Ordentliche und außerordentliche Kündigung.
|
|
- Joachim Linden
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Kündigungen. Welche sind dies? Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 2. Welche Aussage ist falsch? o Nicht vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat, sofern vorhanden, anzuhören. o Bei Kündigungen sind verschiedene Regelungen (z.b. Kündigungsfristen) zu beachten. o Besonders zu beachten ist bei einer Kündigung die Schrifterfordernis. o Eine Kündigung per ist unwirksam, da sie nicht der Schrifterfordernis nach 623 BGB genügt. o Eine Kündigung per Fax oder Telegramm ist unwirksam, da sie nicht der Schrifterfordernis nach 623 BGB genügt. 3. Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist und häufig an bestimmte gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen gebunden. Bei der ordentlichen (befristeten) Kündigung wird unterschieden zwischen? (Drei Beispiele) Betriebsbedingte Kündigung (z.b. aufgrund von Absatzschwierigkeiten, Auftragsmangel) Verhaltensbedingter Kündigung (z.b. aufgrund von Verletzungen der Geheimhaltungspflicht) Personenbedingter Kündigung (z.b. aufgrund fehlender persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften die zukünftigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen)
2 2 4. Was hat bei verhaltensbedingten Kündigungen immer und bei personenbedingten Kündigungen in Ausnahmefällen zu erfolgen? o Das Verlassen des Betriebsgeländes in polizeilicher Begleitung. o Eine oder mehrere Abmahnungen. o Sofortige Selbstjustiz des Arbeitgebers. o Benachrichtigung des Firmenältesten. o Eine beidseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung. 5. Mit der außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung beendet werden, also ohne eine bestimmte Frist einhalten zu müssen. Was wird dazu benötigt? o Ein wichtiger, objektiv gegebener Grund. o Zwei wichtige, objektiv gegebene Gründe. o Drei wichtige, objektiv gegebene Gründe. o Keinen wichtigen, objektiv gegebenen Grund. o Eine persönliche Abneigung gegen die Augenfarbe des Mitarbeiters. 6. Welche Aussage über die außerordentliche Kündigung ist richtig? o Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsgrund bekannt wurde. o Der Mitarbeiter muss in jedem Fall vor Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung angehört werden. o Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sollten Sie prüfen, ob nicht doch eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. o Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn nicht der Vertrauensbereich betroffen ist. o Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat nicht angehört werden. 7. Ergänzen Sie folgenden Lückentext: Die Abmahnung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig Voraussetzung für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, wenn diese wegen Beanstandungen im Leistungs- und/oder Verhaltensbereich ausgesprochen werden soll. Ohne vorherige Abmahnung wird eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen.
3 3 8. Wenn Sie, aus der Sicht des Arbeitgebers, einem Mitarbeiter kündigen wollen/müssen, sollten Sie bei der Abmahnung folgendes beachten: (Richtige Antworten bitte ankreuzen) o Obwohl eine Schriftform erforderlich ist, sollte die Abmahnung vorher mündlich erfolgen. o Machen Sie deutlich, dass es sich bei dem Schreiben um eine Abmahnung handelt. o Eine Verdeutlichung des Leistungsmangels gegenüber des Mitarbeiters, welche im Wiederholungsfall zur Kündigung führt, muss nicht erfolgen o Eine sorgfältige und korrekte Beschreibung des Sachverhaltes ist nicht Bedingung. Der Mitarbeiter muss selbst erkennen können, was er falsch gemacht hat und wie er es zukünftig richtig machen kann. o Vermeiden Sie Sammelabmahnungen. Jedes Fehlverhalten sollte einzeln abgemahnt werden. o Eine Quittierung der Abmahnung ist nicht notwendig, da es keiner Beweispflicht bedarf. o Eine Durchschrift der Abmahnung muss in der Personalakte des Arbeitgebers abgelegt werden. 9. Einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist in der Praxis fast immer eine Probezeit vorgeschaltet. Wie lange kann diese Probezeit sein? Bis zu o 3 Monate o 6 Monate o 9 Monate o 12 Monate o 24 Monate 10. Nach Ablauf der Probezeit genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wie lange beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde? 2 Wochen
4 4 11. Ergänzen Sie folgenden Lückentext: Bei Kündigungen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Er kann lediglich einer Kündigung widersprechen. Der Kündigungsschutz gilt grundsätzlich nur für Mitarbeiter, die länger als 6 Monate in einem Betrieb sind und ab dem 25. Lebensjahr. 12. Wie lang ist Ihr Kündigungsschutz? Ergänzen Sie die folgende Tabelle: Betriebsangehörigkeit: bis 6 Monate Kündigungsschutz: 14 Tage 6 Monate 2 Jahre 4 Wochen bis zum 15. oder 31. (Gilt für Arbeitnehmer generell!) 2 Jahre 5 Jahre 4 Wochen zum Jahre 8 Jahre 2 Monate zum Jahre 10 Jahre 3 Monate zum Jahre 12 Jahre 4 Monate zum Jahre 15 Jahre 5 Monate zum Jahre 20 Jahre 6 Monate zum Jahre Monate zum 31.
