GGVSE/ADR ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung. ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung. ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung
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- Ingeborg Ritter
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1 GGVSE/ADR 2007 Tatbestände der GGVSE bzw. des ADR 2007 (Stand: Juni 2008) Häufig vorkommende Gefahrgutverstöße der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn 25 ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung Nichtmitführen der vorgeschriebenen ADR-Bescheinigung (Schulungsbescheinigung), wenn im Verlauf der Straßenkontrolle die Erteilung der Bescheinigung ermittelt nachgewiesen werden konnte. 9 (11) Nr. 12 ( b ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 j GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 50 ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung Fehlen bzw. Nichtaushändigen eines Begleitpapieres (hier: Schulungsbescheinigung bzw. ADR-Bescheinigung). 9 (11) Nr. 11 ( / ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung ohne Schulung / Nichtbesitz einer Schulungsbescheinigung, es fehlen Basiskurs (Erstschulung) Aufbaukurs (Erstschulung) Auffrischungskurs Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung). 9 (11) Nr. 12 ( / ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 j GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Beförderer 600 ADR-Bescheinigung / Schulungsbescheinigung Nicht dafür gesorgt, dass nur mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, es fehlen: Basiskurs (Erstschulung) Aufbaukurs (Erstschulung) Auffrischungskurs Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung). 9 (2) Nr. 2 g (8.2.1 / / ADR) i.v.m. 10 Nr. 6 h GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 1 von 12
2 Verantwortlicher (Inhaber/Unternehmer des Betriebes) bis Auskunftspflicht Den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte nicht nicht richtig nicht vollständig nicht rechtzeitig erteilt. (Unternehmer Inhaber eines Betriebes, welcher gefährliche Güter verlädt, versendet, befördert pp.) 9 (2) i.v.m. 9 (5) i.v.m. 10 (1) Nr. 3 GGBefG i.v.m. 111 OWiG, , 1.4 ADR Verpacker Ausrichtungspfeile Nichtbeachten der Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken. 9 (5) Nr. 1 e ( / ) i.v.m. 10 Nr. 9 e GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Ausrüstungsgegenstände 150 Nichtmitführen Nichtaushändigen Nicht rechtzeitiges Aushändigen eines Ausrüstungsgegenstandes (Unterlegkeile / Warnzeichen / Warnweste / Handlampe / Atemschutz). 9 (11) Nr. 11 c (8.1.5 a o. b ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Ausrüstungsgegenstände / Unterlegkeil 25 Nichtmitführen Nichtaushändigen eines Unterlegkeils. 9 (11) Nr. 11 c (8.1.5 a ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Beförderer Ausrüstungsgegenstände 200 Nicht dafür gesorgt, dass die Ausrüstung dem vor Beförderungsbeginn übergeben wurde (hier persönlicher Schutz laut schriftlicher Weisungen, u.a. Atemschutz, Augenspülflasche). 9 (2) Nr. 2 f, bb (8.1.5 c ADR) i.v.m. 10 Nr. 6 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 2 von 12
3 200 Ausrüstungsgegenstände Nicht dafür gesorgt, dass die Vorschrift über die Ausrüstung der Fahrzeuge beachtet wird (hier: Unterlegkeil je Fahrzeug / zwei selbststehende Warnzeichen / Warnweste Warnkleidung / Handlampe / Atemschutz). 9 (12) Nr. 8 (8.1.5 a u. b ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 f GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 35 Ausrüstungsgegenstände / Unterlegkeil Nichtausrüstung der Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit einem Unterlegkeil. Fehlen eines Unterlegkeils. 