beck-shop.de Druckerei C. H. Beck ... Revision, Fritzsche, Fälle zum BGB AT Fall 17. Gesunde Ernährung II
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- Tristan Arnold
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1 Rn. II. Anspruch der B gegen M gem. 122 Abs Angefochtene bzw. nach 118 nichtige Willenserklärung Vertrauensschaden Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse Kein Ausschluss gem. 122 Abs Ergebnis Lösung I. Anspruch der B gem. 433 Abs. 2 auf Abnahme und Zahlung B könnte gegen M gem. 433 Abs. 2 einen Anspruch auf Abnahme von 1 kg Bio- Schweinefleisch und Zahlung von 12 haben, wenn zwischen ihnen ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Voraussetzung hierfür sind zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen. 1. Antrag Ein Antrag im Sinne von 145 könnte im Anruf des M bei B liegen. Hierzu müsste M bei dem Anruf eine bindende private Willensäußerung gemacht und der B den Abschluss eines Kaufvertrages angetragen haben. Dazu müsste er der B den Vertragsschluss so angetragen haben, dass das Zustandekommen des Vertrags nur noch von ihrem Einverständnis abhing. Da M sich zunächst nur nach dem Preis erkundigt, wollte er sich aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation der B noch nicht binden. Es liegt eine bloße invitatio ad offerendum vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über 1 kg Bio-Schweinefleisch liegt jedoch vor, als B den von M erfragten Preis mit 12 angibt. Durch die Wortwahl der B kommt deutlich zum Ausdruck, dass sie dem M 1 kg zu dem genannten Preis anbieten will. Dieser Antrag ist als telefonische Erklärung, die nach dem Rechtsgedanken des 147 Abs. 1 S. 2 einer Erklärung unter Anwesenden gleich steht, zeitlich mit seiner mündlichen Abgabe durch Zugang (Rechtsgedanke des 130 Abs. 1 S. 1) wirksam geworden, als er von M richtig vernommen wurde. Es gibt keinen Anlass, sich mit Unterschieden zwischen strenger und eingeschränkter Vernehmungstheorie zu beschäftigen (vgl. Fall 1 Rn. 22 f.), wenn die Erklärung richtig verstanden wird. 2. Rechtzeitige Annahme Dieses Angebot hat M durch seine Erklärung, einverstanden zu sein, uneingeschränkt angenommen. Seine Erklärung ist durch richtige Vernehmung wirksam geworden. Da sie sofort und damit rechtzeitig i. S. v. 147 Abs. 1 S. 1, der gem. 147 Abs. 1 S. 2 auch für den telefonischen Vertragsschluss gilt, erfolgt ist, wäre ein Vertrag zustande gekommen. An dieser Stelle macht es keinen Sinn, im Gutachtenstil mit Obersatz usw. zu arbeiten, da man die aufgeworfene Frage nur sogleich bejahen könnte
2 7 3. Dissens Einem wirksamen Vertragsschluss könnte jedoch die Tatsache entgegenstehen, dass M von einem DM-Preis ausging, während B eine Preisangabe in Euro machen wollte. Dies könnte zu einem Dissens geführt haben, der einen Vertragsschluss grundsätzlich hindert, wie die 154, 155 belegen a) Auslegung Legt man den tatsächlichen Willen der Parteien ( 133) zugrunde, liegt keine Willensübereinstimmung vor. Da B und M sich dessen nicht bewusst waren, kommt ein versteckter Dissens in Betracht. Dies hätte vorliegend zur Folge, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Zu beachten ist aber, dass die Auslegungsregel des 155 nur bei nichtwesentlichen Vertragsbestandteilen (accidentalia negotii) gilt, nicht dagegen für den Kaufpreis, der zu den essentialia negotii zählt. 8 Aus der fehlenden Übereinstimmung des inneren Willens der Parteien allein folgt aber noch nicht, dass ein Totaldissens vorliegt. Denn zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs sind empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. 