GA BAB Seite 1 (04/2012) 71. Änderungen
|
|
- Louisa Ackermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GA BAB Seite 1 (04/2012) 71 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom : Neue Einordnung der Vorschriften für die BAB im SGB III Nur redaktionelle, keine inhaltlichen Änderungen Änderungshistorie vor dieser Änderung im GA-BAB - Archiv weiterhin verfügbar
2 GA BAB Seite 2 (04/2012) Auszahlung Gesetzestext 1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2 Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
3 GA BAB Seite 3 (04/2012) 71 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Auszahlung... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Bagatellgrenze Auszahlung Regelfall Besonderheiten... 5
4 GA BAB Seite 4 (04/2012) 71 Stichwortverzeichnis Auszahlung bei Teilmonat (71.0.5)... 5, 6 Auszahlung für An- und Abreise (71.0.6)... 6 Auszahlung im Regelfall (71.0.2)... 5 Bagatellgrenze (71.0.1)... 5 Übertragung im wohlverstandenen Interesse (71.0.4)... 5 Überweisung an Wohnheim, Internat (71.0.3)... 5
5 GA BAB Seite 5 (04/2012) 71 Geschäftsanweisungen 1. Bagatellgrenze In die Prüfung, ob die Bagatellgrenze von 10 Euro nach 71 SGB III unterschritten wird, sind auch Förderbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe mit einzubeziehen, die nicht unmittelbar an den Auszubildenden überwiesen werden. Die Maßnahmekosten für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind als eigener Anspruch des Trägers (siehe 54 SGB III) kein Bestandteil der Berufsausbildungsbeihilfe; sie bleiben bei der Prüfung der Bagatellgrenze unberücksichtigt. Bagatellgrenze (71.0.1) 2. Auszahlung 2.1 Regelfall Die Auszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe ist unter Beachtung von 337 SGB III vorzunehmen (Überweisungen auf inländisches Konto, monatlich nachträglich; Abschlagszahlungen). Auszahlung im Regelfall (71.0.2) 2.2 Besonderheiten (1) Mit Zustimmung des Auszubildenden bzw. seiner gesetzlichen Vertreter kann die Berufsausbildungsbeihilfe ganz oder teilweise an die Leitung von Wohnheimen, Internaten oder an den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gezahlt werden. (2) Die Übertragung von Berufsausbildungsbeihilfe ist gemäß 53 Abs. 2 SGB I möglich. 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I setzt voraus, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liegt. Zum Begriff des wohlverstandenen Interesses siehe GA zu 53 SGB I. Die Entscheidung, ob die Übertragung von Berufsausbildungsbeihilfe im wohlverstandenen Interesse liegt, trifft die nach 327 Abs. 1 SGB III zuständige Agentur für Arbeit durch Verwaltungsakt. Rechtsfolge der wirksamen Übertragung ist, dass zwar das Stammrecht beim Leistungsempfänger verbleibt, der Einzelanspruch (hier Zahlungsanspruch) jedoch auf den Dritten übergeht. (3) Steht einem Auszubildenden die Berufsausbildungsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat zu, wird nur der Teil der Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Berechnung erfolgt unter Beachtung von 338 SGB III nach folgender Formel: Monatsbetrag x Anzahl der zu zahlenden Tage / 30 Überweisung an Wohnheim, Internat (71.0.3) Übertragung im wohlverstandenen Interesse (71.0.4) Auszahlung bei Teilmonat (71.0.5)
6 GA BAB Seite 6 (04/2012) 71 Beispiele: 1. Beginn der Förderung 2. Februar (Februar mit 28 Tagen): Der Auszubildende erhält 27/30 der monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe. 2. Beginn der Förderung 2. Mai: Der Auszubildende erhält 30/30 der monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe. 3. Beginn der Förderung 14.April: Einem Auszubildenden stehen 17/30 der monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe von 119,-- Euro zu. Die zustehende Berufsausbildungsbeihilfe ist wie folgt zu errechnen. 119,00 Euro x 17 = 2023,00 Euro 2023,00 Euro : 30 = 67,433 Euro = 67,43 Euro Siehe auch Nr der Arb.-Anl. BAB/Reha. Auszahlung bei Teilmonat (71.0.5) (4) Bei Anweisung der Fahrkosten für die An- und Rückreise zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ist abweichend von Absatz 1 wie folgt zu verfahren: Bei Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe für die Dauer der vorgenannten Maßnahmen von bis zu einem Monat sind die vollen Fahrkosten für die An- und Rückreise als Bedarf für die Berufsausbildung zu berücksichtigen. Von der so errechneten monatlichen gerundeten Berufsausbildungsbeihilfe sind die vollen Fahrkosten wieder abzusetzen und als Mehrbetrag oder Sonderzahlung anzuweisen. Auszahlung für Anund Abreise (71.0.6) Beispiel: Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte vom Fahrkosten für die An- und Rückreise insgesamt 22,40 Euro monatliche BAB gerundet (einschließlich An- und Rückreisekosten) im Fall a) 109,00 Euro BAB ist anzuweisen vom in Höhe von 86,60 Euro mtl. (109,--./. 22,40 Euro) zuzüglich Mehrbetrag: 22,40 Euro. im Fall b) 35,00 Euro. BAB ist anzuweisen vom in Höhe von 12,60 Euro mtl. (35,--./. 22,40 Euro) zuzüglich Mehrbetrag: 22,40 Euro. Bei Anweisung der Fahrkosten für die An bzw. Rückreise bei Beginn bzw. Beendigung der Berufsausbildung / berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist entsprechend zu verfahren.
