DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
|
|
- Nikolas Hofer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2012) 1152 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Ägypten (Kairo und Alexandria) einzureichenden Unterlagen (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DE DE
2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Ägypten (Kairo und Alexandria) einzureichenden Unterlagen (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Bestimmungen der Union über die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. (2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und ihrem Anhang II haben Visumantragsteller unter anderem Unterlagen mit Angaben zum Zweck ihrer Reise sowie Belege dafür vorzulegen, dass sie die Einreisebedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 2 erfüllen. Um die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegt, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit in den einzelnen Konsularbezirken zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) Die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragten Stellen in Ägypten (Kairo und Alexandria) haben bestätigt, dass Bedarf an der Vereinheitlichung der genannten Listen besteht und haben eine einheitliche Liste erstellt. (4) In Einzelfällen sollte es nach wie vor möglich sein, entweder bei einem Antragsteller, der dem Konsulat gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Visakodex für seine Integrität und 1 2 ABl. L 243 vom , S. 1. ABl. L 105 vom , S. 1. DE 1 DE
3 Zuverlässigkeit bekannt ist, von einer oder mehrerer der aufgeführten Unterlagen für Antragsteller abzusehen, oder in berechtigten Fällen im Verlauf der Prüfung eines Antrags gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex zusätzliche Unterlagen anzufordern. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden 3, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 4 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Irland ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel ABl. L 131 vom , S. 43. ABl. L 64 vom , S. 20. ABl. L 176 vom , S. 36. ABl. L 176 vom , S. 31. ABl. L 53 vom , S. 52. DE 2 DE
4 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 8 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich fallen. (11) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen- Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Ägypten einzureichenden Unterlagen ist im Anhang aufgeführt: ABl. L 176 vom , S. 31. ABl. L 53 vom , S. 1. ABl. L 160 vom , S. 21. ABl. L 160 vom , S. 19. DE 3 DE
5 Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und Ungarn gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission DE 4 DE
6 ANHANG DE 5 DE
7 Anhang Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Ägypten (Kairo und Alexandria) einzureichenden Unterlagen 1. Von ausnahmslos allen Visumantragstellern einzureichende Unterlagen 1.1. Mogamma-Bescheinigung Antragsteller, die zum ersten Mal nach Ägypten reisen, oder die ihren Reisepass verloren haben: Mogamma-Bescheinigung über Reisebewegungen während der letzten 7 Jahre 1.2. Flugreservierung Reservierung des Hin- und Rückflugs Das Flugticket sollte erst nach Ausstellung des Visums gekauft werden. Hotelreservierung oder Nachweis einer anderen Unterkunft 1.3. Reisezweck Ein Beleg, aus dem der Zweck der Reise hervorgeht Nachweise zur Finanzierung des Aufenthaltes Kopierte und übersetzte Kontoauszüge der letzten 6 Monate. In Ermangelung der Kontoauszüge, ist der Nachweis anderer Vermögenswerte zu erbringen Von Arbeitnehmern einzureichende Unterlagen Arbeitsvertrag, mit Angabe seit wann, in welcher Funktion und mit welchem Einkommen in dem Unternehmen beschäftigt 1.6. Von selbständigen Unternehmern vorzulegende Unterlagen Handelseintrags 1.7. Von Schülern und Studenten einzureichende Unterlagen Nachweis der Anmeldung in einer Schule oder Hochschule 1.8. Von Minderjährigen einzureichende Unterlagen (entfällt bei Schulreisen oder bei Entsendung eines Sportverein= Wenn der/die Minderjährige ohne seinen/ihren Vormund reist: schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (beider Elternteile) oder des gesetzlichen Vormunds entweder in Form einer notariell beglaubigten Einverständniserklärung oder eines vom Konsulat unterzeichneten Formulars Wenn der/die Minderjährige mit seinem/ihrem gesetzlichen Vormund reist: Nachweis der Einwilligung des Inhabers der elterlichen Sorge (beide Elternteile) oder des Vormunds DE 6 DE