9 (12) Nr. 8 (8.1.5 a u. b ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 f GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Absender 200 Beförderungspapier Nicht dafür gesorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende Angaben zur Feststellung der Gefahrenkategorie I), z.b. UN-Nummer, offizielle Benennung Verpackungsgruppe ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende Angaben zur Feststellung der Gefahrenkategorie III), z.b. Mengenangabe, Gefahrzettelmuster, ABFALL, BERGUNGSVERPACKUNG, Sondervorschrift xxx pp. 9 (1) Nr. 1 i (5.4.1 ADR) i.v.m. 10 Nr. 5 k GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Auftraggeber des Absenders Beförderungspapier Nicht dafür gesorgt, dass dem Absender nicht die dort genannte(n) Angabe(n) schriftlich mitgeteilt werden. 9 (8) Nr. 1 ( / / ADR, 7 (1) GGVSE) i.v.m. 10 Nr. 12 a GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 3 von 12
4 Beförderer 200 Beförderungspapier Nicht dafür gesorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende Angaben zur Feststellung der Gefahrenkategorie I), z.b. UN-Nummer, offizielle Benennung Verpackungsgruppe ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird, aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende Angaben zur Feststellung der Gefahrenkategorie III), z.b. Mengenangabe Gefahrzettelmuster, ABFALL, BERGUNGSVERPACKUNG, Sondervorschrift xxx pp. 9 (2) Nr. 2 f) aa) (5.4.1 / a ADR) i.v.m. 10 Nr. 6 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Beförderungspapier Ein Begleitpapier (hier: Beförderungspapier) nicht mitgeführt (auch bei fehlenden Angaben zur Feststellung der Gefahrenkategorie I) nicht ausgehändigt mitgeführt, aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende Angaben zur Feststellung der Gefahrenkategorie III) z.b. Mengenangabe Gefahrzettelmuster, ABFALL, BERGUNGSVERPACKUNG, Sondervorschrift xxx pp. 9 (11) Nr. 11 a ( ADR) RSE Anlage 7 i.v.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Belüftung Die Vorschriften über die Beladung Handhabung nicht beachtet. Fehlende Be- und Entlüftung bzw. fehlende Kennzeichnung nach CV 36 "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN". Ausnahme: Kurzfristiger Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeug). 9 (13) (7.5.11, CV 36 ADR, TRG 280 Nr. 4.4, DVS Merkblatt 0211) i.v.m. 10 Nr. 17 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Bem: Lt. 18. ERFA 04/ Diez, Top 6.14 Beschädigte Verpackung Nicht nicht rechtzeitig geprüft, ob die Verpackung ein Versandstück beschädigt ist (auch bei ungereinigt leeren Verpackungen bei Beförderungen in begrenzten Mengen). 9 (4) Nr. 1 b i.v.m. 10 Nr. 8 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 4 von 12
5 250 Beschädigte Verpackung Beförderung eines Versandstückes dessen Verpackung erkennbar unvollständig beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt austreten kann. 9 (11) Nr. 1 i.v.m. 10 Nr. 15 a GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Verpacker 800 Gefährliche Rückstände / Anhaftungen Eine Vorschrift über die Verwendung Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Verpackungen (inkl. IBC und Großverpackungen) und Druckgefäßen nicht beachtet. (Anhaftung gefährlicher Rückstände; hier: z.b. Chromsäure). 9 (5) Nr. 1 b) aa) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 9 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 400 Gefährliche Rückstände / Anhaftungen Nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden (keine gefährlichen Rückstande anhaften). 9 (4) Nr. 1 d ( Satz 3 bis 5 / ADR) i.v.m. 10 Nr. 8 d GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 150 Feuerlöschgerät(e) nicht mitgeführt nicht ausgehändigt nicht rechtzeitig ausgehändigt. Feuerlöschgerät(e) 9 (11) Nr. 11b ( / ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 200 Feuerlöschgerät(e) Nicht dafür gesorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden. (National längstens 2 Jahre) Plombierung, Konformitätszeichen, Monat/Jahr der wiederkehrenden Prüfung höchstzulässigen Nutzungsdauer. Ausnahme: Fabrikneu 9 (12) Nr. 1 ( / / S. 2 ADR, Anl. 2 Nr. 2.4 GGVSE) i.v.m. 10 Nr. 16 a GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 5 von 12
