Satzung des Vereins Falsche Zwanzijer

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1 Satzung des Vereins Falsche Zwanzijer 1 Name (1) Der Verein führt den Namen Falsche Zwanzijer (2) Nach Eintragung führt er den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v. (3) Vereinsfarben sind blau und rot. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim-Dansweiler. 3 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des Brauchtums unserer Heimat. Dieser Zweck wird verwirklicht durch: a. Erhaltung und Förderung des Vereins, b. gesunde Kritik an bestehenden Zeiterscheinungen einen Betrag zur Gestaltung des öffentlichen und kulturellen Lebens zu leisten, c. die Pflege von Musik, Gesang und Vorträgen, d. die Durchführung von karnevalistischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen insbesondere die Teilnahme am Dansweiler Karnevalszug e. die Kontaktpflege zu anderen Vereinen. (2) Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Eintragung in das Vereinsregister

2 Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in das Vereinsregister einzutragen. 5 Mittelverwendung (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 Art der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 6.1 Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit im Verein und bei Veranstaltungen sowie zur Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung eingeladen. 6.2 Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Sie werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen. 6.3 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Jahresbeitragsbefreit und werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen. 7 Erwerb der Mitgliedschaft 7.1 Aktive Mitglieder (1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie darf den Zielen des Vereins nicht entgegentreten oder diese untergraben. Vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters notwendig.

3 (2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie ist vom Vorstand zu bestätigen. Lehnt ein Vorstandsmitglied einen Aufnahmeantrag ab, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung über die Aufnahme abzustimmen. Hier genügt eine einfache Mehrheit. (3) Durch den Beitritt erkennt jedes aktive Mitglied die Satzung des Vereins in der gültigen Fassung an. 7.2 Fördernde Mitglieder (1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie darf den Zielen des Vereins nicht entgegentreten oder diese untergraben. Vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters notwendig. (2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie ist vom Vorstand zu bestätigen. (3) Durch den Beitritt erkennt jedes fördernde Mitglied die Satzung des Vereins in der gültigen Fassung an. 7.3 Ehrenmitglieder (1) Ehrenmitglieder können von jedem aktiven Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen werden. Der Vorstand bestätigt dies mit einer zwei Drittel Mehrheit. (2) Die Ehrenmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei, Spenden werden jedoch gerne angenommen. 8 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. den Tod b. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Er wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet. c. Ausschluss und zwar in folgenden Fällen: i. bei unehrenhaftem Verhalten des Mitglieds ii. durch schuldhaftes, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzendes Verhaltens eines Mitglieds

4 iii. wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit dem Beitrag im Verzug ist Dem Mitglied muss vor der Ausschließung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen steht eine Frist von 14 Tagen zum Widerspruch zu. Dieser muss schriftlich erfolgen und wird dann von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Dort ist das Erscheinen des Betroffenen zwingend erforderlich, andernfalls wird die Berufung verworfen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über eine Neuaufnahme nach frühestens einem Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 9 Mitgliederbeiträge Über Veränderungen des Beitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist jährlich zum 01. April zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist eine vom Vorstand festgesetzte Mahngebühr zu entrichten. 10 Rechte der Mitglieder (1) Bei der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahrs das Recht Anträge zu stellen, Auskunft über den Verein betreffende Angelegenheiten zu verlangen sowie Wünsche und Anregungen anzubringen. Sie haben volles Stimmrecht. (2) Darüber hinaus haben aktive Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. 11 Pflichten der Mitglieder Den Mitgliedern obliegen folgende Pflichten: a. Zahlung der festgelegten Beiträge b. Beachtung der Vereinssatzung c. Beachtung der Anordnungen des Vorstandes, der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung d. Förderung der satzungsmäßigen Grundsätze des Vereins 12 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

