1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien

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1 1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien 2. Ein kurzer Blick nach 2015/2016 Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@isim.rlp.de Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers

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3 M 261 Abweichend von und , Absatze sowie der SV TA 4 und TT9 werden sowohl Akkreditierungen nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als auch solche nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2004 anerkannt. Gültig bis M 264 Abweichend von ADR müssen Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht nach den Vorschriften und ADR gekennzeichnet sein. Gültig bis M 266 Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind. Gültig bis zum 1. August Jörg Holzhäuser 3

4 M 271 über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.8 dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin mit Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung ausgerüstet sein, sofern nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:... M 272 Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten zur Entsorgung oder Recycling nach der SV 636 Gültig bis Jörg Holzhäuser 4

5 Achtung Übergangsregelungen Festlegung Zeichenhöhe (UN-Nummer und die Buchstaben «UN») mindestens 12 mm Verpackungen < 30 Liter oder 30 kg mindestens 6 mm Verpackungen< 5 Liter oder 5 kg angemessene Größe Versandstücke und Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden. Jörg Holzhäuser 5

6 M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften In ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 Jörg Holzhäuser 6

7 Achtung Übergangsregelungen Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 35 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden. Was bedeutet das? z.b. für UN 1098 (Allylalkohol), 1143, 1163, 1238, (Stoffe giftig und Zusatzgefahr(en) Ab 2015 gilt für diese Stoffe nach Kapitel 4.1 der T 20 (Mindestprüfdruck 10 bar) Nach Kapitel 4.3 ( Landverkehr ) gilt mindestens L10CH (Mindestberechnungs- Druck (Überdruck) 10 bar 7

8 Wenn der Tankkörper eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugs) oder Aufsetztanks bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt war, muss der Fassungsraum in den gemäss Absatz vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden. Beispiel: Erstzulassung: Jahre = (Ergänzung mit S ) 8

9 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Multilaterale Vereinbarung M 259 nach Abschnitt ADR über die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder batterien (UN Nr ) (4) Jede gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführte Beförderung muss der jeweiligen zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförderten Güter als auch die Gründe für die Nutzung dieser Vereinbarung. Derzeit kann dies nur die BAM sein! 9

10 RSEB Zu Absatz und An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein. 10

11 Was passiert bei der Beförderung in einem höherwertigen Tank wie LGAV? A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren 11

12 Magnetisch befestigte Warntafeln sind zulässig, wenn sie den Anforderungen genügen, dies ist ggf. durch eine Bescheinigung des Herstellers nachzuweisen. Wenn die Tafel den Anforderungen nicht genügt, ist sie als nicht vorhanden zu bewerten. Jörg Holzhäuser 12

13 Ausnahme Nr Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier 3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach 35 der GGVSEB durchgeführt wird, b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Örtlich begrenzt könnte auch eine Beförderung im gesamten Bundesgebiet sein. Der Begriff ist auch in der RL 2008/68/EG zu finden. Auslegung nach einzelnen Beförderungsbedürfnissen. Jörg Holzhäuser 13

14 c) Vorlauf zum Seeverkehr So richtig? bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz dieser Anlage

15 Ein kurzer Blick nach 2015! ST/SG/AC.10/40/Add.1 Transport Überarbeitete 17. Fassung ST/SG/AC.10/40/Add.2 Handbuch Prüfungen und Kriterien überarbeitete 5. Fassung ST/SG/AC.10/40/Add.3 GHS Überarbeitete 4. Fassung Jörg Holzhäuser 15

16 Vorlagen für die Umsetzung in ADR/RID/ADN OTIF/RID/RC/HAR/2013/1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2013/1) vom 4. April OTIF/RID/RC/2013/31 Add. 1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31 /Add.1) vom 14. Juni 2013 Von der Gemeinsamen Tagung angenommene Texte: OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2) vom 24. Oktober 2013 RID: OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 vom 4. November 2013 ADR: ECE/TRANS/WP.15/222 vom 7. März 2014 ADN: CCNR-ZKR/ADN/2014/1 vom 13. November 2013 Jörg Holzhäuser 16

17 Wie wird in Genf gearbeitet und wo werden Entscheidungen getroffen? Proposal from the coffee break WG on the Note by the secretariat in INF.31 Transmitted by the Government of France 1. The WG compromised on a revised note that would appear under UN/SCETDG/39/INF.60 However batteries and cells manufactured before 1 January 2014 and conforming to a design type tested according to requirements of the Manual of test and criteria, part III, sub section 38.3, applicable 31 December 2010, may continue to be transported. Jörg Holzhäuser 17

