PD Dr. Roland Michael Beckmann Wintersemester 1999/2000 Repetitorium im Privatrecht
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- Andrea Maus
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1 Fall 55: "Gaszug" (nach BGHZ 86, 256 ff.) K kauft beim Pkw-Hersteller V einen zur privaten Nutzung bestimmten Pkw zu einem Preis von DM ,-. In dem von K unterschriebenen Bestellformular heißt es in 1: "Das Fahrzeug, Typ X, wird fabrikneu übergeben". 3 bestimmt: "Im Falle von Mängeln steht dem Käufer ausschließlich das Recht zur Nachbesserung zu." Am übergibt V das Fahrzeug an K. Nach mehreren Wochen hat K Probleme mit dem Gaszug. Wiederholt hat dieser gehakt und bewegt sich nach Betätigung nicht immer wieder in die Ausgangsstellung zurück. K beschwert sich bei V. Dieser läßt den Gaszug im Mai 1998 in einer seiner Vertragswerkstätten kontrollieren. Einige Wochen später stieß K beim Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug gegen das Gartentor. Ursache des Unfalls war eine für K unerwartete Beschleunigung infolge des Hängenbleibens des Gaszuges. K ließ das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Dieser stellte fest, daß das Hängenbleiben des Gaszuges auf einem Fabrikationsfehler im Gaszugmechanismus des Fahrzeugs zurückzuführen ist. Trotz des dem V vorgelegten Gutachtens ist V nicht bereit, Schadensersatz zu leisten. Daraufhin erhob K am Klage, in der er Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrzeug, des beschädigten Gartentores, Kosten für das Sachverständigengutachten und eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur des Unfallschadens geltend macht. V beruft sich auf Verjährung. Hat die Klage des K aus materiellrechtlicher Sicht Erfolgsaussichten? A) Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 463 BGB Voraussetzungen: I. Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen K und V gem. 433 BGB II. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bzw. arglistiges Verschweigen eines Fehlers gem. 463 BGB? 1. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft? Hier: mögliche Zusicherung lediglich hinsichtlich der Fabrikneuheit des Pkw Zusicherung der Fabrikneuheit beinhaltet aber keine Zusicherung der Mangelfreiheit des Pkw. 2. Arglistiges Verschweigen eines Fehlers? Hier: keine Anhaltspunkte für die Kenntnis des V von dem Fabrikationsfehler => kein Schadensersatzanspruch des K aus 463 BGB B) Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus pvv I. Anwendbarkeit der pvv-regeln 1. Voraussetzungen: Bestehen einer Regelungslücke Anwendbarkeit der pvv neben 463 BGB bei Lieferung einer mangelhaften Sache: H.M.: Ersatz von Mangelschäden durch 463 BGB und (im Falle einer Zusicherung) solchen Mangelfolgeschäden, die vom Sinn der Zusicherung erfaßt werden; Anwendbarkeit der pvv für Mangelfolgeschäden (vgl. BGHZ 77, 215, 217; Larenz, Schuldrecht BT II 1, 41 II e; Palandt/Putzo, 463 Rn. 15). => Anwendbarkeit der pvv grds. abhängig von der Geltendmachung von Mangelfolgeschäden 2. Grds. Abgrenzung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden Mangelschaden: Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht worden ist, insbesondere fehlende oder beschränkte Gebrauchstauglichkeit, Reparaturkosten, verbleibender Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang (vgl. BGHZ 77, 215, 218). Mangelfolgeschaden: Schaden, der dem Käufer infolge des mangelhaften Vertragsgegenstands an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - Gesundheit, Leben, Eigentum, sonstiges Vermögen - entstanden ist (vgl. BGHZ 77, 215, 218; zur Abgrenzung und deren Relevanz anschaulich Erman/Weitnauer, Vor. 459 Rn. 49 ff.). Hier: keine Zusicherung i.s.d. 463 S. 1 BGB => Maßgeblichkeit dieser allgemeinen Abgrenzung Mangelschäden:
2 Sachverständigenkosten (soweit zur Feststellung des Mangelschadens) Kosten für Wiederherstellung des Pkw (soweit für die Reparatur des Gaszuges erforderlich) Nutzungsausfall (soweit durch Reparatur des Gaszuges verursacht) Mangelfolgeschaden: Reparaturkosten für das Gartentor Reparaturkosten für sonstigen Schaden (etwa Blechschaden) am Pkw (vgl. explizit zu dieser Problematik Soergel/Huber, 12. Aufl., Anh. 463 Rn. 38 m.w.n.; anders BGH NJW 1978, 2241) => Anwendbarkeit der pvv hinsichtlich der Kosten für das Gartentor und der durch den fehlerhaften Gaszug verursachten sonstigen Schäden am Pkw (etwa Blechschäden) II. Voraussetzungen der pvv 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses Hier: Kaufvertrag zwischen V und K 2. Pflichtverletzung a) Lieferung der mangelhaften Sache? Lieferung einer mangelhaften Sache allein grds. keine Pflichtverletzung i.s.d. pvv (Staudinger/Honsell [1995], Vorbem. zu 459 ff., Rn. 80), vielmehr erforderlich: Verletzung einer besonderen Sorgfalts- oder Nebenpflicht durch den Verkäufer (Palandt/Putzo, Vorbem 459 Rn. 6; Staudinger/Honsell [1995], Vorbem. zu 459 ff., Rn. 80) b) Verletzung einer über die bloße Lieferung hinausgehenden kaufvertraglichen Sorgfalts- oder Nebenpflicht, insbesondere Verletzung einer Aufklärungs- oder Untersuchungspflicht? Hier: Verletzung einer Untersuchungspflicht durch den Verkäufer? Grundsatz: keine besondere Pflicht des Zwischenhändlers zur Untersuchung des Verkaufsgegenstands auf seine Mangelfreiheit (Staudinger/Honsell [1995], Vorbem. zu 459 ff., Rn. 80 m.w.n.) Ausnahme: Bestehen einer Untersuchungspflicht bei Vorliegen von Verdachtsmomenten oder Zweifeln an der Mangelfreiheit (Staudinger/Honsell [1995], Vorbem. zu 459 ff., Rn. 81) Hier: Besonderheit einer Personenidentität von Verkäufer und Hersteller Im Falle der Personenidentität von Hersteller und Verkäufer: allgemeine Verkehrspflicht zugleich vertragliche Pflicht gegenüber Käufer; fehlerfreie Herstellung der Sache gehört zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers, der Sachen aus eigener Produktion verkauft (so explizit Soergel/Huber, 12. Aufl., Anh. 463 Rn. 8 m.w.n.). => Pflichtverletzung des V gegenüber K (Zurechnung entsprechender Handlungen von Erfüllungsgehilfen des V entsprechend 278 BGB) 3. Verschulden, 276 BGB Exkurs: Beweislast hinsichtl. des Verschuldens bei pvv: I. Ursprüngl. h.l.: entsprechende Anwendung der 282, 285 BGB (vgl. Larenz, Schuldrecht I AT, 24 I b). II. Vielfach vertretene Lit.-Ansicht: Art der verletzten Pflicht entscheidend Im Falle eines geschuldeten Leistungserfolgs: Beweislast des Sch., daß Ausbleiben des Erfolgs nicht von ihm zu vertreten. im Falle einer geschuldeten Leistungshandlung: Grds. Beweislast beim Gl. für alle Tb.-Voraus. III. Rspr.: Beweislastverteilung nach Gefahren- oder Verantwortungsbereichen (teils mit teils ohne