6 Feuerlöschgerät(e) Nicht dafür gesorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung der Fahrzeuge beachtet wird (hier: Feuerlöschgeräte). 9 (12) Nr. 9 b (nicht zulassungspflichtig nach S. 3 ADR u. a. Stückgut) 9 (12) Nr. 9 a (zulassungspflichtig nach S. 3 ADR Tankfahrzeug) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Gefahrzettel / Kennzeichnungen (UN-Nummer) Nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden. 9 (4) Nr. 1 e ( ADR i.v.m. Kapitel 5.2 ADR) i.v.m. 10 Nr. 8 e GGVSE u.h.a. 10 GGBefG ungereinigte, nicht entgaste nicht entgiftete leere Verpackungen / IBC / Großverpackungen / Tanks / Fahrzeuge / Container für lose Schüttung Großzettel (Placards) / Kennzeichnungen (UN-Nummer) Das Nicht-Anbringen, Entfernen Abdecken von Großzetteln (Placards) das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen Verdecken an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Batteriefahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks, an Fahrzeugen mit Versandstücken. (einschl. ungereinigt leer). 9 (11) Nr. 9 a (5.3.1 ff. ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Großzettel (Placards) Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig angebracht / entfernt einen Großzettel zwei Großzettel. 9 (11) Nr. 9 a ( bis ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Großzettel / Kennzeichnungen (UN-Nummer) Das Fahrzeug nicht mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) ausgerüstet. 9 (12) Nr. 2 (5.3.1 ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 6 von 12
7 Verpacker Gefahrzettel / Kennzeichnungen Vorschriften über die Kennzeichnung u. Bezettelung (hier: UN-Nr., UN- bzw. Gefahrzettel) von Versandstücken und Umverpackungen nicht beachtet. 9 (5) Nr. 1 d) bb) dd) (*) i.v.m. 10 Nr. 9 d GGVSE u.h.a. 10 GGBefG (*) a) S.1 ADR - Ausdruck UMVERPACKUNG (*) ADR - begrenzte Menge - UN / UN-Nummer(n) o. LQ (*) 5.2.1, ADR - Kennzeichnung und Bezettelung nach 3.2 Tabelle A Befüller Großzettel (Placards) / Kennzeichnungen (UN-Nummer) An Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks, Containern mit loser Schüttung pp. die vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht angebracht. 9 (6) Nr. 2 b) aa) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 10 p GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Befüller Großzettel (Placards) 35 Einen Großzettel (Placard) nicht angebracht. 9 (6) Nr. 2 b) aa) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 10 p GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Geschwindigkeitsbegrenzer Eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge nicht beachtet (hier: fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer). 9 (12) Nr. 9 a (9.2.1 / ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Auftraggeber des Absenders Hinweis Information auf das gefährliche Gut (schriftlich) Nicht dafür gesorgt, dass dem Absender Angaben schriftlich mitgeteilt werden. 9 (8) Nr. 1 ( / / ADR) i.v.m. 10 Nr.12 a GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Auftraggeber des Absenders Hinweis Information auf das gefährliche Gut Nicht dafür gesorgt, dass auf das gefährliche Gut bei Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR hingewiesen wird. Ohne die Angaben nach a bis d. 9 (8) Nr. 2 (3.4. ADR) i.v.m. 10 Nr. 12 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 7 von 12
