DEINE RECHTE. Rechtliche Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland HANDREICHUNG
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- Stefan Brandt
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1 MIGRATION && QUALIFIZIERUNG HANDREICHUNG DEINE RECHTE Rechtliche Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland 71 SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT Europäischer Integrationsfonds
2 BESCHÄFTIGUNG AUFENTHALT DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR 71 Inhalt Einleitung 03 I Teil A: Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen Visum 2. Aufenthaltserlaubnis 3. Niederlassungserlaubnis 4. Daueraufenthalt-EG II Teil B: Beschäftigungsrechtliche Voraussetzungen Vor der Einreise 2. Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige nach der Einreise Impressum 14 02
3 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Einleitung Ein wesentlicher Aspekt der Integration ist die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Aufnahmegesellschaft. Dabei stellt die Arbeitswelt einen besonders wichtigen Ort der gesellschaftlichen Integration dar. Gleichstellung bzw. gleichberechtigte Partizipation kann vor allen Dingen auf der rechtlichen Ebene durchgesetzt werden. Dies setzt jedoch gerade die Kenntnis über die eigenen Rechte voraus. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005, mit letzter Änderung vom 30. Juli und des darauf beruhenden Aufenthaltsgesetzes gab es einige wichtige Änderungen bezüglich der Aufenthaltsgenehmigungen und der Erteilung der Arbeitserlaubnis. Der Schwerpunkt des Informationsleitfadens liegt auf der Bereitstellung von Informationen zu den beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen. Zunächst wird ein Überblick über die aufenthaltsrechtliche Situation gegeben, im Anschluss werden die wesentlichen beschäftigungsrechtlichen Bedingungen dargestellt. 03
4 BESCHÄFTIGUNG AUFENTHALT DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR 71 Teil A: Aufenthaltsrechtliche Fragen und Voraussetzungen Welche Aufenthaltstitel gibt es? Grundsätzlich brauchen Sie für die Einreise und den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. 1.Visum Das Visum stellt jetzt ausdrücklich einen Aufenthaltstitel dar und wird vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt. Er kann die kurzfristige Arbeitsaufnahme erlauben. 2. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet und zweckgebunden. Mögliche Aufenthaltszwecke sind: I Ausbildung I Aufnahme einer Arbeit I Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe I Familiäre Gründe Eine Verlängerung ist möglich, kann aber ausgeschlossen werden 3. Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Er ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen sind nicht erlaubt. Mit der Niederlassungserlaubnis haben Sie den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Deutschen auch. 04
5 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1. Aufenthaltszeiten Sie müssen seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. 2. Lebensunterhalt Sie müssen Ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen Mitteln sichern können. D.h. Sie dürfen nicht arbeitslos sein oder von der Sozialhilfe leben. Die Behörde möchte mit dieser Voraussetzung sicher gehen, dass Sie zurzeit und auch in Zukunft keine öffentlichen Mittel benötigen werden. Bei Ehegatten ist es ausreichend, wenn einer der beiden Ehepartner diese Voraussetzungen erfüllt. Es würde also ausreichen, wenn z.b. nur der Mann oder nur die Frau den Lebensunterhalt verdient. 3. Altersversorgung Sie müssen seit mindestens 5 Jahren (60 Monaten) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Auch hier möchte die Behörde sicherstellen, dass der Aufenthaltsberechtigte, wenn er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, keine oder nur geringfügige ergänzende Sozialhilfe beziehen wird. Für Ehegatten, die zusammen leben, reicht auch hier der Nachweis durch einen der Partner, also der Ehefrau oder dem Ehemann, aus. 4. Straffreiheit Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder höheren Strafe verurteilt worden sein. Auch wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann die Niederlassungserlaubnis bekommen, denn nicht jede Straftat ist davon betroffen. Sie sollten sich auf jeden Fall bei einer Rechtsberatung informieren! 5. Sprachkenntnisse Hier geht es nur darum, dass Sie sich in der deutschen Sprache auf einfache Art unterhalten können. Wenn Sie also diesen Antrag stellen und der Sachbearbeiterin, dem Sachbearbeiter Fragen zu Ihrem Antrag beantworten können, kann dies schon ausreichen. Niemand verlangt von Ihnen komplizierte Gespräche auf Deutsch. Auch wird es keine Prüfung geben zur Grammatik oder der richtigen Aussprache. Sie sollten sich lediglich auf Deutsch verständigen können. Sprachkenntnisse können Sie nachweisen, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Die Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs von 600 Stunden und einem Orientierungskurs von 45 Stunden, der Fragen der deutschen Rechtordnung und Gesellschaft behandelt. 05
