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1 Personalvereinbarung KiBiz Wer ist Fachkraft? Klärung häufig gestellter Fragen

2 Wer gilt das Fachkraft? (1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind staatlich anerkannte ErzieherInnen, und staatlich anerkannte HeilpädagogInnen sowie staatlich anerkannte HeilerziehungspflegerInnen. (2) Weitere Fachkräfte sind Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und KinderkrankenpflegerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischem Betreuungsbedarf eingesetzt werden. (3) Sozialpädagogische Fachkräfte sind auch AbsolventInnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen Folie 2

3 Wer gilt das Fachkraft? Sonderfall 2-Fach Bachelor Der 2-Fach Bachelor bildet das Grundstudium für die Lehramtsausbildung ab. Hier werden zwei Fächer mit gegenüber dem 1-Fach Bachelor reduziertem Umfang studiert. Aus diesem Grund gilt: Bei BewerberInnen, die Pädagogik oder Erziehungswissenschaften im 2-Fach Bachelor studiert haben, wird der Einzelfall unter Einbeziehung der Studieninhalte und der beruflichen Praxis/Ausrichtung geprüft. Alle Studiengänge der Frühpädagogik qualifizieren zur Fachkraft in Kindertageseinichtungen Weiterbildungen im Bereich Sozialmanagement qualifizieren bei berufsfremder Vorausbildung - in der Regel nicht zur Fachkraft Folie 3

4 Ausnahmegenehmigungen Fachkraft (4) In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als Fachkraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person sollte grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen. Voraussetzung ist zudem, dass sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringt. Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffende Kraft an Fortbildungen im Umfang von mindestens 160 Stunden teilnimmt, die insbesondere die Anforderungen an die frühkindliche Bildung auch bei unterdreijährigen Kindern berücksichtigen. GrundschullehrerInnen haben nach Auffassung der LJÄ keine grundsätzlich pädagogische Ausbildung. Weitere päd. Studiengänge (bspw. Rehabilitationspädagogik) werden im Einzelfall geprüft. Hier ist ausschlaggebend, welche Schwerpunktsetzung im Studium erfolgte, welche berufliche Vorerfahrung besteht und welche Ausrichtung erkennbar ist Folie 4

5 Ausländische Bildungsabschlüsse Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse sind die Bezirksregierungen (Zuständigkeit nach Ländern). Dies gilt für alle in der BRD reglementierten Berufe mit staatlicher Anerkennung : ErzieherInnen, SozialpädagogInnen, SozialarbeiterInnen Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulanschlüssen (BA, Master etc.) sind die ZAB und/oder das Wissenschaftsministerium zuständig. Nach Absprache mit den Bezirksregierungen können auch Teilanerkennungen für den Bereich KITA ausgesprochen werden (dies gilt insbesondere für die BA und MA Abschlüsse Sozialarbeit/Sozialpädagogik) Folie 5

6 Wer gilt das Ergänzungskraft? (1) Ergänzungskräfte sind KinderpflegerInnen, SozialassistentInnen und HeilerziehungshelferInnen, KrippenerzieherInnen und Krippenerzieher, HortnerInnen oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung. D.h._ SozialhelferInnen Sozialpädagogische AssistentInnen HeilerziehungspflegehelferInnen bei zweijähriger Ausbildung Nicht aber FamilienpflegerInnen! 1 Abs. 4 findet keine Anwendung. Das bedeutet: Hier sind keine Ausnahmegenehmigungen des Landesjugendamtes möglich! Folie 6

7 Einsatz von Ergänzungskräften auf FK Std. 3 (3) Zuständig für besonders begründete Ausnahmen zum Einsatz von EK auf FK Stunden der am beschäftigten Ergänzungskräften sind die Jugendämter. Voraussetzung: 160 Std. Qualifizierung (5) Führt.der Einsatz von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern und anderen Ergänzungskräften auf Fachkraftstunden im Sinne der Anlage zu 19 Abs. 1 K1Biz zur Einsparung von Personalkosten, so sind die Einsparungen zu einer Aufstockung der Gesamtstundenzahl des Personals in der Einrichtung einzusetzen Folie 7

8 Einsatz von BerufspraktikantInnen auf FK Std. (2) In den Gruppenformen I und II der Anlage zu 19 Kinderbildungsgesetz können die Träger BerufspraktikantInnen mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Fachkraftstunden einsetzen, soweit für diesen Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß 3 erfolgt. In der Gruppenform II1 können sie anstelle der Ergänzungskraft eingesetzt werden, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind. (3) Die Träger können Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur ErzieherIn absolvieren, wie folgt auf Fachkraftstunden einsetzen: Im 2. Ausbildungsjahr mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit, Im 3. Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit, jeweils höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Fachkraftstunden, soweit für diesen Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß 3 erfolgt. In der Gruppenform III können sie anstelle der Ergänzungskraft eingesetzt werden, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind Folie 8

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