Regionale und städtische Kinderschutzgruppen im Kanton Zürich
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- Paulina Hofmann
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1 Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Dörflistrasse Zürich Jugend- und Familienhilfe Telefon Fax Regionale und städtische Kinderschutzgruppen im Kanton Zürich Inhalt 1. Ziele 2. Auftrag 3. Zielgruppe 4. Institutionelle Verankerung, Leitung, Aufsicht 5. Grösse und Zusammensetzung der Kinderschutzgruppe; Anforderungen an die Mitglieder 6. Konzept 7. Statistik 8. Informationstätigkeit 9. Finanzen Die vorliegenden Standards gelten ab 1. Januar 2006.
2 2 1. Ziele Die regionale bzw. städtische Kinderschutzgruppe (im Folgenden Kinderschutzgruppe genannt) trägt mittels Beratung und Unterstützung von Fachpersonen dazu bei, eine drohende Misshandlung abzuwenden, eine tatsächliche Misshandlung zu stoppen, weitere Misshandlungen zu verhindern, das betroffene Kind und weitere Kinder vor weiterem Schaden zu bewahren. Durch ihre Tätigkeit leistet sie einen Beitrag zum Schutz von gefährdeten Kindern und Jugendlichen. 2. Auftrag Die Kinderschutzgruppe unterstützt anfragende Fachpersonen, die mit dem Verdacht oder der Gewissheit einer Kindesmisshandlung konfrontiert sind, in der Einschätzung der Situation. Sie gibt ihnen Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ab, vermittelt Sach- und Methodenwissen sowie Informationen und unterstützt sie in der Zusammenarbeit mit Fachstellen und Behörden. Die Kinderschutzgruppe fördert bei Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, die mit Kindern zu tun haben, die Aufmerksamkeit und das Engagement für den Kindesschutz und für das Wohl der von Misshandlung, Vernachlässigung oder sexueller Ausbeutung bedrohten oder betroffenen Kinder. 3. Zielgruppe Die Kinderschutzgruppe ist ein Beratungsgremium für Personen, die in ihrem Berufs- oder Behördenalltag mit Kindesschutzfragen konfrontiert sind (z.b. Fachpersonen in Jugendhilfe- und Opferberatungsstellen, Heimen, Horten, Krippen, Kindergarten, Schule; Vormundschafts- und Schulbehörden; Ärzte und Therapeuten; Drogenberatungsstellen). Wenden sich betroffene Kinder oder Eltern, Privatpersonen aus dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft sowie Verantwortliche von Freizeitorganisationen wie Sportclubs oder Pfadi an die Kinderschutzgruppe, so werden sie in der Regel an eine Jugendhilfe- oder Opferberatungsstelle, eine andere für Fallführungen im Kindesschutz zuständige Stelle, eine Vormundschaftsbehörde oder an die Polizei verwiesen. Handelt es sich bei den Anrufenden um Kinder, Eltern oder andere Privatpersonen, leistet die Kinderschutzgruppe die erforderliche Unterstützung, den Kontakt zur zuständigen Stelle oder Behörde herzustellen. 4. Institutionelle Verankerung, Leitung, Aufsicht Die Kinderschutzgruppe ist ein Angebot des Jugendsekretariates, der regionalen Jugendhilfestelle bzw. des Sozialzentrums und Bestandteil der Grundversorgung der Jugend- und Familienhilfe im Kanton Zürich. Sie wird von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Jugendsekretariates, der regionalen Jugendhilfestelle bzw. des Sozialzentrums geleitet. Die direkte Aufsicht obliegt der für die jeweilige Jugendhilfestelle zuständigen Person. Kantonale Aufsichtsstelle ist die Abteilung Jugend- und Familienhilfe des Amtes für Jugend und Berufsberatung.
