Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen

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1 Blatt: 1 Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Psychologie im Nebenfach mit dem Abschluss Magister vom 26. November 1999 (Veröffentlichung vom 23. März 2000, NBL. MBWFK. Schl.-H. S. 243) Satzung aufgehoben durch Satzung der Philosophischen Fakultät vom 6. Dezember 2007 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 112) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig- Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 139), wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 14. Juli 1999 die folgende Satzung erlassen: I. Einleitender Hinweis 1 Studienberatung Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Institut für Psychologie bekannt gegebenen Studienberaterinnen und Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfängerinnen und -anfänger und bei Wechsel des Studienorts oder des Studienfachs. Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität, im Studentenwerk und beim AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch. II. Allgemeine Bestimmungen 2 Studienziele des Nebenfachs Psychologie Das Studium des Nebenfachs Psychologie soll das Studium des jeweiligen Hauptfachs ergänzen. Es beschränkt sich auf grundlegendes theoretisches und forschungsmethodisches Wissen der Psychologie; es soll einen Einblick in eines der Fächer der Angewandten Psychologie geben.

2 Blatt: 2

3 Blatt: 3 3 Gliederung des Studiums Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Studienabschnitt umfasst 16 SWS und wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Der zweite Studienabschnitt umfasst 16 SWS und wird mit der Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie abgeschlossen. 4 Leistungsnachweise (1) Durch einen Leistungsnachweis wird die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung in der Regel nicht häufiger als zweimal fernbleibt. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Studienausschuss. Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Leistungen erlangt werden: Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Protokolle, Berichte, Kolloquien oder Durchführung experimenteller Untersuchungen. (2) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Art und die Anzahl der zu erbringenden Leistungen nicht durch Beschluss des Studienausschusses festgelegt sind, werden sie nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Veranstaltung bestimmt. Im Regelfall erstrecken sich die Leistungen auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten. (3) Die für den einzelnen Leistungsnachweis zu erbringenden Leistungen sind den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekannt gegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln, die, soweit nicht die Art der Studienleistung dem entgegensteht, grundsätzlich gegeben werden soll. Im Zweifelsfall entscheidet der Studienausschuss. (4) Prüfungen zur Erlangung von Leistungsnachweisen erstrecken sich im Regelfall auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten. Bei Prüfungen wird jedoch vorausgesetzt, daß der Studierende den für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrscht. (5) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen, z.b. Lösung praktischer Aufgaben sowie mündlicher oder schriftlicher Leistungen, erlangt, so muss jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.

4 Blatt: 4 5 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen (1) Melden sich zu Seminaren, Praktika oder Übungen erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann. (2) Ist ein Abbau des Überhangs durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den Studienausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen: 1. Für Dreiviertel der Plätze Studierende des Studiengangs Diplom-Psychologie, die sich in dem Fachsemester, in dem die Pflichtlehrveranstaltung nach Studienplan vorgesehen ist, oder in einem höheren Fachsemester befinden. 2. Für ein Viertel der Plätze Studierende, für die die Teilnahme an der Lehrveranstaltung nach einer Studienordnung vorgesehen ist. 3. Innerhalb der Gruppen 1 und 2 werden die Plätze zunächst an diejenigen vergeben, die die Pflichtlehrveranstaltung noch nicht besucht haben oder zum ersten Mal wiederholen müssen. Für diese Studierenden werden die Plätze nach Wartezeit vergeben, gerechnet seit der ersten Antragstellung nach Vorliegen aller Teilnahmevoraussetzungen. Unter gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Studienausschuss auf Antrag von dieser Reihenfolge abweichen. 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Zweite und weitere Wiederholungen sind dann nicht zulässig, wenn dadurch Studierende nach 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, die an der Veranstaltung noch nicht oder erst einmal teilgenommen haben, abgewiesen werden müssen. 7 Selbststudium (1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur ein Grundwissen vermitteln. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten durch Durcharbeitung der eigenen Aufzeichnungen, durch ein Studium zusätzlicher Literatur, durch Diskussion in Studierendengruppen sowie durch Üben und Vertiefen des Stoffes anhand von Themenschwerpunkten. (2) Soweit begleitende Arbeitsgruppen unter Anleitung von Tutorinnen oder Tutoren stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.

5 Blatt: 5 8 Datenerhebung (1) Es können folgende personenbezogene Daten erhoben werden: 1. Familienname und Matrikelnummer, 2. Vorname, 3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss, 4. Anzahl der Fachsemester, 5. Ergebnis der bisher vorgelegten Teilprüfung, 6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 werden zum Zwecke der Aufstellung von Leistungsnachweisen erhoben. (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 können erhoben werden: a) zum Zwecke der Zulassung zu Lehrveranstaltungen, b) zum Zwecke der Studienberatung, c) zum Zwecke der Durchführung des Lehrbetriebes, d) zum Zwecke der Lehrevaluation bzw. der Lehrberichterstattung. III. Studienabschnitte 9 Inhalte des ersten Studienabschnitts Der erste Studienabschnitt umfasst das Studium folgender Fächer der Psychologie: Allgemeine Psychologie I, Allgemeine Psychologie II, Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, Methodenlehre.

6 Blatt: 6 10 Inhalte des zweiten Studienabschnitts Der zweite Studienabschnitt umfasst das Studium folgender Fächer: Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, wahlweise Pädagogische Psychologie oder Arbeits-, Organisations- und Marktpsychologie. 11 Studienplan (1) Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung beigefügte Studienplan Auskunft (vgl. Anhang). Desgleichen wird dort geregelt, wie viele und welche Leistungsnachweise zu erwerben sind. (2) Der Studienplan wird vom Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann auch entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden. (3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang im Institut für Psychologie bekannt gegeben.

7 Blatt: 7 IV. Schlussvorschriften 12 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 13 Übergangsregelung Für Studierende, die an der CAU im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Magister im Nebenfach eingeschrieben sind und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten zwei Jahre, für Studierende, die an der CAU die Magisterprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die Regelungen der Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der CAU zu Kiel für Studierende der Psychologie im Nebenfach mit dem Abschluss Magister oder Promotion vom Kiel, den 26. November 1999 Die Dekanin der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Silke Göttsch-Elten

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