Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

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1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl S. 436) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom , S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl I S. 820), sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar 2007 (GVBl. I vom , S. 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. I S. 702, 703), hat die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 09. Juli 2009 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen beschlossen, zuletzt geändert am : 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die Betreuungsgebühr, b) das Verpflegungsentgelt. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätten entsprechend den Betreuungszeiten zu entrichten. Die Betreuungszeiten werden von den Einrichtungen individuell angeboten. Es leitet sich aus einer möglichen Betreuungsgebühr kein Anspruch auf eine Betreuungszeit ab. Die von den Erziehungsberechtigten bei Aufnahme gebuchte Betreuungszeit kann frühestens zum nächsten Quartal (01.01./01.04./01.07./01.10.) gewechselt werden. Auf den Wechsel besteht kein Rechtsanspruch. Im Notfall entscheidet die Kindertagesstätte. (3) Getränke und Bastelmaterial sind in den Benutzungsgebühren enthalten. (4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen in der Kindertagesstätte erhoben. Es wird pauschaliert festgesetzt. (5) Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. Bei An- oder Abmeldung zur Mitte eines Monats vermindern sich dementsprechend die Gebühren. (6) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Obertshausen keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.

2 2 1 Gebühren (1.1) Kinder unter drei Jahren Die Betreuungszeiten müssen für eine Woche festgelegt werden, können aber nach Einwilligung der Kindertagesstätte von montags bis freitags in der Dauer variieren. Die e Betreuungsgebühr wird wie folgt festgelegt: Betreuungszeiten pro Woche Erstkind Zweitkind Jedes weitere Kind Uhr* 5 Tage 25,00 25,00 25, Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr 5 Tage 115,00 57,50 57,50 4 Tage 92,00 46,00 46,00 3 Tage 69,00 34,50 34,50 2 Tage 46,00 23,00 23,00 1 Tage 23,00 11,50 11,50 5 Tage 126,50 63,25 63,25 4 Tage 101,20 50,60 50,60 3 Tage 75,90 37,95 37,95 2 Tage 50,60 25,30 25,30 1 Tage 25,30 12,65 12,65 5 Tage 138,00 69,00 69,00 4 Tage 110,40 55,20 55,20 3 Tage 82,80 41,40 41,40 2 Tage 55,20 27,60 27,60 1 Tage 27,60 13,80 13,80 5 Tage 155,25 77,63 77,63 4 Tage 124,20 62,10 62,10 3 Tage 93,15 46,58 46,58 2 Tage 62,10 31,05 31,05 1 Tage 31,05 15,53 15,53 5 Tage 166,75 83,38 83,38 4 Tage 133,40 66,70 66,70 3 Tage 100,05 50,03 50,03 2 Tage 66,70 33,35 33,35 1 Tage 33,35 16,68 16, Uhr 4 Tage 138,00 69,00 69,00 3 Tage 103,50 51,75 51,75 2 Tage 69,00 34,50 34,50 1 Tage 34,50 17,25 17, Uhr Variable Betreuungszeit (Zukaufstunde) 4 Tage 142,60 71,30 71,30 3 Tage 106,95 53,48 53,48 2 Tage 71,30 35,65 35,65 1 Tage 35,65 17,83 17,83 3,50 1,75 1,75 (*Kann nur angeboten werden, wenn für mindestens 6 Kinder je Einrichtung diese Betreuungszeit gebucht wird.) 1 i.d.f. der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss )

3 Für eine Notbetreuung werden zusätzlich zum Betreuungsentgelt 20,00 Euro/Woche erhoben. In der Zeit der Eingewöhnung des Kindes in die Kindertagesstätte wird eine Eingewöhnungsgebühr in Höhe von 15 Euro/Woche erhoben (maximal 2 Wochen). In der Eingewöhnungsphase ist das Kind am Vormittag nicht die komplette Betreuungszeit anwesend. (1.2) Kindergarten (ab 3 Jahren) Die Betreuungszeiten müssen für eine Woche festgelegt werden, können aber nach Einwilligung der Kindertagesstätte von montags bis freitags in der Dauer variieren. Die e Betreuungsgebühr wird wie folgt festgelegt: Betreuungszeiten pro Woche Erstkind Zweitkind Jedes weitere Kind Uhr* 5 Tage 15,00 15,00 15, Uhr Uhr** Montag-Donnerstag Uhr Uhr Uhr 5 Tage 77,00 38,50 38,50 4 Tage 61,60 30,80 30,80 3 Tage 46,20 23,10 23,10 2 Tage 30,80 15,40 15,40 1 Tage 15,40 7,70 7,70 4 Tage 30,00 15,00 15,00 5 Tage 99,00 49,50 49,50 4 Tage 79,20 39,60 39,60 3 Tage 59,40 29,70 29,70 2 Tage 39,60 19,80 19,80 1 Tage 19,80 9,90 9,90 5 Tage 115,50 57,75 57,75 4 Tage 92,40 46,20 46,20 3 Tage 69,30 34,65 34,65 2 Tage 46,20 23,10 23,10 1 Tage 23,10 11,55 11,55 5 Tage 126,50 63,25 63,25 4 Tage 101,20 50,60 50,60 3 Tage 75,90 37,95 37,95 2 Tage 50,60 25,30 25,30 1 Tage 25,30 12,65 12, Uhr 4 Tage 105,60 52,80 52,80 3 Tage 79,20 39,60 39,60 2 Tage 52,80 26,40 26,40 1 Tage 26,40 13,20 13, Uhr 4 Tage 110,00 55,00 55,00 3 Tage 82,50 41,25 41,25 2 Tage 55,00 27,50 27,50 1 Tage 27,50 13,75 13,75 Variable Betreuungszeit (Zukaufstunde) 3,00 1,50 1,50 (*Kann nur angeboten werden, wenn für mindestens 6 Kinder je Einrichtung diese Betreuungszeit gebucht wird.) (**Kann nur in Verbindung mit einem ( Uhr)-Platz gebucht werden.)

