A L T E R S T E I L Z E I T. Eine Information des Personalrates der Universität Heidelberg. (Stand: 12/2006)

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1 1 A L T E R S T E I L Z E I T Eine Information des Personalrates der Universität Heidelberg (Stand: 12/2006)

2 2 Altersteilzeit (ATZ) ein Beitrag gegen Arbeitslosigkeit In der Präambel des Altersteilzeittarifvertrages steht: Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Mit der Absicherung von 83 % des Netto- Betrages des bisherigen Arbeitsentgeltes und der Zuzahlung auf 90 % in die Rentenversicherung bei gleichzeitiger Halbierung der Arbeitszeit wurde ein Anreiz geschaffen, der für viele ältere Kolleginnen und Kollegen attraktiv ist. Ziel der Dienststelle und des Personalrates ist es, die durch die Altersteilzeit frei werdenden Arbeitsplätze möglichst mit arbeitslosen Kolleginnen und Kollegen wiederzubesetzen oder unsere eigenen Auszubildenden weiter zu beschäftigen. Damit wird ein praktischer Beitrag zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit geleistet. Bevor Überlegungen zur Altersteilzeit angestellt werden, muss eine aktuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Anträge auf ATZ sollte man etwa drei bis sechs Monate vor Beginn stellen. Für die Laufzeit der ATZ wird ein neuer Arbeitsvertrag mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit geschlossen. Das Altersteilzeitgesetz läuft im Jahr 2009 aus. Es soll nach dem Willen der Bundesregierung nicht verlängert werden. Daher müssen Altersteilzeitverhältnisse spätestens im Jahr 2009 begonnen werden. Welche Beschäftigte noch Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Das Sonderinfo Das vorliegende Info wurde von der Personalabteilung und dem Personalrat der Universität Heidelberg erstellt. Beide Stellen sind auch bereit, zum Altersteilzeittarifvertrag Auskunft zu geben. Die Informationen gelten nur für Beschäftigte der Universität Heidelberg. Wer hat Anspruch auf Altersteilzeit? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Voraussetzungen für die Altersteilzeit sind 1. die Vollendung des 55. Lebensjahres. Für ArbeitnehmerInnen zwischen dem 55. und 60. Lebensjahres ist der Anspruch auf Altersteilzeit als Kann -Bestimmung geregelt. Für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, besteht im Bereich des BAT ein Rechtsanspruch. 2. eine vollendete Beschäftigungszeit von 5 Jahren und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung. Wichtig ist, dass man auch nach der Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses versicherungspflichtig, also mehr als geringfügig beschäftigt, bleibt. Mehr als geringfügig ist eine Beschäftigung ab nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 übersteigt. Wie lange kann ich Altersteilzeit in Anspruch nehmen? Die Altersteilzeit-Vereinbarung darf bei uns an der Universität nach Maßgabe des Finanzministeriums für höchstens 6 Jahre (wegen Erstattung durch das Arbeitsamt) abgeschlossen werden. Altersteilzeit muss mindestens für zwei Jahre vereinbart werden, wenn sich an die Altersteilzeitarbeit die Rente nach Altersteilzeit anschließen soll.

3 3 Arbeitszeitregelungen bei Altersteilzeit Reduzierung der Arbeitszeit ( 3 Tarifvertrag) Während der Altersteilzeit (ATZ) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, höchstens aber die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate. Für Altersteilzeitverhältnisse, die nach dem beginnen, wird die neue tarifliche Arbeitszeit von 39,5 Std. zu Grunde gelegt. Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses kann in unterschiedlicher Form geschehen: Blockmodell: Während der ersten Hälfte des Altersteilzeit- Arbeitsverhältnisses arbeitet man im bisherigen Umfang weiter (Arbeitsphase) und wird daraufhin in der zweiten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (Freistellungsphase) von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit. Teilzeitmodell: Reduzierung auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung. Man kann die Verteilung der Arbeitszeit in einvernehmlicher Absprache mit dem Arbeitgeber auch anders regeln. Auf ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung besteht aber kein Anspruch. Der Urlaub Die Urlaubsregelung ergibt sich aus 7 ATZ und ist abhängig vom gewählten Modell: Beim Blockmodell besteht Urlaubsanspruch während der Arbeitsphase, während der Freistellungsphase gibt es dann keinen Urlaub. Für alle Teilzeitmodelle werden die gültigen Urlaubsregelungen angewandt. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat man für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. Wie viel Geld wird während der Altersteilzeit bezahlt? Grundsatz Beschäftigte in Altersteilzeit bekommen ca. 83 % des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgeltes. Dieser Betrag setzt sich aus 2 Teilen zusammen: 1. aus Bezügen, wie sie für entsprechende Teilzeitkräfte bezahlt würden, also grundsätzlich die Hälfte des bisherigen Entgeltes 2. einem Aufstockungsbetrag, der die Differenz bis zu ca. 83 % des bisherigen Nettoeinkommens deckt. Grundlage für diese Berechnung ist in unserem Bereich der Tarifvertrag Altersteilzeit in der Fassung vom , der trotz gesetzlicher Änderungen zum Juni 2004 in der bisherigen Fassung angewandt wird. Vor der Beantragung von Altersteilzeit sollte man sich vom Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Berechnung seiner Bezüge während der ATZ machen lassen. Steuerliche Regelungen Der Aufstockungsbetrag ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings wirkt sich dieser steuerfreie Aufstockungsbetrag im Rahmen des sogenannten steuerrechtlichen Progressionsvorbehaltes in der Weise aus, dass er bei der Bestimmung des Steuertarifs mitberücksichtigt wird. Die etwaigen Auswirkungen werden von der Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens berücksichtigt. Die sogenannten unständigen Lohnbestandteile Die sogenannten unständigen Bezügebestandteile werden nicht anteilig berechnet. Sie werden, wie bei jeder anderen Teilzeitbeschäftigung auch, immer dann bezahlt, wenn tatsächlich so gearbeitet wurde. Es handelt sich insbesondere um:

