S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER

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1 S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER LÖSUNG: A. Ansprüche gegen A I. Anspruch C gegen A aus 433 II BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 250,- aus 433 II BGB haben. 1. Diese setzt einen entsprechenden Kaufvertrag zwischen C und A voraus. Dieser erfordert wiederum zwei entsprechende, übereinstimmende Willenserklärungen von C und A. Im vorliegenden Fall liegt ein Kaufvertrag vor. Dieser wurde aber von C und V geschlossen. 2. Dieser könnte aber gem. 164 I S. 1 BGB für und gegen A wirken. Dies setzt voraus, dass A wirksam durch V vertreten wurde, 164 I S. 1 BGB. a) Dazu müsste V zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Da V hier selbständig darüber entschieden hat, welchen Ring er zu welchem Preis kauft, ist dies unproblematisch gegeben. b) Weiterhin müsste V in fremden Namen gehandelt haben. Indem V dem C erklärte, er handele namens und im Auftrag des A, hat er offengelegt, dass er A vertrete. Folglich liegt ein Handeln in fremden Namen vor. c) Ferner müsste V Vertretungsmacht gehabt haben. Hier käme eine Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung seitens des A gem. 167 I Alt. 1 BGB in Betracht. aa) Unproblematisch liegt hier eine Bevollmächtigung mit dem Schreiben des A vom an V vor. bb) Diese Bevollmächtigung könnte jedoch gem. 130 I S.2 BGB unwirksam sein. Dazu müsste V vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugegangen sein. (1) Fraglich ist, wann die Bevollmächtigung zuging. Zugang erfolgt dann, wenn die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist, immer jedoch mit tatsächlicher Kenntnisnahme. Da die Bevollmächtigung vom erst am im Briefkasten des V landet, geht sie erst zu diesem Zeitpunkt zu. (2) Unproblematisch ist in dem Schreiben vom ein Widerruf zu sehen. Fraglich ist nun, ob der Widerruf vom vorher isd 130 I S. 2 Alt. 1 BGB zuging. Dieser wurde am Abend des in den Briefkasten des V eingeworfen. Da nach obiger Definition am Abend nicht mehr mit der Kenntnisnahme zu rechnen war und auch keine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgte, liegt kein Zugang am vor. (3) Möglicherweise ging der Widerruf dem V aber gleichzeitig isd 130 I S. 2 Alt. 2 BGB zu, da sich der Widerruf bereits am im Briefkasten befand, noch bevor die Post ausgetragen wurde. Somit befand sich der Widerruf zumindest gleichzeitig mit dem Brief vom zu dem Zeitpunkt im Briefkasten des V, in dem V diesen gewöhnlich leert. Da es nach der Definition nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommt, ist der Zugang gem. 130 I S. 2 Alt. 2 BGB gleichzeitig erfolgt. Daher ist die Bevollmächtigung nicht wirksam geworden. Anmerkung: Eine andere Ansicht ist hier meines Erachtens nur schwer vertretbar. Falls man jedoch davon ausgeht, dass der Widerruf später als die Bevollmächtigung zugegangen ist, kommt man unproblematisch zu einem Widerruf mit Unwirksamkeit der Bevollmächtigung ex nunc nach 168 S. 3 BGB, da V das Vertretergeschäft erst am tätigt. Mithin war V nur Vertreter ohne Vertretungsmacht. Somit liegt gem. 177 I BGB zunächst nur ein schwebend unwirksamer Vertrag vor. 3. Fraglich ist, ob dieser von A gem. 177 I BGB genehmigt und damit wirksam wurde. Da A den Vertrag nicht gelten lassen will und gegenüber C erklärt, dass die Vollmacht unwirksam sei, hat er zumindest konkludent die Genehmigung verweigert. Daher ist der Vertrag endgültig unwirksam. Ergebnis: C hat gegen A keinen Anspruch aus 433 II BGB auf Zahlung der 250,-. II. Anspruch D gegen A aus 433 II BGB D könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 225,- aus 433 II BGB haben. 1. Dies setzt einen entsprechenden Kaufvertrag zwischen D und A voraus. Dieser erfordert wiederum zwei entsprechende, übereinstimmende Willenserklärungen von D und A. Im vorliegenden Fall liegt ein Kaufvertrag vor. Dieser wurde aber von D und V geschlossen. 2. Der Vertrag könnte aber gem. 164 I S.1 BGB für und gegen A wirken. Dies setzt voraus, dass A wirksam durch V vertreten wurde, 164 I S.1 BGB. a) Dazu müsste V zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Da V auch hier selbständig darüber entschieden hat, welchen Ring er zu welchem Preis kauft, ist dies unproblematisch gegeben. b) Weiterhin müsste V in fremden Namen gehandelt haben. Indem V dem D erklärte, er handele auf Rechnung des A, hat er offengelegt, dass er A vertrete. Folglich liegt ein Handeln in fremden Namen vor. c) Ferner müsste V Vertretungsmacht gehabt haben. Seite 1 von 5 Maack 2003 / 2006 S 1 AG 14 L

