Regeln für die Nutzung der bilateralen Tradingplattform
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- Helge Roth
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1 Regeln für die Nutzung der bilateralen Tradingplattform 1. Zweck und Struktur 1 Diese Nutzungsregeln enthalten Bestimmungen über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform. 2 Der Plattformbetreiber kann Ausführungsbestimmungen zu diesen Nutzungsregeln sowie Spezifikationen erlassen, die einen integrierenden Bestandteil der Nutzungsregeln bilden. 3 Der Plattformbetreiber informiert die Nutzer über Änderungen dieser Nutzungsregeln sowie allfällige Ausführungsbestimmungen und Spezifikationen. 4 Zielsetzung der Plattform ist der effiziente Handel und die automatische Weiterleitung zur Abwicklung für die unter Ziff. 8.1 definierten Produkte. 2. Voraussetzungen zum Handel auf der bilateralen Tradingplattform Die Nutzer der bilateralen Tradingplattform (Nutzer) müssen: a) über eine Zulassung als Teilnehmer an SIX Swiss Exchange verfügen; b) die erforderlichen Settlement-Instruktionen erteilt haben; c) die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllen; und d) sich den vorliegenden Nutzungsregeln unterworfen haben. 3. Rechte und Pflichten der Nutzer Die Nutzer sind verpflichtet: a) den Zugang zur bilateralen Tradingplattform auf Händler zu beschränken, die vom Plattformbetreiber zugelassen sind; b) die bilaterale Tradingplattform gemäss den Vorgaben des Plattformbetreibers sachgemäss und regelkonform zu nutzen; c) Manipulationen oder anderweitige Veränderungen an der bilateralen Tradingplattform zu unterlassen; und d) die empfangenen Daten nicht unrechtmässig zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. 4. Kunden mit direktem Zugang zur bilateralen Tradingplattform (Direct Electronic Access; DEA) Der Nutzer kann Kunden direkten Zugang zur bilateralen Tradingplattform gewähren (DEA-Kunden). Er bleibt gegenüber dem Plattformbetreiber für alle Handlungen und Unterlassungen von DEA-Kunden verantwortlich und haftbar. 5. Anbindungsarten für Nutzer und Anbindung von Application Service Provider (ASP) Das Standard Trading Interface (STI) ermöglicht den Nutzern den Zugang zur bilateralen Tradingplattform. Weiter steht den Nutzern ein webbasiertes OTC- GUI zur Verfügung. Die Nutzer können zwischen einer der nachfolgenden Anbindungsarten wählen. 5.1 Direkte Anbindung
2 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 2 1 Die technische Anbindung der Nutzer an die bilaterale Tradingplattform kann über eigene Applikationen erfolgen. 2 Der Plattformbetreiber kann auf Gesuch eines Nutzers die Nutzung der Anbindungsinfrastruktur eines vom Nutzer beauftragten und vom Plattformbetreiber anerkannten Dritten gestatten, wenn die Einhaltung der Nutzungsregeln auch durch den Dritten gewährleistet ist. 3 Die technische Anbindung von eigenen Applikationen des Nutzers und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten liegt in der Verantwortung des Nutzers. Der Plattformbetreiber kann eine Abnahme oder Zertifizierung von eigenen Applikationen des Nutzers und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten vornehmen respektive verlangen. 4 Falls die eigenen Applikationen des Nutzers oder die Anbindungsinfrastruktur oder Leitungen eines Dritten den Betrieb der bilateralen Tradingplattform gefährden, kann der Plattformbetreiber ihren Einsatz suspendieren oder verbieten. 5.2 ASP-Anbindung Technisches Layout 1 Die technische Anbindung eines Nutzers an die bilaterale Tradingplattform kann über die Applikation eines ASP erfolgen. Der Nutzer tätigt seine Transaktionen über die vom ASP zur Verfügung gestellten Infrastruktur und Funktionalitäten. 2 Der Plattformbetreiber kann auf Gesuch eines ASP die Nutzung der Anbindungsinfrastruktur eines vom ASP beauftragten und vom Plattformbetreiber anerkannten Dritten gestatten, wenn die Einhaltung der Nutzungsregeln auch durch den Dritten gewährleistet ist. 3 Die technische Anbindung von ASP-Applikationen und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten liegt in der Verantwortung des ASP. Der Plattformbetreiber kann eine Abnahme oder Zertifizierung von ASP- Applikationen und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten vornehmen respektive verlangen. 