6 DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Gefordert sind Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte der Deutschlands sowie die Fähigkeit sich ohne Hilfe oder Vermittlung anderer in allen täglichen Lebenslagen verständigen zu können. Der Nachweis kann durch Teilnahme an einem Integrationskurs erbracht werden. Beachte Es reichen Grundkenntnisse aus. Auf einen Nachweis ist zu verzichten, wenn Sie sich auf einfache mündliche Art verständigen können und Sie nicht verpflichtet waren, an einem Integrationskurs (s. oben) teilzunehmen. 7. Ausreichender Wohnraum Sie sollten über ausreichenden Wohnraum verfügen. Ausreichend wird in den Bundesländern verschieden ausgelegt: normalerweise reicht für jede Person über sechs Jahre ein Wohnraum von 9 bis 12qm, eine Kochmöglichkeit, Wasserversorgung und Toilette. Für Kinder zwischen 2 und 6 Jahren werden ca. 6qm gerechnet; Kinder unter 2 Jahren werden bei Berechnung des Wohnraumes nicht mitgerechnet. Zudem muss ein Fenster für Tageslichtbeleuchtung und Belüftung der Wohnung vorhanden sein. Auch wenn Sie meinen, dass Sie eine kleinere Wohnung zu haben als erforderlich erkundigen Sie sich bei den Beratungsstellen, ob Sie die Voraussetzungen trotzdem erfüllen! 8. Sonstiges Voraussetzungen bei Beschäftigung I Die Beschäftigung muss erlaubt sein I Die Aufenhaltserlaubnis muss zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein I Ausreichend ist auch eine befristete Aufenhaltserlaubnis I Sonstige Erlaubnisse für die Beschäftigung Eine sonstige Erlaubnis ist bei besonderen Berufsgruppen, wie Ärzte, Zahn- und Tierärzte und Apothekern erforderlich 4. Daueraufenthalt-EG Die Daueraufenthaltserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt wird. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1. Aufenthaltszeiten Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Bei Antragstellung müssen Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck oder aus humanitären Gründen erteilt wurde. Die Erteilung einer nationalen Niederlassungserlaubnis darf nicht ausgeschlossen sein. 2. Gesicherter Lebensunterhalt Gesicherter Lebensunterhalt für sich und Ihre abhängigen Angehörige (s. oben, Seitenzahl) 06
7 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 3. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (s. oben, Seite 5), 4. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (s. oben, Seite 6), 5. Öffentliche Sicherheit Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen nicht entgegenstehen. 6. ausreichender Wohnraum für sich und Ihre in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (s. oben, Seite 6) 7. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen Ihnen muss die Beschäftigung erlaubt sein und sonstige für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderliche Erlaubnisse müssen vorhanden sein Nachweis: z.b. Gewerbeanmeldung, Berufsausübungserlaubnis Beachte Ihre Vorteile Die oben gemachten Ausführungen geben lediglich einen Überblick über die Voraussetzungen wieder, weitere Informationen darüber, ob für Sie ein Daueraufenthalt-EG in Frage kommt, erhalten Sie beim Ausländeramt oder Ausländerbehörde Ihres Wohnortes. Mit einer Daueraufenthalt-EG können Sie sich in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen niederlassen. Die nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des neuen EU-Staates müssen allerdings erfüllt sein. Das gilt auch für den Nachzug von Familienangehörigen. Während eine normale (nationale) Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis grundsätzlich erlischt, wenn Sie aus Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen, können Sie sich mit der Daueraufenthalt-EG bis zu zwölf aufeinander folgenden Monate außerhalb der Europäischen Union oder bis zu sechs Jahren in einem anderen EU-Staat aufhalten. Zugleich besteht ein besonderer Ausweisungsschutz. Wo kann ich die Aufenthaltstitel beantragen? Sie können die Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde oder dem Ausländeramt Ihrer zuständigen Gemeinde beantragen. Diese sind zugleich auch Anlaufstelle/Ansprechpartner für die Fragen zur Beschäftigungsaufnahme. 07
8 BESCHÄFTIGUNG AUFENTHALT DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR 71 08