4 4 Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Samstagsarbeit und für geleistete Überstunden Ausbezahlte Überstundenvergütungen Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen, die nicht in festen Monatsbeiträgen bezahlt werden. Wer sich also für das Blockmodell entscheidet, sollte bei der Berechnung der Bezüge daran denken, dass in der Zeit der Freistellung von der Arbeit diese Teile der Vergütung nicht mehr zur Verfügung stehen. Allerdings wird dieser Verlust dadurch etwas ausgeglichen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages von 83 % die Bezüge- Bestandteile, die nicht regelmäßig zustehen und gleichzeitig steuerpflichtig sind, in der Freistellungsphase mit dem Durchschnittsbetrag der in der Arbeitsphase erzielten Entgelte in die Berechnung eingerechnet werden. Wechselschicht und Schichtzulage 1993 hatte die ÖTV vor dem Bundesarbeitsgericht durchgesetzt, dass Teilzeitbeschäftigte die volle Schicht- bzw. Wechselschichtzulage bekommen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Beschäftigte im Rahmen der Altersteilzeit. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer Arbeit im Blockmodell in der Freistellungsphase keine Schicht- bzw. Wechselschichtzulage mehr zusteht. Weitere Hinweise Bei der Berechnung des individuellen Nettobetrages aus den Altersteilzeitbezügen sind die individuellen Steuermerkmale der Lohnsteuerkarte (Steuerfreibeträge, Kirchensteuerpflicht) zugrunde zu legen. Ende des Altersteilzeitverhältnisses und Altersrente Wann endet das Altersteilzeitverhältnis? Generell soll Altersteilzeit dazu dienen, einen gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Daher wird im Anschluss an die Altersteilzeit die Rente beginnen. Das Arbeitsverhältnis endet: zu dem in der Altersteilzeit-Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung tatsächlich bezogen wird wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Abschläge in Anspruch genommen werden könnte (nur bis zu diesem Zeitpunkt kann Altersteilzeit vereinbart werden) nach den allgemeinen tarifvertraglichen Voraussetzungen (Kündigung, Auflösungsvertrag, Erreichen der Altersgrenze von 65 (+ x) Jahren) bei Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Blockmodell und vorzeitiges Ende des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Bei Altersteilzeit im Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zunächst seine/ihre volle Arbeitsleistung ohne die vollen Bezüge zu erhalten. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer besteht der Anspruch auf die Differenz zwischen den Bezügen der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Altersteilzeitentgelt einschließlich Aufstockungsbetrag. Bei Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin steht dieser Anspruch den Erben zu. Renteneinbußen bei vorgezogener Altersrente Das Rentenalter wird gesetzlich nach und nach auf 67 Jahre angehoben. Durch eine aktuelle persönliche Rentenauskunft der BfA/LVA sollte man vor Beantragung der Altersteilzeit klären, wann man mit welchen dauerhaften, d.h. lebenslangen Rentenabschlägen in Rente gehen kann. Die Rentenabschläge betragen 0,3 % pro Monat früherer Inanspruchnahme. Diese Rentenkürzung gilt grundsätzlich auch für die VBL-Betriebsrente. Die Rentenabschläge betragen hier höchstens 10,8%. Die Beschäftigten, die nach der Altersteilzeit in Rente gehen und wegen des früheren Rentenbezugs Abschläge haben, erhalten für je 0,3% geringere Rente eine einmalige Abfindung von 5% des monatlichen Bruttoeinkommens ohne unständige Einkommensbestandteile. Ein Jahr frühere Rente hätten 3,6% Rentenabschläge zur Folge, und dafür würde eine Abfindung in Höhe von einmalig 60 % des monatlichen Bruttoeinkommens ohne die