4 Falls die ASP-Applikationen oder die Anbindungsinfrastruktur oder Leitungen eines Dritten den Betrieb der bilateralen Tradingplattform gefährden, beeinträchtigen oder beschädigen, kann der Plattformbetreiber ihren Einsatz suspendieren oder verbieten. 5 Der ASP ist nicht berechtigt, auf der bilateralen Tradingplattform zu handeln ASP-Applikationen 1 Der ASP sorgt auf eigene Verantwortung für die Auswahl geeigneter ASP- Applikationen, die es dem Nutzer ermöglichen, regelkonform auf die bilaterale Tradingplattform zuzugreifen. Der Plattformbetreiber übernimmt keine Gewähr für die Sicherheit, Verfügbarkeit und Performance dieser ASP-Applikationen. 2 Installation, Betrieb und Wartung der ASP-Applikationen erfolgen durch den ASP auf dessen Kosten. 3 Falls die ASP-Applikationen den Betrieb der bilateralen Tradingplattform gefährden, beeinträchtigen oder beschädigen, kann der Plattformbetreiber ihren Einsatz suspendieren oder verbieten. 6. OTC-Referenzdaten und Bewertungspreise 1 Das OTC Reference Data Interface (OTC RDI) ermöglicht den Bezug von OTC- Referenzdaten.
3 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 3 2 Die Nutzung von OTC-Referenzdaten und Bewertungspreisen zum Zwecke des Handels auf der bilateralen Tradingplattform durch die Händler ist unentgeltlich. 3 Für die kommerzielle Nutzung und Weitergabe von OTC-Referenzdaten und Bewertungspreisen muss zusätzlich eine entsprechende Vereinbarung (Data Distribution Agreement) mit SIX Exfeed AG abgeschlossen werden. 7. Technischer Support 1 Technischer Support wird von 09:00 bis 17:00 Uhr im üblichen Rahmen gewährleistet. Der Plattformbetreiber kann für ausserordentliche Aufwendungen eine Gebühr verlangen, die sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Anfrage bemisst. 2 Anfragen im Zusammenhang mit CONNEXOR sind ausschliesslich an den CONNEXOR -Helpdesk zu richten. 8. Handel 8.1 Handelbare Effekten Als handelbare Effekten auf der bilateralen Tradingplattform können Strukturierte Produkte mit separater ISIN, die gemäss SVSP Swiss Derivative Map klassifizierbar sind, aufgesetzt werden, die a) noch nie zum börslichen Handel an Scoach Schweiz AG oder SIX Swiss Exchange AG zugelassen wurden; b) über SIX Securities Services abgewickelt werden. c) im Sinne einer Privatplatzierung aufgelegt wurden, d.h. nicht öffentlich vertrieben werden. Eine Überführung von Produkten von der bilateralen Tradingplattform in den börslichen Handel ist jederzeit zulässig. In diesem Fall sind die Kotierungsanforderungen für den börslichen Handel zu erfüllen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, Produkte vom Handel auszuschliessen, die nach Ansicht des Plattformbetreibers der Zielsetzung der bilateralen Tradingplattform zuwiderlaufen oder aus anderen Gründen für den Handel auf der bilateralen Tradingplattform ungeeignet erscheinen. 8.2 Eingabe der Stammdaten 1 Voraussetzung für den Handel auf der bilateralen Tradingplattform ist die Verfügbarkeit der ISIN des betreffenden Produkts. Die Eingabe der Stammdaten muss vor oder umgehend nach Zustandekommen des ersten Abschlusses im betreffenden Produkt erfolgen, spätestens jedoch bis 14 Uhr des auf den ersten Abschluss folgenden Handelstages. 2 Die Eingabe und allfällige Modifikationen der Stammdaten haben ausschliesslich via CONNEXOR zu erfolgen und setzen die Unterzeichnung des Nutzungsvertrags CONNEXOR Distribution voraus. 8.3 Handelstage und zeit 1 Die Handelstage der bilateralen Tradingplattform entsprechen jenen des börslichen Handels. 2 Der Handel auf der bilateralen Tradingplattform ist geöffnet von 08:00 bis 18:00 Uhr. 3 Der Plattformbetreiber ist berechtigt, den Handel auf der bilateralen Tradingplattform aus technischen oder anderen sachlichen Gründen jederzeit zu unterbrechen.