5 5 13. Ergänzen Sie folgenden Lückentext: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. 14. Welche Aussage über 1a (Abfindungsanspruch bei betrieblicher Kündigung) des Kündigungsschutzgesetzes ist falsch? o Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. o Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. o Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. o 10 Abs. 3 gilt entsprechend. o Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Personalakte. Frau Donna Weta. 29 Jahre ledig. seit 5 Monaten im Betrieb 4 Monate Probezeit. erbringt sehr gute Leistungen
Personalakte Frau Donna Weta 29 Jahre ledig seit 5 Monaten im Betrieb 4 Monate Probezeit erbringt sehr gute Leistungen Kaufte sich vor kurzem eine kleine Eigentumswohnung für 120.000 und hat deshalb hohe
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 2 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (8) Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutz - befristete Arbeitsverhältnisse
Kündigungsschutz - befristete Arbeitsverhältnisse Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Regelungen im TzBfG 3. Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Gesetzliche Kündigungsfristen
MehrInhalt. B. Weiterführende Literatur und Internetadressen. /. Allgemein zum Arbeitsrecht 21 //. Speziell zum Kündigungsrecht 21 ///. Intemetadressen 22
Inhalt A. Einweisung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 15 /. Der Kündigungsschutz 15 1. Die Aufgabe 15 2. Die gesetzliche Regelung 15 3. Wegweiser für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 16 //. Kündigung durch
MehrDer Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung
Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil: Einleitung 1
Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einleitung 1 A. Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis in Osteuropa 1 I. Entwicklung von Wirtschaft und Recht in Osteuropa seit 1989 1 II. Kündigungsschutz und Abfindungsregelungen
Mehrwerden?... 66 II. Formulararbeitsverträge und Vertragsklauseln... 31 3. Was kann in Formulararbeitsverträgen wirksam vereinbart
Inhaltsverzeichnis Vorwort................................ 5 Abkürzungsverzeichnis........................ 15 Literaturverzeichnis......................... 19 A. Fragen zur Begründung des Arbeitsverhältnisses......
MehrDie ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung 1. Allgemeines 1.1. Begriff der Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit Gestaltungswirkung. Diese Gestaltungswirkung entfaltet die
MehrKündigungsgründe und Kündigungsschutz
Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Führt ein Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
MehrEnde des Anstellungsverhä ltnisses
Amt für Volksschule Ende des Anstellungsverhä ltnisses Bei befristeten Anstellungen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Fristablauf. Eine Kündigung ist nicht nötig. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrInhalt.
1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 15 1.1 Kündigungsgründe 15 1.1.1 Kündigung aus betrieblichen Gründen 15 1.1.2 Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers 17 1.1.3
MehrVermeiden Sie die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes!
Arbeitsrechtliche Fallstricke in der zahnärztlichen Praxis Teil 1: Kostenfalle Kündigungsschutzprozesse Rechtsanwalt Hans-Jürgen Marx Die Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses ist für den Arbeitgeber
MehrKündigungsschutz und Kündigungsgründe
ARBEITSRECHT A20 Stand: Februar 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kündigungsschutz und Kündigungsgründe Nicht jedes Unternehmen
MehrTrennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Krämer Rechtsanwältin 11., überarbeitete Auflage, 2008 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungsverzeichnis 9 I. Allgemeines
MehrTeilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen
MehrZwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit
Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...
MehrLöffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Für Betriebsräte Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats Führt der Arbeitgeber eine vorläufige personelle Maßnahme durch, ist der Betriebsrat nicht
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird
MehrVereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011
Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk
MehrRechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause) Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsfristen 2016
Kündigungsfristen 2016 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfristen 3. Verlängerte Kündigungsfristen - Beschäftigungsdauer unter 10 Jahren 4. Verlängerte Kündigungsfristen - Beschäftigungsdauer
MehrLöffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Für Betriebsräte Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei einer Versetzung Nach 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angaben von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht
Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag
MehrDer Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.
Dreiseitiger Vertrag zwischen geb. am: wohnhaft: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - und XXX - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und der KARENT Beratungs- und Vermittlungs- GmbH, Präambel - im folgenden
Mehrextra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*
18. August 2004 Schä/Co Ausgabe 10 Thema : Betriebsübergang 613a BGB Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* Betriebsübergänge
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - außerordentliche: Form
Kündigung - außerordentliche: Form Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Schriftform 3. Mitteilung der Kündigungsgründe, 626 Abs. 2 Satz 3 BGB 4. Angabe der Kündigungsgründe nur in Ausnahmefällen 4.1 Kündigung
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
Mehr3.6 Der Kündigungsschutz
3.6 Der Kündigungsschutz Einzelne Personengruppen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz: - werdende Mütter (während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung sowie während des Erziehungsurlaubs
Mehrab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit,
Kündigung - betriebsbedingt: Elternzeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Ausnahme 4. Elternzeit und Sozialauswahl 5. Zulässigkeitsvoraussetzungen 5.1 Abschnitt 2.1 BEEGKSchVwV 5.2 Abschnitt
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. (Finanzielle) Abgeltung von Ferien
Der Arbeitsrechtler GHR Arbeitsrechtsteam (Finanzielle) Abgeltung von Ferien Jeder Arbeitnehmer / Jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlte Ferien. Dieser Anspruch ist von Gesetzes wegen zwingend,
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - Abfindungsanspruch
Kündigung - Abfindungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 3. Anspruchshöhe 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 ALG II-Anrechnung 4.2 Änderungskündigung 4.3 Anrechnung auf tarifliche
MehrDie Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Agentur für Arbeit ( 68 Abs. 2 SGB IX).
1. Geschützter Personenkreis 2. Frage nach Schwerbehinderung 3. Schwerbehindertenausweis 4. Arbeitsplatz 5. Beratungsstellen 6. Urlaubsanspruch 7. Überstunden 8. Kündigungsschutz 9. Beschäftigungspflicht
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Dirk Blens, Rechtsreferent Stand: 11.08.2009 Die Abmahnung Gesetzliche
MehrPraktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer
Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze
Mehr- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 Ca 750/08 Verkündet am: 04.09.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrFRAGEBOGEN Beschäftigter -
FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:
MehrBeendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses. Ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses Ordentliche oder außerordentliche Kündigung Befristung Aufhebungsvertrag Anfechtung Altersgrenze Die Kündigung Im juristischen Sinne bedeutet der Begriff der
MehrInhaltsverzeichnis Seite Rn.
Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Vorwort Abkürzungen XI A. ÜBERSICHT ÜBER DAS KÜNDIGUNGSRECHT 1. Eigenart der Kündigung 1.1. Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung 1 1 1.2. Rücknahme
MehrInhaltsübersicht. Änderungskündigung - außerordentliche
Änderungskündigung - außerordentliche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der wichtige Grund 3. Kündigungsschutz gegen eine außerordentliche Änderungskündigung 4. Die Fälle einer außerordentlichen Kündigung
MehrNEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE
NEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE A. Problemstellung Die Neuorganisation der Schulleitung kann zur Folge haben, dass sich die Anzahl der SL- Mitglieder verändert und/oder
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrSchaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE
Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - ordentliche: Ausschluss
Kündigung - ordentliche: Ausschluss Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätzliches 3. Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung 4. Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrInhalt. Seite. Vorwort Abkürzungen Schrifttum
VII Inhalt Vorwort Abkürzungen Schrifttum V XV XXI Teil 1: Einleitung 1 A. Abmahnung im Zivilrecht 3 Abmahnung im Arbeitsrecht 3 Abmahnung außerhalb des Arbeitsrechts 4 1. Mietrecht 4 2. Werkvertragsrecht
Mehr1. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Lesen Sie den Text und bestimmen Sie bitte die Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte.
