Abgerufen am von anonymous. C.F. Müller SGB V - Kommentar Gesetzliche Krankenversicherung GKV Mai 2014
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- Elmar Fischer
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1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous 6. Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung durch die Zahlstellen (Zahlenstellenverfahren) mit Mitteilungsmuster Krankenkasse an Zahlstelle und Mitteilungsmuster Zahlstelle an Krankenkasse Ermittlung der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse ( 202 Satz 1 bis 3 SGB V, 50 1a. (Gilt nur für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) Anfrage an den Versorgungsempfänger Bei Beantragung des Versorgungsbezuges Meldepflicht des Versorgungsempfängers Beim Ende der Mitgliedschaft Durch diese Meldung erübrigt sich eine Meldung der Krankenkasse nach Nr. 4 Meldung der Krankenkasse über die grundsätzliche Beitragspflicht 2. Mitteilung der Zahlstelle an die Krankenkasse über Beginn und Höhe der Versorgungsbezüge ( 202 Satz 1 SGB V, 50 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) Die Krankenkasse füllt Teil 2 der Anlage zum Rentenantrag aus und gibt den ausgefüllten Vordruck an den Versicherten zurück. Die Mitteilung enthält: Name, Vorname des Versorgungsempfängers Geburtsdatum des Versorgungsempfängers Anschrift des Versorgungsempfängers Aktenzeichen/Personalkennziffer der Zahlstelle (wenn bekannt) (wenn bekannt) Grund der Meldung Beginn = 1 Beginn des Versorgungsbezuges Treten nach Rentenantragstellung Änderungen ein, erfolgt eine Meldung der Krankenkasse nach Nr Prüfung der Beitragspflicht durch die Krankenkasse ( 202 Satz 4 SGB V) Feststellung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind Höhe des Versorgungsbezuges (wenn bekannt) Ohne unfallbedingte Erhöhungsbeiträge bei einer Kapitalisierung des Ist die Höhe der Versorgungsbezuges, deren Höhe, Zeitpunkt und Versorgungsbezüge noch nicht Zeitraum der Kapitalisierung bekannt, ist diese mit einer Angabe ob Versorgungsempfänger nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat (wenn bekannt) späteren Veränderungsmeldung (lfd. Nr. 11) zu melden, wenn dies von der Krankenkasse gewünscht wird oder der Beitragseinzug durch die Krankenkasse erfolgt. 4. Meldung der Krankenkasse an die Zahlstelle über die Beitragspflicht Die Mitteilung enthält: Zahlstellen-Nummer Name, Vorname des Versicherten Beitragsabführungspflicht wird verneint, wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Geburtsdatum des Versicherten Kranken- und Pflegeversicherung bereits durch andere Einnahmen Anschrift des Versicherten erreicht wird. Aktenzeichen/Personalkennziffer der Zahlstelle Grund der Meldung Beginn = 1 Beitragsabführungspflicht nein (KV + PV) = 1 ja (KV + P V) = 2 ja (nur KV) = 3 ja (KV +PV) Beihilfe/Heilfürsorgegeber. = 4 ab Beitragssatz KV Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze und gleichzeitigem Mehrfachbezug kann die Krankenkasse im Interesse aller Beteiligten die Beiträge direkt vom Versicherten erheben; in diesen Fällen wird Beitragsabführungspflicht verneint. Als Beihilfe-/ Heilfürsorgeberechtigte werden nur solche Personen gekennzeichnet, deren Ansprüche aus beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen resultieren und demzufolge in der Pflegeversicherung nur den halben Beitragssatz zu entrichten haben. Seite 1 von 7
2 Abgerufen am von anonymous Beitragsabführungspflicht wird auch angegeben, wenn der monatliche Versorgungsbezug nicht mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße ( 226 Abs. 2 SGB V) beträgt. In diesen Fällen sind Beiträge nur in den Monaten einzubehalten, in denen der einzelne Versorgungsbezug (z.b. aufgrund von Einmalzahlungen) die Geringbeziehergrenze überschreitet. Es wird der beim Versicherten jeweils anzuwendende Beitragssatz in der KV angegeben. In der PV gilt einheitlich für alle Pflegekassen der gesetzlich festgelegte Beitragssatz: eine Angabe erübrigt sich somit. Bei Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigten ist in der PV der halbe Beitragssatz