8 Hinweis / Information auf / über das gefährliche Gut Den nicht nicht richtig auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Abschnitt a - d (UN-Nr., offizielle Benennung, Gefahrzettelmuster und ggf. die Verpackungsgruppe) hingewiesen nicht vollständig hingewiesen sowie wenn es sich um Stoffe handelt, die 7 (1) GGVSE unterliegen, nicht auf die Beachtung des 7 hingewiesen. 9 (4) Nr. 2 a S. 1 i.v.m. 10 Nr. 8 h GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Absender Hinweis / Information auf / über das gefährliche Gut Den Beförderer nicht nicht richtig nicht vollständig auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Abschnitt a - d (UN-Nr., offizielle Benennung, Gefahrzettelmuster und ggf. die Verpackungsgruppe) hingewiesen, wenn es sich um Stoffe handelt, die 7 (1) GGVSE unterliegen, nicht auf die Beachtung des 7 hingewiesen. 9 (1) Nr. 1 a S. 1 i.v.m. 10 Nr. 5 a GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Ladungssicherung Die Vorschriften über die Beladung die Handhabung (hier: Ladungssicherung) nicht beachtet. 9 (13) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 17 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG VDI 2700 pp., 22, 23 i.v.m. 49 StVO u.h.a. 24 StVG Ladungssicherung Die Vorschriften über die Beladung die Handhabung (hier: Ladungssicherung) nicht beachtet. 9 (13) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 17 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG VDI 2700 pp., = 31 i.v.m. 69 a StVZO u.h.a. 24 StVG 800 Ladungssicherung Nicht dafür gesorgt, dass der über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt. 9 (12) Nr. 7 ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 e GGVSE u.h.a 10 GGBefG 8 von 12
9 150 Lichtbildausweis Während der Beförderung ein Begleitpapier (hier: Lichtbildausweis) nicht mitgeführt nicht ausgehändigt. 9 (11) Nr. 11 a ( d / ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Verpacker 800 Wiederkehrende Prüfung / nicht geprüfte Verpackung Eine Vorschrift über die Verwendung Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Verpackungen (einschließlich IBC und Großverpackungen) und Druckgefäßen nach Abschnitt bis ADR sowie und ADR nicht beachtet. 9 (5) Nr. 1 b) aa) (4.1.1 bis / / o ADR) i.v.m. 10 Nr. 9 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG (Wiederkehrende Prüfung) 9 (5) Nr. 1 b) aa) (4.1.1ff. / / / / / ADR) i.v.m. 10 Nr. 9 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG (Nicht geprüfte Verpackung) 250 Rauchverbot Die Vorschriften über das Rauchverbot bei Ladearbeiten in der Nähe und in den Fahrzeugen Containern nicht beachtet. 9 (11) Nr. 2 ( Fz. + Container nur Fz. ADR) i.v.m. 10 Nr. 20 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 35 Rauchverbot Die Vorschriften über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen Containern nicht beachtet. Güter der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8, 9 und nicht brennbare Gase der Klasse 2. 9 (16) Nr. 2 ( Fz. und Container nur Fz. ADR) i.v.m. 10 Nr. 20 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Beförderer Empfänger Rauchverbot Die Vorschriften über das Rauchverbot bei Ladearbeiten in der Nähe und in den Fahrzeugen Containern nicht beachtet. 9 (16) Nr. 2 ( Fz. + Container nur Fz. ADR) i.v.m. 10 Nr. 20 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 9 von 12
10 Beförderer Schriftliche Weisungen Nicht dafür gesorgt, dass ein Begleitpapiere (hier: schriftliche Weisungen / Unfallmerkblatt) dem vor Beförderungsbeginn übergeben werden übergeben werden, aber nicht den Vorschriften entsprechen. 9 (2) Nr. 2 f) aa) (5.4.3 / b ADR) i.v.m. 10 Nr. 6 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Schriftliche Weisungen Nicht dafür gesorgt, dass die schriftlichen Weisungen dem übergeben werden übergeben werden, aber nicht den Vorschriften entsprechen. 9 (4) Nr. 2 b ( / S. 1 / S. 2 ADR) i.v.m. 10 Nr. 8 i GGVSE u.h.a 10 GGBefG 150 Schriftliche Weisungen Nichtmitführen bzw. Nichtaushändigen eines Begleitpapieres (hier: schriftliche Weisungen). 