4 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite Kursabstufung Kursabstufungen werden vom Plattformbetreiber keine vorgegeben. 8.5 Marktmodell / Auftragsarten und Funktionalitäten Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Identifikation des Nutzers: Member ID und Händler ID; b) Identifikation des Adressaten: Member ID c) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; d) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (der Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); e) Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelsplattform; f) Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei prozentnotierten Instrumenten; g) Preislimite: limitiert oder unlimitiert; h) Gültigkeit in Minuten oder overnight execution request Einzelheiten regelt der Plattformbetreiber in den jeweiligen technischen Spezifikationen. Die bilaterale Tradingplattform bietet folgende Funktionalitäten an: Request for Quote (RfQ) Mittels RfQ kann ein Nutzer (Anfrager) eine unverbindliche Preisanfrage für eine handelbare Effekte an einen anderen Nutzer (Empfänger) schicken. Die Angabe einer Kauf- oder Verkaufsabsicht, des Preises und der Menge muss gegenüber dem Empfänger zu diesem Zeitpunkt noch nicht offen gelegt werden. Der Anfrager kann die Gültigkeitsdauer des RfQ auf 1 bis 60 Minuten festlegen. Ohne Eingabe beträgt die Gültigkeitsdauer 60 Minuten. Der Empfänger kann auf den RfQ innerhalb der Gültigkeitsdauer wie folgt reagieren: a) RfQ Reject: Der Empfänger lehnt den RfQ ab. b) Quote: Der Empfänger schickt einen unverbindlichen, zeitlich befristeten Quote an den Anfrager. Der Quote kann sich auf einen Kauf, einen Verkauf oder beides beziehen. c) Quote to follow: Der Empfänger teilt dem Anfrager mit, dass er mehr Zeit als die im RfQ angegebene Gültigkeitsdauer benötigt und erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer mit einem unverbindlichen Quote antworten wird. d) No reaction: Der Empfänger ist nicht verpflichtet, auf den RfQ zu reagieren. Der Anfrager, der einen unverbindlichen Quote erhalten hat, kann innerhalb der vom Empfänger vorgegebenen Gültigkeitsdauer eine verbindliche Kauf- oder Verkaufsanfrage an den Empfänger richten. Der Empfänger kann die verbindliche Kauf- oder Verkaufsanfrage bestätigen, zurückweisen oder ignorieren. Im Falle einer Bestätigung generiert die bilaterale Tradingplattform einen Abschluss, der das Zustandekommen des bilateralen Vertrages zwischen dem Anfrager und dem Empfänger bestätigt.