2 aa) Eine wirksame Bevollmächtigung isd 167 I Alt. 1 BGB liegt jedoch nicht vor (s.o.). bb) In Betracht käme aber eine Vertretungsmacht nach 171 I Alt.1, II BGB. (1) Dazu müsste zunächst eine besondere Mitteilung von A an D vorliegen, dass er V bevollmächtigt habe. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das Schreiben des A an D nicht eine Außenvollmacht isd 167 I Alt. 2 BGB darstellt. Da A jedoch ursprünglich dem V Innenvollmacht erteilen wollte und auch der Inhalt des Schreibens nicht den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Erklärung hat, ist (mit der hl) von einer Mitteilung auszugehen. Diese ist eine geschäftsähnliche Handlung. 1 Anmerkung: Eine andere Ansicht ist hier mit entsprechender Begründung vertretbar, entspricht aber wohl nicht der hl. (2) Diese dürfte auch nicht nach 171 II BGB widerrufen worden sein. Da A erst nachdem er von dem Kauf erfährt, die Vollmacht nicht mehr gelten lassen will, liegt kein rechtzeitiger Wiederruf vor. (3) Schließlich dürfte D gem. 173 Alt. 2 BGB auch keine Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht gehabt haben. Dies ist unproblematisch der Fall. Somit hatte V grundsätzlich Vertretungsmacht gem. 171 I Alt.1, II BGB. d) Fraglich ist aber, ob V nicht außerhalb dieser Vertretungsmacht handelte, 164 I S. 1 BGB, da er einen versilberten Ring anstelle eines silbernen Verlobungsringes kaufte. Sinn und Zweck des 171 I BGB ist es jedoch, den Vertragspartner des Vertretenen zu schützen, der auf den Inhalt der besonderen Mitteilung vertraut hat. Mithin hat die Vertretungsmacht den Umfang, der sich aus der besonderen Mitteilung ergibt. Aus dieser geht aber im konkreten Fall nicht hervor, dass die Vertretungsmacht des V ursprünglich auf den Kauf eines silbernen Ringes beschränkt war. Es ist nur von einem Verlobungsring die Rede. Folglich hat V im Rahmen seiner Vertretungsmacht isd 164 I S. 1 BGB gehandelt. 3. Diese Vertretungsmacht könnte jedoch durch Anfechtung der besonderen Mitteilung gem. 142 I BGB ex tunc erloschen sein. a) Dies setzt zunächst ein anfechtbares Rechtsgeschäft voraus, 142 I BGB. aa) Dies ist schon für die Bevollmächtigung fraglich. Zwar stellt die Bevollmächtigung nach 167 I BGB unstrittig ein Rechtsgeschäft dar. Ein Teil der Lehre will jedoch bei ausgeübter Innenvollmacht die Anfechtung nicht zulassen oder zumindest stark einschränken. Doch bereits vom Wortlaut des 142 I BGB werden auch Bevollmächtigungen klar erfasst. Unter entsprechender Berücksichtigung der Besonderheiten bei Stellvertretergeschäften namentlich der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, die hier zugunsten des 122 BGB unter Umständen ausgeschlossen werden müsste, 1 Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, Überbl. v. 104 Rn. 6. spricht nichts gegen eine Anfechtung der Bevollmächtigung. bb) Problematischer ist jedoch die Anfechtbarkeit der besonderen Mitteilung. Da sie nicht auf das Herbeiführen von Rechtsfolgen gerichtet ist, sondern vielmehr nur der Information dient, ist sie keine Willens-, sondern reine Wissenserklärung. Diese stellt kein Rechtsgeschäft isd 142 I BGB dar. Die Lösung dieses Problems ist höchst umstritten. Ein Teil der Lehre argumentiert, dass die besondere Mitteilung nicht vom Wortlaut des 142 I BGB erfasst werde. Im Übrigen stelle 171 BGB einen Fall der Rechtsscheinshaftung dar. Rechtsschein sei aber grundsätzlich nicht anfechtbar. Dagegen spricht jedoch, dass 171 BGB lediglich den gutgläubigen Dritten schützen will. Die Vorschrift soll ihn nicht besser stellen, als den Dritten, dem gegenüber eine anfechtbare Außenvollmacht erteilt wurde. Mithin muss auch die besondere Mitteilung analog 142 I BGB anfechtbar sein. Es liegt also analog 142 I BGB ein anfechtbares Rechtsgeschäft vor. b) Ferner müsste ein Anfechtungsgrund gegeben sein. aa) In Betracht kommt hier zunächst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. 