Z w e i t e V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst. Vom 7. November 2011

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1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport SenInnSport III A Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die nachstehende Verordnung erlassen hat: Z w e i t e V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst Vom 7. November 20 Auf Grund des 2 Absatz 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes vom. Februar 999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel Die Verordnung über den Katastrophenschutzdienst vom 20. Dezember 200 (GVBl S., 6), die durch Verordnung vom. September 2005 (GVBl. S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Um die Führung der in Absatz genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten. Ausdruck vom Seite von 7

2 3. 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen, 2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung, 3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung, 4. Registrieren von Verletzten, 5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten, 6. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und 7. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen sind Patiententransportzüge 0 zu bilden. 5. Dem 8 werden folgende Sätze angefügt: Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft müssen gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 200 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kraftfahrzeuge gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen wird wie folgt geändert: a) Absatz erhält folgende Fassung: () Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und, sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung). b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug Katastrophenschutz. Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden. 7. erhält folgende Fassung: Verwaltende Stelle () Verwaltende Stelle für die Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr. Ausdruck vom Seite 2 von 7

3 (2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden. (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vor. 8. Die 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden aufgehoben Absatz erhält folgende Fassung: () Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung und den Trägerorganisationen fest. 0. In 2 Absatz 3 werden die Sätze vier und fünf aufgehoben.. Die Anlage zu 8 erhält folgende Fassung: Ausdruck vom Seite 3 von 7

4 Anlage (zu 8) Gesamtstärke der Einheiten des Katastrophenschutzdienstes Erläuterung der Abkürzungen: ABC-ErkKW ArztGrKW Bt-Kombi Bt-Lkw Dekon LKW P Dekon LKW G FKH FüTrKW GW Beh GW Bt GW San GW Log Bt KdoW KTW Typ B LF KatS Lkw TeSi MTW MLK SW KatS ABC-Erkundungskraftwagen Arztgruppen-Kraftwagen Betreuungs-Kombi Betreuungs-Lastkraftwagen Dekontaminationslastkraftwagen Personen Dekontaminationslastkraftwagen Geräte Feldkochherd Führungstrupp-Kraftwagen (Kombi) Gerätewagen Behandlung Gerätewagen Betreuung Gerätewagen Sanität Gerätewagen Logistik/Betreuung Kommandowagen Notfallkrankenwagen Löschfahrzeug Katastrophenschutz Lastkraftwagen technische Sicherheit Mannschaftstransportwagen Messleitkomponente Schlauchwagen Katastrophenschutz Ausdruck vom Seite 4 von 7

5 ABC Dienst Fahrzeuge Soll Soll pro Fahrzeug Gesamt Einheit Art Soll Einfache Doppelte Besetzung Qualifikation ) Besetzung Messleitfahrzeug 3 2 Führer Kraftfahrer mit Führerschein B 24 Erkundungs-Trupp ABC-ErkKW 4 2 Kraftfahrer mit Führerschein B 2 DekonP-Gruppe Dekon-Lkw P 9 4 Kraftfahrer mit Führerschein C 08 DekonG-Gruppe Dekon-LKW G 4 Kraftfahrer mit Führerschein C 2 Gesamt Ausdruck vom Seite 5 von 7

6 Betreuungsdienst Betreuungsplatz 500 (BTP 500) Fahrzeuge für sieben BTP 500 Soll Gesamt Soll pro Fahrzeug Einheit Art Soll Einfache Doppelte Besetzung Qualifikation ) Besetzung Führungs-Trupp KdoW 7 3 Logistik-Gruppe GWLog Bt Führer Kraftfahrer mit Führerschein C Kraftfahrer mit Führerschein B Betreuungs- Gruppe Bt-Kombi 4 4 Kraftfahrer mit Führerschein B 68 Verpflegungs- Gruppe GW Bt FKH Kraftfahrer mit Führerschein CE Feldkoch 252 Transportgruppe KTW-Typ B 4 Rettungssanitäter Kraftfahrer mit Führerschein C 56 Gesamt Ausdruck vom Seite 6 von 7

7 Brandschutzdienst Fahrzeuge 2) für Feuerwehr- Bereitschaften (FwB) Soll Soll pro Fahrzeug Gesamt Einheit Art Soll Einfache Doppelte Besetzung Qualifikation ) Besetzung Löschgruppe LF KatS 60 4 Kraftfahrer mit Führerschein C 720 Schlauchtrupp SW KatS 2 Kraftfahrer mit Führerschein C 72 Gesamt Ausdruck vom Seite 7 von 7

