Aktuelle Informationen zur Fortsetzung der Lehreraltersteilzeit im Beamtenbereich
|
|
- Hansl Meinhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Altersteilzeit im Beamtenbereich Aktuelle Informationen zur Fortsetzung der Lehreraltersteilzeit im Beamtenbereich (Grundlage: Arbeitsentwurf zur Neufassung der Durchführungsbestimmungen, Stand ) 1. Vorgaben Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom Verordnung zur Ausführung des 93 Abs 2 SchulG Mit einer verbindlichen Veröffentlichung der Eckdaten ist Ende September/Anfang Oktober 2009 zu rechnen. 2. Geltungsdauer Die Altersteilzeit im Beamtenbereich wurde über das Ende des Jahres 2009 um weitere 3 Jahre bis Ende 2012 verlängert. Die Ankündigung hierzu erfolgte bereits im Juni Ersatzschulen Auch im Ersatzschulbereich wird die Möglichkeit der Gewährung von Alterteilzeit eröffnet, da die Refinanzierung auf Grundlage der Regelungen zugesagt ist. 4. Inanspruchnahme Das Schulgesetz (vgl. 93 Abs. 2) legt fest, dass ab dem die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich ist, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. 1
2 Die Altersteilzeit kann in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012 sowohl zum wie auch zum begonnen werden. 5. Zeitrahmen Der Antrag auf Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Allerdings kann dieser Zeitpunkt sowohl das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sein wie ebenso das Erreichen der Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten Vollendung des 60. Lebensjahres). 6. Modelle Grundsätzlich kann wie bisher die Altersteilzeit entweder im Teilzeit- oder im Blockmodell ausgeübt werden. Beim Teilzeitmodell ist darauf zu achten, dass anders als bisher in der aktiven Phase der Altersteilzeit der arbeitszeitliche Umfang nicht 50 % sondern 55 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit beträgt. Auch schreibt das Landesbeamtengesetz vor, dass die Altersteilzeit nicht mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Teilzeitmodell absolviert werden kann. Das bedeutet, dass in der Praxis neben Vollzeitbeschäftigten nur die Teilzeitbeschäftigten das Teilzeitmodell in Anspruch nehmen können, die eine relativ hohe Stundenzahl gegeben haben und somit bei 55 % Arbeitsumfang nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit absinken. Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor: eine Beschäftigungsphase und eine Freistellungsphase. Bisher war in vielen Fällen eine gleiche Dauer für diese Phasen möglich. Nun führt die Erhöhung des arbeitszeitlichen Umfangs dazu, dass sich die Dauer der aktiven Phase im Verhältnis zur passiven Phase verlängert. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit liegt. Die Freistellungsphase ist entsprechend kürzer oder länger. 7. Rechenbeispiele 2
3 Der Umfang der Arbeitszeit in der Beschäftigungsphase berechnet sich auf der Grundlage der Arbeitszeit, die als Durchschnittswert in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleistet wurde. Der Arbeitsumfang wird bei der Neuregelung der Altersteilzeit auf 55 % der bisherigen Arbeitszeit festgesetzt. Konkrete Beispiele: Beispiel 1: Beginn der Altersteilzeit: Regelpflichtstundenzahl: 25,5 Std. bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre: = 25,5 Std. davon 55 % Altersteilzeitumfang: 14,025 Std. ~ 14,03 Std. Beispiel 2: Beginn der Altersteilzeit: Regelpflichtstundenzahl: 25,5 Std. bisherige Arbeitszeit der letzten 5 Jahre: = 25,5 Std. (1 Schuljahr) = beurlaubt (1 Schuljahr) = 14 Std. (1/2 Schuljahr) = 18 Std. (1/2 Schuljahr) = beurlaubt (1 Schuljahr) = 16 Std. (1 Schuljahr) 25, (14 x 0,5) + (18 x 0,5) = 69,5 Std. durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 5 Jahre: 57,5 : 5 = 11,5 Std. davon 55 % Altersteilzeitumfang: ~ 6,325 Std. ~ 6,33 Std. (o.g.) (Anm.: Im 2. Beispiel kann wegen des Unterschreitens der hälftigen Pflichtstundenzahl nur das Blockmodell gewählt werden.) Das Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor: eine Beschäftigungsphase und eine Freistellungsphase. Bisher war in vielen Fällen eine gleiche Dauer für diese Phasen möglich. Nun führt die Erhöhung des arbeitszeitlichen Umfangs dazu, dass sich die Dauer der aktiven Phase im Verhältnis zur passiven Phase verlängert. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase zwischen 50 % und 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit liegt. Die Freistellungsphase ist entsprechend kürzer oder länger. 3