123 I BGB. Dazu müsste eine arglistige Täuschung vorliegen. (1) Diese setzt zunächst eine Irrtumserregung beim Erklärenden voraus. Da bei A durch die Behauptung des F, der V sei ein großer Schmuckkenner, ein Irrtum entstand, liegt eine Irrtumserregung vor. (2) Dieser Irrtum müsste durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erregt worden sein. Dies war hier unproblematisch der Fall (s.o.). (3) Dies müsste auch arglistig geschehen sein. Da F den A bewusst anlog, um ihn in Schwierigkeiten zu bringen, liegt hier Absicht isd des Strafrechts vor. Folglich ist Arglist gegeben. (4) Wie sich schon aus dem Widerruf der Bevollmächtigung nach Kenntniserlangung vom Irrtum ergibt, war der Irrtum auch kausal für die Mitteilung des V. (5) Fraglich ist allerdings, ob der D sich die Täuschung des F zurechnen lassen muss. Denn wie sich aus 123 II S. 1 BGB ergibt, berechtigt eine Täuschung durch Dritte nur bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Erklärungsempfängers zur Anfechtung. Somit ist zu prüfen, ob F Dritter isd 123 II S. 1 BGB Nach der sehr weitgehenden Rechtsprechung des BGH sei jeder nicht Dritter, der mit dem Erklärungsempfänger besonders verbunden sei und dessen Verhalten ihm deswegen billigerweise zugerechnet werden muss, sofern diese Person dem Erklärungsempfänger interessenmäßig verbunden sei. Dagegen spricht jedoch, dass entgegen der gesetzgeberischen Intention die Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung durch diese Auslegung über Gebühr Seite 2 von 5 Maack 2003 / 2006 S 1 AG 14 L

3 ausgedehnt wird. Zudem fehlt es an einem sicheren Abgrenzungskriterium. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Täuschende Vertreter oder Verhandlungsgehilfe des Erklärungsempfängers In dem ersten Fall käme man nach 166 I BGB zu einer Wissenszurechnung, in dem zweiten Fall über eine analoge Anwendung des 278 BGB zu einer Verhaltenszurechnung. Da F weder in einer besonderen Beziehung zu V steht, noch dessen Vertreter oder Verhandlungsgehilfe war, kommt man hier nach beiden Theorien zu dem Ergebnis, dass F Dritter isd 123 II S. 1 BGB Anmerkung: Da der Streit im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, hätte eine etwas kürzere Problemerörterung genügt. Somit ist eine Anfechtung nach 123 I BGB wegen arglistiger Täuschung nicht möglich. bb) Möglicherweise kommt aber eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch einen Dritten gem. 123 II S. 1, I BGB in Betracht. (1) Eine arglistige Täuschung durch einen Dritten, hier F, liegt vor (s.o.). (2) Diese müsste D auch gekannt haben. Da D aber keine Ahnung von der Behauptung des F hatte und diese auch nicht kennen musste, ist dies nicht der Fall. Somit liegt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch einen Dritten vor. cc) Schließlich könnte als Anfechtungsgrund ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person nach 119 II BGB in Betracht kommen. (1) Fraglich ist, ob Schmuckkenntnisse eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person darstellen. Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften und sie charakterisieren. 2 Dazu gehört sicherlich die Schmuckkenntnis. Umstritten ist, was die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft ausmacht. Ein Teil der Lehre liest Verkehrswesentlichkeit als Vertragswesentlichkeit. Die Eigenschaft müsste also bei den Vertragsverhandlungen angesprochen und auch obj. bezüglich des jeweiligen Rechtsgeschäfts als wesentlich angesehen werden. Diese Auslegung schränkt den Wortlaut jedoch unnötig ein. Vielmehr sind alle für das konkrete Rechtsgeschäft nach der Verkehrsanschauung erkennbar wesentlichen Eigenschaften als verkehrswesentlich anzusehen. Da es im vorliegenden Fall um eine Vertretung bei einem Schmuckkauf ging, ist für jedermann erkennbar eine Wesentlichkeit von Schmuckkenntnissen gegeben. Somit liegt eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor. (2) Hier hatte sich A auch unproblematisch über das Vorliegen geirrt. (3) Dieser Irrtum war auch für die Erteilung der Bevollmächtigung und der damit verbundenen