5 5 unständigen Einkommensbestandteile gezahlt. Die Abfindung gleicht die Rentenabschläge allerdings nicht aus. Die Einmalzahlung darf höchstens bis zu 3 Monatsbezügen betragen. Die Abfindung wird zum Ende der Altersteilzeit gezahlt. Eine Mindestdauer der Altersteilzeit von 2 Jahren ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rente nach dem Altersteilzeitgesetz ( 38 SGB VI). Schließt sich an die Altersteilzeit die Altersrente an, tritt auch die Betriebsrente (VBL) ein. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Rente und die Zusatzversorgung aus? Über die Altersteilzeitbezüge und die Aufstockungsleistungen hinaus entrichtet der Arbeitgeber für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses auch einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Unterschiedsbetrag zwischen den zustehenden Bezügen und 90% des bisherigen Arbeitsentgeltes. In der Zusatzversorgung wird die Altersteilzeit im Rahmen der Berechnung des Gesamtbeschäftigungsquotienten mit dem Quotienten 0,9 berücksichtigt (im Vergleich: bei einem Teilzeitbeschäftigten mit 50% der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt der Quotient 0,5). Damit wirkt sich die Altersteilzeit grundsätzlich eher gering auf die Rente aus. Nebentätigkeiten Nach 6 Altersteilzeit-Tarifvertrag darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Altersteilzeit keine Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV übersteigen, es sei denn, diese Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Arbeitsunfähigkeit während der Altersteilzeit Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung Für die Zeit während der Arbeitsphase der Altersteilzeit gelten in Bezug auf Krankmeldungen dieselben Regelungen wie bisher. Dies gilt aber nicht beim Blockmodell in der zweiten Phase: Eine Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase des Blockmodells bleibt unbeachtet, weil keine Arbeitsverpflichtung besteht. Einer Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bedarf es nicht. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält daher bei einer Krankheit in der Freistellung nicht etwa Krankenbezüge, sondern seine Vergütung oder seinen Lohn weiter gezahlt, unabhängig von der Länge der Krankheit. Von den gesetzlichen Krankenkassen wird bei einer Arbeitsunfähigkeit in der Freistellung kein Krankengeld gezahlt, weil der Anspruch auf Krankengeld nach 49 Abs.1 Nr. 6 SGB V ruht. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin über die Entgeltfortzahlungsfristen hinaus erkrankt ist, verschiebt sich beim Blockmodell der Endpunkt der Arbeitsphase um die Hälfte dieses Zeitraumes nach hinten. Diese Regelung dient dazu, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu vermeiden. Wie bei der normalen Teilzeitarbeit kann auch bei Altersteilzeitarbeit Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung ohne Bezüge gewährt werden. Ähnlich wie bei der Arbeitsunfähigkeit stellen solche Zeiten der Arbeitsbefreiung keine Altersteilzeit im Sinne des Rentenrechtes dar. Es empfiehlt sich, vor einem Antrag auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung die Folgen für Arbeits- und Freistellungsphase und Rentenantrag Stellung mit dem Arbeitgeber im Einzelfall zu klären.

6 6 Mitbestimmung des Personalrats Die Anträge der Kolleginnen und Kollegen auf Altersteilzeit werden dem Personalrat vom Arbeitgeber zur Mitbestimmung vorgelegt ( 79 (3) Nr. 15e Landespersonalvertretungsgesetz). Sollte es bei der Beantragung der Altersteilzeit vor Ort Probleme mit Ihren unmittelbaren Vorgesetzten geben, wenden Sie sich bitte an uns. Informationsstellen Auskünfte über zu erwartende Rentenbeträge Wenn Sie ganz genau wissen möchten, wie Ihre zu erwartende Rente ausfallen wird, können Sie sich beim Rentenversicherungsträger beraten lassen. Ab dem 55. Lebensjahr hat man das Recht, eine Rentenauskunft zu erhalten. Wenden Sie sich unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer schriftlich an die Deutsche Rentenversicherung. Haben Sie darüber hinaus noch Fragen, können Sie einen persönlichen Termin bei einer der Beratungsstellen vereinbaren. Zu diesem Termin sollten Sie die Versicherungsnummer, den Personalausweis und die relevanten Unterlagen mitbringen. Zuständig für Uni-Bedienstete ist unter Anderem die Deutsche Rentenversicherung Mozartstr Mannheim 0621 / Mit der von dort erhaltenen Rentenauskunft gehen Sie dann zur Personalabteilung, die Ihnen hilft, eine Auskunft zur Zusatzrente (VBL) einzuholen. Wenn Sie alle diese Informationen haben, können Sie entscheiden und einen Antrag auf Altersteilzeit an die Verwaltung schicken. (Stand: 06/2008)

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