Muster-Vertrag zur individuellen Vereinbarung von Altersteilzeit

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1 Muster-Vertrag zur individuellen Vereinbarung von Altersteilzeit 1. Vertragsparteien Zwischen (Arbeitgeber = AG) und Frau, Herrn geb. am (Arbeitnehmer/in = AN) Anschrift: werden in Ergänzung/Abänderung des Arbeitsvertrages vom (Abschlussdatum) die nachfolgenden Bedingungen vereinbart. 2. Vertragslaufzeit als Altersteilzeitarbeitsverhältnis Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Bestimmungen a) des Altersteilzeitgesetzes b) des Tarifvertrages für (Name / Branche) in vom (Geltungsbereich/Abschlusszeitpunkt) c) der Betriebsvereinbarung (Name) vom (Abschlusszeitpunkt) im Zeitraum vom: (Beginn) bis (Ende) als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird. 3. Tätigkeit a) Der/die AN übt die bisherige Tätigkeit als in der Abteilung im Betriebsbereich auch weiterhin aus. b) Der/die AN übt im Rahmen des hier vereinbarten Vertrages eine andere als die bisherige Tätigkeit aus, und zwar als in der Abteilung im Betriebsbereich. c) Der AG ist berechtigt, wie bisher auch im Rahmen arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen und betrieblicher Vereinbarungen (unter Beteiligung des Betriebsrates) dem/der AN (zeitweilig) andere zumutbare Arbeiten zuzuweisen. 4. Arbeitszeit a) Die Arbeitszeit wird wie folgt neu vereinbart: Der/die AN reduziert die bisherige Tätigkeit auf die Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden auf eine nunmehrige wöchentliche Arbeitszeit von Stunden. Bei künftigen Veränderungen der tariflichen oder betriebsüblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung auf die Hälfte der danach maßgeblichen Wochenarbeitszeit, sofern nicht per Betriebsvereinbarung oder in Ergänzung dieser Vereinbarung etwas anderes geregelt wird. b) Die Verteilung der Arbeitszeit wird für das den Altersteilzeitarbeitsverhältnis umfassenden Zeitraum verbindlich oder wahlweise entsprechend einem der nachfolgenden Modelle geregelt: Modell 1: gleichmäßige Verteilung Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit des/der AN wird unter Vereinbarung tagesspezifischer Zeiten gleichbleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Modell 2: gleichmäßige Verteilung als Gleitzeit Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit wird als gleitende Arbeitszeit mit definierten Kontobedingungen im Rahmen betriebsüblicher Rahmenregelungen gleichbleibend über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt.

2 Mustervertrag Altersteilzeit Seite 2 Modell 3: ungleichmäßige Verteilung Während der Arbeitsphasen kann die vereinbarte individuelle wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen allgemein gültiger betrieblicher Regelungen unregelmäßig verteilt werden. Zum Ende der Altersteilzeitphase muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Modell 4: Blockmodell mit zwei Zeitblöcken Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit wird so verteilt, dass in der ersten Hälfte der Altersteilzeit die volle Arbeitszeit geleistet der der/die AN anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthabens von der Arbeit freigestellt wird. Modell 5: Blockmodell mit vereinbarten Zeitblöcken Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit wird in jeweils langfristig vorher zu vereinbarenden Zeitblöcken so verteilt, dass zum Teil eine volle Arbeitszeit geleistet, zum Teil die vereinbarte Hälfte der Arbeitszeit geleistet und der/die AN zwischendurch oder am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt wird, so dass alle Arbeitsverpflichtungen und zwischenzeitig erworbene Wertguthaben sich ausgleichen. 5. Mehrarbeit Mehrarbeit während der Altersteilzeitphase ist nach Möglichkeit zu vermeiden und soll (unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates) auf das Notwendigste beschränkt werden. Geleistete Mehrarbeitsstunden sind (entsprechend der Betriebsvereinbarung vom innerhalb der folgenden Monate durch Freizeit auszugleichen. Bei verblockter Altersteilzeit (nach Modell 4 oder 5) kann die Mehrarbeit einvernehmlich auch durch Freizeit unmittelbar vor der Freistellungsphase ausgeglichen werden. 6. Vergütung a) Der/die AN erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt gemäß der reduzierten Arbeitszeit, das unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen ist. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt DM (brutto) gemäß der beigefügten Entgelt- Musterabrechung und unterliegt in dieser Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Darüber hinaus erhöht sich das Arbeitsentgelt mit jeder (tariflich oder betrieblich begründeten) entgeltwirksamen Veränderung der Vergütungsbedingungen. b) (Variante1) Die zeit- und belastungsabhängigen und die leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile werden in der Arbeitsphase monatlich berechnet und ausgezahlt und unterliegen in dieser Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. In der Freistellungsphase wird der Durchschnittswert der letzten 12 Monate der Arbeitsphase bezahlt. (Variante 2) Die zeit- und belastungsabhängigen und die leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile werden mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung pauschalisiert berechnet. Dafür wird der Durchschnittswert der letzten 12 Monate vor Antritt der Altersteilzeitbeschäftigung zugrundegelegt. Entsprechend erhält der/die AN für die von ihm zu verrichtende Teilzeitarbeit ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von DM (brutto) gemäß der beigefügten Entgelt-Musterabrechung. c) Während der Arbeitsphasen besteht Anspruch auf zusätzliches (tarifliches) Urlaubsgeld sowie sonstige tarifliche oder betriebliche Sonderzahlungen (z.b. 13. Monatseinkommen) im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis. In einem Jahr mit vollzogenem Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphasen erfolgen die Zahlungen zeitanteilig gemäß des erbrachten Arbeitszeitvolumens. In Jahren einer vollständigen Freistellung besteht hierauf kein weiterer Anspruch.

