Übersicht der Änderungen in der abfallrechtlichen Überwachung

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1 Betriebliche Abfallorganisation Änderungen bei der Überwachung Übersicht der Änderungen in der abfallrechtlichen Überwachung Grundpflichten der Behördenbefugnisse... 4 Zweistufiges Überwachungsverfahren... 4 Beschränkung der Nachweispflicht auf gefährliche Abfälle... 5 Registerpflichten (Nachweisänderung)... 6 Betriebliche Abfallkonzepte und -bilanzen... 7 NachweisV und elektronische Nachweisführung... 7 Rechtsgrundlage Die rechtlichen Voraussetzungen zur Änderung der abfallrechtlichen Überwachung wurden geschaffen durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom Verordnung der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom Zu überwiegenden Teilen treten das Gesetz (mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung) und die Verordnung zum in Kraft. Zielsetzung und Schwerpunkte Wesentliche Ziele sind die Harmonisierung mit dem europäischem Abfallrecht, insbesondere durch Einführung des zweistufigen Überwachungsverfahrens mit der Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle sowie die Einführung der Entsorgungs-Registerpflicht die Einführung neuer Kommunikationstechniken in das Abfallrecht Die Umsetzung erfolgt über das genannte Artikelgesetz und die Artikelverordnung, über welche das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) das UVP-Gesetz das Umweltstatistikgesetz das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ebenso geändert werden wie die Verordnungen des untergesetzlichen Regelwerkes (DepV, AbfKlärV, GewAbfV, AltholzV, etc.) Während es sich bei den meisten Änderungen um begriffliche Anpassungen und Aktualisierungen von Bezugsparagraphen handelt, sind weitere Konsequenzen durch die Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV) die Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) sowie nkrafttreten zweistufige Überwachung Registerpflicht elektronische Nachweisführung AbfKoBiV BestüVAbfV Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 1 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 1) /15:58:14

2 Änderungen bei der Überwachung Betriebliche Abfallorganisation NachweisV die Novelle der Nachweisverordnung (NachweisV) gegeben. Da einzelne Änderungen sowohl auf dem Gesetz als auch der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung basieren, gibt die Tabelle Übersicht der Änderungen eine Übersicht: Übersicht der Änderungen des untergesetzlichen Regelwerkes und einiger Gesetze durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom (G) und die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom (V) nkrafttreten: Verordnungsänderungen Verordnung des Umweltrechts letzte Änderung/ Fassung Art der Änderung(en) Rechtsgrundlage AbfKoBiV AUFHEBUNG G Art. 2 BestüVAbfV AUFHEBUNG G Art. 3 VO über genehmigungsbed. Anlagen (4. BmSchV) Ersetzung besonders überwachungsbedürftig G Art. 6 AVV Ersetzung Überwachungsbedürftigkeit durch Gefährlichkeit bzw. besonders überwachungsbedürftig (*)-Abfälle des Verzeichnisses sind gefährlich TgV Ersetzung Überwachungsbedürftigkeit durch Gefährlichkeit bzw. besonders überwachungsbedürftig (*)-Abfälle des Verzeichnisses sind gefährlich AltholzV Ersetzung Überwachungsbedürftigkeit durch Gefährlichkeit bzw. besonders überwachungsbedürftig (*)-Abfälle des Verzeichnisses sind gefährlich neue Absätze 4 und 5: Akzeptanz von Praxisbelegen wie Liefer- und Wiegescheinen sowie Deklarationsvereinfachung auf Begleitoder Übernahmescheinen G Art. 7 G Art. 8 G Art. 9 V Art. 2a NachweisV NOVELLE V Art. 1 AltölV Änderung der Bezüge zur novellierten NachweisV V Art. 2 GewerbeabfallV Ersetzung besonders überwachungsbedürftig Möglichkeit der Dokumentation / Nachweisführung gem. 9 (2) bis (4) auch durch Register nach NachweisV bzw. Aufzeichnungen nach EfBV VersatzV Ersetzung besonders überwachungsbedürftig G Art. 10 V Art. 7 G Art Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 2) /15:58:18