5 a. Die Jahreshauptversammlung b. Die Mitgliederversammlung c. Der Vorstand 12.1 Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung dient der grundlegenden Information aller Mitglieder über vereinsinterner Angelegenheiten. Hierzu zählt insbesondere der Bericht der Kassenprüfer und der Rechtschaffensbericht des Vorstandes. (2) Außerdem wird über die Entlastung des Vorstandes bezüglich des letzten Geschäftsjahres abgestimmt. (3) Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr den Vorstand. Hierfür bestimmt diese bis zur Wahl einen Versammlungsleiter. (4) Außerdem bestimmt sie die zwei Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr. (5) Die Jahreshauptversammlung beschließt Satzungsänderungen sowie den Jahresbeitrag. (6) Sie kann die Auflösung des Vorstandes oder Ablösung eines Vorstandsmitglieds mit einer absoluten Mehrheit beschließen. (7) In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht. (8) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes vorschreibt. (9) Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (10) Auf Verlangen von ¼ der anwesenden Mitglieder finden Abstimmungen geheim statt. (11) Bei Wahlen genügt das Verlangen eines Mitglieds für eine geheime Wahl. (12) Die Jahreshauptversammlung gilt als oberstes Organ des Vereins und besteht aus allen Vereinsmitgliedern. (13) Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf weitere Jahreshauptversammlungen einberufen. (14) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Termin an alle Mitglieder.

6 (15) Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift mit einer Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese Niederschrift ist vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben. (16) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder geschlossen einen begründeten Antrag beim Vorstand einreichen. (17) Der Präsident oder der Geschäftsführer leiten die Versammlung Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung dient dem Austausch der aktiven Mitglieder untereinander sowie dem Zusammenhalt des Vereins. (2) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Unterstützung des Vorstandes bei der Meinungsfindung. (3) Bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. (4) Die Mitgliederversammlung findet in unregelmäßigen Abständen statt und wird vom Vorstand einberufen. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit einer Anwesenheitsliste zu fertigen. (6) Der Präsident oder der Geschäftsführer leiten die Versammlung Vorstand (1) Die Geschäftsführung des Vereins wird vom Vorstand übernommen (2) Der Vorstand entscheidet über jegliche den Verein betreffende Belange unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen. (3) Der Vorstand ist berechtigt vom Finanzamt und Amtsgericht geforderte Satzungsänderungen vorzunehmen. (4) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a. Präsident b. Geschäftsführer c. Schatzmeister d. Mitgliederbeauftragter

7 e. Schriftführer f. Pressewart g. Beisitzer (5) Wahlmodus a. Zur Wahl des Vorstandes ist die relative Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. b. In den Vorstand können nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden. (6) Eine Anfechtung einer Wahl kann nur innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Versammlung erfolgen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung an den Vorstand erforderlich, über den eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu entscheiden hat. (7) Der Verein wird gem. 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten. (8) Dem geschäftsführenden Vorstand gehört der gesamte Vorstand an. Diese sind im Außenverhältnis einzeln vertretungsberechtigt. (9) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. (10) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. (11) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand befugt ein Mitglied zur Wahrnehmung der Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen. (12) Der Vorstand kann Mitglieder zur Beratung hinzuziehen oder durch die Mitgliederversammlung Ausschüsse bestellen. 13 Aufgaben des Vorstandes (1) Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen (2) Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins (3) Berufung ehrenamtlicher Mitglieder des Elferrates (4) Berufung des Sitzungspräsidenten (5) Berufung des jeweiligen Dreigestirns 14 Kassenprüfung

8 (1) Eine Kassenprüfung findet jährlich nach Ende des Geschäftsjahres, aber vor der Jahreshauptversammlung statt. (2) Kassenberichte werden dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegt. (3) Werden bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt, darf dem Vorstand keine Entlastung erteilt werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass bei Unregelmäßigkeiten die Entlastung nur für den Schatzmeister verweigert wird. (4) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen volljährig und geschäftsfähig sein. 15 Auflösung des Vereins (1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung gefasst werden und bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Gesamtmitglieder erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschließen kann, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (2) Das, nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen fließt an die Dansweiler Ortsgemeinschaft, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 16 Inkrafttreten Hiermit bestätige ich diese mir vorliegende und bekannte Satzung durch meine Unterschrift und verpflichte mich, diese Satzung in allen Punkten zu wahren und einzuhalten. Die vorstehende Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Dansweiler, den Timon Kacir Lars Lugt Philip Nasim Alam Damaris Beuger Michael Prowaznik Frederik Lenders Alexandra Pick

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