8 2. Liste der bei Beantragung eines Tourismusvisums einzureichenden Unterlagen 2.1. Für Arbeitnehmer:: Genehmigter Urlaubsantrag 2.2. Bei Besuch von mehr als einem Mitgliedstaat: Geplanter Reiseverlauf 3. Liste der bei Beantragung eines Visums für Geschäftsreisen einzureichenden Unterlagen 3.1. Einladungsschreiben Offizielle Einladung des einladenden Unternehmens (offizielles Briefpapier des Unternehmens mit Stempel und Unterschrift) und folgenden Angaben: vollständige Adresse und Telefonnummern der Ansprechpartner des Unternehmens Branche/Wirtschaftszweig Name und Position des gegenzeichnenden Beamten Zweck und Dauer des Aufenthalts Natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt Angabe, ob die natürliche oder juristische Person eine finanzielle Sicherheit für die Rückkehr des Visumantragstellers nach Ägypten leistet Von dem eingeladenen ägyptischen Unternehmen vorzulegende Unterlagen: Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Steuerkarte Offizielles Briefpapier des Unternehmens, mit Stempel und Unterschrift mit folgenden Angaben: vollständige Adresse und Telefonnummern der Ansprechpartner des Unternehmens Name und Position des gegenzeichnenden Beamten Name, Position, Gehalt und gegebenenfalls Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Zweck des Besuchs Art des Arbeitsvertrags Natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt Ein von den zuständigen lokalen Behörden validiertes Einladungsschreiben des einladenden Unternehmens. Die nachstehenden Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben: Finnland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Weitere Informationen sind der Webseite des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. 4. Liste der bei Beantragung eines Visums für die Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder für ein Praktikum einzureichenden Unterlagen Die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sehen vor, dass zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder für ein Praktikum eine Arbeitserlaubnis oder ein ähnlicher Beleg vorzulegen ist. Bitte ziehen Sie zu diesem Zweck die Webseite des betreffenden Mitgliedstaats heran. DE 7 DE
9 5. Liste der bei Beantragung eines Besuchervisums (Familie/Freunde) einzureichenden Unterlagen Einladungsschreiben Eine von der einladenden Familie/den einladenden Freunden unterzeichnetes Einladungsschreiben Die nachstehenden Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn Weitere Informationen sind der Webseite des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. 6. Liste der bei Beantragung eines Visums für medizinische Behandlung einzureichenden Unterlagen 6.1. Attest eines (vom Konsulat benannten) Arztes und/oder einer medizinischen Einrichtung Das Attest sollte Angaben zur Diagnose und zur erforderlichen medizinischen Behandlung enthalten 6.2. Schreiben der aufnehmenden medizinischen Einrichtung Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, dass das aufnehmende Krankenhaus die erforderliche Behandlung durchführen kann und den Patienten zur Behandlung aufnehmen wird 6.3. Nachweis, dass die Finanzierung der Behandlung geregelt ist 6.4. Gegebenenfalls sonstiger Schriftwechsel zwischen dem überweisenden Arzt und dem Krankenhaus, das die Behandlung vornehmen soll. 7. Liste der bei Beantragung eines Visums für die Teilnahme an kulturellen/sportlichen Veranstaltungen einzureichenden Unterlagen 7.1. Bei Minderjährigen: Schulbescheinigung und Originalschreiben der Schule mit folgenden Angaben: Vollständige Adresse und Telefonnummer der Schule, Abwesenheitserlaubnis, Name und Funktion der Person, die die Abwesenheitserlaubnis ausgestellt hat Unbegleitete Minderjährige: Vgl. Punkt Originaleinladung des Organisators der Veranstaltung in dem Mitgliedstaat des Reiseziels 7.4. Falls zutreffend: Schreiben der Einrichtung, die den Antragsteller entsendet. DE 8 DE
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.4.2014 C(2014) 2727 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29.4.2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 der Kommission vom 19. März 2010 über ein
MehrANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.2.2016 COM(2016) 70 final ANNEX 1 ANHANG zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 17. September Nr von 8
BGBl. III - Ausgegeben am 17. September 2013 - Nr. 258 1 von 8 PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DAS DEM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 22.10.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.10.2014 C(2014) 7594 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22.10.2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011)5500 endgültig in Bezug auf den Titel
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober
MehrBundesrat Drucksache 625/ Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bundesrat Drucksache 625/13 02.08.13 EU Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
Mehr5410/17 AMM/dd/mhz DG
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 14. Mai 2018 (OR. en) 15410/17 Interinstitutionelles Dossier: 2017/0319 (NLE) COLAC 144 WTO 329 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Drittes Zusatzprotokoll
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 118/18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/704 R KOMMISSION vom 8. Mai 2018 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen n mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr.
