EINTEILUNG DER CHEMIKALIEN 1 GEFÄHRLICHE EIGENSCHAFTEN VON CHEMIKALIEN 2

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1 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 8 Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz Unterabteilung UK Umweltkontrolle Information: CHEMIKALIEN Datum: Zahl: (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) Auskünfte: Ing. Malicha Telefon: und Fax: Abt8.post@ktn.gv.at Inhaltsverzeichnis: EINTEILUNG DER CHEMIKALIEN 1 GEFÄHRLICHE EIGENSCHAFTEN VON CHEMIKALIEN 2 EINSTUFUNG, KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN 3 EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG: 3 LISTE DER H-SÄTZE UND P-SÄTZE: 4 VERPACKUNG VON CHEMIKALIEN: 4 SICHERHEITSDATENBLATT 5 DAS SICHERHEITSDATENBLATT HAT FOLGENDE ANGABEN ZU ENTHALTEN: 5 MELDEPFLICHT FÜR HERSTELLER UND VERTREIBER: 6 Einteilung der können grundsätzlich unterteilt werden in gefährliche und nicht gefährliche. Begiffe: Stoff: chemisches Element (z. B. elementares Natrium) oder eine chemische Verbindung (z. B. Ethanol) Gemisch: absichtlich hergestellte Mischung aus zwei oder mehreren Stoffen (z.b. Reinigungsmittel, Lack) Erzeugnis (früher Fertigware): ein Gegenstand (der aus Stoffen und/oder Gemischen besteht), dessen Form für seine Funktion wichtiger ist als seine chemische Zusammensetzung z.b. Pullover, Auto, Computer, Möbel Seite 1 von 6

2 Gefährliche Eigenschaften von ChemG 1996 * Physikalische Gefahren Gefahrenklassen CLP-VO 1) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit 1) Explosionsgefährlich Explosivstoff 2) Brandfördernd 2) Entzündbare Gase 3) Hochentzündlich 3) Entzündbare Aerosole 4) Leicht entzündlich 4) Oxidierende Gase 5) Entzündlich 5) Gase unter Druck 6) Entzündbare Flüssigkeiten 7) Entzündbare Feststoffe 8) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 9) Pyrophore Flüssigkeiten 10) Pyrophore Feststoffe 11) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 12) Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 13) Oxidierende Flüssigkeiten 14) Oxidierende Feststoffe 15) Organische Peroxide 16) Korrosiv gegenüber Metallen Gesundheitsgefahren 1) Sehr giftig 1) Akute Toxizität 2) Giftig 2) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 3) Gesundheitsschädlich 3) Schwere Augenschädigung/-reizung 4) Ätzend 4) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 5) Reizend 5) Keimzellmutagenität 6) Sensibilisierend 6) Karzinogenität 7) Krebserzeugend 7) Reproduktionstoxizität 8) Fortpflanzungsgefährdend 8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) 9) Erbgutverändernd 9) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 10) Aspirationsgefahr Umweltgefahren 1) Umweltgefährlich 1) Gewässergefährdend 2) Die Ozonschicht schädigend Seite 2 von 6

3 Gefahrensymbole/Gefahrenpiktogramme ChemG Gefahrensymbole * GHS - Gefahrenpiktogramme Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher "Gefährliche" (Stoffe u. Gemische) dürfen nur In Verkehr gesetzt werden, wenn diese entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. Am ist die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Kraft getreten. Diese regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen neu. Für Stoffe ist die CLP-Verordnung ab und für Gemische seit verpflichtend anzuwenden. Einstufung und Kennzeichnung: Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökologischen Eigenschaften eines Stoffes/eines Gemisches, die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung eine Gefahr darstellen können. Werden gefährliche Eigenschaften festgestellt, so ist der Stoff/das Gemisch unter Angaben der Gefahren zu kennzeichnen. Seite 3 von 6

