Einführung in das Strafrecht

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1 Das Strafgesetzbuch

2 Allgemeiner Teil des StGB Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.b.: Geltungsbereich des Gesetzes Gesetzliche Definitionen Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit Täterschaft und Teilnahme Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe) Verjährung Sanktionsrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen) 2

3 Besonderer Teil des StGB dieser Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z.b.: Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u.a.) Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u.a.) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.) 3

4 Besonderer Teil des StGB Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u.a.) Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u.a.) Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u.a.) Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u.a.) Straßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u.a.) Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u.a.) 4

5 Besonderer Teil des StGB das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände; verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z.b.: für Steuerdelikte in der Abgabenordnung (AO) für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz (BtmG) für Waffendelikte im Waffengesetz (WaffG) sie werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet 5

6 Deliktarten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte Vorsatzdelikt (z.b. 212 I, 223 I) Mutter M tötet Kind K, indem sie hierzu den Fön in die Badewanne wirft. Fahrlässigkeitsdelikte (z.b. 222, 229) Mutter M fällt versehentlich der Fön in die Badewanne, wodurch Kind K einen tödlichen Stromstoß erleidet. 6

7 Begehungs- und Unterlassungsdelikte Begehungsdelikt: Delikt, bei dem die Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun anknüpft Unterlassungsdelikt: echtes Unterlassungsdelikt: Delikt, bei dem die Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand umschrieben werden unechtes Unterlassungsdelikt: Delikt, das durch die Nichtabwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch Unterlassen in Garantenstellung erfüllt wird 7

8 Deliktarten Begehungs- und Unterlassungsdelikte Begehungs- und Unterlassungsdelikte Begehungsdelikte (z.b. 212 I) Unterlassungsdelikte Vater V ertränkt sein Kind im Teich. echte (z.b. 323 c) V lässt fremdes Kind ertrinken. unechte (i.v.m. 13) V lässt sein eigenes Kind K ertrinken ( 212 I, 13 I). 8

9 Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Verletzungsdelikt: Delikt, bei dem das geschützte Rechtsgut durch eine menschliche Handlung konkret verletzt wurde Gefährdungsdelikt: konkretes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung möglicherweise resultierende Gefahr lediglich konkret festgestellt werden muss, ohne dass eine Verletzung zwingend erforderlich ist 9

10 Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte abstraktes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr lediglich gesetzgeberisches Motiv, jedoch nicht Tatbestandsmerkmal ist Eignungsdelikt: Delikt, bei dem eine menschliche Handlung wenigstens generell geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen herbeizuführen 10

11 Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Verletzungs-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Verletzungsdelikte (z.b. 222) Autofahrer A überfährt aus Unachtsamkeit Fußgänger F, der seinen Verletzungen erliegt. Gefährdungsdelikte konkrete (z.b. 315 c) Betrunken hätte A fast F überfahren ( 315 c I Nr.1a, III). Eignungsdelikte (z.b. Luftverunreinigung, 325) abstrakte (z.b. 316) A fährt betrunken, ohne andere zu gefährden. 11

12 Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich ist Erfolgsdelikt: Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraussetzt 12

13 Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Erfolgsqualifiziertes Delikt: Delikt, bei dem die Strafbarkeit des Grunddelikts durch den Eintritt einer schweren Folge erhöht wird 13

14 Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Schlichte Tätigkeitsdelikte T sagt vorsätzlich falsch aus ( 153). Erfolgsdelikte T versetzt O mit Tötungsvorsatz einen Messerstich ( 212 I). Erfolgsqualifizierte Delikte T sticht O ohne Tötungsvorsatz, O stirbt dennoch ( 227 I). 14

15 Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte Allgemeindelikt: Delikt, welches von jedermann begangen werden kann Sonderdelikt: echtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafbegründende Bedeutung hat unechtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafschärfende Bedeutung hat Eigenhändiges Delikt: Delikt, welches nur durch eine persönliche Ausführungshandlung begangen werden kann 15

16 Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte Allgemeindelikte T besticht Beamten B ( 334 I). X bestiehlt Z ( 242 I). Sonderdelikte Eigenhändige Delikte T sagt vorsätzlich falsch aus ( 153). echte (Subjektsqualität hat strafbegründende Wirkung) Beamter B lässt sich bestechen ( 331 I). unechte (Subjektsqualität hat strafschärfende Wirkung) Beamter B misshandelt O ( 340 I). 16

17 Dauer- und Zustandsdelikte Dauerdelikte und Zustandsdelikte Dauerdelikte T sperrt O zwei Tage lang in einen Raum ein ( 239). Zustandsdelikte T zerstört das Fahrrad des O ( 303). 17

18 Dichotomie: 12 StGB (Zweiteilung der Delikte) Delikt Verbrechen mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe, 12 I Entscheidend ist die abstrakte Mindeststrafandrohung Privilegierung Qualifikation Vergehen weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe, 12 II Unbenannte Strafänderungsgründe kein weiteres Tatbestandsmerkmal Unbenannte Strafänderungsgründe kein weiteres Tatbestandsmerkmal Benannte Benannte Strafänderungsgründgründe Strafänderungs- weiteres weiteres privilegierendes privilegierendes Tatbestandsmerkmamal Tatbestandsmerk- 12 III 12 III Verbrechen, z.b. 154 II, 226 III, 249 II Vergehen, z.b. 216 I Verbrechen, z.b. 226 I, 239 III Vergehen, z.b. 253 IV 18

19 Abstufungen des Unrechts 1. Grundtatbestand - in sich zwar abgeschlossen und begründet eine eigenständige Strafbarkeit, kann aber auch Ausgangspunkt für weitere Delikte sein Bsp.: einfache KV, 223 StGB 2. Qualifikationstatbestand - unselbstständige Tatbestandsabwandlung, welche sich aus einem Grundtatbestand und strafschärfenden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt Bsp.: gefährliche KV, 224 StGB 19

20 Abstufungen des Unrechts 3. Erfolgsqualifiziertes Delikt - erhöht die Strafbarkeit des Grunddelikts Bsp.: KV mit Todesfolge, 227 StGB 4. Privilegierungstatbestand - unselbstständige Tatbestandsabwandlung, welche sich aus einem Grundtatbestand und strafmildernden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt Bsp.: Tötung auf Verlangen, 216 StGB 20

21 Abstufungen des Unrechts 5. Regelbeispiel - besondere gesetzliche Normierung von besonders schweren oder minder schweren Fällen eines bestimmten Grunddelikts, welche ausschließlich auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen sind und lediglich Indizwirkung für das Vorliegen des besonders schweren oder minder schweren Falles haben Bsp.: besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB 21

22 Vielen Dank

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