I N F O B L A T T R E I S E B Ü R O
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- Beate Schumacher
- vor 7 Jahren
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1 Das Reisebürogewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe und darf erst nach bescheidmäßiger Zustimmung der Gewerbebehörde ausgeübt werden. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe erforderlich. Die für die Anmeldung zuständige Gewerbebehörde ist das jeweilige Magistratische Bezirksamt des Standortes. Für die Veranstaltung von Pauschalreisen gilt die Sonderregelung, dass diese Tätigkeit erst nach Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erlaubt ist. DAS REISEBÜRO NACH DER GEWERBEORDNUNG ( 126 GewO): Berechtigungsumfang Reisebüro gem. 126 Abs. 1 GewO: Für diese Tätigkeit ist der Befähigungsnachweis notwendig: Vermittlung von Fahrausweisen Vermittlung von Personenbeförderungen Vermittlung von Unterkunft oder Verpflegung Vermittlung von Pauschalreisen Veranstaltung von Pauschalreisen Erfolgt die Gewerbeanmeldung nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Vollberechtigung, früher Vollkonzession), so hat die Anmeldung eine sachlich gerechtfertigte Einschränkung zu enthalten, die sich am Rahmen des vollen Umfanges zu orientieren hat. Berechtigungsumfang freies Gewerbe ( 126 Abs. 2 GewO) Für diese Tätigkeiten ist kein Befähigungsnachweis notwendig: Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt Bei Privatzimmern handelt es sich um Unterkunft in Österreich in nicht gewerblichen Betrieben (häusliche Nebenbeschäftigung). Es dürfen daher keine Hotels oder Pensionen vermittelt werden. Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxigewerbes durch Taxifunk Vom Reisebürogewerbe ausgenommen ( 126 Abs. 2 GewO) ist unter anderem: Vermittlung von Fahrausweisen für gleichartige Verkehrsunternehmen. (Eine Fluglinie darf daher Tickets einer anderen Fluglinie vermitteln.) Diese Darstellung ist aus Gründen der Übersicht vereinfacht. Näheres entnehmen Sie dem Wortlaut des 126 GewO. 1
2 BEFÄHIGUNGSNACHWEIS: Unter Befähigungsnachweis versteht man den Nachweis, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für die selbständige Ausübung des (Reisebüro-)Gewerbes vorliegen. Der Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe wird u.a. erbracht durch: Ablegung der Befähigungsprüfung oder schulische oder universitäre einschlägige Ausbildung in Österreich in Verbindung mit einer 1- bis 2-jährigen fachlichen Praxis im Reisebürogewerbe (siehe Reisebüro- Verordnung BGBl. II/76/2003) oder ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger im Reisebürogewerbe im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Erbringung des Befähigungsnachweises gem. 19 GewO (siehe individuelle Befähigung) im EWR-Raum BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG: Für die Zulassung zur Befähigungsprüfung ist lediglich die Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) notwendig. Die Befähigungsprüfung für die Ausübung des Reisebürogewerbes in vollem Umfang umfasst 4 Teilprüfungen: Modul 1 schriftlich: einschlägiger (auch englischer) Schriftverkehr, branchenspezifische Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung, einschlägige Kalkulation Modul 2 mündlich: Rechtskunde (Reisevertragssrecht einschl. der Allgemeinen Reisebedingungen, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Kollektivvertrag, einschlägiges Gewerberecht, Wettbewerbsrecht), Verkehrsgeographie Modul 3 schriftlich: Tarifwesen Flug - Der Gegenstand Tarifwesen Flug entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Absolvierung eines Advanced Tariffs & Manual Ticketing -Kurses, den die AUA anbietet, nachweist. Modul 4 Für die Ausbilderprüfung finden Kurse im WIFI Wien statt. (Tel: oder 2
3 Prüfungsbehörde in Wien ist: Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien Rudolf Sallinger-Platz 1, 1030 Wien Tel.: /2212 DW, Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens 6 Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen. In den letzten Jahren wurde im Frühjahr sowie im Dezember ein Prüfungstermin ausgeschrieben. Die Prüfungsgebühren für die Module 1 bis 3 betragen 412,-- (Stand: August 10). Die Ablegung der Prüfung ist auch in anderen Bundesländern möglich. VORBEREITUNGSKURS FÜR DIE BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG: Im Frühling und im Herbst finden jeweils in einem anderen Bundesland Vorbereitungskurse für die Befähigungsprüfung statt, die