3 Betriebliche Abfallorganisation Änderungen bei der Überwachung Verordnung des Umweltrechts letzte Änderung/ Fassung Art der Änderung(en) Rechtsgrundlage DepV Ersetzung besonders überwachungsbedürftig G Art. 12 formelle Anpassung 8 (3) an NachweisV V Art. 6 PCB/PCT-AbfallV Anpassungen an novellierte Nachweisverordnung Nachweisbuch R Register Entfall des vereinfachten Nachweises Gleichstellung mit Register, Begleitschein, Übernahmeschein nach NachweisV Erweiterung auf elektronische Nachweisführung V Art. 3 AbfKlärV Anpassung des Bezuges in 7 (10) V Art. 4 BioAbfallV Anpassung des Bezuges in 11 (4) V Art. 5 AltfahrzeugV Ausnahme der Überlassung nach 4 Abs. 1 bis 3 von Nachweispflicht nach 2 (2) Nr. 1 V Art. 7a VO über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel Aufhebung 4 Satz 2 V Art. 7b Gesetzesänderungen Gesetz letzte Änderung/ Fassung Art der Änderung(en) UVP-Gesetz Ersetzung besonders überwachungsbedürftig Anlage 3 Nr. 2.3 Streichung der Angabe Abs. 5 Rechtsgrundlage G Art. 4 Umweltstatistikgesetz Ersetzung besonders überwachungsbedürftig G Art. 5 KrW-/AbfG Umfassende Änderungen in 3 (8), 7 (1) und (3), 8 (2), 12 (1), 13 (3), 19, 25 (2), 28 (1), 29, 36 (4), 40 (2), 41 48, 50 (2), 54 (1), 55 (2), 55a, 61 durch Begriffsänderungen/Zweiteilung gefährliche/ nicht gefährliche Abfälle Registerpflicht künftige Möglichkeit zur elektronischen Nachweisführung, Neuregelungen der Nachweispflichten Freistellungsvoraussetzungen ElektroG Anpassung der Verweise auf novellierte NachweisV Freistellung von Nachweispflichten gem. 43 (1) KrW-/AbfG für Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung G Art. 1 G Art. 14 Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 3 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 3) /15:58:19

4 Änderungen bei der Überwachung Betriebliche Abfallorganisation Verantwortlichkeit behördliche Anordnung Rechtsangleichung Freistellung Grundpflichten und Behördenbefugnisse allgemeine Überwachungsbefugnisse und behördliche Einzelfallregelungen Grundlage: 7, 42 ff (neu) KrW-/AbfG, NachweisV (neu) Wer: Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger Wie: Erweiterung der Anordnungsbefugnisse über die Regelungen der NachweisV (Ermächtigungsgrundlage zur Konkretisierung der zur Überwachung erforderlichen Verfahren: Probenahmen, Kennzeichnung, Hinweispflichten, über den Registerumfang hinausgehende Betriebsablaufinformationen, Prüftiefe der Abfalleigenschaften durch Entsorger etc.) Einführung einer Registerpflicht über Vorgänge gem. Anhang A oder B des KrW-/AbfG; Aufhebung/Anpassung von Sonderregelungen z.b. nach DepV, AltholzV etc. Konkretisierung der Freistellungen aufgrund 25 KrW-/AbfG, vgl. auch Ergänzung 2 (3) ElektroG in Verbindung mit 43 (1) KrW-/AbfG stark von der Grundentscheidung Beseitigung oder Verwertung und damit der Überwachungsbedürftigkeit abhängige Regelungen und Befugnisse Zweistufiges Überwachungsverfahren AbfallrahmenRL H-Kriterien büa (alt) üa (alt) Regelunterteilung aller Abfallarten (AVV) in gefährliche (besternte) und nicht gefährliche Abfälle, unabhängig von Beseitigung/Verwertung oder Erfassung in einer Bestimmungsverordnung Grundlage: 3 (8), 41 (neu) KrW-/AbfG, Aufhebung BestüVAbfV Wer: Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer, Entsorger Wie: Pflichtensetzung abhängig von der Gefährlichkeit des Abfalls (gefährlich oder nicht gefährlich) Alle besternten Abfälle (*) nach AVV sind gefährlich, Rest nicht gefährlich unbeschadet behördlicher Einzelanordnung. Verlagerung der Grundentscheidung von Beseitigung/ Verwertung gem. Anhang A oder B KrW-/AbfG auf Gefährlichkeitsmerkmale: (siehe auch H-Kriterien in der RL über gefährliche Abfälle). büa wird gefährlicher Abfall üa, nüa wird nicht gefährlicher Abfall AVV Zunächst Festlegung ob Beseitigung oder Verwertung, dann Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit nach AVV/BestüVAbfV; Abfälle zur Beseitigung waren immer besonders überwachungsbedürftig. Bei Abfällen zur Verwertung hing die Überwachungsbedürftigkeit vom besternten AVV-Schlüssel (z.b. Gefährlichkeit/ 4 Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 4) /15:58:21