5 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 5 Die Bestätigung kann nur durch den Empfänger abgegeben werden Abschlusserfassung Die Funktionalität Abschlusserfassung ermöglicht es zwei Nutzern, einen ausserhalb der bilateralen Tradingplattform abgeschlossenen bilateralen Vertrag über den Kauf / Verkauf einer handelbaren Effekte auf der bilateralen Tradingplattform zu bestätigen und in den Settlement-Prozess weiterzugeben Bewertungspreise Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, während den Handelszeiten Bewertungspreise für sämtliche auf der bilateralen Tradingplattform angebotenen Effekten anzugeben. Einzelheiten regelt der Plattformbetreiber in den jeweiligen technischen Spezifikationen. 9. Korrekturen und Stornierungen von Abschlüssen 1 Die bilaterale Tradingplattform bietet keine Funktionalität für Korrekturen, Stornierungen oder Notlöschungen an. Es steht den Parteien frei, anstelle einer Korrektur oder Stornierung ein entsprechendes Gegengeschäft abzuschliessen. 2 Notsituationen werden nach Möglichkeit über die Newsboard-Funktionalität an die Nutzer kommuniziert. 10. Marktdaten Es werden keine Marktdaten verteilt. Ausgenommen hiervon ist die Verteilung von Bewertungspreisen (Valuation Prices) gemäss den Angaben der Nutzer. Diese können von SIX Swiss Exchange AG kommerziell genutzt werden. 11. Stammdaten Die über CONNEXOR eingegebenen Stammdaten können nach Massgabe der CONNEXOR Verträge von SIX Swiss Exchange AG bzw. SIX Exfeed AG kommerziell genutzt werden. 12. Settlement Der Plattformbetreiber übermittelt Informationen über Abschlüsse im Namen der beteiligten Nutzer zur Abwicklung an SIX Securities Services. 13. Kennzeichnung des Handelsplatzes Abschlüsse auf der bilateralen Tradingplattform müssen auf der Kunden- Abrechnung wie folgt gekennzeichnet werden: "Ausführung OTC XBTR (bilaterale Tradingplattform)". Die Angabe des Börsenplatzes "SIX" oder "Scoach" ist für Abschlüsse auf der bilateralen Tradingplattform nicht erlaubt. Dasselbe gilt für Angaben bezüglich des Ortes der Handelsaufnahme. Produktaufschaltungen müssen wie folgt gekennzeichnet werden: "Aufschaltung OTC XBTR (bilaterale Tradingplattform)". 14. Vertragsbestimmungen
6 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 6 1 Bei einem Abschluss entsteht eine vertragliche Beziehung zwischen den beteiligten Nutzern. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (Nutzer) richten sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR). 2 Der Plattformbetreiber übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die sich aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Nutzern ergeben. Diese sind ausschliesslich durch die Nutzer zu regeln. 3 Die Nutzer tragen das Gegenparteirisiko. 15. Auskunftspflichten Der Plattformbetreiber ist berechtigt, vom Nutzer unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses alle Auskünfte und Informationen einzufordern, welche der Plattformbetreiber für die Durchsetzung dieser Nutzungsregeln benötigt. Er kann namentlich Inspektionen durchführen und Händler befragen. 16. Sistierung und definitiver Ausschluss von der OTC-Handelsplattform Der Plattformbetreiber kann bei Verletzungen von Bestimmungen dieser Nutzungsregeln die Sistierung oder den definitiven Ausschluss von Nutzern und/oder Händlern von der bilateralen Tradingplattform beschliessen. 17. Notsituationen 1 Der Plattformbetreiber kann in Notsituationen Erlasse, inkl. dieser Nutzungsregeln, ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen. Der Plattformbetreiber kann den Handel auf der bilateralen Tradingplattform in Notsituationen vorübergehend auch ganz oder teilweise einstellen. 2 Um Notsituationen handelt es sich namentlich: a) beim Ausfall der bilateralen Tradingplattform oder der Zugangsinfrastruktur des Plattformbetreibers bzw. Teilen davon; b) beim Ausfall der Zugangssysteme mehrerer Nutzer; c) beim Ausfall der Settlement-Infrastruktur; d) bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt; oder e) bei sonstigen Ereignissen vergleichbarer Tragweite. 18. Haftungsausschluss 1 Der Plattformbetreiber haftet, unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Angestellten, nicht für Schäden, die einem Nutzer, dessen Kunden oder Dritten durch Handlungen oder Unterlassung des Plattformbetreibers erwachsen. Namentlich haftet der Plattformbetreiber nicht für Schäden infolge: a) von Massnahmen des Plattformbetreibers im Rahmen von Notsituationen; b) von Anordnungen des Plattformbetreibers; c) teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit der bilateralen Tradingplattform, der Settlement-Infrastruktur oder anderer technischer Probleme; d) falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung; e) von Fehlmanipulationen durch Nutzer oder Drittpersonen; oder f) einer Sistierung oder eines definitiven Ausschlusses eines Nutzers und/oder Händlers.
