Artikel 9 Trennung von den Eltern Ein Kind soll gegen den Willen der Eltern nicht von diesen getrennt werden.
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- Dorothea Meinhardt
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1 I. UN-Kinderrechtskonvention von 1989, in Deutschland 1992 in Kraft getreten Trotz Protesten wurde die UN-Kinderrechtskonvention von Deutschland zunächst nur unter dem Vorbehalt unterschrieben, dass das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat wurde beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Artikel 9 Trennung von den Eltern Ein Kind soll gegen den Willen der Eltern nicht von diesen getrennt werden. Artikel 10 Familienzusammenführung Gestellte Anträge sollen human, wohlwollend und beschleunigt bearbeitet werden. Artikel 22 Flüchtlingskinder Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um einem Flüchtlingskind (mit den Eltern oder alleine) angemessenen Schutz und Hilfe zu gewährleisten. II. Rechte von Flüchtlingskindern Ab 16 Jahren werden minderjährige Flüchtlinge wie Erwachsene behandelt. Unter-16-Jährige werden meist in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und erhalten einen Vormund. In einem "Clearingverfahren" soll geklärt werden, welche Fluchtgründe vorliegen, wo noch Angehörige sind und welche Perspektive es in Deutschland gibt. Schulbesuch Eigentlich haben Flüchtlingskinder, wie alle Kinder, ein Recht auf Bildung. Nach Artikel 28 KRK: "wird das Recht des Kindes auf Bildung ohne Diskriminierung von den Vertragspartnern anerkannt, Schulen berufsbildender Art sollen allen Kindern zugänglich sein." In Deutschland ist der Schulbesuch nicht einheitlich geregelt. Minderjährige Flüchtlinge unterliegen in Berlin der Schulpflicht. Auch Kinder ohne Aufenthaltserlaubnis haben das Recht auf Schulbesuch. Kitas und Schulen wurden von der Pflicht befreit, einen illegalen Aufenthalt zu melden. An manchen Schulen in Berlin gibt es spezielle Förderungsklassen oder Förderprogramme. Schulische Ausbildungen: Vorteil: Flüchtlinge benötigen nur dann eine Arbeitsgenehmigung, wenn ein hoher Arbeitsanteil vorherrscht. Das ist bei schulischen Ausbildungen eher selten der Fall. Beispiele: Haus- und Familienpflege, HauswirtschafterIn, UhrmacherIn, KrankenflegehelferIn (mit Hauptschulabschluss) und ErzieherIn, PTA, MTA, TechnischeR ZeichnerIn (mit Realschulabschluss)
2 Betriebliche Ausbildung: AsylbewerberInnen dürfen im ersten Jahr nicht arbeiten und keine Ausbildung machen, danach wird geprüft, ob es keine geeigneten EU-Bürger für die Arbeit gibt. Jugendliche mit einer Duldung dürfen nach einem Jahr ohne Arbeitsmarktüberprüfung eine Berufsausbildung beginnen. In Berlin gibt es aber auch Angebote von der Jugendhilfe: Dort können auch Flüchtlinge eine Ausbildung machen (z.b. Tischler, Maler, Elektriker, Gas- und Wasserinstallateur). Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit: fast keine Chance für Flüchtlinge. Flüchtlinge kommen nur dann in eine Ausbildung, wenn sie ausreichend über ausreichend Deutschkenntnisse und eine längerfristige Duldung verfügen. Arbeitsbegleitende Hilfen vom Arbeitsamt sind nicht zugänglich für Flüchtlinge. Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht erst nach mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt. Ein Arbeitsverbot für Flüchtlinge kann verhangen werden, wenn die Flüchtlinge über keine Papiere aus ihrem Heimatland verfügen. Studium Studieren ist oftmals problematisch, weil in manchen Fällen ein rechtliches Studierverbot seitens der Ausländerbehörde besteht oder die Immatrikulation wegen unsicherem Aufenthaltsstatus verweigert wird. Kein Anrecht auf BAföG oder Sozialgeld während des Studiums für AsylbewerberInnen. Residenzpflicht kann einem Studium entgegenstehen. Gesundheitsversorgung Flüchtlinge haben nur bei einer akuten Erkrankung oder Schmerzen das Recht auf medizinische Behandlung. Bezahlung von Zahnspangen oder Ähnlichem ist äußerst kompliziert. Behandlung von psychischen Problemen auch. AnsprechpartnerInnen: Arbeitskreis Junge Flüchtlinge: VertreterInnen verschiedener Jugendhilfeeinrichtungen, Beratungsstellen und Projekte für Bildungsangebote Themen: Jugendliche in Abschiebehaft, Altersfeststellung, Bleiberechtsregelung, Verbesserung der Situation für junge Flüchtlinge in Berlin Ansprechpersonen: Walid Chahrour, Leiter des Beratungs- und Betreuungszentrums für junge Flüchtlinge und MigrantInnen Telefon: , AKINDA Netzwerk Einzelvormundschaften Berlin sucht und vermittelt VormünderInnen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Vormund zur gesetzlichen Vertretung, kann sich auch um Bildung kümmern! Vormund auch individueller Ansprechpartner zur Unterstützung AKINDA - Netzwerk Einzelvormundschaften Berlin Ansprechpartner: Claudia Schippel und Barbara Noske c/o Psychotherapeutische Beratungsstelle Xenion Paulsenstrasse 55/56; Berlin-Steglitz Telefonnummer 030 / akinda@xenion.org