5 Betriebliche Abfallorganisation Änderungen bei der Überwachung Schadstoffanteil bei sog. Spiegelstricheinträgen) oder der Listung in der BestüVAbfV ab. Abfälle nach AVV Verwertung/Beseitigung Nach 3 (8) KrW-/AbfG gefährliche Abfälle alle Schlüssel mit * ( Sternchen ) nicht gefährliche Abfälle alle Abfallschlüssel ohne * (ohne Sternchen ) Beschränkung der Nachweispflicht auf gefährliche Abfälle Nachweis der geordneten Entsorgung gefährlicher Abfälle gegenüber der Behörde und unter den Entsorgungsbeteiligten Grundlage: 43 (neu) KrW-/AbfG, NachweisV (neu) Wer: Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle Wie: Registerpflicht über Vorgänge gem. Anhang A oder B des KrW-/AbfG Nachweisführung wie bisher über Erzeuger-, Besitzeroder Einsammlererklärung, Annahmeerklärung und Zulässigkeitsbestätigung seitens Entsorger/Entsorgerbehörde, Verbleibsnachweis. Ausnahmen für: Entsorgung in eigenen Anlagen im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang Rücknahme oder Rückgabe nach 24 (im Rahmen der Produktverantwortung, freiwillig oder angeordnet) private Haushaltungen Verpflichtete Ausnahmen Nachweisbuchpflicht mit Entsorgungsnachweisen, Begleit- und Übernahmescheinen für büa, vereinfachten Nachweisen oder Sammelnachweisen oder Übernahmescheinen für üa/nüa Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 5 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 5) /15:58:21

6 Änderungen bei der Überwachung Betriebliche Abfallorganisation Abfälle nach AVV gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle Begleitschein Entsorgungsnachweis Sammelentsorgungsnachweis Begleitschein/ Tour und Übernahmeschein pro Kunde Es entfallen: Vereinfachte Nachweise Vereinfachte Sammelnachweise Übernahmescheinverfahren Führung von Nachweisen Registerpflicht für Entsorger sowie Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer Registerpflicht nur für Entsorger Registerpflichten (Nachweisänderung) sachlich und zeitlich geordnete Darstellung der Entsorgungs-vorgänge Grundlage: 42 ff (neu) KrW-/AbfG, NachweisV (neu) Wer: Entsorger = Anlagenbetreiber/Unternehmen, die Abfälle gem. Verfahren nach Anhang A oder B KrW-/AbfG entsorgen, Konkretisierung R NachweisV Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle Registeraufbau Frist T 2010 Wie: Register über Vorgänge gem. Anhang A oder B nach Menge, Art, Ursprung Bestimmung, Einsammlungshäufigkeit, Beförderungsmittel, Behandlungsart soweit jeweils für ordnungsgemäße Entsorgung relevant Entsorger, die lagern oder behandeln, Registerpflicht zusätzlich für die weitere Entsorgung Pflicht zur elektronischen Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen bis spätestens 04/2010. Nachweisbuchpflicht mit Entsorgungsnachweisen, Begleit- und Übernahmescheinen je nach Überwachungsbedürftigkeit; keine Möglichkeit elektronischer Nachweisführung 6 Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 6) /15:58:22