8 Sanitätsdienst Fahrzeuge für sieben BHP Einheit Art Soll Einfache Behandlungsplatz 25 (BHP 25) Soll Soll pro Fahrzeug Gesamt Besetzung Qualifikation ) Besetzung Doppelte Führungs-Trupp KdoW 7 Führer Kraftfahrer mit Führerschein C 56 Logistik Trupp GW-Beh 7 Kraftfahrer mit Führerschein C 28 Sanitäts-Gruppe GW San Rettungssanitäter Kraftfahrer mit Führerschein C 252 Betreuungsgruppe Bt-Kombi 4 4 Kraftfahrer mit Führerschein B 68 Gruppe Technik und Sicherheit Lkw TeSi 7 2 Kraftfahrer mit Führerschein C 56 Patiententransportzug 0 (PTZ 0) Führungs-Trupp KdoW 7 Führer Kraftfahrer mit Führerschein C 42 Verletztentransport- Trupp KTW Typ B 35 / Rettungssanitäter Kraftfahrer mit Führerschein C 40 Gesamt Ausdruck vom Seite 8 von 7

9 ABC-Dienst, Betreuungsdienst Brandschutzdienst Sanitätsdienst Insgesamt ) Alle Qualifikationen schließen die Funktion ein. 2) Die Fahrzeuge sind den Freiwilligen Feuerwehren zugeordnet. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung a. Allgemeines Ziel dieser Verordnung ist einerseits die Anpassung insbesondere der Ausstattung des Landeskatastrophenschutzes an die für das Land Berlin zu Grunde gelegten Schadensszenarien und andererseits die im Rahmen der Neuen Strategie des Bundes veränderte, reduzierte Ausstattung der Länder mit Kraftfahrzeugen für den Zivil- und ergänzenden Katastrophenschutz. Bund und Länder haben gemäß Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) vom 27. Juli 2007 auf der Grundlage des Konzeptvorschlages des Bundes (Stand: Mai 2007) und des Berichtes des Bundesministeriums des Innern vom 9. Oktober 2007 ein Ausstattungskonzept im Rahmen der Neue Strategie für den Bevölkerungsschutz entwickelt. Mit der zweiten Änderung der Katastrophenschutzdienstverordnung (KatSD-VO) wird diesem Konzept Rechnung getragen. Wesentlicher Bestandteil der Strategie ist das bundesfinanzierte Ausstattungskonzept mit bundeseinheitlichen, länderübergreifend einsetzbaren medizinischen Einheiten (Medizinische Task Force MTF) und CBRN-analytischen Einheiten (Analytische Task Force ATF). Quantitative Auswirkung dieses neuen Konzeptes ist die Reduzierung von bundesfinanzierten Kraftfahrzeugen (Kfz), die den Ländern für den Zivil- und ergänzenden Katastrophenschutz bis zum 3. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurden. Dies hat Auswirkungen auf die Sanitäts-, Betreuungs-, ABC- und Brandschutzdienste des Landeskatastrophenschutzes Berlin, die bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich mit diesen bundesfinanzierten Kfz aufgestellt wurden. Es findet eine Reduzierung von 292 auf 20 Kfz statt. Die Katastrophenschutzdienstverordnung (KatSD-VO), die diese Dienste qualitativ und quantitativ regelt, war zu überprüfen und unter Berücksichtigung des o.a. Sachverhaltes und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung im Katastrophenfall anzupassen. Ausdruck vom Seite 9 von 7