3 3 5. Grösse und Zusammensetzung der Kinderschutzgruppe; Anforderungen an die Mitglieder 5.1. Zusammensetzung Die Kinderschutzgruppe besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie ist interdisziplinär und interinstitutionell zusammengesetzt. Zwingend vertreten: Jugend- und Familienberatung Kleinkindberatung Je nach Situation sind zudem beizuziehen: Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Schulpsychologischer Dienst Kinderarzt bzw. Kinderärztin oder der Schularzt bzw. die Schulärztin Vormundschaftsbehörde Lehrerschaft oder Schulbehörde Polizei oder Staatsanwaltschaft Jugendanwaltschaft Krippe, Hort oder Heim 5.2. Auswahl der Mitglieder Der Leiter bzw. die Leiterin der Kinderschutzgruppe befindet über die Zusammensetzung der Kinderschutzgruppe. Er/sie wählt die Mitglieder aus, sofern diese nicht von einer Institution delegiert werden Anforderungen an die Mitglieder Interesse und Bereitschaft zur Mitarbeit Bereitschaft, sich mit Kindesschutzfragen vertieft auseinander zu setzen, z. B. durch den Besuch von Weiterbildungen Zeitliche Verfügbarkeit (Mitglieder der Kinderschutzgruppe müssen pro Sitzung 1,5 bis 2 Stunden einplanen; in einzelnen Fällen kann ein Coaching-Aufwand hinzukommen.) Längerfristiges Engagement 6. Konzept 6.1. Erreichbarkeit Die Kinderschutzgruppe ist werktags zu den Bürozeiten über eine zentrale Telefonnummer erreichbar.
4 Anmeldeverfahren Der Leiter bzw. die Leiterin der Kinderschutzgruppe wird ohne Verzug über einen eingegangenen Anruf informiert. Die Kinderschutzgruppe setzt sich spätestens am nächsten, auf den Anruf folgenden Arbeitstag mit der anrufenden Person in Verbindung. Ziele dieser meist telefonischen Besprechung: Entscheid, ob es sich um einen Fall für die Kinderschutzgruppe handelt. (Ist die Kinderschutzgruppe nicht zuständig, wird der bzw. die Anrufende darüber beraten, wie am besten vorzugehen ist und an welche Stelle oder Behörde er bzw. sie sich wenden kann. Die Kinderschutzgruppe leistet die erforderliche Unterstützung, den Kontakt zu dieser Stelle oder Behörde herzustellen.) Bei Bedarf Empfehlungen zuhanden des/der Anfragenden Vereinbarung des weiteren Vorgehens Die Anfrage bzw. das Abklärungsgespräch wird in einer Aktennotiz oder einem standardisierten Erfassungsblatt dokumentiert Vorbereitung der (ersten) Besprechung Termin der Besprechung: Innert 14 Tagen nach Eingang der Anfrage, in dringenden Fällen schneller. Entscheid über die einzuladenden Personen: Welche Mitglieder der Kinderschutzgruppe? Die meldende Person? Mitglied einer Vormundschaftsbehörde? Vertreter/in der Untersuchungsbehörde? Arzt bzw. Ärztin? Weitere? (Siehe dazu oben, Punkt 5.1.) Wer muss telefonisch konsultiert werden? Entscheid über die anzuwendende Gesprächsmethode Allfällige inhaltliche Vorbereitung Einladung in der Regel schriftlich oder per ; Einladung zu den Akten legen. (Handelt es sich nicht um eine separat vereinbarte, sondern um eine ordentlich stattfindende Sitzung, erübrigt sich eine formelle Einladung.) 6.4. Arbeitsweise Grundsatz Die Arbeitsweise der Kinderschutzgruppe orientiert sich an der konkreten Situation; an ihrem Auftrag (siehe oben, Punkt 2); am "Leitfaden zur Standardisierung des Verfahrens in Fällen von Kindesmisshandlung" Die Mitglieder der Kinderschutzgruppe verpflichten sich schriftlich zur Verschwiegenheit.
