KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(2007) 126 endgültig 2003/0168 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DAS AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT ( ROM II ) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages DE DE

2 2003/0168 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DAS AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT ( ROM II ) 1. EINLEITUNG Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den 19 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung. 2. HINTERGRUND Der ursprüngliche Vorschlag 1 ist am 22. Juli 2003 von der Kommission angenommen und am selben Tag an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet worden. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm hierzu am 2. Juni 2004 Stellung 2. Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung am 6. Juli Abänderungen an dem Vorschlag vor 3. Die Kommission änderte daraufhin ihren Vorschlag am 21. Februar Am 25. September 2006 legte der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt fest 5. Die Kommission nahm am 27. September 2006 eine Mitteilung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates an 6. Das Europäische Parlament nahm in zweiter Lesung am 18. Januar Abänderungen an dem Vorschlag vor. 3. ZIEL DES VORSCHLAGS Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 geregelt, die für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen gilt. Das für vertragliche Schuldverhältnisse in den Mitgliedstaaten geltende Recht wurde durch das KOM(2003) 427 endg. 2003/0168 (COD). ABl. C 241 vom , S. 1. A6-0211/2005. KOM(2006) 83 endg. Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 22/2006, ABl. C 289 E vom , S. 68. KOM(2006) 566 endg. DE 2 DE

3 Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 harmonisiert. Dieses Übereinkommen soll durch die Verordnung Rom I 7 ersetzt werden. Über diesen Kommissionsvorschlag wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament beraten. Eine Harmonisierung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts steht jedoch auf Gemeinschaftsebene bis heute aus. Mit dem Vorschlag der Kommission soll diese Lücke nun geschlossen werden. Ziel des Kommissionsvorschlags ist somit eine Harmonisierung des für außervertragliche (d. h. aus Verkehrsunfällen, Produkthaftung, unlauterem Wettbewerb usw. entstandene) zivilund handelsrechtliche Schuldverhältnisse geltenden Rechts und die Einführung gemeinsamer Kollisionsnormen auf EU-Ebene zur Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf diese Weise soll Einzelnen wie Unternehmen ein größeres Maß an Rechtssicherheit geboten und Forum Shopping, das für die Parteien je nach Gerichtsstand einen völlig anderen Ausgang der Streitsache zur Folge haben kann, entgegengewirkt werden. 4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 4.1. Vollständig von der Kommission übernommene Abänderungen Die Kommission akzeptiert Abänderung 1. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 durch die künftige Verordnung Rom I ersetzt wird, über die im Rat und im Europäischen Parlament derzeit noch beraten wird. Die Kommission akzeptiert Abänderung 23. In ihrem geänderten Vorschlag hatte sich die Kommission für eine Formulierung entschieden, die deutlicher zum Ausdruck bringt, dass eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung, sofern sie nicht unverhältnismäßig ist, nicht schon an sich gegen den ordre public verstößt. Die Kommission kann die Formulierung des Parlaments jedoch insoweit übernehmen, als sie dem Gericht ein breites Ermessen einräumt. Die Kommission akzeptiert Abänderung 30, die den Anwendungsbereich der speziellen Kollisionsnorm für Wettbewerbsverstöße durch Verweis auf die Artikel 81 und 82 EG- Vertrag präzisiert. Der Kommission stellt sich allerdings die Frage, welche Absicht das Europäische Parlament mit der Beibehaltung eines Erwägungsgrunds zu dieser speziellen Kollisionsnorm verfolgt, wo es diese Kollisionsnorm doch durch Abänderung 17 aufgehoben hat. 4.2 Von der Kommission teilweise oder unter dem Vorbehalt der Neuformulierung akzeptierte Abänderungen Zu Abänderung 3 stellt die Kommission fest, dass sie nichts gegen eine Erwägung einzuwenden hat, die daran erinnert, dass Rom II auch für Schuldverhältnisse aus verschuldensunabhängiger Haftung gilt sowie für die Bestimmung der Personen, deren 7 KOM(2005) 650 endg. DE 3 DE