9 (11) Nr. 11 a ( b ADR) i. V.m. 10 Nr. 15 i GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Befüller Schriftliche Weisungen Nicht dafür gesorgt, dass die schriftlichen Weisungen dem übergeben werden übergeben werden, aber nicht den Vorschriften entsprechen. 9 (6) Nr. 2 c ( / S. 1 / S. 2 ADR) i.v.m. 10 Nr. 10 q GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Verpacker 800 Schutzkappe / Verschluss pp. Die Vorschriften über die Verwendung Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Verpackungen nicht beachtet (hier: z.b. nicht ausreichender Schutz der Verschlußventile durch fehlende unbefestigt aufliegende Schutzkappe). 9 (5) Nr. 1 b) aa) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 9 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 10 von 12
11 400 Schutzkappe / Verschluss pp. Die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach i.v.m Satz 3 5 ADR nicht beachtet (hier: Beförderung ohne Schutzkappe, ohne Schutzkiste ohne Verschluss). 9 (4) Nr. 1 d) i.v.m 10 Nr. 8 d GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Tankcodierung Eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung nicht beachtet (Eintragung der Tankcodierung gem o ADR). 9 (12) Nr. 9 a ( / / ADR / RSE Anlage 18) i.v.m. 10 Nr. 16 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 1. Unzulässige Gefahrgutbeförderung Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer ohne Zulässigkeit der Beförderung nach 3 GGVSE z.b. Dioxine / Furane. 9 (4) Nr. 1 a ( 3 GGVSE) i.v.m. 10 Nr. 8 a GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 100 Warntafel Orangefarbene Tafeln Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr UN-Nummern an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, Fahrzeuge für die Beförderung in loser Schüttung, Batteriefahrzeuge und Fahrzeugen mit Aufsetztanks an Fahrzeugen mit Versandstücken (einschließlich ungereinigt leer) nicht angebracht nicht sichtbar gemacht nicht entfernt nicht verdeckt. 9 (11) Nr. 9 b) (5.3.2 / ADR) i.v.m. 10 Nr. 15 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG u. Beförderer Warntafel Nicht die Vorschriften über die Ausrüstung (hier: orangefarbene Tafeln Kennzeichnungsnummern) der Fahrzeuge beachtet. 9 (12) Nr. 2 (5.3.2 ADR) i.v.m. 10 Nr. 16 b GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 11 von 12
12 20 35 Warntafel Orangefarbene Tafeln Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr UN-Nummern an Trägerfahrzeugen,auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, Fahrzeuge für die Beförderung in loser Schüttung, Batteriefahrzeuge und Fahrzeugen mit Aufsetztanks an Fahrzeugen mit Versandstücken (einschließlich ungereinigt leer) nicht angebracht nicht sichtbar gemacht nicht entfernt nicht verdeckt eine orangefarbene Tafeln mehrere orangefarbene Tafel. 9 (11) Nr. 9 b) (5.3.2 / ADR) i.v.m. 10 Nr. 15g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Befüller Warntafel An Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC u. Containern mit loser Schüttung pp. die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nicht angebracht (einschließlich ungereinigt leer). 9 (6) Nr. 2 b) bb) (5.3.2 / bis ADR) i.v.m. 10 Nr. 10 p GGVSE u.h.a. 10 GGBefG ADR-Zulassungsbescheinigung Eine Vorschrift über Bau und die Ausrüstung nicht beachtet (hier: z.b. nur Eintragungen über Dauerbremsanlage Gültigkeit). 9 (12) Nr. 9 a ( / / ADR, RSE Anlage 15, 16 Nrn. 8, 12+13) i.v.m. 10 Nr. 16 g GGVSE u.h.a. 10 GGBefG 250 Zusammenladeverbot Nichtbeachten einer Vorschrift über die Beladung die Handhabung (hier: Zusammenladung). 9 (13) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 17 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG Zusammenladeverbot Nichtbeachten einer Vorschrift über die Beladung die Handhabung (hier: Zusammenladung). 9 (13) ( ADR) i.v.m. 10 Nr. 17 GGVSE u.h.a. 10 GGBefG. 10 RSE Ordnungswidrigkeiten -auszugsweise- 10.1, 10.2, 10.3, 10.4, von 12
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