Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 152

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1 Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 152 zum Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für die Miete und die Einrichtung zusätzlicher Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 in Luzern 7. Januar 2003

2 Übersicht Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für die Miete zusätzlicher Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 in Luzern zwecks Nutzung durch die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz. Im Rahmen der Mittelschuloptimierung zwischen Stadt und Kanton hat der Kanton Luzern als Mieter mit der Stadt Luzern als Vermieterin im Juli 1997 einen Mietvertrag über das Fluhmattschulhaus abgeschlossen. Um die Hochschule Luzern als Teilschule der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz planmässig ab Schuljahr 2003/04 in angemessenen Räumen in Betrieb nehmen zu können, ist ein Ausbau des Dachstocks des Fluhmattschulhauses notwendig. Der Kanton Luzern hat der Stadt Luzern deshalb beantragt, den Dachstockausbau bis spätestens im Sommer 2003 für schulische Zwecke fertig zu stellen. Aufgrund eines Kostenvoranschlags wird mit Gesamtkosten von 3,7 Millionen Franken für den Ausbau gerechnet, welche von der Stadt Luzern finanziert werden sollen. Der bestehende Mietvertrag vom Juli 1997 wird mit einem Nachtrag ergänzt, der Folgendes vorsieht: Ab Nutzungsbeginn der ausgebauten Räume sind die anrechenbaren wertvermehrenden Ausbaukosten durch den Kanton als Mieter mit 8 Prozent zu verzinsen. Zudem wird der Kanton Luzern verpflichtet, bei Vertragsauflösung vor Ablauf der Amortisationsdauer (20 Jahre) pro nicht bezogenes Mietjahr ein Zwanzigstel der wertvermehrenden Kosten an die Stadt Luzern zurückzuzahlen. Es wird beantragt, für die Miete der zusätzlichen Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus einen Kredit von 3,5 Millionen Franken sowie für die Einrichtung einen Kredit von 0,5 Millionen Franken zu bewilligen.

3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für die Miete zusätzlicher Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 in Luzern. Die Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) wird damit in den Stand gesetzt, ihren Ausbildungsbetrieb planmässig auf das Schuljahr 2003/04 hin zu beginnen. I. Ausgangslage Die PHZ Luzern wird im Herbst 2003 als erste der drei Teilschulen der PHZ ihren Betrieb aufnehmen. Nach dem Beitritt aller Zentralschweizer Kantone setzte die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz das PHZ-Konkordat auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Gemäss Artikel 3 des PHZ-Konkordats umfasst der Leistungsauftrag der PHZ insbesondere die Ausbildung der Zentralschweizer Volksschullehrpersonen, die Berufseinführung, Weiterbildung und Zusatzausbildung der Lehrpersonen aller Stufen, berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen im pädagogisch-didaktischen Bereich. Als deutlich grösste der drei Teilschulen (die Luzerner Institution wird rund doppelt so gross sein wie die Institutionen in Schwyz und in Zug zusammen) weist die PHZ Luzern die Besonderheit auf, dass sie neben der Ausbildung von Lehrpersonen für die Vorschulstufe und die Primarstufe auch eine Ausbildung von Lehrpersonen für die Sekundarstufe I sowie das Institut für Schulische Heilpädagogik führen wird. Auch der übrige erweiterte Leistungsauftrag der PHZ (Weiterbildung, Zusatzausbildungen, Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen) wird hauptsächlich an der PHZ Luzern lokalisiert sein. Mit Dekret vom 21. März 1995 haben Sie der Optimierung im Mittelschulbereich gemäss Botschaft B 203 vom 20. Dezember 1994 zugestimmt. Gestützt auf dieses Dekret haben die Stadt Luzern und der Kanton Luzern am 10. Juli 1997 einen Mietvertrag betreffend das Fluhmattschulhaus abgeschlossen. Die Miete begann am 1. August 1997 und dauert auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf den 31. Juli jeden Jahres gekündigt werden.