3 Mustervertrag Altersteilzeit Seite 3 7. Altersteilzeitleistungen (Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung) Der AG zahlt zusätzlich zur Altersteilzeitvergütung einen Aufstockungsbetrag und führt zusätzliche Beitragszahlungen zur Rentenversicherung ab. a) Die Höhe des Aufstockungsbetrages beträgt mindestens % des in Ziffer 6 vereinbarten Altersteilzeitentgelts. Dabei ist der aus dem Altersteilzeitgesetz sich ergebende Mindestnettobetrag zu erreichen. Dies sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung DM. b) Der AG entrichtet für den/die AN zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, mit denen ein Niveau von % der bisherig im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abgeführten Rentenversicherungsbeiträge erreicht wird. Die Beitrage werden vom AG einbehalten und an die zuständigen Stellen abgeführt. Der Anspruch des/der AN auf Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeit-Entgelt ruht während der Zeit, in über die Altersteilzeit hinaus eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des SGB überschreitet oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine Lohnersatzleistung bezogen wird. Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bleiben unberührt, soweit sie der der/die AN bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat. Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Tage geruht hat. Mehrere Ruhezeiten werden zusammengezählt. 8. Dokumentation des Wertguthabens Für in einer Arbeitsphase über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbachte Arbeitsstunden erzielt der/die AN ein Wertguthaben. Dieses Wertguthaben wird fortlaufend dokumentiert und dem/der AN monatlich schriftlich mit der Entgeltabrechnung bekannt gemacht. Das Wertguthaben ist unverfallbar und im Todesfall (nach Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) als Nettobetrag vererbbar. 9. lnsolvenzsicherung des Wertguthabens a) Die Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz erfolgt durch den AG. Zu diesem Zweck wird ein Wertpapierkonto bei einem Kreditinstitut eröffnet, das die Bezeichnung trägt: Wertguthaben_Nachname_Vorname. Das Konto wird durch regelmäßige Einzahlungen des AG im Laufe der Arbeitsphase aufgefüllt. Die Anlageformen für das Konto sind vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Anlagesicherheit zu wählen. Eventuelle Zinsguthaben werden zur Deckung laufender Kosten der Kontoführung eingesetzt. b) Die Verfügungsrechte über dieses Konto sind gemeinsam und gleichberechtigt zwischen AN und AG aufgeteilt. In der Freistellungsphase erfolgt der stufenweise Rückfluss der Mittel gemäß gemeinsamer Vereinbarung. c) Der AG weist mit der monatlichen Gehaltsabrechnung dem/der AN regelmäßig die lnsolvenzsicherung durch deren genaue Bezeichnung und die Benennung des gesicherten Betrages nach. Andere Formen einer tariflich oder betrieblich vereinbarten kollektivrechtlichen Insolvenzsicherung oder die Inanspruchnahme von Produkten von Kreditinstituten oder Versicherungen können an die Stelle dieser Regelung treten, sofern der angestrebte Zweck uneingeschränkt erreicht wird. 10. Regelungen bei Krankheit Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie den ergänzenden betrieblichen Regelungen. a) Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leistet der AG Entgeltfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen. Bemessungsgrundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist das tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Aufstockungsleistungen.

