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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2012) 1152 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Ägypten (Kairo und Alexandria) einzureichenden Unterlagen (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DE DE

2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Ägypten (Kairo und Alexandria) einzureichenden Unterlagen (Nur der bulgarische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Bestimmungen der Union über die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. (2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und ihrem Anhang II haben Visumantragsteller unter anderem Unterlagen mit Angaben zum Zweck ihrer Reise sowie Belege dafür vorzulegen, dass sie die Einreisebedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 2 erfüllen. Um die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegt, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit in den einzelnen Konsularbezirken zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) Die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragten Stellen in Ägypten (Kairo und Alexandria) haben bestätigt, dass Bedarf an der Vereinheitlichung der genannten Listen besteht und haben eine einheitliche Liste erstellt. (4) In Einzelfällen sollte es nach wie vor möglich sein, entweder bei einem Antragsteller, der dem Konsulat gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Visakodex für seine Integrität und 1 2 ABl. L 243 vom , S. 1. ABl. L 105 vom , S. 1. DE 1 DE

3 Zuverlässigkeit bekannt ist, von einer oder mehrerer der aufgeführten Unterlagen für Antragsteller abzusehen, oder in berechtigten Fällen im Verlauf der Prüfung eines Antrags gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex zusätzliche Unterlagen anzufordern. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden 3, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 4 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Irland ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel ABl. L 131 vom , S. 43. ABl. L 64 vom , S. 20. ABl. L 176 vom , S. 36. ABl. L 176 vom , S. 31. ABl. L 53 vom , S. 52. DE 2 DE

4 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 8 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich fallen. (11) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen- Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Ägypten einzureichenden Unterlagen ist im Anhang aufgeführt: ABl. L 176 vom , S. 31. ABl. L 53 vom , S. 1. ABl. L 160 vom , S. 21. ABl. L 160 vom , S. 19. DE 3 DE

5 Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und Ungarn gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission DE 4 DE

6 ANHANG DE 5 DE

7 Anhang Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in Ägypten (Kairo und Alexandria) einzureichenden Unterlagen 1. Von ausnahmslos allen Visumantragstellern einzureichende Unterlagen 1.1. Mogamma-Bescheinigung Antragsteller, die zum ersten Mal nach Ägypten reisen, oder die ihren Reisepass verloren haben: Mogamma-Bescheinigung über Reisebewegungen während der letzten 7 Jahre 1.2. Flugreservierung Reservierung des Hin- und Rückflugs Das Flugticket sollte erst nach Ausstellung des Visums gekauft werden. Hotelreservierung oder Nachweis einer anderen Unterkunft 1.3. Reisezweck Ein Beleg, aus dem der Zweck der Reise hervorgeht Nachweise zur Finanzierung des Aufenthaltes Kopierte und übersetzte Kontoauszüge der letzten 6 Monate. In Ermangelung der Kontoauszüge, ist der Nachweis anderer Vermögenswerte zu erbringen Von Arbeitnehmern einzureichende Unterlagen Arbeitsvertrag, mit Angabe seit wann, in welcher Funktion und mit welchem Einkommen in dem Unternehmen beschäftigt 1.6. Von selbständigen Unternehmern vorzulegende Unterlagen Handelseintrags 1.7. Von Schülern und Studenten einzureichende Unterlagen Nachweis der Anmeldung in einer Schule oder Hochschule 1.8. Von Minderjährigen einzureichende Unterlagen (entfällt bei Schulreisen oder bei Entsendung eines Sportverein= Wenn der/die Minderjährige ohne seinen/ihren Vormund reist: schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (beider Elternteile) oder des gesetzlichen Vormunds entweder in Form einer notariell beglaubigten Einverständniserklärung oder eines vom Konsulat unterzeichneten Formulars Wenn der/die Minderjährige mit seinem/ihrem gesetzlichen Vormund reist: Nachweis der Einwilligung des Inhabers der elterlichen Sorge (beide Elternteile) oder des Vormunds DE 6 DE