4 4 II. Raumsituation und Raumbedarf der Hochschule Luzern der PHZ In der Botschaft B 203 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 1994 zum Projekt «Optimierung im Mittelschulbereich» und im Planungsbericht B 3 des Regierungsrates an den Grossen Rat über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 11. Mai 1999 wurde ausgeführt, dass die Reform der Lehrpersonenbildung im Kanton Luzern (Schaffung der Teilschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz) den Ausbau des Dachstocks des Fluhmattschulhauses erfordert, welches der Kanton Luzern im Rahmen des Optimierungsprojekts von der Stadt Luzern gemietet hat. Am 10. Dezember 2001 hat das kantonale Bildungsdepartement der Stadt beantragt, den Dachstockausbau im Schulhaus Fluhmatt bis Ende 2002, spätestens aber bis Sommer 2003 für schulische Zwecke fertig zu stellen. Gleichzeitig seien auch die Räume im Erdgeschoss, welche bis Ende 2001 durch Dritte genutzt wurden, miteinzubeziehen. Mit weiteren Schreiben des Rektors der PHZ Luzern (24. Januar, 29. Januar, 1. Februar 2002) wurde dieser Antrag bekräftigt. Am 11. März 2002 hat auch der Bildungsdirektor des Kantons Luzern unter Bezugnahme auf die Besprechung der Gemischten Kommission Kanton/Stadt vom 5. März 2002 den Raumbedarf der PHZ Luzern im Fluhmattschulhaus bestätigt und zugleich festgehalten, dass der Kanton an einer langfristigen Miete des Fluhmattschulhauses interessiert ist, da der Standort Musegg für die PHZ Luzern unbestritten ist. Dem Bericht und Antrag des Stadtrates von Luzern (Nr. 54/2002) an den Grossen Stadtrat von Luzern für den Dachstockausbau und die Umbauten im Erdgeschoss des Fluhmattschulhauses vom 30. Oktober 2002 hat der Grosse Stadtrat am 19. Dezember 2002 zugestimmt. Aus betrieblicher Sicht ist der Ausbau des Dachstocks des Fluhmattschulhauses auf das Schuljahr 2003/04 hin zwingend notwendig. Im Schuljahr 2002/03 hat das Pädagogische Ausbildungszentrum Musegg nochmals drei erste Seminarklassen des fünfjährigen Ausbildungsgangs aufgenommen. Hinzu kamen drei neue Klassen des musisch-pädagogischen Kurzzeitgymnasiums. Insgesamt führt das PZM im Schuljahr 2002/03 in engen Raumverhältnissen 32 Klassen. Die PHZ Luzern ihrerseits verzeichnet ein Jahr vor der Betriebsaufnahme im Studienjahr 2003/04 bereits mehr als 120 vorangemeldete Studierende. So erfreulich diese Tatsache im Hinblick auf den drohenden Lehrpersonenmangel ist, so unmöglich ist es, im Schuljahr 2003/04 im Gebäudekomplex Musegg/Fluhmatt ohne Ausbau des Fluhmattschulhauses das Seminar (13 Klassen), das musisch-pädagogische Kurzzeitgymnasium (12 13 Klassen), die Lehramtskurse (3 Klassen), die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der Unterstufe der Primarschule (2 Klassen), die Zusatzqualifikation von Primar- und Fachlehrpersonen für den Unterricht an der Sekundarstufe I (1 Klasse), den Vorbereitungskurs auf die PHZ für Personen ohne gymnasiale Matura (1 Klasse) und den ersten Jahrgang der PHZ Luzern ( Studierende) unterzubringen (Total: ca Klassen).