3 Bezugnahme auf 282 BGB), d.h. Sch. muß darlegen und beweisen, daß er Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Überblick bei Palandt/Heinrichs, 282 Rn. 7). (Obj. Pflichtverletzung indiziert Verschulden, vgl. BGHZ 132, 175, 177) Hier: nach allen Ansichten Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zu Lasten des V => mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist vom Verschulden des V (bzw. gem. 278 BGB seiner Erfüllungsgehilfen) auszugehen. III. Kein Ausschluß der pvv-haftung Hier: aufgrund der Gewährleistungsbeschränkung ( 3 des Kaufvertrags)? 1. Auslegung der Gewährleistungsbeschränkung Inhalt des 3: im Falle eines Sachmangels ausschließlich Recht der Nachbesserung zugunsten des Käufers und damit auch Ausschluß sämtlicher Gewährleistung und Schadensersatzansprüche 2. Wirksamkeit der Klausel nach dem AGB-Gesetz a) Anwendbarkeit des AGBG gem. 1 AGBG Hier: (+) b) Wirksame Einbeziehung in den Vertrag gem. 2 ff. AGBG Hier: keine Bedenken c) Inhaltskontrolle gem. 8 ff. AGBG Unwirksamkeit gem. 11 Nr. 10 b AGBG Hier: Zwingende Beschränkung der Gewährleistungsrechte des K auf das Recht der Nachbesserung Unvereinbar mit 11 Nr. 10 b AGBG => Unwirksamkeit des 3 des Kaufvertrags => kein Ausschluß etwaiger Ansprüche des K aus pvv IV. Durchsetzbarkeit des pvv-anspruchs Bedenken: Verjährung gem. 477 BGB Voraussetzung: Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift Grds. Verjährung von pvv-ansprüchen: 30 Jahre gem. 195 BGB 1. Keine unmittelbare Anwendung 2. Analoge Anwendung des 477 BGB H.M.: auf Schadensersatzansprüche aus pvv, soweit sie mit einem Sachmangel in Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 77, 215, 220; Larenz, Schuldrecht BT II 1, 41 II e). Grund: Einheitliche Verjährungsregeln hinsichtlich der Ansprüche, die in Zusammenhang mit einem Sachmangel stehen. Beginn der Frist: Ablieferung der Kaufsache (h.m., vgl. BGHZ 77, 215, 220; einschränkend Larenz, Schuldrecht BT II 1, 41 II e [Kenntnis des Käufers vom Folgeschaden]) Hier: Eintritt der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche aus pvv Erhebung der Verjährungseinrede durch V => Kein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus pvv C) Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 1 ProdHaftG I. Voraussetzungen: 1. Fehlerhaftes Produkt Produkt gem. 2 ProdHaftG
4 Fehler gem. 3 ProdHaftG Hier: Fabrikationsfehler im Gaszugmechanismus 2. Sachschaden gem. 1 ProdHaftG, insbesondere Beschädigung einer anderen Sache, die für privaten Gebrauch bestimmt und hierzu auch verwendet worden ist ( 1 S. 2 ProdHaftG) a) Beschädigung des Gartenzauns des K = andere Sache gem. 1 S. 2 ProdHaftG b) Beschädigung des Kfz? Bedenken: Kfz = Kaufgegenstand (mit von vornherein innewohnendem Mangel) Umstritten ist, ob im Falle eines fehlerhaften Teilprodukts (hier: fehlerhafter Gaszug), der zu einer Beschädigung des Gesamtprodukts führt, eine Beschädigung einer anderen Sache angenommen werden kann (bejahend v.westphalen, Produkthaftungshandbuch, 60 Rn. 16 ff.). Die h.l. lehnt demgegenüber die Beschädigung einer anderen Sache ab (vgl. Münchener Kommentar/Cahn, 3. Aufl., 1 ProdHaftG Rn. 9 ff. m.n. der unterschiedlichen Auffassungen). Unter Zugrundelegung der h.l.: Beschädigung des Kfz keine Beschädigung einer anderen Sache i.s.d. 1 ProdHaftG dar. => lediglich Beschädigung des Gartentores = Beschädigung einer anderen Sache gem. 1 ProdHaftG 3. Ursächlichkeit zwischen Produktfehler und Sachbeschädigung Hier: keine Bedenken 4. Kein Ausschluß der Haftung gem. 1 II, III ProdHaftG 5. V ist Hersteller i.s.d. 4 ProdHaftG. 