133, 157 so auszulegen, wie ein objektiver vernünftiger Dritter an der Stelle des tatsächlichen Empfängers sie verstehen darf (sog. normative Auslegung oder Auslegung aus dem Empfängerhorizont). Ein versteckter Dissens scheidet daher aus, wenn die Auslegung einen ( normativen ) Konsens ergibt, also bei Übereinstimmung des objektiven Erklärungsgehalts beider Willenserklärungen trotz abweichenden inneren Willens. Denn der vom anderen nicht bemerkte Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1 Alt. 1) eines Vertragspartners hindert den Konsens noch nicht. Es kommt also darauf an, ob M den Vertragsantrag der B aus objektivem Empfängerhorizont ( 133, 157) als Euro-Angabe verstehen musste, und B deshalb seine Annahmeerklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als auf den Euro-Preis bezogen verstehen durfte. Da eine Preisangabe, die keine Währung nennt, grundsätzlich auf die am Marktort geltende Währung bezogen ist und dies seit der Euro war, musste ein objektiver Empfänger die Erklärung der B so verstehen, dass damit 12 gemeint waren. Dies gilt umso mehr, als B durch die Wortwahl jetzt zu verdeutlichen versucht, dass der frühere Preis jetzt nach der Euroumstellung nicht mehr gilt. Dafür spricht außerdem, dass der Euro- Preis in Höhe von 12 in etwa dem Preis des Vorjahres (22 DM) entspricht. Es wäre nach der Lebenserfahrung sehr ungewöhnlich, wenn sich der Preis für 1 kg Bio-Schweinefleisch über den Winter nahezu halbiert hätte. Damit hat B objektiv ein Angebot zu einem Preis von 12 gemacht, und sie durfte auch die Annahmeerklärung des M entsprechend verstehen. Die Erklärungen decken sich also nach ihrem eindeutigen objektiven Erklärungsgehalt, so dass ein Dissens gerade nicht vorliegt. 11 b) Zwischenergebnis Damit ist ein Vertrag über 1 kg Bio-Schweinefleisch zu 12 zustande gekommen, und B kann gem. 433 Abs. 2 Abnahme und Zahlung des Kaufpreises verlangen. 8 Köhler, 8 Rn
3 4. Unwirksamkeit gem. 142 Abs. 1 Der Anspruch der B bestünde nicht, wenn M den Vertrag bzw. seine Willenserklärung gem. 142 Abs. 1 angefochten und dadurch vernichtet hätte. Dies setzt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes und eine Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus. Umstritten ist, ob sich die Anfechtung bei Verträgen auf das Gesamtrechtsgeschäft (vgl. den Wortlaut des 142 Abs. 1) oder nur auf die fehlerbehaftete Willenserklärung (vgl. den Wortlaut der 119 ff.) bezieht. 9 Für den vertraglichen Erfüllungsanspruch ist das im Ergebnis egal. Entweder entfällt er, weil der Vertrag selbst gem. 142 Abs. 1 nichtig ist, oder weil dies für eine der beiden Willenserklärungen gilt und es am Konsens fehlt. Mangels Relevanz sollte man diese Kontroverse im Anspruchsgutachten nicht behandeln. a) Anfechtungsgrund Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Alt. 1 Als Anfechtungsgrund käme ein Inhaltsirrtum nach 119 Abs. 1 Alt. 1 in Betracht. M müsste also erklärt haben, was er erklären wollte (sonst Erklärungsirrtum, 2. Alt.), dabei aber über die objektive Bedeutung seiner Erklärung im Irrtum gewesen sein. 10 Da M davon ausging, einen Vertrag zu einem Kaufpreis in DM abzuschließen, während sich seine Erklärung objektiv auf Euro bezog, fallen das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte unbewusst auseinander; es liegt ein (einseitiger) Inhaltsirrtum vor. Auch ist davon auszugehen, dass M bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Annahme nicht erklärt hätte. Somit ist er gem. 119 Abs. 1 Alt. 1 zur Anfechtung berechtigt. b) Anfechtungsgrund Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 Fraglich ist, ob auch eine Anfechtung nach 119 Abs. 2 möglich ist. Eigenschaften i. S. dieser Norm sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache für eine gewisse Dauer unmittelbar anhaften. Da der Preis als solcher der Sache nach h. M. 11 nicht unmittelbar anhaftet, sondern von den Gegebenheiten des Marktes und der Wertschätzung durch potentielle Käufer abhängig ist (so dass er sich auch ändern kann), ist er wie der Wert keine verkehrswesentliche Eigenschaft, so dass 119 Abs. 2 dem M die Anfechtung nicht ermöglicht. Zwar wird zunehmend vertreten, Wert und Preis seien doch Eigenschaften. Allerdings steht der Anfechtung nach dieser Auffassung entgegen, dass die Fehleinschätzung bzgl. Preis oder Wert in einem marktwirtschaftlichen System das Risiko jedes Marktteilnehmers ist bzw. dass erst der Abschluss des Rechtsgeschäfts den Preis festlegt. 