4 Für eine Notbetreuung werden zusätzlich zum Betreuungsentgelt 20,00 Euro/Woche erhoben. In der Zeit der Eingewöhnung des Kindes in die Kindertagesstätte wird eine Eingewöhnungsgebühr in Höhe von 15 Euro/Woche erhoben (maximal 2 Wochen). In der Eingewöhnungsphase ist das Kind am Vormittag nicht die komplette Betreuungszeit anwesend. (1.3) Hort (Grundschulkinder) Betreuungszeiten pro Woche Erstkind Zweitkind Jedes weitere Kind Uhr 5 Tage 99,00 49,50 49, Uhr freitags bis Uhr 5 Tage 135,30 67,65 67,65 Für eine Notbetreuung werden zusätzlich zum Betreuungsentgelt 20,00 Euro/Woche erhoben. (2) Die Erziehungsberechtigten erklären mit der Anmeldung rechtsverbindlich, für welche Betreuungszeiten ihr Kind angemeldet ist. Sollten die festgelegten Betreuungszeiten nicht eingehalten werden, wird die Verwaltung die nächste höhere Gebührenkategorie festsetzen. (3) Verbleibt ein Kind durch Gründe, die die Erziehungsberechtigen zu vertreten haben, über die festgelegte Betreuungszeit in der Kindertagesstätte, so wird für jede angefangene Viertelstunde eine Gebühr nach der Verwaltungskostenssatzung der Stadt Obertshausen erhoben. 3 2 Verpflegungsentgelt (1) Das Verpflegungsentgelt für die Einnahme von Mittagessen im Kindergarten und in der Krabbelstube beträgt: Bei einer Vollverpflegung (5 Tage/Woche) 56,00 pro Monat je Kind Bei einer Teilverpflegung (4 Tage/Woche) 44,80 pro Monat je Kind Bei einer Teilverpflegung (3 Tage/Woche) 33,60 pro Monat je Kind Bei einer Teilverpflegung (2 Tage/Woche) 22,40 pro Monat je Kind Bei einer Teilverpflegung (1 Tage/Woche) 11,20 pro Monat je Kind Das Verpflegungsentgelt für die Einnahme von Mittagessen im Hort beträgt: Vollverpflegung (5 Tage/Woche) 61,00 pro Monat je Kind Bei einer Teilverpflegung ist die Betreuungsgebühr entsprechend der Kombination zu zahlen. Eine Teilverpflegung ist nur im Kindergarten möglich. (2) Im Monat Juli wird zum Ausgleich für die Schließzeiten der Kindertagesstätten das Verpflegungsentgelt nicht erhoben. 2 i.d.f. der 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss )

5 4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird bei der Abmeldung die in 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt vorgesehene Frist nicht eingehalten, ist für einen weiteren Monat die Gebühr zu zahlen. (2) Die Gebühren sind im Voraus fällig - sie sind bis zum letzten Tag des Vormonats an die Stadtkasse Obertshausen zu überweisen. 3 (3) Die Gebühren sind bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte weiterzuzahlen. Für das Essensgeld gilt in diesem Fall 3 Abs (4) Fehlt ein Kind entschuldigt wegen Krankheit, Kur oder Urlaub außerhalb der Schließzeit länger als 4 zusammenhängende Wochen, wird für diese Zeit - längstens jedoch für acht Wochen - die Gebühr und das Essensgeld auf die Hälfte ermäßigt. Bei entschuldigtem Fernbleiben über die Achtwochenfrist hinaus, gelten Kinder als abgemeldet. Fehlt das Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt, so erlischt der Anspruch auf den Platz. In Härtefällen entscheidet der Magistrat. (5) Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung erfolgt keine Erstattung. (6) Der Magistrat kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere, wenn die Eltern oder die Alleinerziehenden als Sozialhilfeempfänger nicht anerkannt sind, sie aber die Kindergartengebühren nicht aufbringen können, unter Offenlegung ihrer persönlichen Verhältnisse, auf Antrag die Kindergartengebühren ermäßigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Übernahme der Gebühren gem. 5 der Gebührensatzung durch den Kreis Offenbach bleibt hiervon unberührt. (7) Über Stundungen, Niederschlagungen, Ermäßigungen und Erlasse entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der 163, 227 Abgabenordnung. 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugend- bzw. Kreissozialamt beantragt werden. 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 7 Inkrafttreten Diese Kindergartengebührensatzung tritt am in Kraft. 3 i.d.f. der 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss ) 4 i.d.f. der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss )

6 Diese geänderte Satzung tritt am in Kraft. Obertshausen, Der Magistrat Roth Bürgermeister Öffentlich bekannt gemacht: //

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