III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

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1 Fall: V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt eine Betonmischmaschine und übergibt ihm diese. Dieser zahlt aber nicht, sondern übereignet diese als Sicherheit für ein Darlehen an die Bank B, ohne auf die Verhältnisse hinzuweisen. K bleibt abredegemäß im Besitz der Sache. Die B übereignet die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruches an den Dritten D. Wie ist die Eigentumslage? Kaufvertrag V Übereignung unter EV K Sicherungsübereignung Besitzvereinbarung B Übereignung durch Abtretung D 1

2 A. urspr. Eigentümer V B. Übereignung V an K, 929 S. 1, 158 I BGB ( ), da Bedingung nicht eingetreten C. Übereignung K an B, 929 S. 1, 930, 933 BGB I. Einigung II. Keine Übergabe (+) III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe D. Übereignung B an D, 929 S. 1, 931, 934 BGB I. Einigung II. Keine Übergabe (+) III. Übergabesurrogat des 931 BGB (+) [auf die Frage, ob der Anspruch wirklich besteht kommt es hier noch nicht an] IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 931, 934 BGB??? 1. B = mittelbarer Besitzer (+) BEACHTE: das B nicht Eigentümerin war ist für das schuldrechtl. Geschäft unbeachtlich!!! Abstraktionsprinzip! 2. Abtretung des Herausgabeanspruches (+) 3. Guter Glaube (+) 2

3 V 433, 449 BGB 929 S. 1, 158 I BGB K 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ) B 929 S. 1, 931, 934 BGB (+) D Fall: Der 14 jährige J fährt mit dem Rennrad seines 16 jahrigen Bruders B herum. B hatte J das Rad zu diesem Zweck überlassen. J trifft dabei den 17 jährigen K, der ihm offeriert das Rad für 200 zu kaufen. J nimmt an und übergibt dem K das Rad, K gibt dem J einen 200 Schein, den er zuvor aus der Geldbörse seines Vaters entwendet hatte. Einen Monat darauf treffen sich J und K wieder. K ist mittlerweile 18 geworden und moniert, dass die Bremsen des Rades nicht richtig funktionieren und dass die Reparatur schwierig und teuer wäre. K gibt daraufhin J das Rad zurück und verlangt seinerseits die Zahlung der 200. Alle Eltern verweigern jegliche Zustimmung. Wer ist Eigentümer des Rades? Kann K von J die 200 verlangen? Der Schein befindet sich noch immer als einziger 200 Schein in dem Geldbeutel des J. 3

4 A. Eigentum am Rad I. Ursprünglich B II. Übereignung J an K gem. 929 S. 1, 932 I 1 BGB 1. Einigung a) WE des K (+), 108 I BGB ( ), da ledigl. rechtl. vorteilhaft isd. 107 BGB b) WE des J (P): 108 I BGB ( )? Lediglich rechtl. vorteilig = nicht nachteilig hier (+), da er keine Rechtsposition verliert 2. Übergabe (+) 3. Berechtigung ( ) 4. gutgläubiger Erwerb 932 I 1 BGB 5. Kein Abhandenkommen 935 I BGB Achtung: Abhandenkommen liegt vor, wenn der Besitz ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers verloren geht; da die Übergabe ein Realakt ist und keine WE kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an Worauf dann? Auf die Urteilsfähigkeit analog 828 BGB (ähnlich im Strafrecht bei der Einwilligung) 6. ZWE: Eigentumserwerb des K III. Rückerwerb des J von K 1. Einigung 2. Übergabe 3. Berechtigung 4. Wertungskorrektur? 4

5 a) Lit. ja, der minderj. Veräußerer war damals bösgläubig und könnte so Eigentum erwerben, was er sonst nicht könnte daher soll Eigentum an den urspr. Berechtigten zurückfallen b) h.m. nein, dies ist dogmatisch nicht begründbar. Die Lit. widerspricht den im Sachenrecht besonders wichtigen Erfordernis des Schutzes des Rechtsverkehrs. c) Streitentscheid Besser h.m., wie soll man das Ergebnis begründen außer mit wäre doch gut, außerdem bedarf es des Schutzes nicht, da der urspr. Eigentümer schuldrechtl. über 823, 249 BGB geschützt ist. 5. ZWE: J ist Eigentümer B. Rückzahlungsanspruch I. 346 I BGB ( ), da kein wirks. KV II. 985 BGB ( ), da K nie Eigentümer war III. 812 I 1 1. Var. BGB 1. etwas erlangt a) Besitz (+) b) Eigentum? Gem. 929 S. 1, 932 I 1 BGB aa) Einigung (wieder neutr. Geschäft [s.o.]) bb) Übergabe cc) Berechtigung ( ) dd) guter Glaube (+) ee) keine Sperre. 935 I 1 BGB (+), da 935 II BGB 5

