ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (ALLGEMEIN)

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1 ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (ALLGEMEIN) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Tägliche 8 Stunden Grundsatz 9 Stunden andere Verteilung innerhalb der Woche führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluss) 9 Stunden andere Verteilung innerhalb der Woche weil es die Art des Betriebes erfordert ohne Ruhezeit-Verlängerung 9 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen (Fenstertage) Einarbeitungszeitraum über 13 9 Stunden Durchrechnung für Verkaufsstellen arbeitszeit bis 44 Stunden 9 Stunden Durchrechnung der gilt nicht für Verkaufsstellen! 9 Stunden Dekadenarbeit im Bauwesen (Durchrechnung der ) für Großbaustellen, für Wildbachund Lawinenverbauung Durchrechnungszeitraum 2 oder bis 4 : keine ab 4 : KV oder BV mit KV- Ermächtigung 3 Abs. 1 4 Abs. 2 4 Abs. 2 4 Abs. 3 4 Abs. 4 4 Abs. 6 4c 10 Stunden Verlängerung der täglichen 4 Abs.1 10 Stunden Gleitende Arbeitszeit 4b Abs.4 1

2 Tägliche 10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum max Abs Stunden 4 - Tage - Woche gilt nicht für das Bauwesen! schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne 4 Abs Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen im Bauwesen Einarbeitungszeitraum mehr als 13 4 Abs Stunden regelmäßige und erhebliche 24 Stunden besondere Erholungsmöglichkeiten max. 3 x wöchentlich 5 Abs. 1, 2 und 3 5a 2

3 HÖCHSTGRENZEN DER TAGESARBEITSZEIT Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit 10 Stunden Grundsatz 10,5 Stunden Überstunden für Vor- und Abschlussarbeiten Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen ist nicht möglich Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar 12 Stunden Überstunden bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf maximal 24 pro Kalenderjahr, nach 8 2 ohne Überstunden 12 Stunden Überstunden bei 4-Tage-Woche 12 Stunden Verlängerung der Arbeitszeit bei je nach Regelung oder Überstunden 12 Stunden Verlängerung der Arbeitszeit durch aktive Reisezeit 13 Stunden Überstunden bei 24,5 Stunden Überstunden zur Arbeitsübergabe bei besonderen Erholungsmöglichkeiten max. 3 x wöchentlich GRENZE laut BESCHEID Überstundengenehmigung durch AI mehr als 10 Stunden nur im öffentlichen Interesse möglich 9 Abs. 1 8 Abs. 2 schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung ohne besondere Zulassung bei Verlängerung der durch AI für soziale Dienste*) ohne KV- Möglichkeit 7 Abs. 4 und 4a 7 Abs. 6 5 Abs. 1, 2 und 3 7 Abs. 3 20b Abs.6 7 Abs. 3 8 Abs. 4 Bescheid des AI 7 Abs. 5 HINWEIS BAGS-KV wurde zur Satzung erklärt, die in der Satzung enthaltenen Ausnahmen sind zu beachten! 3

4 WÖCHENTLICHE NORMALARBEITSZEIT Wöchentliche 40 Stunden Grundsatz 44 Stunden Durchrechnung für Verkaufsstellen Durchrechnungszeitraum 4 3 Abs. 1 4 Abs Stunden Durchrechnung für Verkaufsstellen Durchrechnungszeitraum über 4 45 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum ab 14. Woche 48 Stunden Durchrechnung der Durchrechnungszeitraum über 8 gilt nicht für Verkaufsstellen 50 Stunden Durchrechnung der Durchrechnungszeitraum bis 8 gilt nicht für Verkaufsstellen 50 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 60 Stunden regelmäßige und erhebliche bis 13 ab 13 : KV oder BV mit KV-Ermächtigung 4 Abs. 4 4 Abs. 3 Z 2 4 Abs. 6 Z 2 4 Abs. 6 Z 1 9 Abs. 4 9 Abs. 1 4 Abs. 3 5 Abs. 1, 2 und 3 4

5 Wöchentliche 63 Stunden Dekadenarbeit im Bauwesen für Großbaustellen, für Wildbachund Lawinenverbauung nur in jeder 2. Woche 63 Stunden zulässig im Schnitt maximal 48 Stunden (siehe oben) 72 Stunden besondere Erholungsmöglichkeiten im Schnitt maximal 60 Stunden für soziale Dienste*) ohne KV- Möglichkeit 4c 5a HINWEIS BAGS-KV wurde zur Satzung erklärt, die in der Satzung enthaltenen Ausnahmen sind zu beachten! 5

6 HÖCHSTGRENZE DER WOCHENARBEITSZEIT Höchstgrenze der arbeitszeit 50 Stunden Grundsatz 60 Stunden Überstunden bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf maximal 24 pro Kalenderjahr 60 Stunden regelmäßige und erhebliche je nach Regelung oder Überstunden 70 Stunden Dekadenarbeit im Bauwesen für Großbaustellen, für Wildbachund Lawinenverbauung nur in jeder 2. Woche 70 Stunden zulässig 72 Stunden besondere Erholungsmöglichkeiten im Schnitt maximal 60 Stunden GRENZE laut KV GRENZE laut BESCHEID Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf Überstundengenehmigung durch AI 9 Abs. 1 9 Abs. 4 schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung 7 Abs. 4 und 4 7 Abs. 4a 5 Abs. 1, 2 und 3 7 Abs. 3 4c 5a 7 Abs. 2 und 4 Bescheid des AI 7 Abs. 5 und 4 6

-- 4 Abs. 2 führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluss)

-- 4 Abs. 2 führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluss) ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSZEITGRENZEN (Allgemein) Tägliche Tägliche 8 Stunden Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende -- 3 Abs. 1 Sonderregelungen gelten 9 Stunden andere Verteilung innerhalb der

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