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 412 final - ANNEX 1.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. August 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0184 (NLE) 11636/17 ADD 1 COEST 212 ELARG 62 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 3. August 2017 Empfänger:
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2016 C(2016) 5927 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23.9.2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 6141 final hinsichtlich der Liste
MehrProtokoll zum Abkommen
Originaltext 0.142.112.681.1 Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den. April 207 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 207/00 (NLE) 5649/7 SCH-EVAL 28 SIRIS 4 COMIX 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION
26.6.2014 DE L 186/103 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4062)
MehrPE-CONS 13/2/17 REV 2 DE
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 7. Mai 207 (OR. en) 206/025 (COD) LEX 734 PE-CONS 3/2/7 REV 2 VISA 8 COEST 55 COMIX 62 COC 295 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juni 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juni 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0011 (NLE) 10161/17 VISA 228 FRONT 267 COMIX 431 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
L 198/24 VERORDNUNG (EU) 2017/1370 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)704 endgültig 2009/0189 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der
Mehr***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Europäisches Parlament 2014-2019 Konsolidierter Legislativtext 1.6.2017 EP-PE_TC1-COD(2015)0134 ***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2017 im Hinblick auf den
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 7. Juni 2017 (OR. en) 2015/0134 (COD) PE-CONS 20/17 VISA 154 COMIX 316 COC 719 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 24. November 2009 (OR. en) 15521/09 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0104 (CNS)
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 24. November 2009 (OR. en) 552/09 Interinstitutionelles Dossier: 2009/004 (CNS) VISA 384 COWEB 252 COMIX 824 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrVERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION
VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2005 (OR. en) AA 23/2/05 REV 2 BEITRITTSVERTRAG: SCHLUSSAKTE ENTWURF VON GESETZGEBUNGSAKTEN UND ANDEREN
MehrRICHTLINIE 2013/22/EU DES RATES vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
L 158/356 Amtsblatt der Europäischen Union 10.6.2013 RICHTLINIE 2013/22/EU DES RATES vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Langtitel. Sonstige Textteile. Ratifikationstext. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005 Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 185/2006 Inkrafttretensdatum 01.01.2007 Langtitel VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT ZUR EUROPÄISCHEN UNION 2005 Vertrag
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
L 367/16 23.12.2014 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen Sie ermöglichen eine schnellere
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Ausbildung Tel.: 0651 207-265 Fax: 0651 207-215 E-Mail: jrauschenbach@hwk-trier.de Stand: 09/14 Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG).
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 26.3.2013
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.3.2013 C(2013) 1725 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26.3.2013 über die Erstellung der Listen der von Visumantragstellern in Jordanien, im Kosovo 1
MehrNummer 7. Anlage IV zu Anhang II
Nummer 7 Anlage IV zu Anhang II Rechtsgrundlagen für die polizeiliche 1 Zusammenarbeit gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland 2 sowie ausgewählter
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrANHANG. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.7.2017 COM(2017) 391 final ANNEX 1 ANHANG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere
MehrRESTREINT UE. Straßburg, den 1.7.2014 COM(2014) 447 final 2014/208 (NLE) This document was downgraded/declassified Date 23.7.2014. Vorschlag für eine
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 1.7.2014 COM(2014) 447 final 2014/208 (NLE) This document was downgraded/declassified Date 23.7.2014 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 DER KOMMISSION
11.5.2016 L 121/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 R KOMMISSION vom 10. Mai 2016 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2016 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
MehrSelbstständigenquote im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige
Belgien 14,2 13,7 14,3 14,0 13,6 Bulgarien 11,5 11,8 11,4 11,1 11,1 Dänemark 8,8 8,7 8,4 8,3 7,8 Deutschland 10,7 10,5 10,4 10,0 9,8 Estland 8,9 8,9 9,2 9,4 10,0 Finnland 13,0 13,5 13,8 13,5 12,8 Frankreich
Mehr12382/17 AF/mfa/ll DGD 1. Rat der Europäischen Union. Brüssel, den 24. Oktober 2017 (OR. en) 12382/17. Interinstitutionelles Dossier: 2017/0171 (NLE)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Oktober 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0171 (NLE) 12382/17 VISA 348 COLAC 77 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Abkommen
MehrSelbstständige im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige
Belgien 642,0 622,7 650,2 643,9 629,1 Bulgarien 336,7 351,6 345,1 335,5 350,2 Dänemark 237,3 235,3 229,8 235,3 220,8 Deutschland 4.237,4 4.192,1 4.164,1 4.144,6 4.098,8 Estland 55,2 55,6 59,1 60,4 65,8
MehrVERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION
VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2005 (OR. en) AA 1/2/05 REV 2 BEITRITTSVERTRAG: INHALTSVERZEICHNIS ENTWÜRFE VON GESETZGEBUNGSAKTEN
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrAbgeschlossen am 22. September 2011 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. März 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1.