7 Betriebliche Abfallorganisation Änderungen bei der Überwachung Abfälle nach AVV 42 (2) KrW-/AbfG: Registerpflicht für Entsorger => bei Behandlung oder Lagerung auch für nachgeschalteten Entsorgungsweg gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle Registerpflichten auch für: Erzeuger Besitzer Sammler Beförderer Registerpflichten nur für: Entsorger Zur Nachweisführung erforderliche Erklärungen etc. in elektronischer Form mit Signatur verbindlich spätestens zum 04/2010 Betriebliche Abfallkonzepte und -bilanzen Aufhebung der betrieblichen Abfallkonzepte und -bilanzen für Erzeuger mit bislang > 2000 kg/a büa oder > 2000 t/a üa Grundlage: Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, 19 KrW-/AbfG (neu) Wer: Wie: Konzept-/Bilanzpflicht bleibt für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) ersatzlose Streichung der Vorschriften betriebliche Abfallkonzepte und -bilanzen für Erzeuger mit > 2000 kg/a büa oder > 2000 t/a üa gewerbliche Abfallerzeuger ÖRE NachweisV und elektronische Nachweisführung neben den Folgeänderungen der NachweisV aufgrund Einführung der Registerpflichten und Zweiteilung des Überwachungssystems Einführung der Möglichkeit und späteren Verpflichtung (gefährliche Abfälle) zur Nachweisführung mit elektronischen Medien und Signatur Grundlage: 44 (1), 45 KrW-/AbfG (neu) in Verbindung mit NachweisV (neu) Wer: Wie: Nachweispflichtige Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer, Entsorger Zulassung, Anordnung bzw. Regeleinführung (gefährliche Abfälle ab 04/2010) der elektronischen Nachweisführung. EDV, T Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 7 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 7) /15:58:23

8 Änderungen bei der Überwachung Betriebliche Abfallorganisation VPS, ZKS RFD, GPS Wichtig: Datentransfer von Erzeugern/Entsorgern bzw. Dienstleistern über nternet und i.d.r. virtuelle Poststellen (VPS) sowie eine Zentrale Datenkommunikationsplattform (ZKS) an Erzeuger- bzw. Entsorgerbehörde Einführung der elektronischen Signatur Mit der Einbindung neuer Kommunikationsstandards eröffnen sich vor allem auch Perspektiven in Verbindung mit RFD und Telekommunikationstechnik (GPS) im Bereich der (Behälter-)logistik. Geplante Änderungen sollten deshalb nicht übereilt, sondern unter Beachtung der eigenen Kommunikationstechnik/Betriebssoftware projektiert werden. papiergestützte Nachweisführung und Dokumentensammlung Behörde Erzeuger Behörde Entsorger Zentrale Kommunikationsplattform (ZKS) Virtuelle Poststelle (VPS) eigener Webzugang / Provider System Software Provider 1 System Software Provider 2 System Software Entsorger Erzeuger A Erzeuger B Entsorger X Erzeuger C 8 Der Abfallbeauftragte 17. Erg. Lfg. 12/06 K:/ECO/_abf/AL_17/text/FU_004_5_1_8_2.3d (Lfd. Seite 8) /15:58:24

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