Übersicht über den Ablauf des Vergabeverfahrens

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1 Übersicht über den Ablauf des Vergabeverfahrens Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Facility Management Stephan Richter

2 Ablauf des Vergabeverfahrens 1. Ermittlung des Bedarfs (bei Hochbaumaßnahmen: Erstellung der Planungsunterlagen und der Ausführungsplanung) 2. Erarbeitung der Vergabeunterlagen

3 3. Festlegung der Vergabeart Europaweite oder nationale Vergabe? Wenn gemäß 2 VgV der geschätzte Wert der Vergabeleistung [ohne Umsatzsteuer] über dem Schwellenwert liegt, dann erfolgt eine europaweite Vergabe. Liegt der Wert der Vergabeleistung unterhalb des Schwellenwerts, erfolgt eine nationale Vergabe. Offenes oder geschlossenes Vergabeverfahren? Grundsätzlich erfolgt die Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung, daneben kann auch eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe erfolgen.

4 In Berlin gilt derzeit für Bauleistungen: Bei Unterschreitung bestimmter Wertgrenzen dürfen die Vergabestellen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung abweichen. Bei der beschränkten Ausschreibung wird eine begrenzte Zahl von Unternehmen (mindestens drei) zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und wie auch bei der öffentlichen Ausschreibung ein vorher festgelegter Angebots- Eröffnungstermin durchgeführt. Bei Angebotseröffnungen im VOB-Verfahren dürfen die Bieter teilnehmen. Der Auftraggeber wendet sich direkt an bestimmte Unternehmen.

5 Wo liegen diese Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben? Für die öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin liegen zurzeit die Wertgrenzen im Baubereich für beschränkte Ausschreibungen von Hochbauleistungen bei sowie für alle übrigen Gewerke bei und für freihändige Vergaben bei für Hochbauleistungen - sowie bei für alle anderen Bauleistungen. Bei Liefer- und Dienstleistungen liegt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen bei und für die freihändige Vergabe bei

6 4. Bekanntmachung der Ausschreibung Grundsätzlich bei öffentlicher Ausschreibung erfolgt die Veröffentlichung auf der Vergabeplattform des Landes Berlin:

7 Hier auf den Reiter Bekanntmachungen gehen:

8 Im Suchfeld einen Begriff eingeben, z.b. Marzahn :

9 Sie können auch einen Rss-Feed abonnieren:

10 Weitere Informationen auf der Seite unter Vergabeservice: 5. Anfordern/Versand der Vergabeunterlagen 6. Angebotsabgabe

11 7. Verwahrung und Öffnung der Angebote 8. Prüfung der Angebote 9. Wertung der Angebote 10. Zuschlag oder Aufhebung? 11. Information nicht berücksichtigter Bieter

12 Zu beachtende Grundsätze im Vergabeverfahren Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat drei wesentliche Grundsätze für die Durchführung von Vergabeverfahren zu beachten. Es handelt sich hierbei um das Wettbewerbsprinzip, das Transparenzprinzip sowie das Diskriminierungsverbot (auch Gleichbehandlungsprinzip).

13 Insbesondere das Diskriminierungsverbot dient dem Ziel, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Regelungen, die eine Bevorzugung nationaler Bieter zur Folge haben, sind daher unzulässig. Auch die kommunalpolitisch häufig geforderte Ortsansässigkeit von Unternehmen ist kein vergaberechtlich zulässiges Kriterium (1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom , Az.: VK 1 83/05).

14 Was geschieht bei Zuschlag unter Missachtung dieser Prinzipien? Sollte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf einen Auftrag vergeben, bei dem gegen die Verfahrensgrundsätze verstoßen wurde, so wäre der Auftrag gemäß 101b GWB von Anfang an unwirksam, also nichtig. Dies könnte von einem unterlegenen Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Fazit: das Unternehmen, das einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, müsste sechs Monate im Ungewissen verbringen, ob die erhaltene Gegenleistung zurückzuzahlen ist oder die bis dahin erbrachte Leistung ohne Gegenleistung erfolgte.

15 Umsetzung der dritten EU- Vergaberichtlinie ab Bis zum muss die Bundesrepublik Deutschland das dritte Vergaberichtlinienpaket der EU in nationales Recht umgesetzt haben. Insbesondere die Richtlinie 2014/24/EU. Bisher existiert lediglich ein Referentenentwurf der Bundesregierung, der im Internet auf der Seite des Bundeswirtschaftsministerium heruntergeladen werden kann (.pdf, 163 Seiten). Die wesentlichsten Änderungen:

16 - ab dem erfolgt die europaweite Ausschreibung nur noch im Wege der elektronischen Vergabe. Alle Bieter benötigen daher entsprechende Softwarelizenzen und Zugangsberechtigungen, um Vergabeunterlagen elektronisch abzufordern und Angebote hochzuladen. - bei Beschaffungen sollen nur noch Artikel beschafft werden, bei den ein lückenloser Nachweis über den gesamten Lebenszyklus erbracht werden kann, dass diese unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen und Beachtung internationaler Umweltstandards produziert wurden. Näheres regelt Anhang X zur Richtlinie 2014/24/EU

17 Erstellung und Abgabe des Angebots Häufige Fehler I. Formale Fehler - Abgabe des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist - Abgabe eines schriftlichen Angebots nicht in einem verschlossenen, mit der Ausschreibungsnummer gekennzeichneten Umschlag (sofern keine elektronische Vergabe) - Fehlende Unterzeichnung des Angebots oder Unterzeichnung eines nicht Zeichnungsberechtigten

18 - Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen; Achtung dies geschieht auch durch die Vorgabe von Bedingungen, Änderungen usw. im Anschreiben oder durch das Beifügen eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen! - Nicht zweifelsfreie Änderung und Korrekturen des Bieters an seinen eigenen Eintragungen - Nebenangebote sind nicht als solche gekennzeichnet.

19 II. Inhaltliche Fehler - Nicht vollständige Einreichung der geforderten Eignungsnachweise und Erklärungen - Fehlende, unvollständige oder auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhende Preisangaben an den vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gewünschten Stellen - Aufführen von Preisnachlässen nicht an der vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle - Fehlender Nachweis der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Vergleich zum Hauptangebot - Fehlen der Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters bei Angeboten von Bietergemeinschaften

20 - Angebot wird unter einer Bedingung (z.b. Zustimmung des Aufsichtsrats des Unternehmens, Zuschlag bis zu bestimmten Zeitpunkt) abgegeben - Verschlechterung der eigenen Zuschlagschancen durch nicht hinreichende Beachtung der vom Auftraggeber vorgegebenen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bei der Angebotskonzeption.

21 Herzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit!

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