Landesgesetzesentwurf Erinnerung und Zukunft Memoria e futuro
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- Dörte Kirchner
- vor 7 Jahren
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1 Landesgesetzesentwurf Erinnerung und Zukunft Memoria e futuro ABSCHNITT I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 (Grundsätze) Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und ihre Entwicklung bleiben auch im 21. Jahrhundert von ihrer Geschichte in besonderem Ausmaß geprägt. Für die Zukunft des Landes sind Offenheit in Bildung, Sprache und Kultur, soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Innovation wesentlich. Darüber hinaus bedarf Südtirol einer lebendigen Kultur der Erinnerung, die alle Sprachgruppen umfasst und Südtirol im Rahmen der Geschichte des zentralen Alpenraums und Europas sorgfältig aufbereitet und -arbeitet. Die Sprachgruppen Südtirols verfügen über unterschiedliche Geschichtsbilder und Erinnerungskulturen. Geschichtsforschung und pflege zielen nicht auf ihre Vereinheitlichung, sondern suchen nach fruchtbarem Austausch, erhöhter Dialogfähigkeit und vertieftem Wissen übereinander. Art. 2 (Ziele des Gesetzes) Das vorliegende Gesetz strebt nach Förderung und Entwicklung einer lebendigen und offenen Geschichts- und Erinnerungspflege, die der Demokratie und dem kulturellen Gedächtnis Europas verpflichtet sind. Dem unterschiedlichen Geschichtsbewusstein der Sprachgruppen Südtirols ist Rechnung zu tragen, aber die Einsicht in die wechselseitigen Standpunkte und deren Annäherung nach Kräften zu fördern. Wichtige Abschnitte der Geschichte seit dem 20. Jahrhundert wurden gemeinsam erfahren und bestanden, sodass aus geteilter Geschichtserfahrung auch Ressourcen für eine gemeinsame Zukunft erwachsen. Europa ist als Völker-, Friedens- und Wirtschaftsunion aus den geschichtlichen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, vorab der Weltkriege und Diktaturen, entstanden. Europas gemeinschaftliche Basis bildet die Absage an jede Form der Gewalt, der sozialen, kulturellen und ethnischen Diskriminierung, des Nationalismus, die Ablehnung totalitärer Ideologien und Herrschaftsformen, wie des Faschismus, des Nationalsozialismus und des Kommunismus. Südtirol liegt am Übergang des deutsch- und italienischsprachigen Kulturraums und unterschiedlicher Herrschaftsgebiete. Es hat viele historische Grunderfahrungen Europas im 20. Jahrhundert geteilt und ist dem europäischen Geschichtsbewusstsein in besonderer Weise verpflichtet. Seinen politisch Verantwortlichen ist aufgetragen, die Rolle Südtirols im Alpenraum, im Zusammenhang verschiedener Staaten und 1
2 im Hinblick auf Europa hervorzuheben und auf die besondere Friedensaufgabe des Landes und seiner Gesellschaft hinzuweisen. Art. 3 (Schwerpunkte) Das Gesetz zur Erinnerung setzt auf drei Schwerpunkte: - Öffentliche Geschichts- und Erinnerungskultur - Bildung von Geschichtsbewusstsein - Wissenschaftliche Forschung. ABSCHNITT II: ÖFFENTLICHE GESCHICHTS- UND ERINNERUNGSKULTUR Art. 4 (Denkmäler der Zeitgeschichte im Öffentlichen Raum) Das Land Südtirol schützt und erhält auf der Grundlage der geltenden Gesetze Denkmäler im öffentlichen Raum. Monumente der Zeitgeschichte sind in ihrer Zeitgebundenheit in aller Klarheit kenntlich zu machen und durch Aufklärung und sorgfältig gestaltete Information der politischen Instrumentalisierung zu entziehen. Ihr Bestand ist zu sichern, aber die entschiedene Einordnung in ihren historischen Kontext und die Distanzierung von ihrem totalitären Charakter sind sicher zu stellen. Für die der Landesdenkmalpflege entzogenen Monumente wie das Siegesdenkmal in Bozen, das Alpini-Denkmal in Bruneck und die für die Gefallenen des Ersten Weltkriegs errichteten Ossarien sucht die Landesregierung ein Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Dienststellen und der Regierung in Rom. Sie tritt in enger Abstimmung mit den jeweiligen Standortgemeinden auf allen Ebenen dafür ein, die Monumente in eindeutiger Form als Ausdruck ihrer Zeit kenntlich zu machen. Besonders angestrebt wird eine historisch objektive und kommunikativ wirksame Kennzeichnung; vor allem sind sie verstärkt in Gedächtnisstätten und Erinnerungsparcours einzubetten. Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über den Stand der jeweiligen Verhandlungen und die erzielten Ergebnisse. Art. 5 Beratende Organe (Abteilung Denkmalpflege). Für die Landesdenkmalpflege stellt die Abteilung Denkmalpflege aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben einen allgemeinen Rahmen für konstruktive Vorschläge und wesentliche Handreichungen zur Verfügung. Sie trägt zur Meinungs- und Bewusstseinsbildung mit anderen Trägern von Geschichtskultur bei. (Beirat Geschichte und Erinnerung) Für die in Art. 4 zu behandelnden Fragen beruft die Landesregierung binnen eines halben Jahres nach Verabschiedung des Gesetzes den Beirat Geschichte und Erinnerung mit Gutachterfunktion ein. Der 2
3 Beirat wird für vier Jahre eingesetzt und kann, unter allfälliger Neuernennung der Mitglieder, einmal verlängert werden. Der Beirat legt der Landesregierung und den Gemeinden Vorschläge zum Umgang mit zeitgeschichtlichen Monumenten und öffentliche Erinnerungskultur in Südtirol vor. Er besteht aus sieben Experten: a) Zwei durch ausgezeichnete wissenschaftliche Qualifikation ausgewiesene HistorikerInnen oder Architekten aus der Provinz Bozen, die vom Südtiroler Landtag vorgeschlagen werden; b) Zwei Zeithistoriker von internationalem Rang, von denen eine/r von einer italienischen Universität, der/die zweite von einer Universität des deutschsprachigen Raumes berufen wird. Sie werden von der Landesregierung vorgeschlagen; c) einem Vertreter der Gemeinden, den der Rat der Gemeinden nominiert sowie einen Vertreter der Stadt Bozen, den der Gemeinderat von Bozen vorschlägt. d) Einem Vertreter der Abteilung Denkmalpflege des Landes, der zugleich als Sekretär fungiert. Der Beirat erteilt den Gemeinden oder der Landesregierung Gutachten und Vorschläge. Er legt im Zwei-Jahres-Abstand einen Bericht über den Stand der Geschichts- und Erinnerungskultur in Südtirol vor und regt Initiativen zu ihrer Pflege an. Der Beirat Geschichte und Erinnerung gibt sich eine kurze Geschäftsordnung, ernennt eine/n Vorsitzende/n und erhält aus Haushaltsmitteln der Abteilung Denkmalpflege ein angemessenes Budget. Art. 6 (Namen von Straßen, Plätzen und Einrichtungen mit totalitärem Charakter) Für Namen von Straßen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen, die an totalitäre Regime, an Unterdrückung und Imperialismus erinnern, gibt der Beirat Geschichte und Erinnerung auf Anfrage innerhalb eines Jahres zielführende Empfehlungen zur allfälligen Revision der Namen von Straßen und Plätzen sowie über entsprechende Informations- und Aufklärungsmaßnahmen. Art. 7 Denkmal für die Autonomie Die Autonomie Südtirols bedarf über ihre Bedeutung als Rechtsgrundlage hinaus auch symbolhafter Präsenz und einer Erinnerungskultur, die die friedenstiftende und vorbildhafte Wirkung der Autonomieregelungen auch künstlerisch hervorhebt. Die Landesregierung betreibt daher die Errichtung eines Denkmals für die Autonomie. Das Monument soll das mühsame Ringen unterschiedlicher Akteure um Autonomie, die Erfolge für alle Sprachgruppen und die Offenheit des Autonomie-Prozesses in europäischem Geist in ausdrucksstarker Form wiedergeben. 3
