JOURNALISTISCHE SORGFALT & PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ - ON- UND OFFLINE-

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1 JOURNALISTISCHE SORGFALT & PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ - ON- UND OFFLINE- PETER BURGSTALLER FACHHOCHSCHULPROFESSOR FÜR IT-/IP-RECHT RECHTSANWALT IN LINZ GERICHTSSACHVERSTÄNDIGER FÜR URHEBERFRAGEN

2 2 1. GRUNDLAGE (1) Medienneutralität des Rechts Das Mediengesetz als technologieneutrales Gesetz gilt auch für elektronische Medien Medieninhalt = Mitteilungen in einem Medium (auch Online = Website) Medium = Mittel zur Verbreitung von gedanklichen Inhalten durch Massenherstellung oder Massenverbreitung auch Website oder [gleichzeitig an eine Personenmehrheit vs Individualkommunikation (vorher bestimmte Personen)] Medieninhaltsdelikt = durch den Inhalt eines Mediums begangene Straftat Journalist = Medienmitarbeiter isd 1 Abs 1 Z 11 MedienG ständig und nicht untergeordnet tätig zb nicht: Gastkommentator, Leserbriefschreiber

3 3 2. JOURNALISTISCHE SORGFALT Strafausschließungsgrund Üble Nachrede Entschädigungsansprüche a) Als Strafausschlussgrund für die Üble Nachrede 111 StGB! 111 Üble Nachrede Zeihung verächtlichen Gesinnung/ unehrenhaften Verhaltens Generelle Straffreiheit nach Abs 3 wenn Wahrheitsbeweis oder Gutgläubigkeit bei öffentlicher Verbreitung (Medien), nur wenn wahr Gutgläubigkeit wird im Bereich des MedienG durch die journalistische Sorgfalt objektiviert Maßstab für die journalistische Sorgfalt ist der verantwortungsvolle, gewissenhafte, verständige sach- und fachkundige Journalist zwingend: audiatur et altera pars = konkrete Aufforderung zur Stellungnahme zu einem konkreten Vorwurf Nicht ausreichend ist die bloße Übernahme einer Agenturmeldung

4 4 Verwirklichung eines Medieninhaltsdelikts (bei der der Wahrheitsbeweis zulässig ist) Straflosigkeit (=berufsständisches Sonderrecht), wenn Wahrheitsbeweis oder überwiegendes öffentliches Interesse an VÖ und Einhaltung der journalistischen Sorgfalt und daher hinreichende Gründe, dass Inhalt wahr ist => derzeit nur bei Übler Nachrede Für Journalisten gibt es nur dann keine Straffreiheit bei einem Medieninhaltsdelikt, trotz Einhaltung der journalistischen Sorgfalt, wenn höchstpersönlicher Lebensbereich berührt wird und kein Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht ( 29 Abs 1 MedienG).

5 5 b) Als Ausschlussgrund für Entschädigungsansprüche Zivilrechtliche Entschädigungsansprüche nach 6ff MedienG Für ideelle Nachteile Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung Bloßstellen in der Öffentlichkeit in Bezug auf den höchstpersönlichen Bereich Identitätsbekanntgabe ohne öffentliches Interesse Verletzung der Unschuldsvermutung Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch VÖ von Informationen aus Lauschangriff/Rasterfahndung Ausschluss dieser Ansprüche gegenüber Journalisten bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt

6 6 3. JOURNALISTISCHE SORGFALT - CHATFORUM Bei der Verbreitung von Inhalten in einem, auf einer Website angebotenen Chatforum greift die zivilrechtliche Haftungsprivilegierung nach ECG Auskunftsanspruch (generell) Keine Pflicht zum Speichern von Userdaten Herausgabepflicht bei überwiegendem berechtigten Interesse Dritter (sofern Daten vorhanden) ECG Haftungsprivileg, wenn offensichtliche Rechtswidrigkeit (juristischer Laie) und unverzügliches Handeln

7 7 4. DAS REDAKTIONSGEHEIMNIS a) Geheimhaltung des Informanten: Recht zur Aussageverweigerung über Informanten im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit, sofern der Journalist als ZEUGE geführt ist. Umgehungsverbot des Aussageverweigerungsrechts (zb durch HD und Beschlagnahme in der Redaktion) Auch das Filmmaterial eines öffentlich gegebenen Interviews unterliegt dem Redaktionsgeheimnis und darf nicht beschlagnahmt werden (ORF-Fall).