Originaltext Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung
MehrSN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments
MehrAbgeschlossen in Brüssel am 22. September 2011 Inkrafttreten: 1. Mai 2012
0.362.314 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 109 ausgegeben am 18. April 2012 Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein,
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einführung. Vorwort... V Autorenverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XXIII
Vorwort... V Autorenverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XXIII A. Einführung 1. Erfolgschancen bei der Rückerstattung... 4 2. Rechtliche Grundlagen... 6 3. Möglichkeiten der Vorsteuererstattung...
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.4.2016 COM(2016) 190 final 2016/0100 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über
MehrANHANG. des. Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.5.2017 COM(2017) 242 final ANNEX 1 ANHANG des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der praktischen Anwendung der
MehrDER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden " Europäische Union",
SCHLUSSAKTE 1 Die Bevollmächtigten DER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden " Europäische Union", und DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
MehrStaatsangehörige und Ausländer (Teil 1)
und (Teil 1) und (Teil 1) Anteile der n und an an der der Bevölkerung in, ausgewählte europäische Staaten, 2010* * unbekannt Luxemburg Schweiz Lettland Estland Spanien Österreich Belgien Deutschland Griechenland
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25/VI/2008 K(2008) 2976 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25/VI/2008 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN,
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/891 DER KOMMISSION
22.6.2018 L 159/21 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/891 R KOMMISSION vom 21. Juni 2018 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2018 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung
MehrRICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)
1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März
MehrWegfall der Schengenvisapflicht für kolumbianische Staatsangehörige
Wegfall der Schengenvisapflicht für kolumbianische Staatsangehörige Ab dem 03.12 stellen die Botschaften und Konsulate der Schengener Staaten keine Schengenvisa für kolumbianische Staatsangehörige mehr
Mehr3. SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ
3. SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ Schlussakte Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die am 30. September 2003 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen
MehrAbgeschlossen in Luxemburg am 14. Oktober 2003 Zustimmung des Landtags: 10. März 2004 Inkrafttreten: 6.
0.110.030.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 249 ausgegeben am 15. Dezember 2005 Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
MehrAbkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. April 2015 (OR. (en)) 7119/15 Interinstitutionelles Dossier: 2015/0044 (NLE) VISA 93 COASI 27 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Abkommen
MehrEU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger
EU-Verträge Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon Vertrag über die Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union Protokolle
MehrL 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION
L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.8.2010 KOM(2010)410 endgültig 2010/0222 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und
MehrANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.2.2014 COM(2014) 93 final ANNEX 1 ANHANG ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ANLÄSSLICH DES
Mehr(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
27.4.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 629/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 zur Änderung der
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
Mehr(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 20. Januar 2016
2.2.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/3357
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3357 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen,
MehrEntscheidungsinstitutionen der EU
Entscheidungsinstitutionen der EU Parlament Kommission Rat Übersicht Folie 1: Übersicht Folie 2: Entscheidungsinstitutionen der EU und ihr Zusammenspiel Folie 3: Europäischer Rat Folie 4: Ministerrat Folie
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)
23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrEntwicklung der Beschäftigung im EU-Vergleich
- Anzahl Beschäftigte der KMU (0 bis 249 Beschäftigte) Anzahl Belgien 1.710.130 1.692.677 1.809.972 1.870.172 1.896.741 1.887.471 1.891.749 1.902.916 1.934.335 1.983.551 Bulgarien 1.526.548 1.547.382 1.447.510
MehrANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens
ANHANG I Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab
MehrANHANG. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.9.2015 COM(2015) 439 final ANNEX 1 ANHANG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
MehrÜbereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls 1999. Erklärungen und Vorbehalte
ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrVO 1408/71: Art. 12; Art. 72 VO 574/72: Art. 10a; Art und 3
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte Hinweise auf Seite 3 beachten! E 405 ( 1 ) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN, BESCHÄFTIGUNGSZEITEN
MehrEuropäischer Rat Brüssel, den 19. Juni 2018 (OR. en) RECHTSAKTE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Europäischer Rat Brüssel, den 19. Juni 2018 (OR. en) Interinstitutionelle Dossiers: 2017/0900 (NLE) 2013/0900 (NLE) EUCO 7/1/18 REV 1 INST 92 POLGEN 23 CO EUR 8 RECHTSAKTE Betr.: BESCHLUSS S EUROPÄISCHEN
MehrStaatliche Anerkennung von. Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern
Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (gilt auch für Ausbildungen aus der Schweiz) Informationen
Mehr13146/14 AMM/mhz/ic DGD 2
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. November 2014 (OR. en) 13146/14 PROAPP 16 JAI 670 CATS 119 SCHENGEN 27 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S RATES über die Mitteilung
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106. RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom
30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106 RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom 29.4.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
..7 L 9/ II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 7/ R KOMMISSION vom 9. November 7 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II 257. Verordnung: Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung 257. Verordnung des
MehrNachtrag 9 bis zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV)
Nachtrag 9 bis zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV) Gültig ab 1. Januar 2017 318.101.9 d WFV 12.16 2 von 5 Vorwort zum Nachtrag 9 bis, gültig ab 1. Januar
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage ANHANG 1 zum Dokument C(2015) 3773 final - Annex 1.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juni 2015 (OR. en) 9942/15 ADD 1 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. Juni 2015 Empfänger: AGRILEG 130 VETER 52 ENV 415 RECH 197 Herr Jordi AYET
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.03 Jahrgang 2005 Nr. 249 ausgegeben am 15. Dezember 2005 Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
9.. L / DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) / R KOMMISSION vom. Februar zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen
MehrANHANG Begleitdokument zum
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.6.2010 KOM(2010)264 endgültig ANHANG Begleitdokument zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen
MehrInnsbruck (inkl. Igls) Tourismusjahr 2016: November - Juli Hauskategorien Ankünfte Übernachtungen
Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (inkl. Sonnenplateau Mieming & Tirol Mitte) 3-5 Stern Betriebe 756.785 760.825 +4.040 (+0,5%) 1.480.446 1.501.484 +21.038 (+1,4%) 1-2 Stern Betriebe 161.098
MehrInnsbruck (inkl. Igls) Kalenderjahr 2016: Jänner - Juli Hauskategorien Ankünfte Übernachtungen
Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (inkl. Sonnenplateau Mieming & Tirol Mitte) 3-5 Stern Betriebe 607.924 604.700-3.224 (-0,5%) 1.195.294 1.208.131 +12.837 (+1,1%) 1-2 Stern Betriebe 135.120
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 73/20 15.3.2019 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/410 R KOMMISSION vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben,
MehrInnsbruck (inkl. Igls) Winter 2015: November - April Hauskategorien Ankünfte Übernachtungen
Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (inkl. Sonnenplateau Mieming & Tirol Mitte) 3-5 Stern Betriebe 413.161 443.777 +30.616 (+7,4%) 914.531 953.859 +39.328 (+4,3%) 1-2 Stern Betriebe 77.911
MehrANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.2.2014 COM(2014) 88 final ANNEX 1 ANHANG ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ISLAND ANLÄSSLICH DES BEITRITTS
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L / 8..8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 8/7 R KOMMISSION vom. Mai 8 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 9/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 9/99 R KOMMISSION vom. Mai 9 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen
Mehr11130/15 hm/ab 1 DG D 1B
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. Juli 2015 (OR. en) 11130/15 ASIM 62 RELEX 633 VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des Rates Delegationen Nr. Vordok.: 10830/2/15 REV 2 ASIM 52 RELEX
Mehrin Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0650),
P7_TA-PROV(2014)0169 Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung
MehrWINTERPROGNOSE 2016 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN (a) Reales Bruttoinlandsprodukt (jährl. prozentuale Veränderung) Durchschnittswert
Anhang zur IP/16/214 PROGNOSE 2016 (a) Reales Bruttoinlandsprodukt (jährl. prozentuale Veränderung) 2007-11 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Belgien 1.3 0.2 0.0 1.3 1.3 1.3 1.7 Deutschland 1.2 0.4 0.3 1.6
Mehr