rund 3 Wochen dauern (Graz, Innsbruck, St. Pölten) Die Kursskripten erhalten Sie im Kurs und können teilweise auch vom Fachverband der Reisebüros, Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Tel / 3553 DW, bezogen werden. INDIVIDUELLE BEFÄHIGUNG ( 19 GewO): Kann der formelle Befähigungsnachweis gem. Reisebüro-Befähigungsnachweisverordnung (siehe oben) nicht nachgewiesen werden, so kann man seine individuelle Befähigung durch die MA 63, Wipplinger Straße 8, 1010 Wien, Tel.: 4000/97117, feststellen lassen. In diesem Verfahren hat man durch andere Beweismittel darzulegen, dass man die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeausübung besitzt. Derartige Beweismittel wären u.a. der Nachweis einer langjährigen Tätigkeit im Reisebürogewerbe sowie die Absolvierung einschlägiger Kurse. 3
4 GEWERBEANMELDUNG: Die allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt sind: Volljährigkeit Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen (gerichtliche Vorstrafen, Konkurs), gelten auch für den gewerberechtlichen Geschäftsführer Österreichische Staatsbürgerschaft oder durch Staatsvertrag gleichgestellte Staatsbürgerschaft (z.b. EWR-Bürger) oder entsprechender Aufenthaltstitel bei Staatsbürgern aus Drittländern. Die besonderen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt: Befähigungsnachweis. Für die Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistratische Bezirksamt des Standortes) sind folgende Unterlagen vorzulegen: Wenn Sie den Befähigungsnachweis selbst einbringen: Reisepass Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit bei Nicht-EU-Bürgern erforderlich Nachweis über die Erbringung des Befähigungsnachweises Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen (beim MBA erhältlich) Sie besitzen den Befähigungsnachweis nicht selbst, sondern melden einen gewerberechtlichen Geschäftsführer an (mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt): Reisepass Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit bei Nicht-EU-Bürgern erforderlich Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen (beim MBA erhältlich) 4
5 Zusätzlich für den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Reisepass Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind Bestätigung der Sozialversicherung (GKK) über die Anmeldung als Arbeitnehmer für mindestens 20 Wochenstunden beim Gewerbeanmelder Nachweis über die Erbringung des Befähigungsnachweises Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften Nach erfolgter Anmeldung hat die Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit des Anmelders (Überprüfung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen) binnen 3 Monaten zu überprüfen. Erst mit dem Erlass eines Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorliegen, darf das Reisebürogewerbe ausgeübt werden. NEUGRÜNDER: Wenn Sie noch nie selbständig das Reisebürogewebe ausgeübt haben, dann sind Sie nach dem Neugründungs-förderungsgesetz (NEUFÖG) begünstigt. Lassen Sie sich vor der Gewerbeanmeldung vom Gründerservice eine sogenannte NEUFÖG-Bestätigung ausstellen. Sie ersparen sich die Anmeldungskosten. Näheres entnehmen Sie der Broschüre Leitfaden für Gründerinnen und Gründer. Für allgemeine Fragen zur Unternehmensgründung informiert Sie die Wirtschaftskammer Wien gerne: Gründerservice: Stubenring 8-10, 1010 Wien, Tel. 01 / DW. Fordern Sie die Broschüre Leitfaden für Gründerinnen und Gründer an. REISEVERANSTALTER: Werden zwei Leistungen (z.b. Flug, Hotel) im voraus verbunden und den Kunden zu einem Gesamtpreis angeboten, dann sind Sie auch Reiseveranstalter. Nachdem Sie den Gewerbeschein erhalten haben, müssen Sie sich ins Veranstalterregister beim Wirtschaftsministerium, Stubenring 1, 1010 Wien, eintragen lassen. Voraussetzung ist die Absicherung der Kundengelder (Bankgarantie) nach den Bestimmungen der Reisebürosicherungsverordnung. Siehe auch: 5
6 GESETZESTEXTE: Gewerbeordnung 126 ff Reisebüro-Verordnung Reisebürogewerbe-Befähigungsprüfungsordnung Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Diese Unterlagen können Sie in unserer Fachgruppe erhalten. FÜR FRAGEN STEHEN WIR IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG! Fachgruppe Wien der Reisebüros Judenplatz 3-4, 1010 Wien T 01 / oder 4103 F 01 / E reisebueros@wkw.at W wko.at/wien/reisebueros Mag. Norbert LUX (DW 4103) Fachgruppengeschäftsführer Helene WEBER (DW 4102) Fachgruppensekretariat Stand:
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