10 Zur Erhaltung des Versorgungsgrades der Bevölkerung im Katastrophenfall und unter Berücksichtigung effektiver Organisationsformen sind sieben Betreuungsplätze 500 (BTP 500) und sieben Behandlungsplätze 25 (BHP 25) sieben Patiententransportzüge 0 (PTZ 0) und Feuerwehr-Bereitschaften (FwB) im Landeskatastrophenschutz vorzuhalten. Zur sach- und fachgerechten Ausstattung dieser Einheiten werden insgesamt 267 Kfz benötigt. Fähigkeiten, Ausstattung und personelle Besetzung werden in der KatSD-VO geregelt. Als Planungsgrundlage für die quantitative Bemessung von Behandlungsplätzen (BHP) Betreuungsplätzen (BTP) und Patiententransportzügen (PTZ) wurden Großschadensereignisse wie z.b. die Terroranschläge von London (ca. 700 Verletzte) bzw. Madrid (ca Verletzte) herangezogen, anhand derer die Anzahl der stündlich zu versorgenden verletzten Personen definiert wird. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes zur Herstellung der Einsatzbereitschaft für die Hilfsorganisationen (HiO) werden im Rahmen des neuen Konzeptes Massenanfall von Verletzten (MANV-Konzeptes) von der Berliner Feuerwehr (FW) zunächst Versorgungskapazitäten für 50 Verletzte pro Stunde ( BHP 50, 4 BHP 25) vorgehalten, die jedoch nicht dauerhaft und ausschließlich verfügbar sind, da die Fähigkeit zur Grundversorgung der Bevölkerung Berlins wieder hergestellt werden muss. Die Behandlungsplätze der FW werden durch die von den HiOs gestellten Einheiten ergänzt, bzw. übernommen. Die Behandlungskapazitäten der notwendigen sieben BHP 25 umfassen also insgesamt 75 Verletzte pro Stunde. Die Größenordnung BHP 25 wird in Berlin als zweckmäßig und geboten erachtet, um bundesweit einheitliche Strukturen und Fachterminologien anwenden zu können. Berlin verfügt im Gegensatz zu Flächenländern über eine hohe Dichte an Unfallkrankenhäusern. Diese Behandlungskapazitäten werden durch die Einrichtung von Transportkomponenten für transportfähige verletzte Personen genutzt. Hierzu sind sieben Patiententransportzüge 0 aufzustellen (Ein PTZ besteht aus fünf Kfz, die jeweils zwei Patienten transportieren können, insgesamt also zehn). Ein Zugriff auf private Krankentransportunternehmen im Großschadensfall unterhalb der Katastrophenschwelle ist nicht möglich, im Katastrophenfall nur verzögert und im Vorhinein nicht fest einplanbar. b. Einzelbegründung. zu : Die Ergänzung des Absatz 2 bei der Bildung von taktischen Einheiten um Verbände bezieht sich auf die Feuerwehrdienstvorschriften, welche die allgemein gültigen Rechtsgrundlagen der Einsatzorganisation, auch im Katastrophenfall, darstellen. Dort werden taktische Einheiten entsprechend ihrer Gliederung definiert. Zwei oder mehr Züge bilden demnach einen Verband. Ausdruck vom Seite 0 von 7

11 2. zu 2: Geeignete Führungsmittel sind Fahrzeuge und technische Ausstattungen, die zum Führen von Einheiten je nach Größe entsprechend der Führungsstufe notwendig sind. Dies schließt die funk- und fernmeldetechnische Komponente mit ein. Der Begriff Führungsmittel ist allgemein gültig und bezieht sich auf die Feuerwehr Dienstvorschrift (FwDV 00) Führung und Leitung im Einsatz. 3. zu 5: Je nach Größe des Schadenereignisses und Umfang der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen können taktische Einheiten unterschiedlicher Größe eingesetzt werden. Die Änderung verhindert die Festlegung auf eine bestimmte Form der taktischen Einheit. 4. zu 6 Absatz : Die Festlegung der Organisationsform Behandlungsplätze 25 im Sanitätsdienst dient der Vereinheitlichung im Land Berlin und der Konzeptkonformität mit anderen Ländern. 5. zu 6 Absatz 5: Berlin verfügt im Gegensatz zu Flächenländern über eine hohe Dichte an Unfallkrankenhäusern. Diese Behandlungskapazitäten werden durch die Einrichtung von Transportkomponenten für transportfähige verletzte Personen genutzt. Hierzu sind sieben Patiententransportzüge 0 aufzustellen (Ein PTZ besteht aus fünf Kfz, die jeweils zwei Patienten transportieren können, insgesamt also zehn). 6. Zu 8: Die zugrunde gelegten Szenarien können sich lageabhängig verändern. Die Anzahl der verfügbaren ehrenamtlichen innen und kann auf Grund der demografischen Entwicklung variieren. Es ist daher zweckmäßig die Anzahl der Teileinheiten dem jeweiligen Sachverhalt anzupassen. Der Zusatz Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft muss gewährleistet bleiben dient der Absicherung der uneingeschränkten Verfügbarkeit der Fahrzeug und deren Kräfte für den Katastropheneinsatz. Die ausdrücklich gewünschte Nutzung der Fahrzeuge für organisationseigene Zwecke hat sich der Alarmierbarkeit und Einsatzbereitschaft unterzuordnen. Für die im Jahr 200 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kfz gilt die vereinbarte uneingeschränkte Verfügbarkeit. 7. zu 0 Absatz : Der Begriff der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung war zu ergänzen, da nach Reduzierung der bundesfinanzierten Kfz der Landeskatastrophenschutz künftig nur mit zusätzlichen landeseigenen Kfz sichergestellt werden kann. Den Hilfsorganisationen sind im Mai 200 ehemals vom Bund finanzierte Kfz überlassen worden, mit der Maßgabe, dass diese Kfz weiterhin uneingeschränkt dem Katastrophenschutz zur Verfügung stehen müssen. Der Zusatz sofern vorhanden, räumt ein, dass solche Kfz, die wirtschaftlich vertretbar nicht mehr einsatzfähig gehalten werden können, von den HiOs stillgelegt werden können. 8. zu 0 Absatz 3: Der Zusatz, dass an landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes der Schriftzug Katastrophenschutz zu führen ist, dient der Ausdruck vom Seite von 7