5 In den folgenden Jahren würde der Raummangel ohne Ausbau des Fluhmattschulhauses noch prekärer: So dürfte sich die Klassenzahl des PZM infolge der Reduktion der Studierendenzahl am Seminar bis ins Jahr 2005/06 zwar von heute 32 auf rund 24 Klassen reduzieren (Abbau um rund 8 Klassen); demgegenüber wird die PHZ Luzern aber im Studienjahr 2005/06 bereits rund 400 Studierende der Grundausbildung und der Zusatzqualifikation für neue Stufen umfassen (Ausbau um rund 20 «Klassen»). Diese Diskrepanz kann auch durch den mittelfristig möglichen Einbezug des Schulgebäudes Bellerive nicht aufgefangen werden. Beim Vollausbau wird die PHZ Luzern gemäss Schätzung in der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum PHZ-Konkordat (B 85) vom 6. März 2001 rund 830 Studierende der Grundausbildung unterrichten. Das Raumprogramm des Ausbaus des Fluhmattschulhauses sieht folgende Elemente vor: einen Vorlesungsraum für Personen, vier Arbeitsräume für die so genannten «Mentoratsgruppen» von je circa 18 Personen, ein (teilweise schon bestehendes) Walk-in-Informatikzimmer, einen Multimediaraum (mit Video-Schnittplätzen für das «Micro-Teaching»), 18 Arbeitsplätze für Dozierende, 36 Arbeitsplätze für Studierende, einen Aufenthaltsraum. Die Realisierung dieses Raumprogramms ist die Voraussetzung für einen funktionierenden Betrieb der PHZ Luzern zum Beginn des Schuljahres 2003/04. 5 III. Nachtrag zum Mietvertrag Die Liegenschaftsverwaltungen der Stadt Luzern und des Kantons Luzern haben vor diesem Hintergrund einen Nachtrag zum Mietvertrag vom 10. Juli 1997 zwischen der Stadt Luzern und dem Kanton Luzern betreffend das Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 ausgehandelt. Dieser Nachtrag zum Mietvertrag läuft gestützt auf den Mietvertrag vom 10. Juli 1997 auf unbestimmte Zeit. Er kann ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten auf den 31. Juli jeden Jahres gekündigt werden. Der Nachtrag zu diesem Mietvertrag umfasst die folgenden Elemente: Die im Bericht und Antrag des Stadtrates an den Grossen Rat enthaltenen Projektierungs- und Baukosten in der Höhe von 3,7 Millionen Franken basieren auf einem Kostenvoranschlag vom 21. Oktober Der Bezug der neu ausgebauten Räumlichkeiten ist auf Beginn des Schuljahres 2003/04 per 1. August 2003 vorgesehen. Die Miete für die Gebäude der Mittelschuloptimierung beträgt zurzeit 8 Prozent der Gebäudeversicherungssumme. Da der Kanton Luzern an einer langfristigen Miete des Fluhmattschulhauses interessiert ist, wird die Verzinsung der von der Stadt finanzierten Ausbaukosten durch den Kanton Luzern wie folgt geregelt:

6 6 1. Finanzierung Teilausbau Fluhmattschulhaus Die Kosten für den Ausbau des Dachstocks und die Umbauten im Erdgeschoss für die Pädagogische Hochschule gemäss Kostenvoranschlag vom 21. Oktober 2002 im Betrag von 3,7 Millionen Franken werden von der Stadt Luzern als Vermieterin finanziert. 2. Verzinsung der Ausbaukosten Ab Nutzungsbeginn der ausgebauten Räume voraussichtlich ab Schuljahr 2003/04 sind die anrechenbaren wertvermehrenden Ausbaukosten durch den Kanton Luzern als Mieter ebenfalls mit 8 Prozent zu verzinsen. Massgebend ist die Differenz zwischen der anrechenbaren bisherigen und der nach dem erfolgten Ausbau des Fluhmattschulhauses neu festzulegenden Gebäudeversicherungssumme. Dieser Zinssatz wurde im Rahmen der ursprünglichen Vertragsverhandlungen zum Mietvertrag festgelegt. Auch die Stadt Luzern bezahlt dem Kanton für die von ihr gemieteten Räume 8 Prozent des Gebäudeversicherungswerts. 3. Rückzahlung der Ausbaukosten bei Vertragsauflösung vor Ablauf von 20 Jahren Der Mietvertrag für das Fluhmattschulhaus wird zu den bestehenden Bedingungen auf unbestimmte Zeit weitergeführt. Sollte er innerhalb der von der Vermieterin zu Amortisationszwecken festgelegten Dauer von 20 Jahren mit Beginn ab Bezug der neuen Räumlichkeiten durch den Kanton Luzern aufgelöst werden, wäre der Vermieterin vom Mieter pro nicht bezogenes Mietjahr ein Zwanzigstel der wertvermehrenden Kosten gemäss Bauabrechnung zurückzuzahlen. IV. Kosten 1. Zusätzliche Mietkosten pro Jahr Der Mietzins beträgt 8 Prozent der Gebäudeversicherungssumme. Massgebend ist die Differenz zwischen der anrechenbaren bisherigen und der nach erfolgter Investition neu festzulegenden Gebäudeversicherungssumme (vgl. Ziffer 2 des Nachtrags zum Mietvertrag). Der effektive Mehrwert kann erst nach Abschluss der Ausbauarbeiten definitiv ermittelt werden. Es ist davon auszugehen, dass der durch die Gebäudeversicherung ermittelte Mehrwert auf höchstens 3,4 Millionen Franken geschätzt wird. Somit werden jährlich rund Franken zusätzliche Mietkosten anfallen.

7 Gemietete Fläche: 3866 m 2 Fr Zu erwartende zusätzliche Mietkosten nach Ausbau Fr Total Mietzins für die gesamte Mietfläche Fr (inkl. des mit 8 Prozent aufgerechneten künftigen Gebäudeversicherungswertes) Kosten pro m 2 heute (ohne Aufrechnung der Ausbaukosten) Fr Künftige Mietkosten pro m 2 Fr Ein Mietzins in dieser Höhe ist ortsüblich und marktgerecht Hauswartungs-, Reinigungs- und Betriebskosten Die Nutzung der zusätzlichen Flächen verursacht auch höhere Kosten für die Hauswartung, die Reinigung sowie den Heizungs-, Strom- und Wasserverbrauch. Aufgrund von Erfahrungswerten ist mit zusätzlichen Kosten von Franken pro Jahr zu rechnen. 3. Gesamte Mehrkosten pro Jahr Die zusätzlichen Mietaufwendungen werden pro Jahr somit rund Franken betragen. Der tatsächlich zu zahlende Mietanteil wird für Luzern etwas geringer ausfallen, weil die Miete über die Kopfpauschale des Konkordats finanziert wird und ein Teil der Studierenden aus den übrigen Konkordatskantonen stammen wird (Schätzung: Prozent). 4. Einrichtungskosten Für die Bereiche Telefonie und EDV-Verkabelung (rund Franken) sowie für die Ausstattung der neuen Räume mit Mobiliar und Geräten (rund Franken) werden durch den Kanton Luzern zusätzlich Franken investiert. V. Kostenübernahme durch das PHZ-Konkordat Vertragspartner des Nachtrags zum Mietvertrag sind die Stadt Luzern und der Kanton Luzern. Zu einer allfälligen Rückzahlung der Ausbaukosten gemäss Ziffer 3 des Nachtrags zum Mietvertrag ist der Kanton Luzern verpflichtet. Es stellt sich die Frage, ob er diese Rückzahlungen über Artikel 21 des PHZ-Konkordats im Rahmen der Konkordatspauschalen auf die Konkordatskantone abwälzen

