Hartz IV und Arbeitslosengeld II Baczko

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1 Haufe TaschenGuide Hartz IV und Arbeitslosengeld II von RA Michael Baczko 9. Auflage 2011 Hartz IV und Arbeitslosengeld II Baczko schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Hartz IV und Arbeitslosengeld II Baczko

2 6 Grundsätzliche Fragen zum ALG II Wer erhält Unterstützung? Hilfebedürftige erhalten zur Sicherung ihrer Existenz vom Staat Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten der Unterkunft. Je nachdem, ob bzw. in welchem Umfang der Betroffene noch erwerbstätig sein kann, und auch abhängig vom Alter erhalten diese Personen entweder Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, oder Sozialhilfe. Hilfebedürftig sind Personen, deren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen nicht gesichert ist. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten der Unterkunft. Ist eigenes Einkommen und Vermögen (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) nicht vorhanden oder liegt dieses unter dem Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung oder Sozialhilfe gezahlt. Die Freibeträge sind je nach Leistung unterschiedlich hoch. Wann habe ich Anspruch auf Sozialhilfe? Sind Sie voll erwerbsgemindert (s. S. 16), jedoch nicht auf Dauer, so haben Sie, wenn Sie bedürftig sind, Anspruch auf Sozialhilfe. Gehören Sie zu diesem Personenkreis und leben mit einem ALG-II-Empfänger zusammen, haben Sie Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II. Entsprechendes gilt für Personen, die ihr 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3 Wer erhält Unterstützung? 7 Wann habe ich Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung? Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie hilfebedürftig, zwischen 18 und 65 bzw. 67 Jahre alt und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, d. h. auf Dauer täglich weniger als drei Stunden arbeiten können. Zur Altersgrenze siehe Tabelle auf Seite 8. Andere nicht erwerbsfähige Personen, die nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie bedürftig sind. Wann habe ich Anspruch auf Grundsicherung im Alter? Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Sie, wenn Sie hilfebedürftig und das 65. bzw. das 67. Lebensjahr vollendet haben. Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende? Hartz IV erhalten Hilfebedürftige, die das 18. (teilweise schon das 15.) Lebensjahr vollendet haben und noch nicht das 65. bzw. das 67. Lebensjahr und die noch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Auch ihre mit ihnen zusammenlebenden Kinder/Partner erhalten die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ( SGB = Sozialgesetzbuch ). Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt für Personen, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind. Für die später Geborenen wurde die Altersgrenze stufenweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben.

4 8 Grundsätzliche Fragen zum ALG II Geburtsjahrgang Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von Jahren und 1 Monat Jahren und 2 Monaten Jahren und 3 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 5 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 7 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 9 Monaten Jahren und 10 Monaten Jahren und 11 Monaten Jahren Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 10 Monaten ab Jahren.

5 Grundsicherung für Arbeitsuchende 9 Welche Unterschiede gibt es zwischen den verschiedenen Leistungen? Die Grundleistungen der Sozialhilfe, des Sozialgeldes der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sind im Wesentlichen gleich (Regelbedarf, Kosten für Unterkunft, Mehrbedarfe), sodass es prinzipiell keinen Unterschied macht, ob jemand Sozialgeld anstelle von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält. Während der Regelbedarf beim ALG II bundeseinheitlich festgelegt wird, wird dieser bei der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regional festgelegt, orientiert sich aber am Regelbedarf, wie beim ALG II. Geringe Abweichungen bei den regionalen Regelbedarfen können sich ergeben. Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht nicht nur aus der Zahlung von Geld für den Lebensunterhalt und der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten (ALG II), sondern beinhaltet eine Vielzahl sonstiger Leistungen. Die Leistungen werden von der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen erbracht. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die bisherigen ARGEn nicht mehr zulässig, jedoch können die Bundesagentur und die kreisfreien Städte und Kreise weiterhin zu-

6 10 Grundsätzliche Fragen zum ALG II sammenarbeiten. Die kreisfreien Städte und Kreise können die Aufgaben des SGB II jedoch auch in alleiniger Verantwortung durchführen. Zur besseren Verständlichkeit wird in diesem TaschenGuide der Begriff ARGE weiterhin verwendet. ALG II auch für Selbstständige und Beschäftigte Arbeitslosigkeit ist nicht Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II. Jeder, der nicht über genügend Einkommen und/oder Vermögen verfügt, um für sich und ggf. seine Familie, Kinder oder Partner den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat Anspruch auf ALG II. Somit können also auch Selbstständige, Arbeitnehmer, Bezieher von ALG I, einer Teilerwerbsminderungsrente etc. Anspruch auf diese Leistungen haben. Sonderregelungen bestehen teilweise für Ausländer und Asylbewerber. Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf ALG II haben, hängt teilweise auch vom Einkommen und Vermögen der Personen ab, mit denen Sie zusammenwohnen. Zu unterscheiden sind dabei die Begriffe Bedarfsgemeinschaft: Das Einkommen und Vermögen sämtlicher Mitglieder wird im Prinzip zusammengerechnet. Haushaltsgemeinschaft: Das Einkommen und Vermögen der Mitglieder wird zusammengerechnet, wenn gewisse Grenzen überschritten werden. Wohn-/Zweckgemeinschaft: Das Einkommen und Vermögen der Mitglieder wird nicht zusammengerechnet.