4 Auch hier sei ein Beispiel angefügt: Bei einem Unterrichtspflichtstundenansatz von 25,5 Stunden, der auch den Durchschnitt der letzten 5 Jahre entspricht, sind während der Altersteilzeit 55 %, d.h. 14,03 Unterrichtsstunden in der Beschäftigungsphase zu leisten. Geht man von einer Dauer der Altersteilzeit konkret von beispielsweise 5,5 Jahren aus, dann kann man die Dauer der Beschäftigungsphase und entsprechend die der Freistellungsphase unterschiedlich festlegen. Beispiel a): Beschäftigungsphase: 3,5 Jahre, Freistellungsphase: 2 Schuljahre. Für die Beschäftigungsphase berechnet sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl wie folgt: 14,03 x 5,5 = 22,047 22,05 3,5 Beispiel b): Beschäftigungsphase: 4,5 Jahre, Freistellungsphase: 1 Schuljahr 14,03 x 5,5 = 17,147 17,15 (o.g.) 4,5 8. Funktionsstellen Wie bisher kann die Altersteilzeit auch von Funktionsstelleninhabern in Anspruch genommen werden. Aus schulorganisatorischen Gründen ist insbesondere das Blockmodell für Schulleitungsmitglieder in Betracht zu ziehen. Das Teilzeitmodell ist möglich, falls die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung und notwendige Leitungspräsenz gewährleistet sind. 9. Voraussetzungen Neben der Vollendung des 60. Lebensjahres ist eine wesentliche neue Vorgabe der Verzicht auf Altersermäßigung, die vor dem 60. Lebensjahr gewährt wird. Dabei gilt: Für jedes Jahr, in dem man Altersteilzeit in Anspruch nehmen möchte, muss man je 4
5 ein Schuljahr auf die Altersermäßigung verzichtet haben, die zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr gewährt wird. Allerdings sehen die Durchführungsbestimmungen vor, dass dieser Kompensationsbeitrag auch im Verlauf der Altersteilzeit nachgeholt werden kann! Konkret wird sich dies dann auf den Umfang der Arbeitszeit in der Beschäftigungs- Phase auswirken. Wer bereits mit Blick auf die Fortsetzung der ATZ über 2009 hinaus auf Altersermäßigung verzichtet hat, kann die angesparte(n) Stunde(n) (ab dem 55. Lebensjahr) zur Deckung des Ansparvolumens einbringen. Die Altersteilzeit muss vor dem angetreten worden sein. In der Praxis bedeutet dies, das im Schulbereich der letzte Beginntermin der ist. Bezogen auf den 65 Abs 1 S. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes nehmen die Durchführungsbestimmungen den Passus auf, dass ATZ nur bewilligt werden kann, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hier ist vor allem an den Lehrermangel zu denken. Es wird die Aufgabe des Verbandes und der Personalräte sein, zu verhindern, dass bezogen auf diesen Abschnitt die Möglichkeit der ATZ unterlaufen wird. 10. Rahmenbedingungen Unverändert bleiben die Regelungen zur Besoldung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit bestehen. Die monatlichen Bezüge umfassen 83 % der Nettobesoldung. Grundlage für die Ermittlung der Besoldung ist der Beschäftigungsumfang, der sich aus den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit als durchschnittlicher Arbeitszeitwert ergibt. Die Regelungen zur jährlichen Sonderzahlung wie auch zu den vermögenswirksamen Leistungen entsprechen den bisherigen Vorgaben. Auch die versorgungsrechtlichen Auswirkungen haben sich nicht geändert. Die Altersteilzeit als eine Form der Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auf die Ruhegehaltsfähigkeit aus. Dabei werden 9/10 der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zugrunde gelegt. 5
6 Gleichermaßen bleibt wie bisher der Anspruch auf Beihilfe auch während der Freistellungsphase des Blockmodells erhalten. Individuelle Entlastungstatbestände, wie beispielsweise die Schwerbehindertenermäßigung, bleiben bei der Festsetzung der Unterrichtsstunden in der ATZ unberührt. Nebentätigkeiten dürfen wie bisher nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem sie Vollzeitbeschäftigten gemäß 48 bis 51 LBG gestattet sind. In der Regel bedeutet dies, dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten während der gesamten ATZ nicht überschreiten darf. 11. Ausgleichsregelung Für den Fall, dass bereits auf Altersermäßigung verzichtet wurde, die Altersteilzeit jedoch nicht angetreten wird oder wegen Ausscheidens aus dem Dienst nicht in Anspruch genommen werden kann, wird ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt. 12. Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sind im Rahmen der üblichen Antragsfristen der Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen 6 Monate vor Beginn der Altersteilzeit auf den Dienstweg der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Konkret bedeutet dies, dass für den Beginn zum 01. Februar die Antragsfrist mit dem 31. Juli des Vorjahres, für den 01. August eines Jahres mit dem 31. Januar desselben Jahres angesetzt ist. Die Bezirksregierungen werden Antragsformulare zur Verfügung stellen. 13. Perspektiven Die Einführung der Lehrerteilzeit in Nordrhein-Westfalen wurde im letzten Jahrzehnt durch den nordrhein-westfälischen Philologen-Verband erreicht. Nach ausgesprochen beanspruchenden und äußerst schwierigen Verhandlungen, die sich über mehr als zwei Jahre erstreckten und neben dem Schulministerium auch 6
7 das Innenministerium, das Finanzministerium und die Staatskanzlei einbezogen, konnten wir im Frühjahr 2008 die Fortsetzung der Altersteilzeit für weitere drei Jahre erreichen. Die Dienstrechtsreform (nach 2010) wird so hoffen wir akzeptable Rahmenbedingungen für die weitere Fortsetzung festlegen. Dafür jedenfalls setzen wir uns kraftvoll ein. Sehr unbefriedigend ist die Situation im Tarifbereich. Auch hier kämpfen wir für den Erhalt der ATZ. Dass die Verhandlungen nicht leicht sind, mag man auch daran erkennen, dass kein anderes Bundesland so weitreichende Regelungen wie NRW im Lehrerbereich umsetzt. Der Druck infolge des Lehrermangels, die ständigen Warnungen des Landesrechnungshofs und die Tatsache, dass andere Verwaltungsbereiche neidvoll auf die Lehrerschaft blicken zeigen darüber hinaus, wie hoch der Erfolg des Philologen-Verbandes einzuschätzen ist. 14. Weitere Informationen Über die Eckdaten hinausgehende Informationen liegen den Mitgliedern der Personalräte vor. >> Kontakt Personalräte unter: gez. Peter Silbernagel (PhV-Vorsitzender) 7
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem
MehrInfoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach. 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007 Dieses Infoblatt
MehrJahresfreistellung / Sabbatjahr. 1 Was ist Jahresfreistellung?
Jahresfreistellung / Sabbatjahr 1 Was ist Jahresfreistellung? Die Jahresfreistellung ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraums
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 10.09.2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen
MehrAltersteilzeit ab 2013
Altersteilzeit ab 2013 Voraussetzungen für die Genehmigung der Altersteilzeit Lehrkraft ist verbeamtet Schriftlicher Antrag über die Schulleitung an die Bezirksregierung Antragsfrist beträgt 6 Monate Altersteilzeit
MehrAltersteilzeit für Beamte. Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -
Gliederung Rechtsgrundlagen Voraussetzungen Arbeitszeit Besonderheiten bei Lehrkräften Besoldung während der Altersteilzeit - zwei Varianten, jeweils mit Beispielrechnung Alterzuschlag Einzelprobleme -
Mehr508 Altersteilzeit Sabbatjahr finanzielle Aspekte. Altersteilzeit - Durchführungsbestimmungen BASS 21-05 Nr. 16. Anlage 1 zu Durchführungsbestimmungen
Schule NRW von A bis Z 2016 21. Auflage August 2016 Altersteilzeit Kapitel 5 502 Altersteilzeit für Beamte in NRW 508 Altersteilzeit Sabbatjahr finanzielle Aspekte Anlagen: Altersteilzeit - Durchführungsbestimmungen
MehrZum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise:
Vollzug des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); hier: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, mit 4 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und
MehrÜbersicht 3: Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: März 2014)
Bund Die Möglichkeit, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist für Bundesbeamte am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Nach 93 Abs. 1 BBG in derzeit geltender Fassung konnte Beamtinnen und Beamten
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte (Planstelleninhaber/innen und TV-L-Lehrkräfte) Erläuternde Hinweise in Anlehnung an die Neufassung des Runderlasses Sabbatjahr des Schulministeriums
MehrArbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)
Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung
MehrRichtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (ABl. S. 332)
Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (ABl. S. 332) Erlass vom 25. Juni 2012 II.6 650.000.008 00020 Gült. Verz. Nr. 7200 I. Geltungsbereich
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen MSW des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Auskunft
MehrAltersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015
Die Altersteilzeit ab 01.01.2015 1 Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 AVR-Bayern Ergänzung:
MehrOrdnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Anlage 12 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 9 Altersteilzeit - Neue Anlage 17a zu den AVR Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: 1. In die AVR wird folgende neue Anlage 17a zu den AVR eingefügt:
MehrErstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen - Ausführungen gelten nur für Beamtinnen oder Beamte des hessischen Geschäftsbereichs - Altersgrenzen für
MehrAltersteilzeit: Beispiel Vollzeit (ohne Anleitung)
Altersteilzeit: Beispiel Vollzeit (ohne Anleitung) Gemäß 65 des LBG können Beamtinnen und Beamte unter bestimmten Voraussetzungen wieder Altersteilzeit beantragen. Dies hat die Landesregierung mit dem
MehrAltersteilzeit: Beispiel Teilzeit 13 Stunden (mit Anleitung)
Altersteilzeit: Beispiel Teilzeit 13 Stunden (mit Anleitung) Die Berechnungen beziehen sich auf den voraussichtlichen Erlass! Stand vom 17.5.13 Altersteilzeit (AT) Beispiel Frau Mustermann, Teilzeit 13
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
MehrInformationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.
Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann - Dezernat 47 - Tel.: 5457 Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen
MehrAltersteilzeit: Leerformular (ohne Anleitung)
Altersteilzeit: Leerformular (ohne Anleitung) Die Berechnungen beziehen sich auf den voraussichtlichen Erlass! Altersteilzeit (AT) Frau/Herr Beamter /Beamtin: ja Geburtstag: Stundendurchschnitt der letzten
MehrFortsetzung der Altersteilzeit in NRW für Lehrer ab 1. August 2013
Hans-Peter Mach Tel.: +49 2053 969036 31. Januar 2013 Beethovenstr. 23 Fax: +49 2053 8498053 Realschullehrer a. D. 42553 Velbert E-Mail: mach@online.de im PhV NW Web: www.phv-nw.de/cms/publikationen/schule-von-a-bis-z
MehrRegional-KODA Nord-Ost
Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012 In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: I. Einfügung einer Anlage 5a zur
MehrAntrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung
Mehr17. Altersteilzeit - ohne Not verteuert
118 17. Altersteilzeit - ohne Not verteuert Die Landesregierung hat sich die Altersteilzeit was kosten lassen. Von 1998 bis 2007 leistete sie Mehrausgaben von 41 Mio.. Sie unterließ es dabei, Personal
MehrVerordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO)
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO) in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften
MehrI. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden
KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus
MehrAltersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: März 2011)
Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Gebietskörperschaft Bund Altersteilzeitregelung Die Möglichkeit, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist für Bundesbeamte am 31.
MehrInformationen für Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bezahlten Freistellung vom Dienst anstreben - Sabbatical-
Merkblatt Sabbatical für Tarifbeschäftigte Informationen für Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bezahlten Freistellung vom Dienst anstreben - Sabbatical- 1. Was ist ein Sabbatical?
MehrInformationen zur Altersteilzeit
Seite -1- Informationen zur Altersteilzeit für hessische Beamte im Schuldienst Die Altersteilzeit soll den Beschäftigten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Außerdem leistet der öffentliche
MehrBundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.
Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung
MehrAntrag auf Elternzeit
Antrag auf Elternzeit Über den Dienstweg Bischöfliche Stiftungsschulamt Abteilung I - Personal Hinweise: Bitte fügen Sie die Geburtsurkunde(n) bei. Dieser Antrag gilt für Angestellte der AVO-DRS sowie
MehrTarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.
Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.