9 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Teil B: Beschäftigungsrechtliche Fragen und Voraussetzungen Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich in Deutschland arbeiten möchte? Wenn Sie in Deutschland als Drittstaatsangehöriger arbeiten wollen, brauchen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel, der Ihnen die Aufnahme dieser Arbeit erlaubt (s. oben, Seitenzahl). Unter Drittstaatsangehörigen sind in diesem Informationsleitfaden Staatsangehörige aus Ländern gemeint, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Island, Norwegen) oder der Schweiz angehören. Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, wie I gesicherter Lebensunterhalt I Einreise mit gültigem Pass I kein Ausweisungsgrund/ Straffälligkeit müssen Sie noch folgendes wissen: Die Einreise und der Aufenthalt zur Beschäftigung sind nur in ausdrücklich geregelten Fällen von I bestimmten Tätigkeiten I beruflichen Qualifikationen und I in der Regel mit Zustimmung der Agentur für Arbeit möglich Grundsätzlich gilt Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn I sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Dies ist z.b. der Fall, wenn die Zahl der Arbeitslosen in einem Wirtschaftssektor deutlich über der Zahl der freien Stellen liegt I Keine deutschen oder inländischen Arbeitnehmer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, wie EU/ EWR- Staatsangehörige, Schweizer Bürger, Ausländer mit Arbeitsberechtigung oder einer Niederlassungserlaubnis, zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und I Sie nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche oder inländische Fachkräfte beschäftigt werden Ein Verstoß liegt z.b. vor, wenn der vereinbarte Arbeitslohn 30% oder mehr unter dem Tariflohn oder der üblichen Bezahlung liegt. Zuständig für die Zustimmung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Arbeitgebers befindet. 09
10 DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR 71 Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Das interne Zustimmungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsmarktzugang für bestimmte Aufenthaltszwecke bereits im Gesetz geregelt ist oder wenn dies in den auf der Basis des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist. Jeder Aufenthaltstitel muss eine Aussage darüber enthalten, ob er zur Ausübung einer Arbeit berechtigt. Ausnahmen Was ist neu? Kurz gesagt Zustimmungsfreie Beschäftigungen, z.b. für Hochqualifizierte, Künstler, Artisten, Journalisten, kurzfristig entsandte Arbeitnehmer. Weitere Informationen erhalten Sie beim Ausländeramt Ihres Wohnortes und/oder der Agentur für Arbeit. Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltsgenehmigung (Ausländerbehörde) einerseits und die Arbeitsgenehmigung (Arbeitsverwaltung) andererseits fällt weg. Die Ausländerbehörde entscheidet mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird (sog. one-stop-government). I Die Aufnahme einer Arbeit ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es der Aufenthaltstitel erlaubt I Es gilt das one-stop-government Verfahren, d.h. Alles aus einer Hand durch die Ausländerbehörde! I In der Regel ist die Zustimmung der Arbeitsverwaltung notwendig Was muss ich beachten? Vor der Einreise Wenn Sie neu nach Deutschland einreisen möchten, um hier zu arbeiten, benötigen Sie als Staatsangehöriger eines Drittstaates grundsätzlich ein Visum. Dieses müssen Sie vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) beantragen. Das Visum berechtigt direkt nach der Einreise zur Aufnahme der im Visum vorgesehenen Arbeit. Vor Ablauf des Visums, das regelmäßig für drei Monate erteilt wird, muss bei längerem Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragt werden. Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt 10
11 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Ansprechpartner Ansprechpartner für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ist grundsätzlich die Ausländerbehörde oder dem Ausländeramt an Ihrem Wohnsitz in Deutschland. Im Visumverfahren wird die Ausländerbehörde beteiligt, in deren Bezirk sich der Betriebssitz des Arbeitgebers befindet, soweit zu diesem Zeitpunkt kein anderer Wohnort beabsichtigt ist. Die Ausländerbehörde beteiligt intern die zuständige Agentur für Arbeit. Dem Antrag sollten der Nachweis der Qualifikation und der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Bei gering qualifizierten Beschäftigungen Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige nach der Einreise Bei gering qualifizierten Beschäftigungen, dies sind Beschäftigungen, die keine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, erhalten Sie nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme. Ausnahmen gelten u.a. für folgende Tätigkeiten: Saisonarbeitnehmer, Schaustellergehilfen (Schaustellergewerbe = Fahrgeschäfte, Reisegastronomie), Haushaltshilfen, Au-pairs. Allerdings bedarf es jeweils einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes. Derartige Vermittlungsabsprachen mit Drittstaaten existieren derzeit jedoch nur mit Kroatien für Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen. Zudem müssen auch die hier wieder die Vorrangprüfung, der Bedarf des Arbeitsmarktes und die vergleichbaren Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Bei qualifizierten Beschäftigungen Als Akademiker Beachte Mit Ausnahme der Akademiker sieht das Ausländerbeschäftigungsrecht die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu qualifizierten Beschäftigungen ebenfalls nur in bestimmten Fällen vor. So können Pflegekräfte aus