zugrunde zu legen. Mehrfachbezug ja Geringbezieher = 3 Ist Mehrfachbezug mit 2 oder 3 verschlüsselt, sind Änderungen in der Höhe des Versorgungsbezuges der Krankenkasse in jedem Fall zu melden. Ist Beitragsabführungspflicht bejaht und Mehrfachbezug mit 2 verschlüsselt, sind Beiträge auch dann einzubehalten und abzuführen, wenn der einzelne Versorgungsbezug unter der Geringbeziehergrenze liegt. Ist Beitragsabführungspflicht bejaht und Mehrfachbezug mit 3 verschlüsselt, sind Beiträge nur in den Monaten einzubehalten und abzuführen, in denen der einzelne Versorgungsbezug (z.b. aufgrund von Einmalzahlungen) die Geringbeziehergrenze überschreitet. maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug (VB-max) VB-max = maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge sind höchstens aus VBmax abzuführen. Rentenerhöhungen (Anpassungen zum 1.7. jeden Jahres) und Erhöhungen der BBG (zum 1.1. jeden Jahres) entnehmen die Zahlstellen den einschlägigen Veröffentlichungen. Bei Rentenerhöhungen ist der VBmax von den Zahlstellen entsprechend zu vermindern. Bei Erhöhungen der BBG ist der VBmax von den Zahlstellen entsprechend zu erhöhen. Anpassung des VB-max durch Zahlstelle möglich Veränderungsmeldungen der Zahlstelle hinsichtlich der Höhe des Versorgungsbezuges erforderlich Bei Bezug von Arbeitsentgelt oder bei mehrfachem Versorgungsbezug ist bspw. eine Anpassung eines angegebenen VB-max durch die Zahlstellen nicht möglich. Veränderungsmeldungen sind erforderlich, wenn die Krankenkasse die Beiträge selbst einzieht oder Mehrfachbezug vorliegt. 5. Mitteilung an den Versicherten Mitteilung über Beginn der Beitragspflicht und Höhe des Beitragssatzes in der KV und PV Rücklaufüberwachung hinsichtlich der Meldungen der Krankenkassen Der Versorgungsempfänger wird darüber unterrichtet, dass die Krankenkasse die Zahlstelle veranlasst hat, den Beitrag zur KV und/oder PV einzubehalten und bei Veränderung des Seite 2 von 7
3 Abgerufen am von anonymous 6. Mitteilung der Krankenkasse an die Zahlstelle Bekanntgabe der Beitragssätze Speicherung der Beitragssätze Versorgungsbezugs auf der Grundlage des maßgebenden Beitragssatzes anzupassen, oder ob er die Beiträge selbst zu zahlen hat. 7. Beitragseinzug durch die Zahlstelle ( 256 Abs. 1 u. 2 SGB V, 60 Berechnung (Bemessungsgrundlage Beitragssatz; auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet), Einbehaltung und Abführung der Beiträge zur KV und PV von den Versorgungsbezügen Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Abrechnungszeitraum (z.b. Kalendermonat) anfallenden laufenden und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Arbeitsentgelts aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (VB-max). Es ist eine zeitgenaue Beitragsberechnung vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsberechnung aber auch nach dem Zuflussprinzip erfolgen. In diesen Fällen gelten der Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze des Berechnungsmonats. Evtl. zu viel einbehaltene Beiträge zur KV und PV werden von der Krankenkasse erstattet, sofern die Zahlstelle nicht von sich aus (durch Verrechnung) eine Erstattung vornimmt. Beiträge sind auch aus nachgezahlten Versorgungsbezügen mit folgender Maßgabe zu berechnen und abzuführen: Überschreiten die laufenden Versorgungsbezüge in dem Monat, in dem die Nachzahlung ausgezahlt wird, 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht, unterbleibt der Beitragsabzug aus der Nachzahlung. Überschreiten die laufenden Versorgungsbezüge in dem Monat, in dem die Nachzahlung ausgezahlt wird, 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, sind Beitrage auch aus der Nachzahlung zu erheben. Sofern aus Nachzahlungen Beiträge zu erheben sind, wird bei der Anwendung des Zuflussprinzips der VB-max dann außer Acht gelassen, wenn der erhöhte laufende Versorgungsbezug den VB-max nicht übersteigt. 8. Beitragsnachweis an die Krankenkasse ( 256 Abs. 1 SGB V, 60 Beitragsnachweis je Krankenkasse bzw. Geschäftsstelle und Abrechnungszeitraum Name und Betriebsnummer der Krankenkasse Abrechnungszeitraum Beitragssatz zur KV Beitrag in DM zur KV Beitragssatz zur PV Beitrag in DM zur PV Seite 3 von 7