besonderen Mitteilung kausal nach 119 I BGB. Somit ist der Anfechtungsgrund des 119 II BGB gegeben. c) Ferner müsste eine Anfechtungserklärung nach 143 I BGB vorliegen. Diese ist mit der Aussage des A, er fechte die Vertretung an, eindeutig gegeben. d) Diese müsste auch dem richtigen Anfechtungsgegner gem. 143 I BGB gegenüber erklärt worden sein. Fraglich ist, ob 143 III S. 1 BGB oder 143 II BGB einschlägig Grundsätzlich ist bei einer Bevollmächtigung 143 III S.1 BGB gegeben, da die Vollmachtserteilung ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Aber ein Teil der Literatur verlangt grundsätzlich bei ausgeübter Vollmacht nach 143 II BGB die Anfechtung zumindest auch gegenüber dem Vertragspartner, da sie sich indirekt gegen den Vertrag richte. Dafür besteht jedoch bei einer wie hier der Außenvollmacht vergleichbaren Lage kein Bedürfnis, denn auch 143 III S. 1 BGB erlaubt eine Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner, wenn er wie in diesem Fall der andere nämlich der Erklärungsempfänger Achtung: Bei Anfechtung einer reinen Innenvollmacht passt das nicht mehr, denn hier war nur der Vertreter Erklärungsempfänger. Dann muss auf jeden Fall auf 143 II BGB zurückgegriffen werden. Anmerkung: Auch hier genügten ein Lösungsansatz und ein kurzer Verweis auf das Problem. Somit ist nach beiden Ansichten dem richtigen Anfechtungsgegner, nämlich D, die Anfechtung erklärt worden. e) Schließlich müsste noch die Frist des 121 I S. 1 BGB eingehalten worden sein. Diese verlangt, dass die Anfechtung unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt, sobald er Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte. Da A aber, obwohl er schon am von seinem Irrtum Kenntnis hatte, ohne erkennbaren Grund bis zum 7.2. gewartet hat, um die Anfechtung D gegenüber zu erklären, liegt schuldhaftes Zögern vor. Somit hatte A die Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Damit liegt keine wirksame Anfechtung vor. Die Vertretung ist wirksam. Zwischenergebnis: Damit hat D grundsätzlich einen Anspruch aus einem Kaufvertrag gem. 433 II BGB gegen A auf Zahlung der 225,-. 4. Der Kaufvertrag könnte aber wegen Wuchers gem. 138 II BGB nichtig sein. Dies setzt ein Wuchergeschäft isd 138 II BGB voraus. a) Dazu müsste zunächst obj. ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Die Grenzen sind hier recht ungenau. Ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung wollen in der Regel bei einer Überschreitung des Werts der Gegenleistung um 100 %, andere erst bei 400 % ein auffälliges Missverhältnis annehmen. Hier liegt eine Überschreitung um 900 % vor, 2 BGH NJW 1992, Seite 3 von 5 Maack 2003 / 2006 S 1 AG 14 L

4 weshalb auf jeden Fall von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen b) Ferner müsste auch bei V subjektiv einer der in 138 II BGB angeführten Schwächen vorliegen. aa) In Betracht käme hier zunächst die Unerfahrenheit. Unerfahrenheit isd 138 II BGB meint nicht nur die Unerfahrenheit auf einem Teilgebiet, sondern einen grundsätzlichen Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung, der gemeinhin nur bei Jugendlichen oder geistig beschränkten Personen angenommen wird. Da V hier aber nur die nötigen Schmuckkenntnisse fehlen, ist dieses Merkmal nicht gegeben. bb) Es könnte aber ein Mangel an Urteilsvermögen vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des konkreten Geschäfts vernünftig zu beurteilen. Da V jegliche Schmuckkenntnisse fehlten, ist dies hier zu bejahen (a.a. vertretbar). cc) Fraglich ist aber, ob hier auf den V abgestellt werden darf, denn der Vertrag kam mit A zustande. Dieser hat gleich erkannt, dass der Ring nur einen geringen Wert hatte. Hier könnte jedoch der Mangel an Urteilsvermögen des V dem A gem. 166 I BGB zugerechnet werden. Dies setzt zunächst eine Vertretung des A durch V voraus. Dies ist der Fall (s.o.). Ferner müsste es um die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung gehen. Da es um das Bestehen oder nicht Bestehen des Vertrages geht, ist diese Voraussetzung erfüllt. Schließlich müssten diese rechtlichen Folgen durch Willensmängel beeinflusst werden. Willensmängel isd 166 I BGB sind nicht nur die des 119 BGB. Vielmehr muss man auch hier die Willensmängel des 138 II BGB mit einbeziehen. Anmerkung: Hier ist auch eine a.a. vertretbar. Dann muss man allerdings auf jeden Fall zu einer analogen Anwendung des 166 I BGB kommen. Somit liegen die Voraussetzungen des 166 I BGB vor. Der Mangel an Urteilsvermögen des V wird A zugerechnet. c) Schließlich müsste D diesen Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt haben. Dies setzt Kenntnis von dem Mangel an Urteilsvermögen und Kenntnis des Missverhältnisses voraus. Beides ist hier gegeben. Somit ist der Vertrag wegen Wuchers gem. 138 II BGB ex tunc nichtig,. 