12 Konkretisierung. Soweit die HiOs zusätzlich organisationseigene Fahrzeuge im Katastrophenfall zur Verfügung stellen, sind diese von der Kennzeichnungspflicht befreit. 9. zu Absatz : Die Konkretisierung der verwaltenden Stelle für die Sollausstattung als Bestandteil der Katastrophenschutzeinheiten gemäß dieser Verordnung schließt den Zugriff auf organisationseigene Fahrzeuge, die zusätzlich von den HiOs zur Verfügung gestellt werden, aus. 0. zu Absatz 3: Die Konkretisierung des Rechts auf Überprüfung der Fahrzeuge auf die Sollausstattung schließt die Überprüfung der organisationseigenen Kfz aus.. zu 3, 4, 5, 6, 7, 8 Die Paragrafen regeln Inhalt und Umfang der Ausbildung. Da die Abstimmungen zwischen Bund und Ländern über diese Inhalte und deren Umfang und damit verbunden die Finanzierungsanteile von Bund und Ländern noch nicht abgeschlossen sind und 2 Absatz 2 dieser Verordnung die Regelung im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift ermöglicht, werden die Paragrafen gestrichen. 2. zu 9: Die Planung, Anordnung und Durchführung von Übungen ist operativ. Erkenntnisse aus den Auswertungen haben Einfluss auf die Einsatztaktik. Insofern ist es zweckmäßig, die Festlegungen von Übungen der für operative Einsätze verantwortlichen Stelle der Feuerwehr zuzuordnen. 3. zu 2 Absatz 3: Wegen Aussetzung der Wehrpflicht sind die Sätze vier und fünf aufzuheben. 4. Die Anlage regelt die Stärke der Katastrophenschutzeinheiten bezogen auf Fahrzeuge und deren personelle Besetzung. Die vorgenommenen Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Reduzierung von bundesfinanzierten Kraftfahrzeugen (Kfz) quantitative Auswirkungen auf den Landeskatastrophenschutz hat. Diese Auswirkungen auf die Sanitäts-, Betreuungs-, ABC- und Brandschutzdienste waren unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung im Katastrophenfall und der Fähigkeiten der und der neuen Kfz anzupassen. Ausdruck vom Seite 2 von 7

13 B. Rechtsgrundlage: 2 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom. Februar 999 (GVBl. S. 78). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine. D. Gesamtkosten: Bis voraussichtlich 2020 wird Berlin eine bundesfinanzierte Soll-Ausstattung von insgesamt 20 Fahrzeugen erhalten. Die Konzeption des Landeskatastrophenschutzes sieht für den Erhalt des Versorgungsgrades der Bevölkerung künftig eine Ausstattung mit insgesamt 267 Fahrzeugen vor. Die benötigten landeseigenen Fahrzeuge werden zur Zeit durch die dem Land und den Hilfsorganisationen in 200 überlassenen alten, nicht mehr konzeptkonformen Fahrzeuge gedeckt. Diese Fahrzeuge sind in den nächsten Jahren altersbedingt zu ersetzen. Ab 204 werden verstärkt Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Gründen auszusondern sein. Insgesamt ist bis zum Jahr 2020 einschließlich des Investitionsbedarfs - mit einem Finanzierungsvolumen von bis zu 23 Mio zu rechnen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Für den Haushalt 202/203 werden zunächst keine Mittel angemeldet. Ausgaben für Reparaturen/Instandsetzungen u. ä., werden im Rahmen der Haushaltswirtschaft erbracht. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 7. November 20. Senator für Inneres und Sport Ausdruck vom Seite 3 von 7

