig, damit die Abwassergebühren stabil gehalten werden können, aber auch um in der Zwischenzeit festzustellen zu können, wie andere Maßnahmen (etwa zur Verbesserung der Gewässerstruktur) wirken StGB NRW 2009 Folie 4

5 Schaubild 4 Maßnahmen der Städte und Gemeinden Gleichwohl werden auch heute bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung umgesetzt wie z.b. die Herausnahme von sog. Fremdwasser (Grund- und Drainagewasser) aus dem öffentlichen Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalnetz, weil sauberes Wasser (Fremdwasser) nicht in die Kläranlagen gehört Aber: die Fremdwasser-Problematik ist vielschichtig und ist regelmäßig mit Kosten für die Grundstückseigentümer verbunden z.b. wenn ein Mischwasser-Kanalsystem in ein Trennkanal-System umgebaut wird (Stichwort: Änderung der Leitungsführung auf dem privaten Grundstück) Erste Hilfestellung bietet hier: das Investitionsprogramm Abwasser des Landes NRW (Förderbaustein 6.1 bis 6.3), das seit dem gilt, dennoch verbleibt Eigenanteil für die Grundstückseigentümer außerdem: gerade in Berg- und Talregionen wird es nicht möglich sein, Fremdwasser-Zuflüsse in das öffentliche Kanalnetz ganz zu unterbinden; deshalb kann es auch hier nur eine Art Trittstein- Methode geben, d.h. Fremdwasserprobleme werden dort abgestellt, wo sie nachweisbar am größten sind StGB NRW 2009 Folie 5

6 Schaubild 5 Maßnahmen der Städte und Gemeinden Niederschlagswasser-Behandlung: es ist richtig, dass im Bewirtschaftungsplan festgehalten wird, dass hier noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, ob und inwieweit eine Verbesserung der Gewässergüte durch Maßnahmen erreichbar ist außerdem beschäftigt sich eine Bund-/Länder Arbeitsgruppe seit dem Jahr 2006 mit diesem Thema denn Maßnahmen zur Regenwasser-Klärung aus öffentlichen Regenwasserkanälen kosten Geld (z.b. Bau eines Regenwasserklärbecken ca ), was sich auf die Höhe der Regenwassergebühr auswirkt Aber: bereits heute wird das Regenwasser dort gereinigt, wo es im Einzelfall an der konkreten Einleitungsstelle in das Gewässer notwendig ist (z.b. durch den Bau von Regenklärbecken, Bodenfiltern usw.); Dennoch: es muss im Einzelfall stets geprüft werden, welche Maßnahme welches Maßnahmenträgers für die Gewässergüte den größten Effekt bringt (Verursacher- und Maßnahmen-Analyse) StGB NRW 2009 Folie 6

7 Schaubild 6 Maßnahmen der Gewässerstruktur Maßnahmen an der Gewässerstruktur (z.b. Links-Rechts-Schleifen, Frischaufstiege) sind wichtig, weil sich z.b. in begradigten Gewässern keine vernünftige Entwicklung der Gewässergüte ergeben kann Maßnahmen an der Gewässerstruktur dienen auch dem wichtigen Thema Hochwasserschutz, weil z.b. eine Gewässer-Renaturierung mit Links-Rechts-Schleifen den Wasserfluss verlangsamen und die Gewässergüte verbessern kann Hilfestellung des Landes NRW: Förderung von Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Hochwasserschutzes bis zu 80 % möglich; es verbleibt aber ein Eigenanteil der Gemeinde, der auf die Begünstigten umgelegt werden muss vgl. 89, 92, 103, 108 LWG NRW) StGB NRW 2009 Folie 7

8 Schaubild 7 Refinanzierung von Maßnahmen an Gewässern 89 LWG NRW: Gewässerausbau Umlage der Kosten auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiets des Gewässers 90ff., 92 LWG NRW: Gewässerunterhaltung Umlage der Kosten auf die sog. Erschwerer bei der Gewässerunterhaltung und im Übrigen auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet 107, 108, 103 LWG NRW: Deichbau und Deichunterhaltung Umlage der Kosten auf die begünstigten Grundstückseigentümer Insgesamt: Aus der Sicht der Städten und Gemeinden ist NRW auf einem richtigen Weg, wenn gleich jedwede Maßnahmen nicht zum Nulltarif zu haben sind und deshalb stets zu prüfen ist, welche Maßnahme welches Maßnahmenträgers den größten Effekt zur Verbesserung der Gewässergüte erbringen kann; hierbei werden die Gemeinden konstruktiv mitarbeiten, aber eine finanzielle Hilfe des Landes ist unerlässlich StGB NRW 2008 Folie 8

9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! StGB NRW 2009 Folie 9

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