7 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 7 2 Der Plattformbetreiber übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die über den direkten Schaden hinausgehen, wie beispielsweise Ersatz von mittelbarem Schaden oder von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn oder Mehraufwendungen. 19. Gebühren 1 Der Plattformbetreiber erhebt eine Gebühr für die Produktaufsetzung und auch eine Gebühr pro Handelsabschluss. 2 Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu diesen Nutzungsregeln festgelegt. 20. Schlussbestimmungen 20.1 Vertraulichkeit 1 Der Plattformbetreiber behandelt sämtliche nutzerbezogenen Informationen, die er aufgrund dieser Nutzungsregeln erhält, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Regelungen oder anderslautender Bestimmungen in diesen Nutzungsregeln, vertraulich. 2 Der Plattformbetreiber kann nutzerbezogene und andere Informationen gegenüber den Gruppengesellschaften der SIX Group AG sowie gegenüber Dritten offen legen, sofern der Plattformbetreiber dafür sorgt, dass diese durch vergleichbare Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden sind, wie sie in diesen Nutzungsregeln bestehen Teilungültigkeit 1 Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Nutzungsregeln lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsregeln ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind sie so auszulegen, dass sie gültig sind. 2 Wo dies nicht möglich ist, wird der Plattformbetreiber innert angemessener Frist eine neue Regelung erlassen und gemäss den Bestimmungen zur Änderung dieser Nutzungsregeln in Kraft setzen Änderung dieser Nutzungsregeln Diese Nutzungsregeln können jederzeit geändert werden. Die Änderungen werden den Nutzern rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt. Mit dem Inkrafttreten werden die Änderungen für die Nutzer verbindlich Verbindliche Fassung Bei Widerspruch zwischen sprachlich unterschiedlichen Fassungen hat die deutsche Fassung dieser Nutzungsregeln Vorrang Anwendbares Recht und Schiedsklausel 1 Diese Nutzungsregeln unterstehen schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). 2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers' Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem Mitglied bestehen. Der Sitz
8 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 8 des Schiedsverfahrens ist Zürich. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch Inkrafttreten Diese Nutzungsregeln wurden von der Geschäftsleitung des Plattformbetreibers am 2. April 2013 beschlossen und treten am 1. Juli 2013 in Kraft.
9 Regeln über die Nutzung der bilateralen Tradingplattform Seite 9 1. Anhang 1.1 Gebühren für die Produktaufsetzung Die Produktaufsetzung für Instrumente zum Handel auf der bilateralen Tradingplattform ist bis zum gebührenfrei. Ab dem wird pro Produktaufsetzung eine Gebühr von CHF verrechnet. Diese Gebühr sinkt im Laufe des Geschäftsjahres in Abhängigkeit zur Anzahl der Produktaufsetzungen. Der Rabatt wird umso höher, je mehr Produkte aufgeschaltet werden. Der maximal erzielbare Rabatt für die Produktaufsetzung liegt bei 75%. Der Rabatt wird monatlich durch den Plattformbetreiber nachgeführt und bei der nächsten Produkt-Aufschaltung automatisch in Abzug gebracht. Zu Beginn eines jeden Jahres wird der Rabatt jeweils wieder auf Null zurückgesetzt. Die genaue Abstufung der Rabatte wird vor dem mit separater Meldung kommuniziert. Der Plattformbetreiber behält sich vor die Gebühren für die Produktaufsetzung nach entsprechender Vorankündigung einseitig anzupassen. 1.2 Gebühren für den Handel auf der bilateralen Tradingplattform Der Handel auf der bilateralen Tradingplattform erfolgt bis zum für jede Partei zu einem Einführungspreis von CHF 5.00 pro Abschluss. Ab dem erhebt der Plattformbetreiber von jeder Partei eine Gebühr von CHF pro Abschluss. Der Plattformbetreiber behält sich vor, die Gebühren für den Handel nach entsprechender Vorankündigung einseitig anzupassen. Der Plattformbetreiber: Scoach Schweiz AG Selnaustrasse Zürich Tel. +41 (0) Fax: +41 (0)
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