6 2. durch Leistung (+) 3. ohne RGrund (+) 4. Wertungskorrektur? Nein (s.o.) IV. Ergebnis: Ja, Zahlung der 200. Fall: V verkauft und übereignet an K seinen Fiat. Die beiden sind sich darüber einig, dass K erst Eigentümer werden soll, wenn K den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Der PKW wird dementsprechend an K übergeben. Danach verkauft V den Wagen an D und gibt vor den Wagen dem K geliehen zu haben. V einigt sich mit D über den Eigentumsübergang und tritt den Herausgabeanspruch des PKW an D ab. Frage 1: Hat D Eigentum erworben? Frage 2: Lastenfrei? Frage 3: Was passiert bei Kaufpreiszahlung durch K? 6

7 V 433 BGB [ 449 BGB] 929 S. 1, 158 BGB K 433 BGB 398 BGB ( 929, 931 BGB) D A. Eigentumserwerb des D I. Übereignung gem. 929 S.1 BGB 1. Einigung 2. Übergabe ( ) II. Übereignung gem. 929 S.1, 931 BGB 1. Einigung 2. Übergabesurrogat 931 BGB? a) Anspruch aus Leihe? ( ) nicht existent b) Anspruch auf Rückgewähr? Zwar nur potentiell ( 449 II, 323 ff. BGB, 346 I BGB), aber ausreichend! 3. Berechtigung (+), da V noch Eigentümer ist B. Lastenfreier Erwerb I. Bestehen einer Last? 1. Anwartschaftsrecht 929 S. 1, 158 I BGB a) Einigung aufschiebend bedingt (+) b) Übergabe c) Berechtigung, V war ja noch Eigentümer 7

8 II. Erlöschen des AWR, 161 III, 936 I BGB analog I 1 BGB analog a) Erwerb des Eigentums durch D b) veräußerte Sache ist belastet I 3 2. Var. BGB analog ( ), da mittelbarer Besitz des D II, 932 II BGB analog ( ), da guter Glaube an Lastenfreiheit BGB analog BGB ( ) nicht abhanden gekommen III BGB analog a) Fall des 931 BGB b) AWR steht dem K als Besitzer zu III. Ergebnis Frage 1 und 2: Eigentum erworben, aber nicht lastenfrei, da 936 III BGB analog (+) Frage 3: Mit der Kaufpreiszahlung tritt die Bedingung ein, d.h. das AWR wird zum Vollrecht. Der D verliert sein ohnehin mit dem AWR belastetes Eigentum an den K! Fall: K kauft von V einen Transporter. Zwischen den Parteien wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, evtl. Reparaturen solle K auf eigene Rechnung machen lassen. Als die Hydraulik defekt ist bringt K den LKW zu U, der den Wagen repariert. Als K die Raten danach nicht zahlen kann, erklärt der V nach angemessener Zahlungsfrist den Rücktritt vom Verkauf. Der LKW ist immer noch bei U, der sich weigert den LKW an V herauszugeben. Er verlangt von V die Bezahlung und hält den LWK so lange zurück. Mit Recht? 8

9 A. V U aus 985 BGB I. Eigentum des V (+), da nur Eigentumsvorbehalt II. Besitz des U (+) III. kein Recht zum Besitz 986 BGB 1. abgeleitetes Besitzrecht von K ( ), Rücktritt vom KV 2. abgeleitetes Besitzrecht von K aus AWR ( ), AWR durch Rücktritt untergegangen 3. eigenes Besitzrecht des U a) Besitzrecht aus WerkV ( ), Relativität der SV b) Besitzrecht aus 647 BGB am Eigentum des LKW Sache des Bestellers ( ), 185 I BGB analog? Hier auch nicht, da kein rechtsgeschäftlicher Erwerb, sondern kraft Gesetzes c) Besitzrecht aus 647 BGB am AWR durch Rücktritt ist AWR untergegangen d) Besitzrecht aus 1257, 1207, 647 BGB (gutgl. Erwerb des Pfandrechtes) 1257 BGB setzt ein bereits entstandenes PfandR voraus ( ) 4. ZWE: kein Besitzrecht IV. Durchsetzbarkeit ZBR 1000, 994 BGB (anders z.t. Rspr., die daraus ein Besitzrecht herleiten will Quatsch, vgl. RFolgen) 1. Vindikationslage 985 f. BGB z.z. der Reparatur a) Eigentum des V (+) b) Besitz des U (+) c) kein Recht zum Besitz ( ), aber BGH: Ausnahme, da sonst der von Anfang an unberechtigte Besitzer besser steht (+) 2. Notwendige Verwendungen des Besitzers (P) freiwilliges Vermögensopfer? (str.) h.m. (+) es kommt auf die tatsächl. Tragung an Notwendig: sacherhaltendes oder wiederherstellend B. Ergebnis: Anspruch (+), aber ZBR 9

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