8 8 kann. Gemäss Artikel 21 des PHZ-Konkordats umfassen die Pauschalen auch die Raumkosten und die betrieblichen Investitionskosten. Grössere bauliche Investitionen werden vom Standortkanton oder der Trägerschaft vorfinanziert und dann über den Mietzins abgegolten. Die Kosten des Ausbaus des Fluhmattschulhauses trägt gemäss Vertrag die Stadt Luzern. Der Kanton Luzern bezahlt eine Miete, in deren Rahmen auch die Ausbaukosten verzinst werden. Diese Miete sowie auch die Einrichtungskosten sind Teil der Konkordatspauschale, und in diesem Sinn finanziert das Konkordat die Investitionen mit. Die Rückzahlungen an die Ausbaukosten gemäss Ziffer 3 des Nachtrags zum Mietvertrag können hingegen nur dann über die Konkordatspauschale abgegolten und somit vom Konkordat mitfinanziert werden, wenn der Kanton Luzern den Mietvertrag wegen Konkordatsbeschlüssen (z. B. Veränderung des Leistungsangebots der PHZ Luzern) sinnvollerweise kündigen muss). In allen anderen Fällen kann der Kanton Luzern als Vertragspartner im Mietvertrag die Rückzahlungskosten nicht auf das Konkordat überwälzen. VI. Rechtliches Gemäss Praxis im Kanton Luzern werden Mietkosten, die sich zusammengerechnet auf 3 Millionen Franken und mehr belaufen, in Anwendung von 39 bis der Staatsverfassung dem Finanzreferendum unterstellt. Über Mietkosten in dieser Höhe ist daher per Dekret zu befinden ( 47 Abs. 2 Grossratsgesetz, SRL Nr. 30). Der bestehende Mietvertrag zwischen der Stadt Luzern und dem Kanton Luzern vom 10. Juli 1997 wird auf unbestimmte Zeit weitergeführt. Gemäss 39 bis Absatz 3 der Staatsverfassung ist bei wiederkehrenden Ausgaben der Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse und, wenn sich dieser nicht feststellen lässt, der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend. Die zusätzlichen Mietaufwendungen werden pro Jahr rund Franken betragen (vgl. Kap. IV.3). Es ist darum von einem Kredit von 3,5 Millionen Franken auszugehen. Die Einrichtungskosten sind einmalige Kosten und belaufen sich voraussichtlich auf Franken. Der Gesamtkredit beläuft sich daher auf insgesamt 4 Millionen Franken. Der Kanton Luzern ist gemäss Artikel 3 des Nachtrags zum Mietvertrag verpflichtet, pro nicht bezogenes Mietjahr ein Zwanzigstel der wertvermehrenden Kosten gemäss Bauabrechnung der Vermieterin zurückzuzahlen, sofern der Mietvertrag innerhalb der von der Vermieterin zu Amortisationszwecken festgelegten Dauer von 20 Jahren mit Beginn ab Bezug der neuen Räumlichkeiten durch den Kanton Luzern aufgelöst würde. Für den Ausbau wird mit Kosten von 3,7 Millionen Franken gerechnet.wie hoch daran der Anteil der wertvermehrenden Kosten ist, steht noch nicht fest (vgl. Kap. IV.1). Mit Sicherheit werden sie jedoch den Betrag von 3,5 Millionen Franken nicht übersteigen, der für die Mietaufwendungen zu kreditieren ist. Die Rükkzahlung der Investitionskosten stellt eine Alternativverpflichtung zur Bezahlung der Mietaufwendungen dar. Ein zusätzlicher Kredit ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.

9 9 VII. Antrag Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen Ihnen, dem Dekretsentwurf zuzustimmen. Luzern, 7. Januar 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler

10 Dekret über einen Sonderkredit für die Miete und die Einrichtung zusätzlicher Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 in Luzern Entwurf vom Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 2003, beschliesst: 1. Für die Miete zusätzlicher Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 in Luzern wird ein Kredit von 3,5 Millionen Franken bewilligt. 2. Für die Einrichtung der Räumlichkeiten im Fluhmattschulhaus an der Museggstrasse 9 wird ein Kredit von Franken bewilligt. 3. Der Kredit für die Miete wird der Laufenden Rechnung der kantonalen Liegenschaftsverwaltung unter der Rubrik belastet. Der Kredit für die Einrichtung der Räumlichkeiten wird der Investitionsrechnung, Kantonale Hochbauten, Konto belastet. 4. Das Dekret unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Der Staatsschreiber:

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