12 Da das Ergebnis gleich bleibt, braucht diese Kontroverse nicht entschieden zu werden. c) Anfechtungserklärung, 143 M müsste gem. 143 Abs. 1 und 2 die Anfechtung gegenüber B als richtiger Anfechtungsgegnerin erklärt haben. Fraglich ist, ob dazu seine Äußerung ausreicht. 9 Letzteres ist h. M., vgl. Bork, Rn. 915 m. w. N.; s. a. Bamberger/Roth/Wendtland, 142 Rn. 3: sprachliche Ungenauigkeit. Zur Gegenauffassung etwa Köhler, 7 Rn Köhler, 7 Rn BGHZ 16, 54, Flume, 24, 2 d; HK/Dörner, 119 Rn. 16; MünchKomm/Armbrüster, 119 Rn. 131; Larenz/Wolf, 36 Rn
4 Freilich braucht das Wort anfechten in der Erklärung nicht enthalten sein. Es genügt, dass der Erklärungsempfänger gem. 133, 157 aus der Erklärung entnehmen kann und darf, der Erklärende wolle das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels beseitigen. Da M ausdrücklich auf ein Missverständnis hinweist und zum Ausdruck bringt, den Vertrag zu diesem Preis nicht zu wollen, hat M die Anfechtung erklärt d) Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 Weiter müsste M die Anfechtung gemäß 121 Abs. 1 S. 1 ohne schuldhaftes Zögern, d. h. unverzüglich erklärt haben. Da M die Anfechtung unmittelbar nach Kenntnis vom Bestehen eines Anfechtungsgrundes erklärt, ist dies der Fall. Die Legaldefinition des Rechtsbegriffs unverzüglich sollte man möglichst immer erwähnen, wenn er in einer Norm auftaucht, selbst wenn man dies nach einiger Zeit als lästig empfinden sollte. Zumindest in den ersten Semestern wird darauf Wert gelegt. 5. Ergebnis Der Vertrag ist infolge Anfechtung durch M rückwirkend nichtig, 142 Abs. 1. B hat somit keinen Anspruch gegen M auf Abnahme von 1 kg Bio-Schweinefleisch und Zahlung der 12. Es kommt auch kein Anspruch auf Abnahme und Zahlung von 12 DM in Betracht. Zwar muss sich der Irrende nach h. M. an dem festhalten lassen, was er wirklich gewollt hat, 242 (dazu Fall 18 Rn. 39 ff.). Das würde hier voraussetzen, dass B sich bereit erklärt, die Erklärung des M mit 12 DM gelten zu lassen, wofür es keinen Anhaltspunkt gibt. II. Anspruch der B gegen M gem. 122 Abs. 1 B könnte einen Schadensersatzanspruch gegen M gemäß 122 Abs. 1 haben. 1. Angefochtene bzw. nach 118 nichtige Willenserklärung Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass der Vertrag gem. 118 nichtig bzw. nach 119, 120 wirksam angefochten worden wäre. Das ist hier der Fall (s. o.). 2. Vertrauensschaden Nach 122 Abs. 1 soll der Anfechtungsgegner den Schaden ersetzt bekommen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut (negatives Interesse, Vertrauensschaden). B kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie sich auf das Geschäft mit M nicht eingelassen hätte. Dann hätte sie 10 kg Bio-Schweinefleisch für 100 an einen anderen Kunden verkaufen können und eine entsprechende Einnahme erzielt. Da sie die 10 kg umständehalber jetzt nur noch für 6 /kg verkaufen kann, beträgt ihr Vertrauensschaden 40. Die Schadensberechnung sollte man stets vornehmen, wenn die dazu notwendigen Angaben im Sachverhalt enthalten sind wie hier. Die Frage lautet ja, was B verlangen kann. 142