4 Handlungen haftungsbegründend sind. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich hier jedoch um zwei verschiedene Aspekte, die in verschiedenen Erwägungen zum Ausdruck gebracht werden sollten, damit sie dem Aufbau der Verordnung folgen. Es wird vorgeschlagen, Erwägung 11 wie folgt zu formulieren: Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich definiert. Im Sinne dieser Verordnung sollte dieser Begriff daher als autonomer Begriff verstanden werden. Er sollte insbesondere Schuldverhältnisse einschließen, die aus verschuldensunabhängiger Haftung entstanden sind. Zusätzlich könnte folgende neue Erwägung 28a eingefügt werden: Aus Gründen der Rechtssicherheit muss in der Verordnung genau das anwendbare Recht bezeichnet werden, das unter anderem für die Bestimmung der Personen maßgebend ist, deren Handlungen haftungsbegründend sind. In Abänderung 28 werden zwei redaktionelle Änderungen vorgeschlagen. Die Kommission teilt das Anliegen des Parlaments, in allen Sprachfassungen eine einheitliche Terminologie zu verwenden. Mit Erwägung 19 sollen der unlautere Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten eingeführt werden, die im gemeinsamen Standpunkt des Rates im Titel des Artikels 6 ausdrücklich genannt werden (und zwar in der deutschen, englischen und französischen Fassung). In der französischen Fassung des gemeinsamen Standpunkts nennt Erwägung 19 anders als die englische und die deutsche Fassung ebenfalls ausdrücklich diese beiden Bereiche. Die Kommission schlägt dementsprechend vor, die englische und die deutsche Fassung der Erwägung 19 der französischen Fassung anzupassen. Zum Vorschlag, am Ende der Erwägung auf den Markt Bezug zu nehmen, ist festzustellen, dass er dem dualen Aspekt des Artikels 6, der sowohl auf den Schutz des Verhältnisses zwischen Wettbewerbern als auch auf den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gerichtet ist, nicht hinreichend berücksichtigt 8. Deshalb schlägt die Kommission folgende Fassung vor: Durch eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen, können diese Ziele im Allgemeinen erreicht werden. Die Kommission steht einer Präzisierung des Anwendungsbereichs der speziellen Kollisionsnorm für umweltschädigende Handlungen prinzipiell positiv gegenüber, bedauert aber die restriktive Definition in der Abänderung 32, durch die der Anwendungsbereich der Kollisionsnorm in einer Weise eingeschränkt wird, dass sie beispielsweise nicht für die Luftverschmutzung gilt. Die Kommission kann eine Definition nur dann akzeptieren, wenn sie alle außervertraglichen Schuldverhältnisse erfasst, die aus einer Umweltschädigung gleich welcher Art entstanden sind. Abänderung 26 zufolge sollen in dem Bericht über die Anwendung der Verordnung insbesondere zwei Fragestellungen untersucht werden: Anwendung ausländischen Rechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten einerseits (zweiter und dritter Absatz der Abänderung) und Frage des auf Verkehrsunfälle anzuwendenden Rechts andererseits. Die Kommission ist im Prinzip mit dem Teil der Abänderung einverstanden, der die Anwendung ausländischen Rechts betrifft. In ihrem geänderten Vorschlag war dies bereits berücksichtigt worden. Die am Ende des zweiten Absatzes dieses Artikels erwähnte 8 In der Richtlinie 98/27/EG vom über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen wird im Übrigen derselbe Ausdruck verwendet: Kollektivinteressen der Verbraucher. DE 4 DE