6. Ausschluß der Haftung des V gem. 3 des Kaufvertrags? Unabhängig von der Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung aufgrund des AGBG ist Haftung aufgrund des ProdHaftG unabdingbar, 14 ProdHaftG. II. Rechtsfolge: 1. Ersatz der durch die Sachbeschädigung entstandenen Schäden Hier: Kosten für Reparatur des Gartentores 2. Abzug: Selbstbeteiligung des Geschädigten gem. 11 ProdHaftG Hier: Sachbeschädigung => Selbstbeteiligung des K i.h.v. DM 1125,- III. Durchsetzbarkeit, insbesondere keine Verjährung gem. 12 ProdHaftG => Anspruch des K gegen V auf Ersatz der Reparaturkosten des beschädigten Gartentores (abzüglich Selbstbeteiligung) gem. 1 ProdHaftG D) Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 823 I BGB I. Voraussetzungen: 1. Rechtsgutsverletzung Hier: Eigentumsverletzung a) Beschädigung des Gartenzaunes b) Beschädigung des Pkw? Bedenken: mangelhafter Gaszug = von vornherein der Kaufsache innewohnender Mangel Exkurs: Abgrenzung Sachmangel <=> Eigentumsverletzung ("weiterfressender Mangel") Entscheidendes Abgrenzungskriterium: Kriterium der "Stoffgleichheit" (vgl. BGHZ 86, 256 ff.) Ansatz: Differenzierung zwischen "Nutzungs- und Äquivalenzinteresse" einerseits und "Integritätsinteresse" andererseits
5 Äquivalenzinteresse: Interesse des Käufers, eine mangelfreie Sache zu erhalten und zu nutzen Schutz: durch Gewährleistungsrecht Integritätsinteresse: Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Sachen Schutz: durch das Deliktsrecht (und ProdHaftG) Maßgeblich für deliktischen Anspruch ist, ob nur das Äquivalenzinteresse oder auch das Integritätsinteresse des Käufers beeinträchtigt ist. H.M.: Deliktische Ansprüche setzen voraus, daß das Äquivalenzinteresse und das Integritätsinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleichheit besteht, wenn sich der beanspruchte Schaden mit dem im Augenblick der Eigentumsübertragung dem Produkt anhaftenden Mangelunwert deckt. Kriterien: Soffgleicheit liegt vor, wenn das fehlerhafte Einzelteil mit der Gesamtsache so sehr zu einer Einheit verbunden ist, daß eine Trennung nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen möglich ist oder wenn der Mangel nicht in wirtschaftlicher Weise behoben werden kann (BGHZ 86, 256, 262). zurück zu Fall: Hier: keine Stoffgleichheit zwischen dem mangelhaften Einzelteil (mangelhafter Gaszug) und dem später beschädigten Kfz (so BGH a.a.o.) => Eigentumsverletzung gem. 823 I BGB 2. Zurechenbare Verletzungshandlung des Anspruchsgegners Pflichtwidrige Auslieferung des Kfz mit einem Fabrikationsfehler (Verletzung der allgemein Verkehrspflicht) 3. Verschulden, 276 BGB Grundsätzliche Beweislastumkehr zugunsten des durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten (vgl. Palandt/Thomas, 823 Rn. 220) 4. Kein Ausschluß der Haftung aus 823 I BGB aufgrund der vertragl. Haftungsbeschränkung infolge der Unwirksamkeit des 3 des Kaufvertrags II. Rechtsfolge: 1. Ersatz der durch die Eigentumsverletzung entstandenen Schäden Hier: - Kosten für Reparatur des Gartentores - Kfz-Reparaturkosten (Blechschäden infolge des Unfalls; nicht: Kosten für die Reparatur des Gaszuges) - Sachverständigenkosten (zur Feststellung der Ursache und des Umfangs der Blechschäden) - Nutzungsausfall (soweit durch Blechschäden verursacht) III. Durchsetzbarkeit, insbesondere keine Verjährung gem. 852 BGB => Anspruch des K gegen V auf Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrzeug, des beschädigten Gartentores, der Kosten für das Sachverständigengutachten und eine Nutzungsausfallentschädigung gem. 823 I BGB Vertiefungshinweise: Honsell, Jura 1979, 184 (zum Verhältnis Sachmängelhaftung und pvv); Schlechtriem, JA 1983, 255; Emmerich, JuS 1983, 466 (jeweils zum Gaszug-Fall)
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