4 Hierzu legt eine Kommission des Landtags einvernehmlich mithilfe des Beirats einen Kriterienkatalog für ein entsprechendes Monument, seinen Standort und seine künstlerisch-symbolische Wirkung fest. Infolge des festgelegten Kriterienkatalogs wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein künstlerischer Wettbewerb ausgeschrieben. Die Einweihung des Denkmals erfolgt möglichst zum 40. Jahrtag der Südtirolautonomie von 1972 Abschnitt III: Bildung von Geschichtsbewusstsein, Wissenschaftliche Forschung Art. 8 (Schulrichtlinien und didaktische Umsetzung) Die Landesregierung verabschiedet auf der Grundlage der geltenden Rahmenrichtlinien didaktische Hinweise zur Behandlung der Geschichte Südtirols im regionalen Rahmen, im Kontext der staatlichen, europäischen und globalen Entwicklung. Diese Richtlinien werden für alle Schulstufen im jeweiligen Zusammenhang von einer Arbeitsgruppe vorbereitet. Diese besteht aus drei Vertretern der Pädagogischen Institute, zwei Experten der Freien Universität Bozen, drei Lehrern und Lehrerinnen der unterschiedlichen Schulstufen, je einem Experten der vergleichenden Landesgeschichte und der Didaktik der Geschichte. Die Richtlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung des Gesetzes vorgelegt. Die didaktische Umsetzung erfolgt durch a) Schulbücher und didaktische Hilfen, die binnen zwei Jahren nach Vorlage der Richtlinien erarbeitet werden. b) Fortbildung und Projekte für die Lehrkräfte aller Schulstufen, die von den Pädagogischen Instituten vorbereitet werden. c) Projekte mit Schülern, bei denen Aspekten des forschenden und erfahrungsbezogenen Lernens besondere Bedeutung zukommt. Bei allen Angeboten gilt dem sprachgruppenübergreifendem Aspekt und der Pädagogik gemeinsamer Erfahrungen besondere Aufmerksamkeit. Art. 9 (Erwachsenbildung und Politische Bildung) Die Ämter für Fortbildung entwickeln Projekte zur Bildung von Geschichtsbewusstsein und Erinnerungskultur. Hierzu dienen der planvolle Aufbau von Fortbildungseinheiten zur Zeitgeschichte Südtirols, von erfahrungsbezogenen Seminaren mit Führungen und dem Besuch von Gedächtnisstätten und Zeitzeugengespräche. Art. 10 (Landesmuseum Schloss Tirol: zeitgeschichtliche Sektion in Bozen) 4
5 Das Museum für Kultur- und Landesgeschichte Schloss Tirol erhält eine Außenstelle in Bozen. Diese ergänzt den zeitgeschichtlichen Parcours auf Schloss Tirol durch Vertiefungsebenen, die den Zusammenhang zwischen Stadt- und Landesgeschichte hervorheben. Die Aktivitäten der Außenstelle werden durch ihre Einbettung in zeitgeschichtliche Erinnerungspfade und durch Zusammenarbeit mit örtlichen Kulturträgern wie den in Bozen befindlichen öffentlichen Archiven, Museen und Bilbliotheken sowie privaten Kulturvereinen verstärkt. Art. 11 (Ausstellung zur Zeitgeschichte) Das Land Südtirol veranstaltet an wechselnden Standorten im Abstand von drei bis fünf Jahren regelmäßig eine große Ausstellung zu wechselnden Epochen und Fragestellungen der Zeitgeschichte Südtirols im europäischen Zusammenhang. Die Ausstellung folgt zeitgemäßen didaktischen und ausstellungstechnischen Vorgaben und wählt Vermittlungsformen, die Schüler und Jugendliche in besonderer Weise ansprechen. Art. 12 (Institut für Geschichte) Zur Pflege der wissenschaftlichen Grundlagen einer Geschichtskultur im europäischen Zusammenhang errichtet die Südtiroler Landesregierung ein Institut für Geschichte. Das Institut orientiert sich an den Vorgaben zeitgenössischer Regional-. und Landesgeschichte in vergleichender Perspektive. Es übernimmt vorab Grundlagenforschung, aber auch Aufgaben der Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit und der Kommunikation mit Universitäten und Forschungsinstituten. Es wird durch international qualifizierte MitarbeiterInnen unterschiedlicher Sprachgruppen besetzt und verfügt über angemessene Ausstattung. Die wissenschaftliche Ausrichtung und Unabhängigkeit wird auch durch einen wissenschaftlichen Beirat garantiert. Der eingehende Aufbau des Instituts wird durch Durchführungsbestimmung geregelt. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen Art. 13 (Inkrafttreten) Das vorliegende Landesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Das vorliegende Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen. Die Einbringer: Hans Heiss Riccardo Dello Sbarba 5
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