Arbeitsblatt 1 1. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Lesen Sie den Text und bestimmen Sie bitte die Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte. Arbeitsgerichtsbarkeit Zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten
MehrBGB Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) Dienstvertrag 611-630. 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten
Mehrist in diesem Zusammenhang eine soziale und auch ökonomische und kulturelle Errungenschaft.
Verlässlichkeit und Schutz vor Willkür sind ein Eckpfeiler unserer sozialen Marktwirtschaft. Das gilt besonders, weil sich die Arbeitswelt immer schneller verändert. Gerade dann brauchen Arbeitnehmer und
MehrEinleitung 11. Teil A: Grundsätze/Übersicht/Checklist 13. I. Begriff Abmahnung" 13. II. Übersicht/Checkliste 14. Teil B: Abmahnung in der Praxis 20
Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 Teil A: Grundsätze/Übersicht/Checklist 13 I. Begriff Abmahnung" 13 II. Übersicht/Checkliste 14 Teil B: Abmahnung in der Praxis 20 I. Form und Inhalt der Abmahnung 20 1.
Mehr2. Kapitel. Probezeit organisieren, gestalten und bewerten
2. Kapitel Probezeit organisieren, gestalten und bewerten 1 40. Was ist bzw. stellt die Probezeit dar? stellt eine praktische Eignungskontrolle dar Möglichkeit für den Auszubildenden, seine Berufs- und
MehrRechte und Pflichten beim Betriebsübergang
ARBEITSRECHT A17 Stand: September 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang Die Übertragung
MehrA R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R
A R B E I T S V E R T R A G für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R zwischen Frau / Herrn in (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in (Name der Arzthelferin
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R24 Stand: Juli 2011 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Durch die
MehrArbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II
Liebe Leserin, lieber Leser, Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Sie erinnern sich noch an unseren letzten Newsletter im Arbeitsrecht? Dort hatten wir
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrArbeitsrechtliche Anpassung der Altersgrenzen
% Abschlag. Vielmehr wird so getan, als wäre Frau Schneider bereits 60 Jahre alt. Die Rente wird demzufolge nur drei Jahre (= 36 Monate) zu früh in Anspruch genommen. Die Rente wird um 36 0,3 % = 10,8
MehrTeil D: Beispielfälle
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2009/2010, Seite 1 Teil D: Beispielfälle Fall 1: a) Liegt in folgenden Fällen eine Kündigung vor? Der Arbeitnehmer sagt zum Arbeitgeber: Geben Sie mir
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1 Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern,
MehrPersonalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer) Änderung vom 24. Juni 2013 Das Schweizerische Bundesgericht verordnet: I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 1 wird wie folgt geändert:
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
MehrFachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)
H-FOS-01 Seite 1 von 5 Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag zwischen (Praktikumseinrichtung, Stempel) (begleitende sozialpädagogische Fachkraft) (PLZ,
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung
Seite 1 von 5 Anschlussnutzungsvertrag Strom Mittelspannung Zwischen der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG, In der Stesse 14, 57439 Attendorn BDEW-Codenummer: 9907693000002 (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrDie Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes
Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis
Mehrhttp://beck2-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2fbibdata%2fzeits%2fnza...
