Österreichische Bundes-Sportorganisation. Geschäftsordnung Österreichischer Sportrat
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- Brigitte Kohler
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1 Österreichische Bundes-Sportorganisation Geschäftsordnung Österreichischer Sportrat Beschlossen vom Österreichischen Sportrat am 23. Juli 2016
2 Geschäftsordnung des Österreichischen Sportrates I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zuständigkeit Diese Geschäftsordnung regelt den Geschäftsgang und den Verlauf der Sitzungen des Österreichischen Sportrates (OESR), welcher gemäß dem Statut der Österreichischen Bundes- Sportorganisation (BSO) eingerichtet ist. 2 Vorsitz (1) Der Vorsitzende des OESR leitet die Sitzungen. (2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt den Vorsitz der an Lebensjahren ältere stellvertretenden Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der nächste stellvertretende Vorsitzende. 3 Einberufung der Sitzungen (1) Die Einberufung von Sitzungen des OESR richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der BSO. Sitzungen des OESR sind mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom an Lebensjahren älteren stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom nächsten stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. (2) Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder per zu erfolgen. 4 Tagesordnung (1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den an Lebensjahren älteren stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom nächsten stellvertretenden Vorsitzenden. 1
3 (2) Gegenstände, die in der Tagesordnung der Sitzung des OESR nicht enthalten sind, dürfen nur dann zur Behandlung gelangen, wenn spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in der Geschäftsstelle der BSO einlangt. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des OESR. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder des OESR. 5 Beschlusserfordernisse (1) Der OESR ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist, falls kein anderes Mehrheitsverhältnis vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in welcher über die zu einem Gegenstand gestellten Anträge abgestimmt wird. (3) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist in offener Abstimmung durch Handheben abzustimmen. Der Vorsitzende überwacht die Abstimmung und gibt das Ergebnis zu Protokoll. (4) Verlangen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten eine namentliche Abstimmung, stimmen die in alphabetischer Reihenfolge ab. Die Reihenfolge richtet sich nach den offiziellen Bezeichnungen der jeweiligen Mitgliedsverbände. Der Vorsitzende stimmt unmittelbar vor dem Präsidenten der BSO ab, welcher zuletzt abstimmt. Der Vorsitzende überwacht die Abstimmung und gibt das Ergebnis zu Protokoll. (5) Verlangen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten eine geheime Abstimmung, so hat diese mittels Stimmzettel zu erfolgen. Die Delegierten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Reihenfolge richtet sich nach den offiziellen Bezeichnungen der jeweiligen Mitgliedsverbände. Der Vorsitzende stimmt unmittelbar vor dem Präsidenten der BSO ab, welcher zuletzt abstimmt. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Einwurfs des Stimmzettels in eine Wahlurne. Der Vorsitzende hat aus den Reihen der Delegierten 2 Ordner zu bestellen, die die Auszählung der Stimmen überwachen und das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen. Dieser gibt das Ergebnis zu Protokoll. (6) Der Vorsitzende gibt als letzter seine Stimme ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Beschlüsse des OESR können im Umlaufwege gefasst werden. Für die Zulässigkeit der Beschlussfassung im Umlaufwege ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Zustimmung. Für die Beschlussfassung über den Gegenstand des Beschlusses gilt die einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Zustimmung. Über die im Umlaufwege gefassten Beschlüsse ist in der darauffolgenden Gremiumssitzung zu berichten. 2
4 (8) Der Vorsitzende des OESR hat die Sport-Dachverbände einzuladen, die stimmberechtigten Delegierten zu nennen, welche für eine Stimmabgabe im Rahmen des gegenständlichen Umlaufbeschlusses berechtigt sein sollen. Diese Einladung hat spätestens 1 Woche vor dem geplanten Versand des Umlaufbeschlusses zu erfolgen. Die Sport-Dachverbände haben der Geschäftsstelle spätestens am Vortag vor dem geplanten Umlaufbeschluss ihre stimmberechtigten Delegierten zu nennen. (9) Die Geschäftsstelle der BSO versendet nach Ablauf der genannten Fristen den Umlaufbeschluss an die Sport-Dachverbände mit dem Ersuchen, diese an die genannten Delegierten mit der Bitte um Beschlussfassung weiterzuleiten. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des OESR werden von der Geschäftsstelle der BSO direkt angeschrieben. 6 Anträge (1) Anträge können von den stimmberechtigten Mitgliedern des OESR bis spätestens 2 Wochen vor Sitzungsbeginn in der Geschäftsstelle der BSO eingebracht werden. Die Einbringung hat per Brief, per Fax oder per zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Einlangens in der Geschäftsstelle. (2) Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern des OESR von der Geschäftsstelle der BSO spätestens 1 Woche vor dem anberaumten Sitzungstermin zur Kenntnis zu bringen. Die Zustellung hat per Brief, per Fax oder per zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Absendens von der Geschäftsstelle. (3) Anträge können auf die darauffolgende Sitzung vertagt werden Der Beschluss über eine Vertagung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Der Antrag auf Vertagung kann vom jedem stimmberechtigten Delegierten ad hoc in der Sitzung gestellt werden. 