8 2. Liste der bei Beantragung eines Tourismusvisums einzureichenden Unterlagen 2.1. Für Arbeitnehmer:: Genehmigter Urlaubsantrag 2.2. Bei Besuch von mehr als einem Mitgliedstaat: Geplanter Reiseverlauf 3. Liste der bei Beantragung eines Visums für Geschäftsreisen einzureichenden Unterlagen 3.1. Einladungsschreiben Offizielle Einladung des einladenden Unternehmens (offizielles Briefpapier des Unternehmens mit Stempel und Unterschrift) und folgenden Angaben: vollständige Adresse und Telefonnummern der Ansprechpartner des Unternehmens Branche/Wirtschaftszweig Name und Position des gegenzeichnenden Beamten Zweck und Dauer des Aufenthalts Natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt Angabe, ob die natürliche oder juristische Person eine finanzielle Sicherheit für die Rückkehr des Visumantragstellers nach Ägypten leistet Von dem eingeladenen ägyptischen Unternehmen vorzulegende Unterlagen: Kopie des Handelsregisterauszugs oder der Steuerkarte Offizielles Briefpapier des Unternehmens, mit Stempel und Unterschrift mit folgenden Angaben: vollständige Adresse und Telefonnummern der Ansprechpartner des Unternehmens Name und Position des gegenzeichnenden Beamten Name, Position, Gehalt und gegebenenfalls Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Zweck des Besuchs Art des Arbeitsvertrags Natürliche oder juristische Person, die für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommt Ein von den zuständigen lokalen Behörden validiertes Einladungsschreiben des einladenden Unternehmens. Die nachstehenden Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben: Finnland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Weitere Informationen sind der Webseite des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. 4. Liste der bei Beantragung eines Visums für die Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder für ein Praktikum einzureichenden Unterlagen Die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sehen vor, dass zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder für ein Praktikum eine Arbeitserlaubnis oder ein ähnlicher Beleg vorzulegen ist. Bitte ziehen Sie zu diesem Zweck die Webseite des betreffenden Mitgliedstaats heran. DE 7 DE

9 5. Liste der bei Beantragung eines Besuchervisums (Familie/Freunde) einzureichenden Unterlagen Einladungsschreiben Eine von der einladenden Familie/den einladenden Freunden unterzeichnetes Einladungsschreiben Die nachstehenden Mitgliedstaaten fordern die Verwendung eines bestimmten Formulars für das Einladungsschreiben: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn Weitere Informationen sind der Webseite des betreffenden Mitgliedstaats zu entnehmen. 6. Liste der bei Beantragung eines Visums für medizinische Behandlung einzureichenden Unterlagen 6.1. Attest eines (vom Konsulat benannten) Arztes und/oder einer medizinischen Einrichtung Das Attest sollte Angaben zur Diagnose und zur erforderlichen medizinischen Behandlung enthalten 6.2. Schreiben der aufnehmenden medizinischen Einrichtung Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, dass das aufnehmende Krankenhaus die erforderliche Behandlung durchführen kann und den Patienten zur Behandlung aufnehmen wird 6.3. Nachweis, dass die Finanzierung der Behandlung geregelt ist 6.4. Gegebenenfalls sonstiger Schriftwechsel zwischen dem überweisenden Arzt und dem Krankenhaus, das die Behandlung vornehmen soll. 7. Liste der bei Beantragung eines Visums für die Teilnahme an kulturellen/sportlichen Veranstaltungen einzureichenden Unterlagen 7.1. Bei Minderjährigen: Schulbescheinigung und Originalschreiben der Schule mit folgenden Angaben: Vollständige Adresse und Telefonnummer der Schule, Abwesenheitserlaubnis, Name und Funktion der Person, die die Abwesenheitserlaubnis ausgestellt hat Unbegleitete Minderjährige: Vgl. Punkt Originaleinladung des Organisators der Veranstaltung in dem Mitgliedstaat des Reiseziels 7.4. Falls zutreffend: Schreiben der Einrichtung, die den Antragsteller entsendet. DE 8 DE

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