4 Abgerufen am von anonymous Name und Anschrift der Zahlstelle Zahlstellennummer Evtl. Summenblatt für Inkassostelle 9. Beitragsliste bei der Zahlstelle ( 256 Abs. 1 SGB V, 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) Beitragsliste je Krankenkasse bzw. Geschäftsstelle Die Beitragsliste wird den Krankenkassen einmal jährlich, nach Absprache mit der Zahlstelle, zur Verfügung gestellt. Zahlstellennummer Name und Betriebsnummer der Krankenkasse Abrechnungszeitraum je Versorgungsempfänger lfd. Nummer Personalangaben Versichertennummer der Krankenkasse Aktenzeichen Bruttobezüge Beitrag zur KV Beitrag zur PV Gesamtsumme Evtl. Summenblatt für Inkassostelle 10. Beitragsentrichtung ( 256 Abs. 1 SGB V, 60 Überweisungsträger je Krankenkasse bzw. Geschäftsstelle Evtl. an Inkassostelle unter Angabe der Z-St-Nr. und des Bezugsmonats Die Beiträge zur KV und zur PV können in einer Summe an die zuständige Krankenkasse überwiesen werden. Auf dem Überweisungsträger sollte die Angabe der Zahlstellen- Nummer erfolgen. 11. Mitteilung der Zahlstelle an die Krankenkasse über Veränderungen der Versorgungsbezüge ( 202 Satz 1 SGB V, 50 Die Mitteilung enthält: Veränderungsmeldungen sind erforderlich, wenn die Krankenkasse die Beiträge zur KV und PV selbst einzieht oder der Versorgungsempfänger als Mehrfachbezieher gekennzeichnet ist. Name, Vorname des Versorgungsempfängers Geburtsdatum des Versorgungsempfängers Anschrift des Versorgungsempfängers Aktenzeichen/Personalkennziffer der Zahlstelle Grund der Meldung: Änderung = 2 Zeitpunkt der Änderung Höhe des laufenden beitragspflichtigen Versorgungsbezuges 12. Mitteilung der Krankenkasse an die Zahlstelle über Veränderungen und das Ende der Beitragspflicht Die Mitteilung enthält: Name, Vorname des Versicherten Geburtsdatum des Versicherten Seite 4 von 7
5 Abgerufen am von anonymous Anschrift des Versicherten Aktenzeichen/Personalkennziffer der Zahlstelle Grund der Meldung Änderung = 2 Abmeldung wegen Ende der Beitragspflicht Kassenwechsel = 6 Ende des Abzugsverfahrens u. ggf. Ermittlung der für den Versorgungsempfänger zuständigen neuen Krankenkasse/Pflegekasse Bei Krankenkassenwechsel ist wenn bekannt die neue Krankenkasse und deren Betriebsnummer anzugeben. Ende der Rente = 7 Ende der Mitgliedschaft = 8 Ende wegen Tod = 9 Zeitpunkt der Änderung Beitragsabführungspflicht nein (KV + PV) = 1 ja (KV+PV) = 2 ja (nur KV) = 3 ab ja (KV + PV) Beihilfe-/Heilfürsorgegeber. = 4 ab Ein Krankenkassenwechsel hat automatisch einen Wechsel der Pflegekassenzuständigkeit zur Folge (Grundsatz Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung). Beitragssatz (KV) Mehrfachbezug ja Geringbezieher = 3 Anpassung des VB-max durch Zahlstelle möglich ggf. maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug (VB-max) Veränderungsmeldungen der Zahlstellen hinsichtlich der Höhe des Versorgungsbezuges erforderlich 13. Mitteilung der Zahlstelle an die Krankenkasse über das Ende des Versorgungsbezuges ( 202 Satz 1 SGB V, 50 Die Mitteilung enthält: Name, Vorname des Versorgungsempfängers Geburtsdatum des Versorgungsempfängers Anschrift des Versorgungsempfängers Aktenzeichen/Personalkennziffer der Zahlstelle Grund der Meldung: Ende = 3 Ende des Versorgungsbezuges Bei einer Kapitalisierung der Versorgungsbezüge sind deren Höhe, Zeitpunkt und Zeitraum anzugeben Seite 5 von 7
6 Abgerufen am von anonymous 14. Überwachung der Beitragsentrichtung durch die ( 256 Abs. 3 SGB V, 60 Betriebsprüfung durch die Krankenkasse Krankenkasse a) Meldeverfahren b) Beitragsentrichtung Seite 6 von 7
7 Abgerufen am von anonymous Seite 7 von 7
--- Anfrage an den Versorgungsempfänger, bei welcher Krankenkasse dieser versichert ist.
1. Ermittlung der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse ( 202 Satz 1 bis 3 SGB V; 50 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) --- Anfrage an den Versorgungsempfänger, bei welcher Krankenkasse dieser versichert
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