5 5 Fallführung und Vorgehensweise Die Kinderschutzgruppe vereinbart mit der anfragenden Person die Fallführung. Entweder formelle Fallführung durch eine Jugendhilfestelle oder verbindliche Übernahme der Verantwortung für das weitere Vorgehen durch die anfragende Person oder jemand anders; das weitere Vorgehen. Die Beratung kann auch anonym erfolgen. Die Kinderschutzgruppe übernimmt weder die Fallführung noch die Verantwortung für das weitere Vorgehen. Coaching Die Kinderschutzgruppe berät und unterstützt die anfragende bzw. die fallführende Person. Gefährdungsmeldung und Strafanzeige Die Kinderschutzgruppe und die anfragende Person legen fest, ob eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde gerichtet werden soll; ob Strafanzeige erstattet werden soll; wer dies tut. Die Kinderschutzgruppe unterstützt die anfragende Person beim Abfassen und Einreichen einer Gefährdungsmeldung bzw. beim Einreichen einer Strafanzeige. Zum Vorgehen beim Einreichen einer Gefährdungsmeldung bzw. einer Strafanzeige siehe den Leitfaden zur Standardisierung des Verfahrens in Fällen von Kindesmisshandlung. Die Kinderschutzgruppe überprüft, ob wie vereinbart eine Gefährdungsmeldung erfolgt bzw. Strafanzeige erstattet wird. Ist dies nicht der Fall, behält sie sich vor, durch eines ihrer Mitglieder die Gefährdungsmeldung bzw. die Strafanzeige einzureichen Rückmeldung Die Kinderschutzgruppe holt bei der beratenen Person eine Rückmeldung über deren Zufriedenheit mit der Beratung durch die Kinderschutzgruppe ein (Eindrücke über die Besprechung in der Kinderschutzgruppe, Beurteilung der Empfehlungen und deren Umsetzbarkeit, Information über die Veränderung der Situation) Aktenführung, Aktenaufbewahrung Die Kinderschutzgruppe hält schriftlich fest: die Angaben zur anfragenden Person und zum besprochenen Fall auf dem vom Amt für Jugend und Berufsberatung herausgegebenen Erfassungsblatt zur Statistik. Achtung: Angaben über Opfer, Täter und Angehörige müssen so erfasst werden, dass die betreffenden Personen nicht identifizierbar sind! die abgegebenen Empfehlungen. Die Akten werden höchstens 24 Monate aufbewahrt und dann vernichtet.
6 Weiterbildung und Supervision Das Amt für Jugend und Berufsberatung organisiert für die Kinderschutzgruppen mindestens alle zwei Jahre eine Fachfortbildung; lädt die LeiterInnen der Kinderschutzgruppen mindestens einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch ein. Die Kinderschutzgruppe organisiert für sich oder zusammen mit anderen Kinderschutzgruppen bei Bedarf Weiterbildungen; gewährleistet Gruppensupervision. Die Teilnahme an derartigen Anlässen ist für Mitglieder der Kinderschutzgruppe kostenlos. 7. Statistik Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfasst die Tätigkeit der Kinderschutzgruppen jährlich mittels eines Erfassungsblattes. 8. Informationstätigkeit Die Kinderschutzgruppe informiert ihre Zielgruppen (siehe Punkt 3) regelmässig über ihren Auftrag und ihre Tätigkeit. 9. Finanzen Allgemeines Der Kinderschutzgruppe stehen die für ihre Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung. Entschädigung der Mitglieder der regionalen Kinderschutzgruppen Mitglieder der Kinderschutzgruppe, die ihre Tätigkeit ausserhalb ihres Anstellungspensums verrichten, werden wie folgt pauschal, das heisst inkl. Sozialleistungen und Spesen, entschädigt: Selbständigerwerbende 100 Franken pro Stunde, andere 60 Franken pro Stunde. Entschädigung der Mitglieder der Stadtzürcher Kinderschutzgruppen Die Entschädigung richtet sich nach den Stadtzürcher Ansätzen.
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