MehrWEGE IN DEN RUHESTAND
WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird
Mehr2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
MehrTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Neue Gestaltungsspielräume in Sachen Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Neue Gestaltungsspielräume in Sachen Arbeitszeit Hintergrund und rechtliche Grundlagen Zielsetzung: Bessere Vereinbarkeit von Familie bzw. Freizeit und Beruf Einführung
MehrDie Höhe der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze bestimmt sich nach dem Grund Ihres Ruhestandseintrittes bzw. Ihrer Ruhestandsversetzung.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Aufnahme einer nichtselbständigen befristeten Tätigkeit beim Freistaat Sachsen zur Unterstützung bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern 1. Allgemeine
MehrLandesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Entgelt
Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Entgelt Merkblatt für Arbeitnehmer, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einer einjährigen bezahlten Beschäftigungsfreistellung anstreben Stand: 08/2009 1. Was
MehrGeschäftszeichen Ihr Zeichen, Ihr Schreiben vom Bearbeiter, Telefon, E-Mail Datum P/03214 Susanne Popp
Staatliches Schulamt Schmalkalden Staatliches Schulamt Schmalkalden Sandgasse 2 98574 Schmalkalden An die Schulleiterinnen und Schulleiter der staatlichen Schulen im Aufsichtsbereich des Staatlichen Schulamtes
MehrZwischen. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem Ev.-Luth. Kirchenkreis / der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, vertreten durch, (Anschrift)
Muster für Änderungsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde / dem
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
Mehr508 Altersteilzeit - Durchführungsbestimmungen BASS Nr Anlage 2 zu Durchführungsbestimmungen
Schule NRW von A bis Z 2018 24. Auflage Januar 2018 Altersteilzeit Kapitel 5 502 Altersteilzeit für Beamte in NRW Anlagen: 508 Altersteilzeit - Durchführungsbestimmungen BASS 21-05 Nr. 16 520 66 Altersteilzeit
Mehrzur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 0 Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 7 0. Februar 2017 Seite 1 von 7 Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 10. Januar 2014. Az: 47.02.03-47.1.1/53
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 10. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.02.03-47.1.1/53 5075 Verbindliches Informationsblatt, gültig ab 01.08.2013 Informationsblatt zur Elternzeit für
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 16/0786 30.08.2007 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Sechsundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 26.
MehrSonderurlaub-Jahressonderzahlung
Sonderurlaub-Jahressonderzahlung Information für Beschäftigte der Landesverwaltung Thüringen, die einen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von vier Wochen statt Jahressonderzahlung anstreben Überblick 1.
MehrInformationen zur Novelle des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA)
Informationen zur Novelle des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) Das am 19.04.2018 vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung
MehrDez. I Wesel, Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen
Dez. I Wesel, 15.12.2003 Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen Im Zuge der Haushaltsberatungen 2003/2004 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
Mehrzwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, 28203 Bremen, - vertreten durch den Vorstand -
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Beschäftigte der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.v. (TV ATZ AWO Region Hannover) vom 22. August 2011 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v.,
MehrVersorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit
MehrHinweise zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Elternzeit
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Elternzeit 753 Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Elternzeit Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums
MehrTeilzeit Zusammenstellung wichtiger Gesetzesgrundlagen
Teilzeit Zusammenstellung wichtiger Gesetzesgrundlagen Grundsätzlich stehen zur Umsetzung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie in den Schulen im Frauenförderplan 2013-2016 der BR Arnsberg Handreichungen
MehrBehalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen?
Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen? Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wurde das in Landesrecht übergeleitete
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Altersteilzeit xx-xx-xx Zwischen der Unternehmensleitung der Firma... sowie dem Betriebsrat wird nachstehende Betriebsvereinbarung abgeschlossen. 1. Präambel Diese Betriebsvereinbarung
MehrÜbersicht 3: Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016)
Bund Die Möglichkeit, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist für Bundesbeamte am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Nach 93 Abs. 1 BBG in derzeit geltender Fassung konnte Beamtinnen und Beamten
MehrKommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)
Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung kommunalbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2002
MehrMusterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:
MehrZur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).
Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5703 13. 11. 2000 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes A. Zielsetzung
MehrVersorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in
MehrKurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen
Kurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen Grundlagen Durch das 9. Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgte eine Neustrukturierung der Altersgrenzen. Das Gesetz ist am 25.06.2015
MehrVom 29. Januar Artikel 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 29.
MehrMerkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)
Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem
MehrInformationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
Mehr( 27, 33 SGB VIII)...
STADT BECKUM Richtlinie der Stadt Beckum über die Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Vom 20. November 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) AZV Ausfertigungsdatum: 23.02.2006 Vollzitat: "Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S.