7 Grundsicherung für Arbeitsuchende 11 Wer zählt zur Bedarfsgemeinschaft? Nach 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft: 1 die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2 die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3 als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

8 12 Grundsätzliche Fragen zum ALG II Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird entsprechend 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Einkommen des Partners innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird auch auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder angerechnet, unabhängig davon, ob der Elternteil mit dem Partner verheiratet ist oder nicht. Die gesetzliche Vermutung, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, können Sie theoretisch als Betroffener widerlegen. Sie müssen dann darlegen und nachweisen, dass die Kriterien des Gesetzes sämtlich nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird. Dies zu beweisen ist teilweise schwierig bzw. fast unmöglich. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht gemeinsam wirtschaften, einer für den anderen nicht einsteht, jeder ein eigenes Zimmer hat etc. Treffen Sie deshalb vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II entsprechende Vorsorge. Am sichersten ist es sofern tatsächlich keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, getrennte Wohnungen zu haben. Sich nur zum Schein in einer anderen Wohnung anzumelden ist allerdings auf keinen Fall ratsam, da Kontrollen erfolgen können und Sie aufgrund

9 Grundsicherung für Arbeitsuchende 13 einer solchen Vortäuschung mit einer Strafanzeige wegen Betrugs rechnen müssen. Wer zählt zur Haushaltsgemeinschaft? Leben Sie in einer Haushaltsgemeinschaft, wird geprüft, ob Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft Sie unterstützen, was zur Kürzung oder zum Wegfall des ALG II führen kann. Liegt nur eine sogenannte Zweckgemeinschaft vor, wie z. B. bei Studenten-WGs, wird davon ausgegangen, dass keine gegenseitige Unterstützung erfolgt. Leben Personen mit Ihnen im Haushalt (Wohnung), die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, können sie zur Haushaltsgemeinschaft gehören. Diese liegt jedoch im Gegensatz zu Wohn- oder Zweckgemeinschaft nur vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einem gemeinsamen Haushalt lebt und sie gemeinsam wirtschaften. Zu einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zu einer Bedarfsgemeinschaft, gehören: Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, Großeltern und Enkelkinder, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, Pflegekinder und Pflegeeltern, Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben, sonstige Verwandte und Verschwägerte. Nicht zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören nicht verwandte Personen einer Wohngemeinschaft.

10 14 Grundsätzliche Fragen zum ALG II Beispiel Ein unverheiratetes Kind, das zusammen mit seinen erwerbsfähigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, vollendet das 25. Lebensjahr. Dies hat zur Folge, dass das Kind nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Es gehört jedoch weiterhin zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern. Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, geht das Gesetz davon aus, dass eine gegenseitige finanzielle Unterstützung gewährt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann. Ist eine Person Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft, ohne der Bedarfsgemeinschaft seiner Mitbewohner anzugehören, hat dies Auswirkungen auf die an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Kosten der Unterkunft. Beispiel In einem Haushalt leben Vater, Mutter, Großvater und ein 17 Jahre altes Kind. Der Großvater erhält Rente und ist nicht bedürftig. Die Kosten der Unterkunft betragen 400 Euro. Der Großvater gehört der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft an. Der auf ihn entfallende Mietanteil von 100,00 Euro kann nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) übernommen werden. Dieser Betrag ist vom kommunalen Träger im Rahmen der Grundsicherung im Alter zu zahlen. Um nachzuprüfen, ob die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft aus ihrem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt

11 Grundsicherung für Arbeitsuchende 15 desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II haben will, beitragen können, wird eine komplizierte Berechnung aufgestellt. Hierzu werden das Einkommen des Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft, der kein ALG II bezieht, und der fiktive Bedarf nach dem ALG II ermittelt. Hierbei handelt es sich aber um die gesetzliche Vermutung, dass der ALG-II-Antragsteller unterstützt wird. Diese Vermutung können Sie widerlegen. Z. B. wenn Sie beweisen können, dass Sie von den Haushaltsangehörigen nichts oder z. B. nur ein Darlehen zur Überbrückung einer Notlage erhalten. Nach Ansicht der ARGE müssen jedoch noch weitere Umstände hinzukommen, sodass die Mutter bzw. der Vater bisher die Tochter nicht unterstützt haben, der Familienzusammenhalt zerstört war oder ist etc. Ob im Einzelfall die Vermutung der Unterstützung widerlegt werden kann, muss im Streitfall durch die Gerichte entschieden werden. Die Zweck- bzw. die Wohngemeinschaft Von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden ist die Zweck- bzw. die Wohngemeinschaft. Hier wohnen Personen, die nicht zu einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft gehören, in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr jeweiliges Einkommen und Vermögen wird nicht zusammengerechnet, jedoch werden, soweit gemeinsame Kosten für Unterkunft etc. getragen werden, diese anteilsmäßig nach Kopfzahl berücksichtigt. Leben also in einer Wohngemeinschaft z. B. ein ALG-II-Empfänger und eine zweite Person, die kein ALG II erhält, zusammen, so übernimmt die ARGE nur die Unter-

12 16 Grundsätzliche Fragen zum ALG II kunftskosten, welche anteilsmäßig auf den ALG-II-Empfänger entfallen (bei zwei Personen i. d. R. die Hälfte). Welche Bedingungen muss ich erfüllen? Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben Sie, wenn Sie bedürftig sind sowie bereits das 15., aber noch nicht das 65. (bzw. 67.) Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben (siehe Seite 19 21). Erwerbsfähig ist jemand, der noch mindestens drei Stunden täglich irgendeine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Ein sozialer Abstieg muss hingenommen werden, einen Berufsschutz gibt es nicht. Es müssen auch keine konkreten Tätigkeiten benannt werden. Die Entscheidung, ob Sie erwerbsfähig sind, trifft in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung (DRV). Solange diese nicht festgestellt hat, dass Sie voll erwerbsgemindert sind, also weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, haben Sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf ALG II. Sind Sie teilerwerbsgemindert (Sie können aus gesundheitlichen Gründen täglich weniger als sechs aber noch mindestens drei Stunden arbeiten) oder berufsunfähig, haben Sie bei Bedürftigkeit ebenfalls Anspruch auf ALG II. Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Wenn Sie zwar erwerbsfähig sind, eine Erwerbstätigkeit jedoch vorübergehend unzumutbar ist

13 Grundsicherung für Arbeitsuchende 17 (z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren), ändert dies nichts an Ihrem Leistungsanspruch. Auf keinen Fall sollten Sie sich weigern, Arbeit anzunehmen bzw. Bewerbungen zu schreiben, solange nicht amtlicherseits festgestellt worden ist, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Verweigern Sie trotzdem die Arbeit, kann das ALG II gekürzt oder vollkommen gestrichen werden (s. S. 37). Von der Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden ist die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit ( Krankschreibung ). Bei Arbeitsunfähigkeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ALG II. Wann habe ich keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende? Keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben Sie, wenn Sie nicht arbeitswillig sind und zumutbare Arbeit (s. S. 34) oder Maßnahmen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ablehnen; das 65. bzw. 67. Lebensjahr bereits vollendet haben; als Auszubildender Anspruch auf Förderung über Berufsausbildungsbeihilfe oder nach dem BAFöG haben (in besonderen Härtefällen werden Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen sowie ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung geleistet); Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art beziehen;

14 18 Grundsätzliche Fragen zum ALG II voll erwerbsgemindert sind; in einer stationären Einrichtung oder in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, es sei denn, Sie sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig oder voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung untergebracht. Aufenthalt in stationären Einrichtungen Sind Sie in einer stationären Einrichtung voraussichtlich mehr als sechs Monate untergebracht, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II. Nach der Rechtsprechung des BSG gibt es jedoch Ausnahmefälle, z. B. wenn Sie theoretisch mindestens 15 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (BSG, Entscheidung vom 6. Juli 2007, Az: B 14/7b AS 16/07 R). Eventuell sind Ansprüche nach dem SGB XII (Sozialhilfegesetz) oder sonstige Ansprüche gegen die ARGE gegeben. Stellen Sie deshalb bei einer mehr als sechsmonatigen Unterbringung sowohl einen Antrag nach dem SGB II als auch einen auf Sozialhilfe (SGB XII). Ist nicht voraussehbar, wie lange sie untergebracht sein werden, oder wird ein unter sechs Monaten dauernder Aufenthalt prognostiziert, haben Sie bei Bedürftigkeit für die ersten sechs Monate Anspruch auf ALG II nach dem SGB II.