Preis: Reform des Bestandsschutzrechts im Arbeitsverhältnis Entwurf eines Kündi... Seite 1 von 19 Preis: Reform des Bestandsschutzrechts im Arbeitsverhältnis Entwurf eines Kündigungsschutzgesetzes (KSchG
Mehrratgeber Weihnachtsgeld
Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann trotzdem Anspruch auf haben. Aber wem steht diese Sonderzahlung des Arbeitgebers zu? Und in welcher Höhe? Hier gibt es die wichtigsten Informationen
MehrSperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,
MehrWAS SIE BEI EINER ORDENTLICHEN (FRISTGEMÄßEN) KÜNDIGUNG BEACHTEN SOLLTEN:
MERKBLATT Recht und Steuern DIE ORDENTLICHE KÜNDIGUNG IM ARBEITSRECHT Sie müssen einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was Sie dabei formal beachten sollten sowie Antworten
MehrNETZANSCHLUSSVERTRAG GAS (ENTNAHME HINTER DRUCKREGELUNG IN MITTEL- ODER HOCHDRUCK)
NETZANSCHLUSSVERTRAG GAS (ENTNAHME HINTER DRUCKREGELUNG IN MITTEL- ODER HOCHDRUCK) Zwischen Strom- und Gasversorgung Versmold GmbH Nordfeldstraße 5 33775 Versmold (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Arbeitsrecht für Arbeitgeber Mit der Erfahrung aus mehr als 15 Jahren Beratung ausländischer Unternehmen in Frankreich entwerfen und gestalten wir nicht nur Arbeits-, Dienst- und Managementverträge nach
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrArbeitsrecht für Verkehrsunternehmen
Arbeitsrecht für Verkehrsunternehmen nach TV-N / TV-V / TVöD 07. bis 09. Oktober 2009 Koblenz Leitung: Rechtsanwalt Volker Pfeiffer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Trainer bei dem Pädagogischen Institut
MehrInstitut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln. Diskussionsforum Teilhabe und Prävention
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
MehrNEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017
NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017 Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für Juli 2017 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.. Auch in diesem Monat
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrPRK Fall Nr. 46: Ordentliche Kündigung aufgrund Pflichtverletzung
PRK Fall Nr. 46: Ordentliche Kündigung aufgrund Pflichtverletzung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 25. August 2004 i.s. A. gegen die von der Anstellungsbehörde X. verfügte
MehrUrteil zum Thema Generation Praktikum
Urteil zum Thema Generation Praktikum 3 Ca 621/07 ARBEITSGERICHT BONN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Faßbender & Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Fachbuch Recht Arbeitsrecht für Arbeitgeber Tipps zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Inkl. CD-ROM! Bearbeitet von Ralph Jürgen
MehrFälligkeit von Abschlagszahlungen
chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den
MehrDie Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit
Julia Fesenmeyer Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit Unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzfalles Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Recht des Arbeitgebers zur einseitigen
MehrKapitell: Anzeige-und Nachweispflichten 11
Kapitell: Anzeige-und Nachweispflichten 11 I. Begriffe 11 II. Anzeigepflicht 12 1. Checkliste: Anzeigepflicht ( 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG) 12 2. Fortdauer der Erkrankung 13 III. Nachweispflicht 13 1. Checkliste:
MehrDie missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht
Roman Frik Die missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 1. Kapitel: Grundlegendes
MehrFachtagung In den Räumen der Bucerius Law School
Fachtagung 14.02.2019 In den Räumen der Bucerius Law School Die Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Verletzung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Gesetzliche
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung
MehrDie ordentliche Kündigung. Nr. 141/10
Die ordentliche Kündigung Nr. 141/10 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463
MehrUrteil: 2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 536/11 14 Ca 235/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.10.2012 Rechtsvorschriften: 242 BGB Leitsatz: 1. Verzicht auf Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutz - mehrere Kündigungen
Kündigungsschutz - mehrere Kündigungen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mögliche Sachverhalte 2.1 Eine mehrfach erklärte Kündigung 2.2 Mehrere gleichzeitig erklärte Kündigungen 2.3 Mehrere nacheinander
MehrInfo-Aktuell 4/2014 vom 11. Juli 2014
RECHTSPRECHUNG Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 7 AZR 847/12 Gemäß 14 Abs. 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die
MehrBeschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung Inhaltsverzeichnis 1. Wer unterfällt dem geschützten Personenkreis? 1 2. Wann besteht eine Beschäftigungspflicht?
Mehr