14 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung der KatSD-VO Neue Fassung der KatSD-VO Teil - Gliederung und Stärke des Katastrophenschutzdienstes Teil - Gliederung und Stärke des Katastrophenschutzdienstes Gliederung Gliederung (2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Gruppen bzw. Zügen ist möglich. (2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Gruppen. Zügen und Verbänden ist möglich. 2 Fachdienste 2 Fachdienste () Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit: () Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:. ABC-Dienst, 2. Betreuungsdienst, 3. Brandschutzdienst und 4. Sanitätsdienst. (2) Besondere Einheiten für den Fernmeldedienst werden grundsätzlich nicht gebildet. Die Trägerorganisationen können mit eigenen Einsatzmitteln oder mit vom Bund überlassenen Fahrzeugen Fernmeldeeinheiten bilden, die im Katastrophenfall Fernmeldeverbindungen herstellen oder ergänzen.. ABC-Dienst, 2. Betreuungsdienst, 3. Brandschutzdienst und 4. Sanitätsdienst. (2) Um die Führung der unter 2 Absatz genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten. 5 Brandschutzdienst 5 Brandschutzdienst (2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind Lösch-Gruppen zu bilden. Zur Unterstützung der Löschwasserförderung über lange Wegstrecken sind Schlauch-Trupps zu bilden. (2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden. Ausdruck vom Seite 4 von 7

15 Alte Fassung der KatSD-VO Neue Fassung der KatSD-VO 6 Sanitätsdienst 6 Sanitätsdienst () Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. () Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25. (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen, 2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung, 3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung, 4. Registrieren von Verletzten, 5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten, 6. Zusammenwirken mit Betreuungs- Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und 7. Unterstützen bei der Umsetzung von E- vakuierungsmaßnahmen sind Verletztentransport-Gruppen zu bilden. Sie sind in zwei Verletztentransport-Trupps zu gliedern. (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen, 2. Unterstützen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung, 3. Durchführen des Transportes von Verletzten nach ärztlicher Festlegung, 4. Registrieren von Verletzten, 5. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten, 6. Zusammenwirken mit Betreuungs- Gruppen bei der Evakuierung liegend zu Transportierender und 7. Unterstützen bei der Umsetzung von E- vakuierungsmaßnahmen sind Patiententransportzüge 0 zu bilden. 8 Gesamtstärke 8 Gesamtstärke Die Gesamtstärke der Katastrophenschutzeinheiten, die Stärke der einzelnen Teileinheiten und die den Einheiten zuzuordnenden stärken werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Gesamtstärke der Katastrophenschutzeinheiten, die Stärke der einzelnen Teileinheiten und die den Einheiten zuzuordnenden stärken werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft muss gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 200 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kfz gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen. Ausdruck vom Seite 5 von 7

16 Alte Fassung der KatSD-VO Teil 2 - Ausstattung Neue Fassung der KatSD-VO Teil 2 - Ausstattung 0 Ausstattungsgrundsätze 0 Ausstattungsgrundsätze () Die Ausstattung (Sollausstattung) besteht aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung) und der aus Bundes- bzw. Landesmitteln beschafften Ausstattung (zusätzliche Ausstattung). ) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung). 3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung den Schriftzug Katastrophenschutz. Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden. 3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug Katastrophenschutz. Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden. Verwaltende Stelle Verwaltende Stelle () Verwaltende Stelle ist die Berliner Feuerwehr. () Verwaltende Stelle für alle Fahrzeuge der Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr. (2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der zusätzlichen Ausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden. (3) Die Senatsverwaltung für Inneres und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die zusätzliche Ausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der Senatsverwaltung für Inneres vor. (2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden. (3) Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor. 9 Übungen 9 Übungen () Die Senatsverwaltung für Inneres legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der Berliner Feuerwehr und den Trägerorganisationen fest. ) Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und den Trägerorganisationen fest Ausdruck vom Seite 6 von 7

17 Alte Fassung der KatSD-VO Neue Fassung der KatSD-VO Teil 4 - Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren Teil 4 - Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren 2 Zustimmung zur Mitwirkung 2 Zustimmung zur Mitwirkung (3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezialund Führungsfunktionen zu verpflichten. Dabei ist anzustreben, dass der Anteil der vom Wehrdienst freigestellten in den Einheiten nicht mehr als 30 % beträgt. Die in genannten Kriterien sind zu berücksichtigen. (3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezialund Führungsfunktionen zu verpflichten. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Keine Ausdruck vom Seite 7 von 7

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