8 8 b) Geheimhaltung des Redakteurs: Keine Hausdurchsuchung in Redaktion/Verlag, um Namen eines Journalisten festzustellen, der inkriminierten Artikel verfasst hat =>Schutz der Privatsphäre/Wohnung (dazu gehören auch Geschäftsräume (EGMR 2013 Art 10 EMRK) Werden durch die Hausdurchsuchung auch andere Quellen/Informationen tangiert => Verletzung der Freiheit des Empfangs von Mitteilungen/Nachrichten (EGMR 2013 Art 10 EMRK)

9 9 5. VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET Zurverfügungstelleung = Öffentlichkeit und sukzessive Öffentlichkeit YouTube-Video Sendung Upload (ABER: Download = Vervielfältigung) Eingeschränkte Öffentlichkeit Moodle im Hochschulbereich Friends auf Facebook Im Urheberrecht ist gs die Öffentlichkeit der entscheidende Anknüpfungspunkt (bspw auch im Bildnisschutz) Bei der Üblen Nachrede ist die Wahrnehmbarkeit durch Dritte entscheidend (bspw Facebook-Friends; auch im Arbeitsrecht)

10 10 6. DATENSCHUTZ VS REDAKTIONSGEHEIMNIS Datenschutz = schützt Daten des Betroffenen vor einer konsenslosen Datenverwendung (= Verbreitung, Veröffentlichung, Verarbeitung ) Redaktionsgeheimnis = Recht des Medieninhabers und Medienmitarbeiters, die Daten eines Dritten zu verschweigen. Redaktionsgeheimnis kommt alleine dem Medieninhaber bzw Medienmitarbeiter zu, nicht aber dem Informanten

11 11 7. VDS UND DATENHERAUSGABE Seit Zugangs- und Standortdaten sind von öffentlichen Kommunikationsbetreibern mit einem Jahresumsatz von ca 280K EUR für 6 Monate auf Vorrat zu speichern ( 102a 102c TKG) Herausgabe auf Anordnung der StA nach richterlicher Genehmigung bei Verfolgung einer Straftat von > 12 Monate FS Herausgabe von Stamm- und Zugangsdaten gem 76a StPO an Strafverfolgungsbehörde (Kriminalpolizei, StA und Gericht) 6 Mo FS mit Zustimmung des Providers > 12 Mo FS ohne Zustimmung des Providers Diensteanbieter isd ECG = Auskunft über Stammdaten auch an Dritte, wenn überwiegendes, berechtigtes Interesse (zivilrechtliche Ansprüche)

12 12 FALLBEISPIEL 1 ZEITUNGSBERICHT (REINE PRIVATSPHÄRE) ÜBER PUBLIC FIGUERS Redaktionsgeheimnis betreffend Informanten Public figure kann aber MI auf Unterlassung (zivilrechtlich) klagen Public figuer kann auch Entschädigungsanspruch nach 7 MedienG gegen MI geltend machen

13 13 FALLBEISPIEL 2 ZITIEREN IN NACHRICHTEN MAGAZIN AUS GEHEIMEN BEHÖRDENAKT WEGEN GESETZWIDRIGER VERGABEPRAXIS Üble Nachrede 111 StGB gegen MI Straf- und Entschädigungsausschluss, wenn Wahrheitsbeweis oder Gutgläubigkeit (journalistische Sorgfalt) Üble Nachrede 111 StGB gegen Journalisten Strafund Entschädigungsausschluss, wenn Wahrheitsbeweis oder Gutgläubigkeit Informant => Gewährsmann nach 31 MedienG => Redaktionsgeheimnis