Kroatien, Spezialitätenköche sowie seit dem 1. Januar 2009 Absolventen deutscher Auslandsschulen, die in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, zugelassen werden. Im Übrigen müssen auch hier die Zustimmungsvoraussetzungen der Agentur für Arbeit beachtet werden. Als Akademiker aus einem Drittstaat war nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden, so z.b. als IT-Fachkraft. Zum 1. Januar 2009 jedoch wurde der deutsche Arbeitsmarkt für alle Akademiker aus Drittstaaten für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung geöffnet. Im Unterschied zu anderen Drittstaatsangehörigen können Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den USA unabhängig von ihrer Qualifikation für jede Beschäftigung in Deutschland zugelassen werden. 11
12 DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR 71 Als hochqualifizierte Arbeitnehmer Sie sind hoch qualifiziert, wenn Sie I ein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen I eine Lehrperson in herausgehobener Funktion I ein Spezialist oder I ein leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung sind Letztere jedoch nur, sofern Sie ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit Euro im Jahr) erhalten. Als Hochqualifizierter erhalten Sie von Anfang an ein Daueraufenthaltsrecht in Form der Niederlassungserlaubnis, die Ihnen auch die uneingeschränkte Erwerbstätigkeit erlaubt. Für die Erteilung muss nicht die Arbeitsagentur zustimmen. Ihre mit- oder nachziehenden Familienangehörigen sind ebenfalls zur Ausübung jeder Arbeit berechtigt. Als Geduldeter Darüber hinaus müssen Sie Wenn Sie in Deutschland nur geduldet werden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erhalten, wenn Sie: I nach Abschluss einer qualifizierten (dreijährigen) Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium in Deutschland oder I nach zwei Jahren Beschäftigung in Deutschland in einem Beruf, der einer im Ausland erworbenen Hochschulausbildung entspricht oder I nach drei Jahren Beschäftigung in Deutschland in einem Beruf, der eine qualifizierte (dreijährige) Berufsausbildung voraussetzt besitzen I überausreichenden Wohnraum verfügen I ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen I die Ausländerbehörde nicht über aufenthaltsrechtliche Umstände getäuscht haben I behördliche Maßnahmen zur Ausweisung nicht hinausgezögert oder behindert haben I oder straffällig geworden sein Die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erteilt die zuständige Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung. Beachten Sie Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang I Sie erhalten einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und I Sie zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland beschäftigt waren oder I Sie sich drei Jahre ununterbrochenen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben 12
13 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Als Famillienangehöriger Mit- oder nachziehende Familienangehörige erhalten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Sie selbst. Ihren nachziehenden Familienangehörigen wird die Ausübung der Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt, wenn Sie selbst einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Noch eine Bitte zum Schluss: Wir können Ihnen hier nur eine verkürzte Übersicht über die bestehenden rechtlichen Vorgaben geben. Da so ein Antrag aber Menschen betrifft, beinhaltet er auch individuell auftretende Sachverhalte. Sie sollte sich zusätzlich in einer Beratungsstelle informieren. Beratungsstellen gibt es in vielen Organisationen: z.b. Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbehörden, den Antidiskriminierungsbüros, Migrationsberatungsstellen usw. Adressen und Telefonnummern finden Sie im Internet und in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Stellen, die Sie bei der Arbeitsmarktsuche unterstützen können: Für die grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung ist bei der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zuständig. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter der JOBBÖRSE können Arbeitsuchende ferner nach veröffentlichten Stellenangeboten von Arbeitgebern aus Deutschland recherchieren und ein eigenes Bewerberprofil einstellen. 13
14 DEINE RECHTE SCHRIFTENREIHE MIGRATION UND ARBEITSWELT, NR 71 IMPRESSUM Herausgeber DGB Bildungswerk Bund e.v. Vorsitzende: Ingrid Sehrbrock Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße Düsseldorf Telefon: 0211/ Fax: 0211/ Verantwortlich i.s.p Leo Monz Bereichsleiter Migration und Qualifizierung Text und Redaktion Maria Kotsina Leiterin des Kompetenzzentrums Recht Gestaltung 20.7 Media Werbeagentur Art- Direction Wiebke Hermes Fotos Fotolia Druck Druck & Grafik Siebel Gefördert durch Europäischen Integrationsfonds 14
15 MIGRATION & QUALIFIZIERUNG Die Handreichung kann heruntergeladen werden unter: Düsseldorf, Juni
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