MehrÜbersicht 3: Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern (Stand: Mai 2018)
Bund Die Möglichkeit, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist für Bundesbeamte am 31.12.2009 ausgelaufen. Nach 93 Abs. 1 BBG in derzeit geltender Fassung konnte Beamtinnen und Beamten mit Anspruch
MehrAn alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit
Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 20.10.2006 An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen;
MehrAltersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)
Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / 6255. 15. Wahlperiode. des Landtags. anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6255 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrBetriebliche Altersversorgung für Tierarzthelferinnen
Betriebliche Altersversorgung für Tierarzthelferinnen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferinnen Neuer Tarifvertrag zur
MehrHilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) RdErl. d. MS v. 29.09.2008 301.13-51436 - VORIS 2 11 33-1. Anlass Nach 39 Abs. 2 SGB VIII
MehrInfoblatt zur Mehrarbeit im Schuldienst
Bezirksregierung Münster, den 08.06.2010 Münster I. Allgemeines Infoblatt zur Mehrarbeit im Schuldienst Nach 61 LBG und 11 Abs. 5 ADO sind Lehrkräfte verpflichtet, über ihre individuelle Pflichtstundenzahl
MehrEmpfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen
Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zu 27 SchwbAV 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen
Mehreinerseits andererseits
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW) vom 10. August 2012 Zwischen dem Arbeitgeberverband
MehrUrlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
MehrAnsprüche auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ Prüfungsschema / Checkliste
Ansprüche auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ Prüfungsschema / Checkliste Im Folgenden werden stichwortartig die sich aus den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen ergebenden Prüfungsschritte dargestellt,
MehrBetriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung. RdErl. des MK vom 1.2.
Betriebspraktika für Lehrkräfte öffentlicher Schulen als Maßnahme der staatlichen Lehrerfortbildung RdErl. des MK vom 1.2. 2011-22/31-84201 Bezug: a) RdErl. des MK vom 17.5.2004 (SVBl. LSA S. 117), wieder
MehrA L T E R S T E I L Z E I T. Eine Information des Personalrates der Universität Heidelberg. (Stand: 12/2006)
1 A L T E R S T E I L Z E I T Eine Information des Personalrates der Universität Heidelberg (Stand: 12/2006) 2 Altersteilzeit (ATZ) ein Beitrag gegen Arbeitslosigkeit In der Präambel des Altersteilzeittarifvertrages
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom...
TV_ATZ_LSA_-_ver.di.doc Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom... Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister
MehrE n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg
E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg 1. Änderungssatzung vom 29.08.2005 (in Kraft seit dem 01.09.2005) *1) 2. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008) *2)
MehrArbeitszeit- und Urlaubsregelungen
Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen Regelungen zur Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten und Beamten Ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsverfahren bei Beamten durch Gesetze und Verordnungen, bei Arbeitnehmern
MehrSatzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am.. auf der Grundlage der 98, 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrPSVaG. PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
PSVaG. PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Köln Hiermit laden wir unsere Mitglieder zu der am Dienstag, dem 1. Juli 2014, 10:00 Uhr,. im Rheinsaal. Hotel Hyatt Regency Köln.
Mehr, den. Antrag auf Beurlaubung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit gemäß Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Name, Vorname, Dienst-/Amtsbezeichnung, den Ort Schule Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Weiherhausstraße 8c 64646 Heppenheim - auf dem Dienstweg - Antrag auf Beurlaubung
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) AZV Ausfertigungsdatum: 23.02.2006 Vollzitat: "Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S.
MehrALTERSTEILZEIT FÜR BEAMTE. Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Ihre Beamtenversorgung
ALTERSTEILZEIT FÜR BEAMTE Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Vorbemerkung 3. Voraussetzungen für die Altersteilzeit 4 3. Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden? 4 4. Wie
MehrMitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 49/2011 vom 29. Dezember 2011
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 49/2011 vom 29. Dezember 2011 Richtlinie des Präsidenten zur Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren und Gastdozenturen an der
MehrKlassenbildung und Personalversorgung im Schuljahr 2013/14; Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Staatliches Schulamt, Praterstr. 16, 90429 Nürnberg Nürnberg, 21.01.2013 Stefan Kuen An alle Schulleitungen der staatlichen und privaten Grund- und Mittelschulen -Fachlicher Leiter - Telefon: 0911 279
MehrTeilzeit und Beurlaubung
Stand: 08/10 Teilzeit und Beurlaubung Das Landesbeamtengesetz NRW regelt in den 63 ff. vielfältige Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung: Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer Kumulation
MehrBundeselterngeldund Elternzeitgesetz
Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) Konrad-Zuse-Str. 19 99099 Erfurt Telefon: (0361) 789 51-10 Telefax: (0361) 789 51-20 info@zds-schornsteinfeger.de www.zds-schornsteinfeger.de Liebe Kollegin,
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde
Mehr