GA BAB Seite 1 (01/2005) 75. Änderungen
GA BAB Seite 1 (01/2005) 75 Aktualisierung, Stand 01/2005 Wesentliche Änderungen Änderungen Folgeänderung aufgrund Einfügung des 73 Abs. 1a - GA 2.1 Abs. 2 GA BAB Seite 2 (01/2005) 75 75 Auszahlung Stand:
MehrGA BAB Seite 1 (12/2015) 64. Änderungen
GA BAB Seite 1 (12/2015) 64 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25.BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I
MehrAnhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen
Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):
MehrGA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen
GA BAB Seite 1 (04/2012) 63 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung
MehrGA BAB Seite 1 (06/2014) 69. Änderungen
GA BAB Seite 1 (06/2014) 69 Aktualisierung, Stand 06/2014 Wesentliche Änderungen GA 69.2.3 und GA 69.2.4 Änderungen Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246)
MehrGA BAB Seite 1 (01/2015) 58. Änderungen
GA BAB Seite 1 (01/2015) 58 Aktualisierung, Stand 01/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475);
MehrGA BAB Seite 1 (04/2012) 60. Änderungen
GA BAB Seite 1 (04/2012) 60 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung
MehrGA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrGA BAB Seite 1 (03/2006) 67. Änderungen
GA BAB Seite 1 (03/2006) 67 Aktualisierung, Stand 03/2006 Wesentliche Änderungen Änderungen 67 Abs. 2 S. 1 und DA 67.2.2 Abs. 1 Änderung durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005
MehrFachliche Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe
Fachliche Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2018 Neu aufgenommen wurden FW zur Assistierten Ausbildung (AsA)
MehrSatzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17. Dezember 1999 rechtskräftig ab 01. Januar 2000 geändert am 20.04.2009 rechtskräftig ab 01.07.2009 SATZUNG über die Entschädigung für ehrenamtliche
MehrWesentliche Änderungen 41
Wesentliche Änderungen 41 Fachliche Hinweise zu 41 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Gesetzestext aktualisiert Rz. 41.13: Anpassung an die Rechtslage ab 01.01.2011: grundsätzlich
MehrFachliche Weisungen. Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I. 46 SGB I Verzicht
Fachliche Weisungen Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I 46 SGB I Verzicht Änderungshistorie Fassung vom 20.10.2016 Punkt 3.1 Dispositionsrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrAnhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG. Änderungen
Anhang 5 Seite 1 (08/2015) SVG Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Zur Qualitätssicherung wird ein Hinweis aufgenommen, der klarstellende Aussagen zur taggenauen Minderung der
MehrÜbersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende. Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung )
Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Grundregel (mit Ausnahmen) Ausnahmen von der Grundregel, daher regulärer,
Mehr2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 11. August 2014 Az.
2231-A Änderung der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie) Bekanntmachung des Bayerischen
MehrAnhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen
Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Neufassung Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats
MehrGA BAB Seite 1 (06/2014) 57. Änderungen
GA BAB Seite 1 (06/2014) 57 Aktualisierung, Stand 06/2014 Wesentliche Änderungen GA 57.1.8: Aktualisierung Rechtsgrundlage GA 57.2.13: Änderungen Änderung Entscheidungszuständigkeit für Förderung zweite
MehrBerechnung der Leistungen
Gesetzestext 41 41 Berechnung der Leistungen (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht
MehrSatzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung Ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Gemeinde Grünbach hat am 04.08.1994 aufgrund des Paragraphen 4 in Verbindung mit Paragraph 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrS a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)
S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14) 1 Gegenstand Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der Entschädigung
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August
MehrGA Seite 1 (09/2012) 147. Änderungen
GA Seite 1 (09/2012) 147 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums wird künftig in der GA zu 136 SGB
MehrSatzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrBerufsausbildungsbeihilfe
Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
MehrBerufsausbildungsbeihilfe
Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
MehrINSTRUMENTENREFORM 2012
INSTRUMENTENREFORM 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte: Aktivierung und berufliche Eingliederung Zulassung von Trägern und Maßnahmen Inkrafttreten zum 01.
MehrEntgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrFachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen
Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b
Mehr16 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II
SGB II Arbeitshilfen Darlehen 16 Abs. 4 16 SGB II Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II Hinweise zu 16 Abs. 4 SGB II Darlehen Als Anlage sind die mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
MehrBegleitender Praxisvertrag
Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in
MehrGA Seite 1 (04/2012) 161. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 161 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrVereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011
Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk
MehrFlüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?
Flüchtlinge und Asylbewerber Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen? Drei grundsätzliche Gruppen von Flüchtlingen Anerkannte Asylverfahren noch nicht abgeschlossen
Mehr25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt
Mehr1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit
1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Bestand elb gesamt Jahresdurchschnitt 5.277.639
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Gültig ab: 20.04.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Anhang 5 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Anhang 5 Seite 2 (04/2018) SVG Änderungen
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für
MehrFachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016
MehrMai 2016. Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge
Mai 2016 Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge Maßnahmenportfolio für Erwachsene - Grundsicherung (SGB II) Instrument Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
MehrSpruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013. Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren
Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013 Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren Zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012
MehrSatzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung)
Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) Satzung Beschlossen Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung der Stadt
MehrGesetzestext 49 SGB I. Auszahlung bei Unterbringung
Gesetzestext 49 SGB I Auszahlung bei Unterbringung (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind
MehrRenate Burkart, RD NSB, 26.04.2013. So normal wie möglich, so speziell wie nötig - Arbeit und Ausbildung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung
Renate Burkart, RD NSB, 26.04.2013 So normal wie möglich, so speziell wie nötig - Arbeit und Ausbildung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung Autismus Nach ICD-10 drei Hauptformen: frühkindlicher
MehrBremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10.
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10. Januar 2013 Landespflegegeldgesetz Zum 11.04.2016 aktuellste verfügbare
MehrGA Seite 1 (07/2016) 148
GA Seite 1 (07/2016) 148 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,
MehrSatzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. vom 4. Juli 2000. in der Fassung vom 23.04.2013
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 4. Juli 2000 in der Fassung vom 23.04.2013 Aufgrund von 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
MehrAnforderungen an die Zertifizierung von Weiterbildungsträgern und Maßnahmen nach der AZWV
Anforderungen an die Zertifizierung von Weiterbildungsträgern und Maßnahmen nach der Stand: 1.4.09 1 Themenübersicht Gesetzliche (und andere) Grundlagen Anforderungen an Bildungsträger Anforderungen an
MehrDer Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.
Dreiseitiger Vertrag zwischen geb. am: wohnhaft: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - und XXX - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und der KARENT Beratungs- und Vermittlungs- GmbH, Präambel - im folgenden
MehrGütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dr. Eveline Gerszonowicz
Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten Dr. Eveline Gerszonowicz 22.März 2012 Ziele und Inhalte Gütesiegel Träger- und Maßnahmenzertifizierung AZWV / AZAV Träger- und Maßnahmenzertifizierung
MehrTabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2014 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt
MehrGA BAB Seite 1 (01/2009) 73. Änderungen
GA BAB Seite 1 (01/2009) 73 Aktualisierung, Stand 01/2009 Wesentliche Änderungen Änderungen Aktualisierung mit Stand 01/2009 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbMINAG)
MehrWie man einen ALG II Bescheid richtig liest und versteht Seite 1
Wie man einen ALG II Bescheid richtig liest und versteht Seite Hier sieht man die erste Seite eines Jobcenterbescheides. Oben links ist der Name des Empfängers bzw. des Mitgliedes der Familie / Bedarfsgemeinschaft,
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrAntrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Dienststelle Tag der Antragstellung Team Eingangsstempel Nummer der Bedarfsgemeinschaft
MehrTagesbetreuungseinrichtungen - Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres
Tagesbetreuungseinrichtungen - Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres Förderungsrichtlinien gültig vom 1. September 2009 bis Juni 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Land NÖ fördert
Mehrzu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen
MehrFachliche Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 61 SGB III Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
Fachliche Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 61 SGB III Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung Änderungshistorie Neufassung Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrHinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L
Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts
MehrAnhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.
ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER DIENST DER KRANKENVERSICHERUNG IM FREISTAAT SACHSEN zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Seite
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch
MehrS a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal
S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA (KVG LSA) vom 17.06. 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014
MehrG U T A C H T E N. der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung. ( 108e ASVG)
G U T A C H T E N der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung ( 108e ASVG) für das Jahr 2016 - 1 - T E I L I Berechnung des Richtwertes ( 108e Abs. 9 Z. 1 ASVG) für das Jahr 2016 - 2 - I N H A L
MehrLandeskirchensteuerbeschluss
Landeskirchensteuerbeschluss Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 S. A 129) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle 1. Abschnitt II geändert Beschluss
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Fassung vom 20.12.2017 Neufassung aufgrund des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden
Mehr1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor
MehrPraWO plus überregionales Projekttreffen 2014. ThILLM Bad Berka 04. Juni 2014. Lars Nentwich
PraWO plus überregionales Projekttreffen 2014 ThILLM Bad Berka 04. Juni 2014 Lars Nentwich Wege, Instrumente und Möglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit zur Eingliederung von Schülerinnen und Schülern
MehrArbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember 2015. 1 Änderung des BAT-KF
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015 1 Änderung des BAT-KF Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom
MehrElternbeiträge/ Satzung der Stadt Essen (Stand: August 2008)
Elternbeiträge/ Satzung der Stadt Essen (Stand: August 2008) Anlage 1 Satzung der Stadt Essen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Der Rat der Stadt
MehrAnhang 7 Seite 1 (08/2015) EhfG. Änderungen. Die Liste in Anhang 7 der anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes i. S. d. 2 EhfG wurde aktualisiert.
Anhang 7 Seite 1 (08/2015) EhfG Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Liste in Anhang 7 der anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes i. S. d. 2 EhfG wurde aktualisiert.
MehrStudiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)
Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) 1 Mittelgarantie (1) Zur Verbesserung der Lehre und der
MehrBeschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit
Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit Michael Quenkert Leiter des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Meschede-Soest Wie weisen sich die Flüchtlinge
MehrRahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus
Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,
MehrBerufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit
Informationen für Jugendliche Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in
Mehr(Teilzeit-) Ausbildung für junge Mütter und Väter
(Teilzeit-) Ausbildung für junge Mütter und Väter Finanzierungsmöglichkeiten für SGBII-Beziehende Entwicklung und Koordination von Eingliederungsleistungen Thomas Neuhaus 2. größte Kreis-ARGE 23. größte
MehrGARANTIEBEREITSTELLUNGSVERTRAG ZUR VERBRIEFUNGSGARANTIE VOM *** DN ***/MFA ***/*** DOKUMENT **
GBV GARANTIEBEREITSTELLUNGSVERTRAG ZUR VERBRIEFUNGSGARANTIE VOM *** DN ***/MFA ***/*** DOKUMENT ** 1. Vertragsgegenstand Die Bundesrepublik Deutschland (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für
MehrBeitragsbefreiung für Geschwisterkinder
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Düren vom 01.10.2014 Der Kreistag
MehrKapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit
Kapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit Der Staat fördert Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Ferner unterstützt er Arbeitnehmer
MehrFlüchtlinge für Praktikum, Ausbildung, Beschäftigung gewinnen: Informationen für Betriebe im Handwerk. Stand: 12.02.2016
Flüchtlinge für Praktikum, Ausbildung, Beschäftigung gewinnen: Informationen für Betriebe im Handwerk Stand: 12.02.2016 1. Warum lohnt sich für Betriebe die Beschäftigung geflüchteter Menschen? Weltweit
MehrVertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle
Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)
MehrG.I.B. Trägerforum. am 02. Dezember 2011 im Reinoldinum in Dortmund
Transferleistungen Zentrale SP III G.I.B. Trägerforum am 02. Dezember 2011 im Reinoldinum in Dortmund Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Änderungen bei den Transferleistungen
MehrPauschalen für Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II) und Leistungen für Sozialversicherung
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 2014-2020 Pauschalen für Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II) und Leistungen
MehrWesentliche Änderungen Seite 1 23
Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die
MehrLandratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Landratsamt Böblingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Landkreis Böblingen S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. November 1984 in der Fassung
MehrGA BAB Seite 1 (12/2015) 61. Änderungen
GA BAB Seite 1 (12/2015) 61 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25.BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I
MehrArbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)
Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
Mehr2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
Mehr8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 8. Mai 2012 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen
MehrSatzung 4.20. über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.20 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
MehrAnspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung.
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Ausbildungsbeihilfen 1 Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende HI2054442 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie in einem
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
Mehr1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe
Anlage 3 I. Erzieherinnen und Erzieher 1. Das Tätigkeitsmerkmal der S 6 wird der neuen S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: S 8a 2.460,00 2.700,00 2.890,00 3.070,00 3.245,00 3.427,50 2. Das Tätigkeitsmerkmal
MehrDie Gesellschaft kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr von ihren Gesellschaftern übertragen werden.
Gesellschaftsvertrag der,,hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh (HEG) in Hagen 1 Rechtsform, Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt
MehrVorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen
Verfahrensvereinfachungen für die Durchführung von Prüfungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz
MehrI. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten für ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich Tätige im Altmarkkreis Salzwedel Aufgrund der
Mehr