5 Schadenersatzproblematik geht jedoch ihrer Ansicht nach über die Fragestellung hinaus, da es sich dabei um das materielle Zivilrecht der Mitgliedstaaten handelt und Rom II nicht der geeignete Rahmen ist, um sich dieser komplexen Problematik anzunehmen. Was den Teil über die Verkehrsunfälle betrifft, so wird dort der Kommission genau vorgeschrieben, wie sie bei der Erstellung ihres Berichts vorzugehen hat. Soweit die Arbeitsmethode der Kommission bereits Gegenstand einer sehr präzisen internen Regelung ist, möchte die Kommission bei der Formulierung ihres geänderten Vorschlags bleiben: Der Bericht wird sich auch mit der Zweckmäßigkeit einer besonderen Gemeinschaftsregelung für das auf Verkehrsunfälle anwendbare Recht befassen. 4.3 Von der Kommission abgelehnte Abänderungen Die Kommission lehnt Abänderung 4 ab, wonach sehr allgemein formuliert das Gericht bei der Anwendung der Verordnung über ein gewisses Ermessen verfügt. Zwar verfügt das Gericht über ein gewisses Ermessen, wenn es darum geht, das anwendbare Recht im Rahmen der Ausnahmeregelungen in den Artikeln 4, 5, 10, 11 und 12 zu bestimmen, doch gilt dies nicht für die übrigen Regelungen. Die vorgeschlagene Formulierung hätte zur Folge, dass die Rechtssicherheit, die mit der Verordnung erreicht werden soll, abgeschwächt würde. Die Kommission hält daher die Erwägungen 16 und 18, die explizit auf die Ausnahmeregelung Bezug nehmen, für ausreichend. Die Abänderungen 9, 15 und 19, die eine spezielle Kollisionsnorm für Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte einführen, werden von der Kommission nicht übernommen. Die Kommission hatte diese Kollisionsnorm bereits in erster Lesung abgelehnt. Da auf Ebene des Rates keine politischen Fortschritte in dieser Frage zu erwarten sind, zieht es die Kommission jetzt entsprechend ihrem geänderten Vorschlag vor, diese schwierige Problematik vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, zumal es nur sehr wenige internationale Streitsachen in diesem Bereich gibt. Die Kommission kann Abänderung 10, die es einem Gericht bei einer nicht ausdrücklich erfolgten Rechtswahl der Parteien erlaubt, anhand anderer Anhaltspunkte eine Rechtswahl anzunehmen, nicht übernehmen. Die vorgeschlagene Formulierung erscheint nicht vereinbar mit dem angestrebten Ziel der Rechtssicherheit, das Gewissheit darüber verlangt, ob die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben oder nicht. Die Abänderungen 11 und 22, die die Einführung des Grundsatzes restitutio in integrum zur Berechnung des Schadenersatzes vorsehen, der bei Personenschäden zugesprochen wird, werden von der Kommission nicht übernommen. Die Kommission hält diesen Gedanken zwar zur Verbesserung der Situation von Unfallopfern für sehr interessant, doch handelt es sich ihrer Ansicht nach um eine Harmonisierung des materiellen Zivilrechts der Mitgliedstaaten, die in einem Rechtsinstrument zur Harmonisierung des Internationalen Privatrechts fehl am Platz ist. Abänderung 12 führt einen neuen Erwägungsgrund ein, wonach eine Partei auf eigenen Wunsch selbst die Frage des anwendbaren Rechts aufwerfen kann. Wie die Kommission bereits in ihrem geänderten Vorschlag ausgeführt hat, begrüßt sie zwar die Überlegung, dem Gericht in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung die Arbeit zu erleichtern, hält es aber nicht für möglich, einen solchen Beitrag von allen Parteien zu verlangen, insbesondere nicht von denen, die nicht durch einen Anwalt vertreten sind. Da sie eine entsprechende Regelung nicht akzeptieren kann, kann sie auch den Erwägungsgrund allein nicht akzeptieren, zumal es sich um eine übergreifende Frage handelt, die in einem DE 5 DE

6 allgemeineren Kontext zu behandeln wäre. Die Kommission ist jedoch, wie sie bereits in ihrem geänderten Vorschlag erklärt hat, nach wie vor bereit, sich im Rahmen des Berichts über die Anwendung der Verordnung mit der Anwendung ausländischen Rechts vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auseinander zu setzen. Aus dem gleichen Grund hat die Kommission auch die Abänderung 13 abgelehnt, wonach das Gericht von Amts wegen das anwendbare ausländische Recht ermitteln soll und hierzu die Parteien zur Mitwirkung auffordern kann. Nach Auffassung der Kommission wären die meisten Mitgliedstaaten mangels effizienter Strukturen zurzeit nicht in der Lage, eine solche Regelung anzuwenden. Dennoch handelt es sich um eine interessante Überlegung, der im Rahmen des Berichts über die Anwendung der Verordnung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Abänderung 16, die ausdrücklich auf den vom Parlament nicht in den Verordnungstext übernommenen Artikel 15a verweist, kann von der Kommission nicht übernommen werden. Abänderung 17, die die Streichung der speziellen Kollisionsnorm für Wettbewerbsverstöße bezweckt, kann von der Kommission nicht akzeptiert werden. Wie die Kommission bereits in ihrem geänderten Vorschlag ausgeführt hat, konkretisiert diese spezielle Kollisionsnorm den Ort des Schadenseintritts und trägt damit zur Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Prozessergebnisses bei. Der Kommission ist überdies nicht klar, welche Absicht das Europäische Parlament mit dieser Streichung verfolgt, da der entsprechende Erwägungsgrund (Erwägung 21) beibehalten und sogar präzisiert worden ist. Für den Fall, dass das Parlament diese Kollisionsnorm beibehalten will, erklärt sich die Kommission mit der in Abänderung 31 vorgeschlagenen Fassung, die vom Europäischen Parlament abgelehnt wurde, einverstanden. Abänderung 24, mit der erneut eine Bestimmung über das Verhältnis zwischen Rom II und anderen Rechtsakten der Gemeinschaft eingeführt werden soll, die Vorschriften enthalten, die sich auf das anwendbare Recht und insbesondere auf das Binnenmarktrecht auswirken, kann von der Kommission nicht akzeptiert werden. Angesichts der letzten Entwicklungen im Europäischen Parlament und im Rat bei den Beratungen über andere Vorschläge scheint eine solch detaillierte Bestimmung hier nicht länger erforderlich. 5. ERGEBNIS Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend ausgeführt. DE 6 DE

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