18 Schwerpunkte der Änderungen Viele Änderungen zur Klarstellung Regelungen für beschädigte Leuchtmittel Überarbeitungen in der Klasse 7 in den Teilen 1, 2, 4 und 6 auf Grund der IAEA Änderungen in den Transportvorschriften SSR 6 Übergangsregelungen Neue Regelungen für adsorbierte Gase Neue Regelungen für die Beförderung von Altverpackungen Neustrukturierung für die Beförderung in loser Schüttung Einheitliche Vorgaben für die Abmessungen bei allen Kennzeichnungen Beförderung von Lithiumbatterien (Sondervorschriften, Verpackungen) Neue Regelung für Additivanlagen Sondervorschrift Jörg Holzhäuser 18

19 Teil Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten o Sammlung und Beförderung von Leuchtmittel von Privatpersonen und Haushalten zu Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung (einschließlich Beförderung von erste Sammelstelle zu anderer Sammelstelle, Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung) o Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt werden, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind o o gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück Beförderung von Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung Leuchtmittel (nur Gase der Gruppen A und O), vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt. Jörg Holzhäuser 19

20 (UN) Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte und 3.4.8, des Unterabschnitts , der Absätze , und , der Abschnitte und oder der Absätze und entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Jörg Holzhäuser 20

21 Teil Bem.9 Adsorbiertes Gases: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 C von weniger als 101,3 kpa und bei 50 C von weniger als 300 kpa führt. 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Jörg Holzhäuser 21

22 Teil (geändert) Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine saugfähige Fläche gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN. ST/SG/AC.10/ (neu) Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN (neu) Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR. Jörg Holzhäuser 22

23 ADR Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wird, oder Vorsorgeuntersuchungen (Screening-Tests) für im Stuhl enthaltenes Blut sowie Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. ST/SG/AC.10/40 Jörg Holzhäuser 23

24 Teil 2 Klasse 7 UN 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELL- TES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt ST/SG/AC.10/40 Hierzu neue Sondervorschrift 369 beachten! Jörg Holzhäuser 24

25 Teil 2 Klasse 9 ST/SG/AC.10/ KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) ST/SG/AC.10/C.3/2012/23 Japan Hierzu neue Sondervorschrift 372 beachten! ADR 2013 UN 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) Jörg Holzhäuser 25

26 Teil 3 Weitere neue UN-Nummern 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT, BORTRIFLUORID, ADSORBIERT, CHLOR, ADSORBIERT, SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT, ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT, GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT, PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT, PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT, SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT, Jörg Holzhäuser 26

27 Teil 3 Kapitel 3.5 Harmonisierung Luftverkehr UN-Modellvorschriften UN Luft 1089 ACETALDEHYDE 3 I E3 E ZIRCONIUM 3 I E3 E ETHYL MERCAPTAN 3 I E3 E TETRAMETHYLSILANE 3 I E3 E NITROMETHANE 3 II E2 E CHLOROPROPANE 3 II E2 E0 Jörg Holzhäuser 27

28 SV 636 Absatz b) wird geändert: b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Jörg Holzhäuser 28

29 SV 636 Absatz b) wird geändert: (i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer / je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; Bem. Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING Jörg Holzhäuser 29

30 Teil 4 P 908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien oder Zellen der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 P 909 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind, die keine Lithiumbatterien sind LP 904 Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 LP 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 (Ergänzung zu P 903) Jörg Holzhäuser 30

31 Teil 5 Wort Umverpackung Buchstabenhöhe mindestens 12mm Ausrichtungspfeile *) (2 gegenüberliegende Seiten) Aufschrift: UMVERPACKUNG UN- Nummer Gefahrzettel Volle Kennzeichnung für Einzelverpackungen Jörg Holzhäuser 31

32 Teil 5 Wort BERGUNG Buchstabenhöhe mindestens 12mm BERGUNG Jörg Holzhäuser 32

33 Teil 5 ADR Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. Jörg Holzhäuser 33

34 Wo war das Problem? Jörg Holzhäuser 34

35 Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes entsprechen. Jörg Holzhäuser 35