4 Mustervertrag Altersteilzeit Seite 4 b) Bezieht ein/e AN in der Arbeitsphase Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, zahlt der AG dem/der AN für die Dauer des Krankengeldbezuges, maximal jedoch 78 Wochen, den bisherigen Aufstockungsbetrag in unveränderter Höhe weiter. Insoweit tritt der AG für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach 10 Abs. II Altersteilzeitgesetz in Vorlage. Etwaige Ansprüche des AN gegen die Bundesanstalt für Arbeit gehen auf den AG über, soweit dieser in Vorleistung getreten ist. 11. Urlaub a) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und betriebsüblichen Regelungen. Der/die AN erhält im Jahr des Antritts der Altersteilzeit Werktage Urlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Noch nicht genommener Urlaub vor Beginn der Altersteilzeitarbeit wird auf den Urlaubsanspruch im Teilzeitarbeitsverhältnis umgerechnet. b) In einem Jahr mit Übergängen zwischen Arbeits- und Freistellungsphasen ist der Urlaubsanspruch des/der AN anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase zu ermitteln. Dieser Urlaubsanspruch ist während der Arbeitsphase abzuwickeln. Ist dies nicht möglich, wird das Wertguthaben um das entsprechende Volumen erhöht und eine eventuell entsprechend anfallende zusätzliche Urlaubsvergütung im ersten Monat der Freistellungsphase ausgezahlt. c) Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Mit Antritt einer Freistellungsphase vor dem Auslaufen der Altersteilzeitregelung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche als erfüllt. 12. Betriebliche Altersversorgung Bei der Ermittlung der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden die Zeiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses berücksichtigt und mit dem Teilzeitbruttoverdienst als versorgungsfähiges Einkommen bewertet. Aufstockungsleistungen bleiben unberücksichtigt. 13. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen werden im üblichen Rahmen für die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in voller Höhe gewährt. 14. Fortgeltung der übrigen Bestimmungen Die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages bleiben unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem Vertrag oder zum Altersteilzeitarbeitsgesetz stehen. 15. Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am Zeitpunkt nach Ziffer 2. b) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch - (1) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn der/die AN von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beansprucht werden kann. Dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgeblichen Rentenalter vorzeitig in Anspruch genommen werden könnten. - ab dem Monat, ab dem eine der voranstehend beschriebenen Leistungen tatsächlich, auch mit versicherungsmathematischen Abschlägen bzw. allgemeinen Abschlägen, bezogen wird. - mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die AN das 65. Lebensjahr vollendet hat. c) Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dabei ist insbesondere im Rahmen von betriebsbedingten Entlassungen - die besondere soziale Verantwortung zu berücksichtigen, die der AG mit dem

5 Mustervertrag Altersteilzeit Seite 5 Abschluss dieses Altersteilzeitvertrages übernommen hat. Bei der Abwägung der sozialen Belange ist zu bedenken, dass der unterzeichnende AN bereits einen Beitrag zur betrieblichen Beschäftigungsförderung geleistet hat. d) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch mit dem Tod des/der AN. 16. Nebentätigkeiten a) Der/die AN ist verpflichtet, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, mit der die Geringfügigkeit des SGB IV überschritten wird, sofern sie nicht nach dem Altersteilzeitgesetz ausdrücklich erlaubt ist. Dies kann für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten gelten, die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Vertragsschluss ausgeübt wurden. Nebenbeschäftigungen jeder Art sind dem AG anzuzeigen, insbesondere die letztgenannten Tätigkeiten sind dem AG und dem Arbeitsamt mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung bekannt zu geben. b) Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und Missachtung der obigen Informationspflichten können die Ansprüche auf Aufstockungszahlung und den Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung gegenüber dem Arbeitsamt ruhen. 17. Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten a) Der/die AN verpflichtet sich, dem AG alle Umstände, die den Vergütungsanspruch, den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge berühren und jede eventuelle Änderung der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Gewährung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. b) Der/die AN informiert sich vor dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Voraussetzungen und über die voraussichtliche Höhe einer zu beziehenden Rente bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger. Er/Sie ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen, zu stellen und den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten. 18. Wirkungen des Vertrages Der/die AN wurde über den Vertragsinhalt, den Verlauf und über die Auswirkungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfassend informiert. Der/die AN verpflichtet sich, dem AG einen eventuell entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus einer Verletzung der hier niedergelegten Bestimmungen entstehen kann. Führt der/die AN ein vorzeitiges Ende des Altersteilzeitverhältnisses schuldhaft herbei, so hat er dem AG einen daraus eventuell entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der/die AN zurückzuerstatten. 19. Teilweise Unwirksamkeit des Vertrages Soweit in diesem Altersteilzeitvertrag nicht Ergänzendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und bisherigen einzelvertraglichen Regelungen. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Auslegung, die dem gemeinsamen Vertragszweck am nächsten kommt, insbesondere soweit dies für die Inanspruchnahme von Zuschusszahlungen des Arbeitsamtes erforderlich ist. Die Wirksamkeit des übrigen Vertrages wird hierdurch nicht berührt. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformerfordernisse. 20. Unterschriften (Ort, Datum) (Unterschrift AN) (Unterschrift AG)

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