5. Der Vertrag könnte auch durch Anfechtung des A gem. 142 I BGB ex tunc nichtig sein. a) Fraglich ist hier, ob ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegt, da der Vertrag ja schon nach 138 II BGB nichtig Nach wohl noch hl ist die Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte zum Schutze des Anfechtungsberechtigten möglich (sog. Lehre von der Doppelwirkung), wenn auch nicht notwendig. Anmerkung: In Ihrer Klausur müssen Sie sowieso alle Nichtigkeitsgründe prüfen, auch wenn einer schon gegeben Insofern genügt wieder ein kurzer Hinweis auf das Problem. b) Ferner müsste ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Als Anfechtungsgrund käme hier eine arglistige Täuschung gem. 123 I BGB in Betracht. D hat hier den V über den objektiven Marktwert des Schmuckstückes getäuscht. Eine Täuschung ist hier gegeben. Anders als bei der Anfechtung nach 119 BGB ist bei der Anfechtung nach 123 BGB jeder Motivirrtum beachtlich. Da D mit Absicht handelte, erfolgte diese auch arglistig. Auch hier wird der Willensmangel dem A über 166 I BGB zugerechnet. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung ist gegeben. Anmerkung: Hier könnte auch ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorliegen. Der obj. Marktwert ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft. Insofern käme nur die Versilberung anstelle eines massiv silbernen Rings als verkehrswesentliche Eigenschaft in Betracht. Dafür, dass V darüber irrte, gibt es aber zu wenig Anhaltspunkte im Sachverhalt. c) Eine Anfechtungserklärung gem. 143 I BGB ist in der Aussage des A, der Vertrag sei eh nichtig zu sehen. d) Auch die Anfechtungsfrist nach 124 I, II S. 1 BGB wurde unproblematisch eingehalten. Mithin ist der Vertrag auch nach 142 I BGB nichtig. Ergebnis: D hat keinen Anspruch gegen A aus 433 II BGB auf Zahlung der 225,-. B. Ansprüche gegen V I. Anspruch C gegen V aus 433 II BGB ivm 179 I Alt. 1 BGB C könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung der 250,- aus 433 II ivm 179 I Alt. 1 BGB haben. 1. Dies setzt zunächst voraus, dass V als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen entsprechenden Vertrag mit C geschlossen hat. a) Ein solcher Vertag liegt unproblematisch mit dem Kaufvertrag über den Ring für 250 vor (s.o.). b) V hat auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt (s.o.). 2. Ferner dürfte der von V angeblich Vertretene, hier A, den Vertrag nicht genehmigt haben, nach 177 I BGB. Dies ist, wie oben geprüft, der Fall. 3. Schließlich müsste V auch Kenntnis von seiner fehlenden Vertretungsmacht gehabt haben, 179 II BGB. Dies ist fraglich. V hatte das Schreiben mit dem Widerruf nicht gelesen. Hier lag also nur grob fahrlässige Unkenntnis vor. Diese genügt nach dem Wortlaut der Vorschrift des 179 II BGB nicht, die nur von gekannt spricht und nicht wie sonst der Kenntnis das Kennenmüs- Seite 4 von 5 Maack 2003 / 2006 S 1 AG 14 L

5 sen gleichstellt. Insofern ist mit der hl eine Analogie abzulehnen. Da V den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht kannte, haftet er folglich nicht nach 179 I Alt.1 BGB auf Vertragserfüllung. Ergebnis: C hat somit keinen Anspruch gegen V auf Zahlung der 250,- aus 433 II BGB ivm 179 I Alt.1 BGB. Anmerkung: C hat aber einen Anspruch gegen V auf Ersatz des Vertrauensschadens nach 179 II BGB. Danach war aber nicht gefragt. Daher durfte das auch nicht mehr geprüft werden. II. Anspruch D gegen V Hier sind schon wegen Bestehens der Vertretungsmacht keine Ansprüche ersichtlich. Seite 5 von 5 Maack 2003 / 2006 S 1 AG 14 L

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