36 Strichbreite mind. 2mm Jörg Holzhäuser 36

37 Jörg Holzhäuser 37

38 (ADR) Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längs-achse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben. (2013) Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. Wenn Tankfahrzeuge nach gekennzeichnet sind, dann ist der Tank mit der Tafel zu kennzeichnen die mit dem gefährlichsten beförderten Stoff übereinstimmt. Wie soll der Fahrzeugführer dies ggf. umsetzen? Jörg Holzhäuser 38

39 Absatz 2 Ergänzung Wurde das notwendig? Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen auf mindestens 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden. In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden. Jörg Holzhäuser 39

40 Folge: Übergangsregelung Weiterverwendung von schriftlichen Weisungen die den Vorgaben bis zum entsprochen haben bis zum 30. Juni 2017 Jörg Holzhäuser 40

41 Jörg Holzhäuser 41

42 SV 664 (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, 3475) Additivierungseinrichtungen: sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN- Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleeren des Tanks, bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind, umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Jörg Holzhäuser 42

43 Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung: a) Bau der Umschließungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.b. Tankabteil) Vorgaben nach Kapitel 6.8 Keine weiteren Verwendungsvorschriften (ii) Dauerhafte Befestigung außen am Tank/Tankfahrzeug keine Bauvorschriften des ADR, wenn die Umschließung als Metall ist und bestimmte Mindestvorschriften für die Wanddicke erfüllt Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug Jörg Holzhäuser 43

44 Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung: a)... (iii) Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, müssen Metallverpackungen sein und den für das Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen (keine geprüfte Verpackungen) Öffnen der Versandstücke ist zulässig Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. Jörg Holzhäuser 44

45 b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes (Änderungen am Tank). Jörg Holzhäuser 45

46 c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungs-mittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt und der Abschnitt nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. Jörg Holzhäuser 46

47 e) Beförderungspapier Ergänzung Beförderungspapier mit Angaben für das Additiv nach a) bis d) Zusätzlicher Vermerk: "SONDERVORSCHRIFT 664". f) Schulung der Fahrzeugbesatzung keine gesonderte Schulung der Fahrzeugbesatzung nach ADR g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additiven nicht beeinträchtigt. Jörg Holzhäuser 47

48 Reform lose Schüttung Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen nur befördert werden, wenn entweder a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden oder Jörg Holzhäuser 48

49 Reform lose Schüttung b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden. VC = vrac (aus dem französischen Text für lose Schüttung) AP = Additional Provision Jörg Holzhäuser 49

50 Reform lose Schüttung VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. AP 1 AP 10 (AP Additional Provision) AP 1 Wagen/Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken/Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein. Jörg Holzhäuser 50

51 Gibt es Lösungen für alte Verpackungen? 2015 und M 268 UN 3509 in der Klasse 9 in Verbindung mit SV 663 Gilt für: Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden. Restenleert mit Rückständen gefährlicher Güter die nur anhaften Gilt nicht für Beförderungen zur Rekonditionierung, Reparatur, re-gelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung Jörg Holzhäuser 51

52 Welche gefährliche Güter sind gemeint? Rückstände dürfen nur gefährliche Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Nicht für folgenden Stoffe: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152). Jörg Holzhäuser 52

53 Sonderregelung für Zusammenpackung und Zusammenladung Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Alt-verpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Alt-verpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen werden. Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen. Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung Jörg Holzhäuser 53

54 P 003 mit RR 9 IBC 08 mit BB 03 LP 02 mit LL 1 Welche Verpackungen dürfen verwendet werden? Für UN 3509 müssen die Verpackungen/IBC/Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen. Es müssen Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4/6.5.5/6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden. Jörg Holzhäuser 54

55 Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen/IBC/Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.b. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung/jeder IBC/jede Großverpackungen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen/IBC /Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung/des IBC/der Großverpackungen). Verpackungen/IBC/Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können." Jörg Holzhäuser 55

56 Beförderung in loser Schüttung möglich? Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.b. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. Jörg Holzhäuser 56

57 VC 2 und AP 10 VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen/Wagen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. AP 10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.b. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können Jörg Holzhäuser 57

58 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ])», gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz f) keine Anwendung. Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9 Jörg Holzhäuser 58

59 Für was gilt diese Regelung? SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die gemäß Unterabschnitt a) oder b) befreit sind, in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen (z.b. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind, vorausgesetzt sie erfüllen folgende Vorschriften: Jörg Holzhäuser 59

60 Nicht hierfür! Jörg Holzhäuser 60

61 Lösung: c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten gemäß Definition in Artikel 2 Richtlinie 97/68/EG *), wenn er für den Antrieb und Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden. Jörg Holzhäuser 61

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