15 Grundsicherung für Arbeitsuchende 19 Es muss sich hierbei um ein Krankenhaus im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handeln. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Krankenhäusern gleichgestellt. Der Aufenthalt in einem Fachkrankenhaus zur Alkoholentwöhnung und der nachfolgende Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt werden nicht zusammengerechnet. Es zählt nur die prognostische Dauer des Aufenthalts im Fachkrankenhaus (BSG, Urteil vom 6. September 2007, Az: B 14/7b AS 60/06 R). Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Als Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben Sie trotz Vorliegens aller anderen Voraussetzungen keinen Anspruch auf ALG II, wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (Asylbewerber, ausreisepflichtige Ausländer, Ausländer mit einem geduldeten Aufenthalt); Ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt nach dem Ausländerrecht verwehrt ist; Sie sich aufgrund der Bleiberechtsregelung nach 104a Ausländergesetz in der BRD aufhalten können, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch Ländergesetze von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen werden. Sie sich als EU-Bürger nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.

16 20 Grundsätzliche Fragen zum ALG II Nach einem Urteil des EuGH dürfte die letzte Bestimmung nicht mehr gelten: Leistungen wie ALG II, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen sollen, dürfen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 EU-Ausländern nicht versagt werden (Az: C-22/08/C-23/08). EU-Ausländern, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, steht deshalb wohl ALG II zu. Im Fall zweier Griechen kommt es nach Ansicht des EuGH gar nicht auf ihre Arbeitssuche an, weil beide Männer zunächst in Deutschland gearbeitet haben. Dass die Tätigkeiten geringfügig oder kurzfristig waren, hindere nicht daran, sie als Arbeitnehmer einzustufen. Sie müssten schon deshalb Anspruch auf Hartz IV haben, nachdem sie arbeitslos wurden. Darüber weit hinausgehend weist der EuGH auch darauf hin, dass Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt allen EU-Bürgern zukommen müssen, die bereits eine tatsächliche Verbindung mit dem konkreten Arbeitsmarkt hergestellt haben. Dazu genüge es, wenn der EU-Bürger während eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich eine Beschäftigung in dem Mitgliedstaat gesucht hat. Wenn Sie nicht verfügbar sind Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Sie, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung definierten zeitund ortsnahen Bereichs aufhalten. Verfügbar sind Sie nur, wenn Sie für die ARGE/Kommune erreichbar sind, d. h. Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können. Sie müssen insbeson-

17 Grundsicherung für Arbeitsuchende 21 dere in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen der ARGE persönlich zur Kenntnis zu nehmen, die ARGE aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten, eine Arbeit anzunehmen bzw. an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Sie müssen persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder unter einer anderen mitgeteilten Anschrift im Nahbereich der Agentur durch Briefpost erreichbar sein. Sie müssen sich auch tatsächlich persönlich im Nahbereich aufhalten. Eine Entgegennahme und Weiterleitung der Post durch andere Personen reicht außer in Fällen der Krankheit etc. nicht aus. Anspruch auf Urlaub gibt es für ALG-II-Empfänger nicht. Sie können sich aber mit vorheriger Zustimmung Ihres Bearbeiters außerhalb ihres Wohnortes (auch im Ausland) aufhalten. Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie sich unverzüglich zurückmelden. Haben Sie das 58. Lebensjahr vollendet, so kann eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Wer hat Anspruch auf Sozialgeld? Anspruch auf Sozialgeld haben bedürftige, nicht erwerbsfähige Angehörige eines ALG-II-Berechtigten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (s. S. 11) und die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung haben.

18 22 Grundsätzliche Fragen zum ALG II Zu den Anspruchsberechtigten gehören nicht erwerbsfähige Partner, Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners bis zum 15. Lebensjahr, Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners ab dem 15. Lebensjahr, die eine Schule besuchen und keinen Anspruch auf BAFöG haben oder in einer Berufsausbildung sind und keinen Anspruch auf BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. Kinder von Erwerbsfähigen oder Kinder des Partners ab dem 15. Lebensjahr, die keine Schule besuchen oder keine Berufsausbildung machen oder an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern auf ALG II. Diejenigen zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren, die nur noch unter drei Stunden arbeiten können, erhalten bei Bedürftigkeit, wenn sie nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, Sozialhilfe nach dem SGB XII. Leben diese Personen jedoch mit erwerbsfähigen Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, in einer Bedarfsgemeinschaft (s. S. 11) zusammen, erhalten sie nach dem SGB II Sozialgeld. Entsprechendes gilt für Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Bedarfsgemeinschaft sind Vater, Mutter und Kinder bis zum 25. Lebensjahr sowie Ehegatten oder Partner des Hilfebedürftigen, soweit diese noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

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