14 14 FALLBEISPIEL 3 BELEIDIGENDER ONLINE BLOG Online-Zeitung bzw moderiertes Diskussionsforum = Betreiber ist MI => Redaktionsgeheimnis Zivile Inanspruchnahme des MI => es gelten die Vorgaben zur LIVE-Sendung ( 6 Abs 2 Z 3 MedienG) => wenn journalistische Sorgfalt, dann keine Haftung Journalistische Sorgfalt fordert offensichtlich rechtswidrige Beiträge (auf Aufforderung) zu entfernen, nicht aber pro-aktiv zu prüfen. Dennoch: Vergleich mit LIVE-Sendung hinkt, weil bei LIVE-Sendung ja Täter bekannt!

15 15 FALLBEISPIEL 4 EINFACHER BLOG UND RECHTSVERLETZUNG Sofern kein Medienunternehmen => kein Redaktionsgeheimnis => MedienG bietet keinen Schutz, alleine DSG und ECG anwendbar DSG: Stammdaten sind herauszugeben, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse vorliegt ECG entspricht DSG-Vorgabe, aber: Keine Speicherverpflichtung für den einfachen Blog-Betreiber Wenn aber (dyn) IP-Adresse dennoch gespeichert => öffentlicher Kommunikationsbetreiber darf Name und Adresse hinter der IP-Adresse nur an Strafverfolgungsbehörden herausgeben ABER: Üble Nachrede = Privat Anklagedelikt => Strafverfolgungsbehörden ermitteln nicht.

16 16 FALLBEISPIEL 5 DIFFAMIERENDES VIDEO AUF YOUTUBE Kein Redaktionsgeheimnis Haftung von YouTube (strafrechtlich) nein, kein Vorsatz Haftung von YouTube (zivilrechtlich) nein, 16 ECG Haftungsprivileg, wenn sofort reagiert wird (was idr der Fall ist) Herausgabe von Daten durch YouTube Keine Speicherpflicht nach ECG Keine Herausgabepflicht nach TMD (dt) Wenn gespeichert, siehe Fallbeispiel 4 Allenfalls Stalking ( 107a StGB, bis 12 Mo FS) = Offizialdelikt stat. IP => Name/Adresse an Strafverfolgungsbehörden ( 76a StPO) dyn. IP => mehr als 1 Jahre FS ohne Zustimmung von ( 135 StPO)

17 17 FALLBEISPIEL 6 HACKEN IN FACEBOOK ACCOUNT UND BELEIDIGUNGEN Es gibt keine Daten des Einbrechers, alleine eine (idr) dyn. IP-Adresse Haftung des Betreibers: Beleidigung ( 115) = Privatanklagedelikt Datenbeschädigung ( 126a) = FS < 6 Mo => kein Recht Daten in Bezug auf dyn. IP herauszuverlangen ( 135). Stalken = FS bis 1 Jahr => Zustimmung von Facebook notwendig, ansonsten (ohne Zustimmung) müsste FS > 1 Jahr ( 135)

18 18 FALLBEISPIEL 7 BELEIDIGENDE INDIVIDUALKOMMUNIKATION ( AN ARBEITGEBER) Keine Publikation isv öffentlich oder vor mehreren Leuten isv 115 StGB Stalking nach 107a StGB => Herausgabe von stat. IP- Adresse, bei dyn. IP-Adresse aber keine Möglichkeit der Verfolgung, weil FS bis1 Jahr

19 19 ERGEBNIS DER PRAXIS FÄLLE: Redaktionsgeheimnis schützt Meinungsäußerungsfreiheit, weil Informanten nicht bekannt gegeben werden müssen Rechtsschutzlücke bei Online-Blog, weil Vergleich mit LIVE-Sendung nicht zutreffend ist Erhebliche Rechtsschutzlücken im Online Bereich (außerhalb des MedienG), weil Daten idr nur bei FS > 12 Monate herausgeben werden müssen (dyn. IP) und die dabei einschlägigen Delikte (zb 107a und 126a ff StGB) diese Strafhöhe gerade nicht erreichen.

20 20 DANKE VIELMALS! Peter Burgstaller FH OÖ, Campus Hagenberg

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