ALTLASTENHAFTUNG IM BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN - PRAKTISCHER FALL
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- Christina Solberg
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1 ALTLASTENHAFTUNG IM BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN - PRAKTISCHER FALL Erwin Rahrbach Stadt Netphen
2 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch Landesbauordnung Altlastenerlass
3 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 30 Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Altlastenproblematik ist berücksichtigt Grundsätzliche Zulässigkeit BauGB 34 Abs. 1 und 2 / 35 Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Besteht ein Verdacht auf Belastung z.b. aus dem Altlastenkataster oder einer Bodenbelastungskarte ist dem nachzugehen Ggf. Unzulässigkeit des Vorhabens
4 Bauordnungsrecht 16 BauO NRW Baugrundstücke müssen geeignet sein Es dürfen keine Gefahren von ihnen ausgehen Bodenbelastungen Kampfmittel
5 Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit Baugenehmigungsverfahren 63 BauO NRW Allumfassende Prüfungspflicht Große Sonderbauten Hochhäuser usw. Insgesamt 19 Fallgruppen Bei Verdacht auf Altlasten Nachweis der Unbedenklichkeit ist vom Bauherrn zu führen Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 68 BauO NRW Eingeschränkte Prüfungpflicht 16 ist nicht zu prüfen Verantwortlichkeit von Bauherr(in) und anderer am Bau Beteiligter
6 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Verdachtsfall tritt ein Berücksichtigung bei Erteilung der Genehmigung Verweigerung Nebenbestimmungen
7 Bereich nach 34 BauGB Der praktische Fall Ausgangslage 1997 Genutzt als Parkplatz Zuvor als Sportplatz
8 Planungsstadium 1997
9 Schreiben eines Anliegers zu den Planungen 1998
10 Planungsstadium 1999 Bauvorbescheid durch die Bauaufsicht des Kreises Siegen- Wittgenstein
11 Verwirklichte Bebauung Erschließungsvertrag mit Bauträger 13 Baugenehmigungen durch die Stadt Netphen, 2001/2002 Hinweis: Sollte bei Erd- und Ausschachtungsarbeiten der Verdacht auf kontaminiertes Material (Färbung, Geruch oder Konsistenz) bestehen verständigen Sie bitte sofort die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Siegen- Wittgenstein Tel..
12 Bebauung heute
13 Chronologie 2005 Auffälligkeiten auf Spielplatz Blei/Nickel/Kupfer
14 Chronologie 2005 Sanierung des Spielplatzes
15 Weitere Chronologie Untersuchung der Privatgrundstücke Bodenschutzbehörde /Gesundheitsamt Urteil gegen Bauträger Minderungsbetrag Klage gegen die Stadt Netphen auf Amtspflichtverletzung
16 Industriehistorisches Gutachten im Bis ca Verfahren Eisenerzeugende Blashütte und Boche Eisenverarbeitende Industrie Rheinisch-Westfälische Metallindustrie GmbH Buntmetallgießerei Übernahme des Geländes zum Zwecke der Wohnbebauung Umbau der Gießereihalle in eine Fest- und Turnhalle Anlegung eines Sportplatzes auf dem 2000 neu erschlossenen Gelände Verkauf des Sportplatzgeländes an einheimischen Gewerbebetrieb Nutzung als Parkplatz bis 2000
17 Gutachten des Instituts für Materialprüfung und Werkstofftechnik Die entnommenen Bodenproben Korellieren NICHT mit Schwermetallgehalten bekannter Schlackehalden der eisenerzeugenden Industrie Können einer Messinggießerei zugeordnet werden mit Ausnahme von Quecksilbergehalten
18 Urteil des Landgerichts Siegen vom / 8 O 145/10 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche den Klägern entstehende gesundheitliche Schäden, welche aus der Kontaminierung des Grundstücks der Kläger resultieren, zu ersetzen Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche den Klägern entstehende Schäden, welche aus dem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit der Wohnbebauung infolge der Kontaminierung des Grundstücks der Kläger resultieren, zu ersetzen. Berufung wurde eingelegt
19 Verdachtsfall? Verneint bei einer bekannten Nutzung als Zechen und Kokereigelände BGH Urteil vom III ZR 78/91 Verneint bei einem Zechengelände betrieben bis 1929 auf dem eine Berghalde betrieben wurde (Urteil vom III ZR 22/92) Bejaht bei dem Gelände einer Chemiefabrik/Gaswerk (Urteil vom III ZR 156/92)
20 Überprüfungspflicht? Die Gemeinde unterliegt keiner Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen Keine uferlose Überprüfung ins Blaue hinein Was die Bauaufsicht nicht sieht und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu sehen braucht kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht auch von ihr nicht berücksichtigt zu werden Überzogene Anforderungen an eine Überprüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden Ausnahmsweise Annahme einer Untersuchungspflicht Die Bodenverseuchung und damit die Gesundheitsgefahr muss im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßmaßstab erkennbar sein Die bloße Kenntnis einer schon Jahrzehnte lang zurückliegenden Vornutzung stellt für sich allein genommen keinen erheblichen Anfangsverdacht dar
21 Fazit Die Erteilung von Baugenehmigungen im Innenbereich nach Vornutzung bringt immer ein (Rest)-Risiko mit sich Die vorsorgliche Beibringung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist rechtlich nicht gedeckt es muss ein Verdacht bestehen
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