RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

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1 1978L0549 DE Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen (78/549/EWG) (ABl. L 168 vom , S. 45) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum M1 Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 L Berichtigt durch: C1 Berichtigung, ABl. L 153 vom , S. 35 (94/78/EG)

2 1978L0549 DE RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen (78/549/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Radabdekkungen der Kraftfahrzeuge. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung gleiche Vorschriften erlassen werden, damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) in der Fassung der Richtlinie 78/547/ EWG ( 4 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann. Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge gehört auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten M1 Kraftfahrzeuge der C1 im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse M 1 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Radabdeckungen verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Radabdeckungen verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen. ( 1 ) ABl. Nr. C 118 vom , S. 29. ( 2 ) ABl. Nr. C 114 vom , S. 6. ( 3 ) ABl. Nr. L 42 vom , S. 1. ( 4 ) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

3 1978L0549 DE Artikel 4 Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

4 1978L0549 DE Verzeichnis der Anhänge Anhang I Anhang II Anhang III Allgemeine Vorschriften, besondere Vorschriften, Verwendung von Schneeketten, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Änderungen der Typgenehmigungen, Übereinstimmung der Produktion Beschreibungsbogen Typgenehmigungsbogen

5 1978L0549 DE ANHANG I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, BESONDERE VORSCHRIFTEN, VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EWG-TYPGE- NEHMIGUNG, ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.1. Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen (Karosserieteile, Kotflügel usw.) ausgerüstet sein Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein, daß sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben. 2. BESONDERE VORSCHRIFTEN 2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen: In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen Zur Bestimmung der Breiten nach werden die Aufschriften, die Verzierungen, die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt (gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse), und der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene (Punkt A der Abbildung 1) muß außerhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle von Zwillingsrädern außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Rades liegen Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, daß sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Projektion in der vertikalen Axialebene des Reifens der Tiefe (p) der Außenkanten der Radabdeckungen, die an der durch die Reifenmitte verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird, muß mindestens 30 mm betragen. Diese Tiefe (p) darf bis zu den Radialebenen nach allmählich auf 0 mm verringert werden; der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 r nicht übersteigen, wobei r der statische Radius des Reifens ist Bei Fahrzeugen mit verstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Bedingungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt werden Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.

6 1978L0549 DE VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN 3.1. Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug derart beschaffen ist, daß zumindest auf einem der für die Antriebsräder dieses Fahrzeugtyps genehmigten Radund Reifentypen mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann. Eine für das Fahrzeug geeignete Kombination von Schneekette/ Reifen/Rad ist vom Hersteller anzugeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufzuführen Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse zugeschaltet werden kann, muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug so ausgelegt ist, daß auf zumindest einem der Rad- und Reifentypen, die für mindestens eine permanent angetriebene Achse dieses Fahrzeugtyps genehmigt wurden, mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann. Eine Kombination von Schneekette/Reifen/Rad, die für das Fahrzeug und die Antriebsräder, an denen diese Schneeketten angebracht werden können, geeignet ist, muß vom Hersteller angegeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufgeführt werden Allen Fahrzeugen aus den in Übereinstimmung mit dem Fahrzeug, für das die EWG-Typgenehmigung erteilt wurde, hergestellten Serien sind Anweisungen darüber beizufügen, welche Schneekettentypen verwendet werden können. 4. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 4.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Radabdeckungen ist vom Hersteller zu stellen Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang II enthalten Dem mit der Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragten Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, daß für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist. 5. ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG 5.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in Anhang III enthalten Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen. 6. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNGEN 6.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. 7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 7.1. Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/ 156/EWG zu treffen.

7 1978L0549 DE Abbildung 1

8 1978L0549 DE ANHANG II Beschreibungsbogen Nr. gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG über die EWG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Radabdeckungen, Richtlinie 78/549/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/78/EG. Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. ALLGEMEINES 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Fahrzeugklasse (c): 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: 1.3. Anzahl der Achsen und Räder: Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: 2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung) 2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles) Für das Fahrgestell ohne Aufbau Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Abschnittnummern und Fußnoten entsprechen Anlage I zur Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Abschnitte wurden weggelassen Höhe (bei Leergewicht) ( 1 ) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): Für Fahrgestell mit Aufbau Höhe (bei Leergewicht) ( 1 ) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): 2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Ausführung): 6. RADAUFHÄNGUNG 6.6. Bereifung und Räder Rad-/Reifenkombination(en) (Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengröße(n) und Einpreßtiefe(n).) ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen.

9 1978L0549 DE Achsen: Achse 1: Achse 2: Achse 3: Achse 4: Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: 9. AUFBAU Radabdeckungen Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 79/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen/Rad-Kombinationen ersichtlich sind:

10 1978L0549 DE ANHANG III (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol? darzustellen (Beispiel: ABC??123??). (3) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

11 1978L0549 DE Anlage zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr.. betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 78/ 549/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/78/EG 1. Zusätzliche Angaben 1.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs in bezug auf die Radabdeckungen: 1.2. Vom Hersteller angegebene Kombination Schneekette/Reifen/Radgröße an den Vorder- und/oder Hinterachsen: 1.3. Vom Hersteller angegebene Reifen/Rad-Kombination(en) einschließlich der Einpreßtiefen: 5. Bemerkungen:

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