5 3. Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse Allerdings soll der Anfechtungsgegner durch die Anfechtung auch nicht besser stehen als ohne Anfechtung. Daher begrenzt 122 Abs. 1 a. E. den Schadensersatzanspruch nach oben hin durch den Betrag des Interesses, den der Anfechtungsgegner an der Gültigkeit der Erklärung hat. Der Ersatzanspruch ist in der Höhe durch das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) beschränkt. Bei Gültigkeit des Vertrages hätte B eine Einnahme von 12 erwirtschaftet, mehr kann sie also nicht verlangen. 4. Kein Ausschluss gem. 122 Abs. 2 Gem. 122 Abs. 2 tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Für eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der B gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Zumindest Anfänger/innen sollten den Ausschluss kurz anprüfen, auch wenn er offensichtlich nicht greift. Außerdem muss man sich einprägen, dass 122 Abs. 2 die wichtige gesetzliche Definition des Kennenmüssens enthält. Außerdem: Von den Fällen des 122 Abs. 2 abgesehen kann der Anspruch auch analog 254 Abs. 1 und 2 zu mindern sein. Die Notwendigkeit der Analogie folgt daraus, dass 122 im Gegensatz zu 254 kein Verschulden voraussetzt. 5. Ergebnis Damit hat B gegen M gem. 122 Abs. 1 einen Schadensersatzanspruch i. H. v
6 Fall 18. Ganz anders gekommen Fall 18. Ganz anders gekommen Fall 18. Ganz anders gekommen Fall 18. Ganz anders gekommen Sachverhalt Autohändler A entdeckt bei einer Party in der Tiefgarage eines Kunden, des Börsenmaklers B, einen gut erhaltenen Bentley 4,5 l, Baujahr A weiß, dass der Bentley-Liebhaber L für das Fahrzeug fast jeden Preis zahlen wird. Deshalb fragt er den B, ob dieser ihm den Bentley verkaufen wolle. B will sich das durch den Kopf gehen lassen. Da er keine Ahnung hat, wie viel er selbst für das Fahrzeug bezahlt hat und was es wert sein könnte, beauftragt er den Gutachter G, den Marktwert des Bentley zu ermitteln. G unterläuft bei der Marktanalyse ein Fehler mit der Folge, dass er den Verkehrswert mit um zu niedrig ermittelt. B entschließt sich zum Verkauf, da die Börsenflaute der letzten Jahre auf seinen Konten eine gewisse Leere hinterlassen hat und er ohnehin nur mit seiner modernen S-Klasse fährt. Er diktiert seiner Sekretärin S am einen Brief an A, in dem er erklärt, er sei bereit, das Auto für zu verkaufen. Beim Schreiben des Briefes vertippt sich die Sekretärin und gibt als Preis ein. B unterschreibt den Brief am 4. 4., ohne ihn zu überprüfen. Als A den Brief am erhält, nimmt er Kontakt zu L auf und einigt sich mit diesem schließlich auf einen Kaufpreis von Dann schreibt er am an B: Ihr Angebot vom bezüglich des Bentley 4,5 l nehme ich hiermit an. Am wird das Schreiben in den Briefkasten des B eingeworfen, der erst am von einer Geschäftsreise zurückkommt. B bemerkt nun den Tippfehler und erfährt den wahren Wert des Bentley. Deshalb schreibt er dem A noch am selben Tag: Leider kann ich mein Angebot vom nicht aufrechterhalten: Erstens beruht es auf einer falschen Wertexpertise. Zweitens hat sich meine Sekretärin verschrieben, ich wollte verlangen. Drittens wäre ich mit einem sofortigen Weiterverkauf nicht einverstanden gewesen. Viertens hat mich Ihr Schreiben erst heute erreicht. Diesen Brief schickt B noch am per Post ab. Wegen eines Versehens der Post kommt er erst am bei A an. Dieser teilt L mit, der Erwerb des Bentley habe sich leider zerschlagen. L erwidert, dass sei schade, aber nicht zu ändern und nicht so schlimm, vielleicht klappe es ja ein anderes Mal. 1. Welche Ansprüche hat A gegen B? 2. Hat es Auswirkungen, wenn A auf das Schreiben des B erwidert, er sei bereit, zu zahlen, und B nicht darauf reagiert? Vorüberlegung Der Fall entspricht nach Umfang und Anforderungen einer zweistündigen Anfängerklausur. Er behandelt nochmals die verschiedenen Anfechtungsgründe und ihre Anwendungsbereiche. Zu prüfen ist die Anfechtung als Einwendung gegen den Erfüllungsanspruch von A gegen B, dessen Entstehung (und Inhalt) zuvor zu untersuchen ist. Soweit im Fall mehrere Fehlvorstellungen denkbar sind, muss man im 144