4 Die Einstufung und Kennzeichnung sollen der Allgemeinheit und den Beschäftigten somit erste wesentliche Informationen über die gefährlichen Eigenschaften einer Chemikalie vermitteln. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache und deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Kennzeichnungselemente für gefährliche ChemG 1996 * CLP-VO Stoffe: chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes und die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer Zubereitungen: Handelsname oder sonstige Bezeichnung und die gefahrauslösenden Stoffe (nur für bestimmte gef. Eigenschaften) Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines EWR-Verantwortlichen Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung Produktidentifikatoren für Stoffe: Name und Identifikationsnummer Produktidentifikatoren für Gemische: Handelsname oder sonstige Bezeichnung und die gefahrauslösenden Stoffe (nur für bestimmte Gefahrenklassen) Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Lieferanten Gefahrenpiktogramme und Signalwort R-Sätze (Gefahrenhinweise) S-Sätze (Sicherheitsratschläge) Wortlaut EG-Kennzeichnung für Stoffe, wenn Stoff in der Stoffliste enthalten ist Nennmenge für Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind H-Sätze (Gefahrenhinweise) P-Sätze (Sicherheitshinweise) Ergänzende Informationen (z.b. zusätzliche Gefahrenhinweise) Nennmenge des Stoffes oder des Gemisches, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist * Seit werden Stoffe und Gemische gemäß Artikel 4 CLP-VO eingestuft und gekennzeichnet. Für Stoffe und Gemische, die zu diesem Zeitpunkt am Markt waren und gemäß ChemG 1996 eingestuft und gekennzeichnet sind, gibt es eine Übergangsfrist bis Liste der H-Sätze und P-Sätze: Liste der H-Sätze siehe Anhang III CLP-Verordnung Liste der P-Sätze siehe Anhang IV CLP-Verordnung Verpackung von : Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gesundheits- und Umweltgefährdung ausgehen darf, d.h. dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen darf, dass die Verpackungen und Verschlüsse chemisch beständig und mechanisch fest sind, dass wieder verwendbare Verschlüsse dicht sein müssen, dass Einzelhandelsprodukte keine graphische Dekoration aufweisen dürfen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechselungen führen können, noch Aufmachungen von Lebens-, Futter- oder Arzneimittel aufweisen, Seite 4 von 6

5 kindersicherer Verschluss bei (sehr) giftigen, ätzenden und teilweise gesundheitsschädlichen Einzelhandelsprodukten, tastbarer Gefahrenhinweis bei (sehr) giftigen, ätzenden, gesundheitsschädlichen, hochentzündlichen, leichtentzündlichen Einzelhandelsprodukten. Sicherheitsdatenblatt Ein Sicherheitsdatenblatt ist ein Informationsblatt zu einem Stoff oder einem Gemisch, welches insbesondere dem beruflichen Verwender ermöglichen soll, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Lieferanten sind verpflichtet, bei der erstmaligen Lieferung eines gefährlichen Stoffes oder eines gefährlichen Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt an den Abnehmer zu übermitteln. Handelt es sich um ein nicht gefährliches Gemisch, die jedoch gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Stoffe in einer Konzentration von 1% in nicht gasförmigen und 0,2% in gasförmigen Gemischen enthält oder die Stoffe beinhaltet für die es Arbeitsplatzgrenzwerte oder Untersuchungspflichten nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen gibt, so ist dem Abnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Das Sicherheitsdatenblatt hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 2. Mögliche Gefahren 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Rechtsvorschriften 16. Sonstige Angaben Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind seit im Artikel 31 der REACH- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt. Detaillierte Informationen zum Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes finden Sie im Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (siehe Anhang II REACH-Verordnung). Seite 5 von 6

6 Meldepflicht für Hersteller und Vertreiber: Hersteller und Vertreiber von, insbesondere jene, die eine Chemikalie nach Österreich einführen, sind seit verpflichtet, beim erstmaligen Inverkehrsetzen von gefährlichen Produkten ein Sicherheitsdatenblatt dem Umweltbundesamt zu übermitteln. Soweit dies möglich ist, sollte die Übermittlung in elektronischer Form erfolgen. Diese Pflicht besteht auch für Produkte, die nicht gefährlich sind, jedoch gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Stoffe in einer Konzentration von 1% in nicht gasförmigen und 0,2% in gasförmigen Gemischen beinhalten oder die Stoffe enthalten, für die es Arbeitsplatzgrenzwerte oder Untersuchungspflichten nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen gibt. Der Übermittlungspflicht wird auch entsprochen, wenn der Behörde die genaue Bezeichnung des Gemisches und die vollständige Internetadresse einschließlich der vollständigen Angabe des direkten Pfades bekanntgegeben wird, unter der das Sicherheitsdatenblatt verfügbar ist. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Internethomepage des Umweltbundesamtes ( verfügbar. Seite 6 von 6

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