3 III. Familienzusammenführung Wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, wenn beide Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben. Familiennachzug in der Regel nur, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (ausreichender Wohnraum und Krankenversicherung). Ausnahme: zu Deutschen und auch bei Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen 1. Antrag auf Familiennachzug wird innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigte/r oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. 2. Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht zur EU gehört und zu dem keine besondere Bindung besteht, ist nicht möglich. Für Kinder unter 16 Jahren wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen und sie mit ihren Eltern gemeinsam einreisen, später nachkommen oder sich bereits ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten (auch, wenn die Eltern im Asylverfahren bereits abgelehnt wurden und entweder keine oder nur eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis besitzen. Nachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger Den Eltern eines minderjährigen Asylbewerbers oder Flüchtlings ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Kindergeld Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen: Kindergeld erst nach drei Jahren Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete: kein Kindergeld IV. Schwangerschaft Meldung bei der Ausländerbehörde Erkennungsdienstliche (ED) Behandlung und Neueinreisebefragung Ihr könnt eine Vertrauensperson mitnehmen 14 VwVfG html. Beschwerden (respektlose Behandlung, Verweigerung einer Vertrauensperson) an das Medibüro Berlin Sozialleistungen (erkennungsdienstliche Behandlung) Um Sozialleistungen (AsylbLG-Leistungen) zu erhalten, müsst ihr bei der Ausländerbehörde an einer erkennungsdienstlichen Behandlung teilnehmen. Ihr erhaltet eine Passeinzugsbescheinigung (PEB) mit Foto mit denen ihr
4 Sozialleistungen nach dem AsylbLG erhalten könnt. Alle medizinischen und pflegerischen Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, einschl. Hebammenhilfe (Geburtsvorbereitung, Nachsorge) und Vorsorgeuntersuchungen + Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden übernommen. Zuständig ist das Berliner Bezirkssozialamt Welcher Bezirk zuständig ist, richtet sich nach dem Geburtsmonat: Verteilung auf ein anderes Bundesland (Neueinreisebefragung) Neueinreisebefragung durch LABO IV R 3 der Ausländerbehörde Berlin (Frau Buhlmann, Telefon , Friedrich-Krause-Ufer 24, Berlin) Bei langen Wartezeiten sollen Schwangere vorgezogen werden Wenn ihr bereits in einem anderen Bundesland gemeldet wart, werdet ihr dorthin zurück verwiesen. Ihr könnt ebenfalls auf ein anderes Bundesland verteilt werden, wenn ihr bisher nicht aufenthaltsrechtlich registriert oder unerlaubt "neu eingereist seid. Ihr erhaltet dann eine Bescheinigung über die Meldung eines illegalen Aufenthaltes (BÜMI). nach 15 a AufenthG, 15a.html Ausnahmen für die Umverteilung Drei Monate vor bis drei Monate nach der Geburt, danach ist jedoch das zugewiesene Bundesland zuständig. Der Vater hält sich legal in Berlin auf dann ist Berlin für zuständig. Die Reiseunfähigkeit wird durch ein fachärztliches Attest bestätigt. Duldung Wenn der Kindsvater sich legal in Berlin aufhält, besteht das Recht auf eine Duldung. Ausländerbehörde, Frau Merkel beim Landesamt Gesundheit und Soziales, Telefon: ). Drei Monate vor bis drei Monate nach der Geburt wird generell eine Duldung ausgestellt. So könnt ihr eine legale Geburt haben und eine Geburtsurkunde für das Kind bekommen. Bei Problemen Beschwerden an das Medibüro. Sonderregelung: Wenn ihr legal eingereist seid und euch nun illegal aufhaltet Wenn ihr ursprünglich legal eingereist seid (als Touristinnen, als Studentinnen, usw.) und euch inzwischen nicht mehr legal hier aufhaltet, wendet euch an das Zuwanderungsreferat der Ausländerbehörde (Referat Z) Keine Umverteilung gemäß 15a AufenthG zulässig. Es ist in der Regel eine Duldung auszustellen > per Termin mit Herrn Bietz, Ausländerbehörde Berlin, Referat IV Z 2, bietz@labo.berlin.de, Telefon: Gesundheitsversorgung für illegale schwangere Frauen Krankenhauskosten
5 Kosten werden vom Sozialamt erstattet, wenn ihr bedürftig seid und dies nachweisen könnt Im Akutfall könnt ihr kostenlos ein Krankenhaus aufsuchen ( 25 SBG XII). Datensicherheit Krankenhäuser und Sozialämter dürfen die Informationen nicht weitergeben, da in der Akutsituation die Daten unter ärztlicher Schweigepflicht erhoben werden. Hilfe Büro für medizinische Flüchtlingshilfe, info@medibuero.de bei Problemen mit der Umsetzung der Duldungsregelung. In dringenden Fällen: Burkhard Bartholome oder Jessica Groß V. In Deutschland geborene Kinder 1. Wenn ein Kind bereist in Deutschland geboren wird, muss die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn beide Eltern oder der sorgeberechtige Elternteil in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind. 2. Ein Kind, dass im Bundesgebiet aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen und erwirbt somit die deutsche Staatsangehörigkeit. 3. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, sollten sie das gemeinsame Sorgerecht nur beurkunden lassen, wenn neben der Mutter auch der Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG ist. 4. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und dieser Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht hat, kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Sofern die Ausländerbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes die Aufenthaltserlaubnis erteilt, muss innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erteilt. Das Kind muss also insbesondere nicht die Passpflicht erfüllen und auch ausreichender Wohnraum muss nicht zur Verfügung stehen. 6. Vor dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis muss überprüft werden, ob ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen kann. Die Voraussetzungen sind: 1. Das Kind wird in Deutschland geboren. 2. Mindestens ein Elternteil hat die Niederlassungserlaubnis und insgesamt mindestens schon acht Jahre irgendeine Aufenthaltserlaubnis (auf diese 8-Jahresfrist kann auch nachträglich die Zeit der Duldung während eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens angerechnet werden).
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