7 Fall 18. Ganz anders gekommen Gutachten alle denkbaren Anfechtungsgründe untersuchen. Auch an weitere Rechtsfolgen der Anfechtung sollte man denken. In der Abwandlung ist der Anfechtungsgegner bereit, das Geschäft auch zu den vom Anfechtenden wirklich gewollten Bedingungen abzuschließen, sodass zu klären ist, welche Folgen das haben könnte. Über das, was Studienanfänger/innen ohne Kenntnisse im Schuldrecht zwingend wissen bzw. prüfen können müssen, geht das Folgende hinaus: Für den Schadensersatz nach Anfechtung stellt 122 Abs. 1 der h. M. zufolge keine abschließende Regelung dar. Wie man fast überall nachlesen kann, kommt grundsätzlich noch ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (c. i. c., Verschulden bei Vertragsverhandlungen) in Betracht. Dieser ergibt sich seit der Schuldrechtsreform aus 280 Abs. 1 i. V. m. 311 Abs. 2, der seinerseits auf 241 Abs. 2 verweist. Der Anspruch ergibt sich also aus dem allgemeinen Schuldrecht. Dennoch ist es auch für Studienanfänger/innen nicht von Schaden, sich bereits frühzeitig mit dem Schuldverhältnis aus Vertragsverhandlungen und ähnlichen Kontakten ( 311 Abs. 2, s. a. Abs. 3) vertraut zu machen. Denn es knüpft an die Vertragsverhandlungen und somit an eine typische AT-Konstellation an. Das Rechtsinstitut ist zwar eigentlich als Ergänzung des Deliktsrechts entwickelt worden, 1 erlangt aber seit langem auch in anderen Konstellationen Bedeutung, u. a. auch in Ergänzung der Rechtsinstitute des Allgemeinen Teils. Das spielt bei den Ansprüchen aus 122, 179 eine Rolle, aber auch bei der Missachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form oder beim Abbruch von Vertragsverhandlungen. Gliederung Rn. Frage 1 I. Anspruch A gegen B auf Übereignung und Übergabe, 433 Abs. 1 S Vertragsschluss... 2 a) Antrag des A... 3 b) Antrag des B... 4 c) Annahme durch A.. 5 d) Rechtzeitigkeit der Annahme... 6 Problem: Ist die Annahme noch innerhalb der Annahmefrist des 147 Abs. 2 erfolgt, obwohl B davon erst am tatsächlich Kenntnis erlangte? e) Zwischenergebnis Unwirksamkeit des Vertrags a) Anfechtungsgründe 11 aa) Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Alt Problem: Führt das Vertippen durch S nicht zu einem Erklärungsirrtum? Problem: Kann die für einen Irrtum erforderliche Fehlvorstellung vorliegen, obwohl B das der S diktierte Schreiben nicht mehr kontrolliert hat? 1 Vgl. Fritzsche, Fälle zum Schuldrecht I, 4. Aufl., 2010, Fall 1 m. w. N. 145
8 Fall 18. Ganz anders gekommen Rn. bb) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache, 119 Abs cc) Anfechtung wegen fehlenden Einverständnisses mit einem Weiterverkauf?. 17 b) Wirksame Anfechtungserklärung c) Einhaltung der Anfechtungsfrist d) Zwischenergebnis Ergebnis II. Anspruch des A gegen B auf Schadensersatz in Höhe von Abs. 1 und 3, 281 Abs Abs a) Erfolgte Anfechtung b) Ersatzfähiger Schaden c) Ergebnis Abs. 1, 311 Abs a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung aa) Anfechtung der Willenserklärung? bb) Abgabe der fehlerhaften Willenserklärung c) Vertretenmüssen d) Schaden e) Ergebnis Frage 2 I. Rechtslage bei Bereitschaft des A, zu zahlen Problem: Ergibt 242 eine Einschränkung der Rechtsfolgen des 142 Abs. 1, wenn sich A als Anfechtungsgegner bereit erklärt, den Vertrag zu den von B gewollten Konditionen durchzuführen? II. Ergebnis Lösung Frage 1 I. Anspruch A gegen B auf Übereignung und Übergabe, 433 Abs. 1 S. 1 1 A könnte gegen B einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Autos gemäß 433 Abs. 1 S. 1 haben. 1. Vertragsschluss 2 Dazu muss zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, was einen wirksamen Antrag und eine wirksame, damit übereinstimmende Annahme erfordert ( 145 ff.). 146
A. Anspruch A gegen B
A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer
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