7 Teilnehmer (1) An den Sitzungen des OESR können die Personen und Delegierten gemäß dem Statut der BSO sowie die Mitarbeiter der BSO teilnehmen. Die Mitglieder haben der Geschäftsstelle der BSO spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin die Namen ihrer Delegierten bekanntzugeben. Änderungen in der Person des Delegierten können vom Mitgliedsverband schriftlich bis zum Beginn der Sitzung der Geschäftsstelle der BSO bekanntgegeben werden. Seitens des ÖOC und des ÖBSV kann neben dem Präsidenten bzw. dem Delegierten eine zusätzliche Person an der Sitzung des OESR teilnehmen. Diese erhält keinen Kostenersatz und hat kein Stimmrecht. (2) Pro Sport-Dachverband kann die in im Statut der BSO vorgesehene Anzahl an Delegierten teilnehmen. Die Teilnahme anderer Personen ist unzulässig. 3
5 (3) Insofern die Anzahl der Sport-Fachverbände keine gleichmäßige Verteilung der Delegiertenanzahl auf die Sport-Dachverbände ergibt, erhalten die Sport-Dachverbände in alphabetischer Reihenfolge ihres Vereinsnamens laut Vereinsregister einen zusätzlichen Delegierten bis zur Gesamtzahl der als ordentliche Mitglieder anerkannten Sport- Fachverbände. (4) Änderungen in den Personen der Delegierten können vom Mitgliedsverband schriftlich bis zum Beginn der Sitzung der Geschäftsstelle der BSO bekanntgegeben werden. (5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der an Lebensjahren ältere stellvertretende Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der nächsten stellvertretenden Vorsitzenden kann Gäste und Experten zu den Sitzungen des OESR einladen. Diese haben kein Stimmrecht. 8 Stimmrecht (1) Das Stimmrecht muss von den Delegierten persönlich wahrgenommen werden. Die Mitgliedsverbände haben der Geschäftsstelle der BSO spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin die Namen der Delegierten schriftlich bekanntzugeben. Änderungen dieser Delegiertenliste sind bis zum Beginn der Sitzung möglich, sofern die geänderten Delegiertendaten durch den Mitgliedsverband schriftlich bekannt gegeben werden. (2) Der Präsident der BSO, die Mitglieder des Präsidiums des Sportfachrates sowie der Vertreter der Länder haben der Geschäftsstelle der BSO ihre Teilnahme/Nichtteilnahme bekanntzugeben. Eine Vertretung ist nicht möglich. (3) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 9 Protokoll (1) Über die Sitzungen des OESR ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle der BSO verfasst und vom Vorsitzenden genehmigt. Das Protokoll der Herbstsitzung des OESR ist auch nach Übergabe des Vorsitzes von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen, der den Vorsitz bis zur Übergabe innehatte. Das Protokoll ist spätestens 3 Monate nach der protokollierten Sitzung den stimmberechtigten Mitgliedern zuzustellen. Die Zustellung hat schriftlich, per Fax oder per zu erfolgen. (2) Über die protokollierten Beschlüsse ist vom verantwortlichen Mitarbeiter ein elektronisches Beschlussbuch mit laufender Nummerierung und Datumsangabe zu führen. 4
6 II. VERTRETER DES OESR IM PRÄSIDIUM DER BSO 10 Allgemeines (1) Gemäß den Bestimmungen des Statuts der BSO sind 6 bzw. 7 Mitglieder des Präsidiums der BSO vom OESR zu wählen. Diese sind: a) die 3 aus dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten bzw. der Präsidiums-/ Vorstandsmitglieder der Sport-Dachverbände gewählten Mitglieder des Präsidiums des OESR. b) 3 bzw. 4 weitere vom OESR aus dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten bzw. der Präsidiums-/Vorstandsmitglieder der Sport-Dachverbände gewählten Mitglieder. (2) Die Funktionsdauer für die Vertreter des OESR im Präsidium der BSO beträgt 3 Jahre und korrespondiert mit der Funktionsdauer des Präsidiums der BSO. 11 Vertreter des OESR im Präsidium der BSO (1) Jeder Sport-Dachverband kann aus dem Kreis seiner Präsidenten oder Vizepräsidenten bzw. Präsidiums-/Vorstandsmitglieder jeweils 2 Personen für die Funktionen im Präsidium der BSO vorschlagen. (2) Der Vorsitzende des BSO Wahlausschusses hat die Sport-Dachverbände einzuladen, der Geschäftsstelle der BSO jeweils 2 Personen aus dem Kreis gemäß 11 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung zu nennen. (3) Ist der Präsident der BSO auf Basis eines Wahlvorschlages eines Sport-Fachverbandes gewählt, so kann seitens der Sport-Dachverbände ein 7. Vertreter für das BSO Präsidium vorgeschlagen werden. (4) Diese Einladung hat bis spätestens 8 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter desselben in das Präsidium der BSO neu zu bestimmen sind, zu erfolgen. Die Sport- Dachverbände haben die Namen der Personen spätestens 6 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter des OESR in das Präsidium der BSO neu zu bestimmen sind, an die Geschäftsstelle der BSO zu übermitteln. (5) Die Sport-Dachverbände haben die Personen, die für die Funktionen im Präsidium des OESR nominiert werden, bekanntzugeben. Den Vorsitz des OESR führen jährlich abwechselnd die von den Sport-Dachverbänden dafür nominierten Vertreter. (6) Die Wahl der 6 Vertreter des OESR in das Präsidium der BSO, einschließlich der 3 Vertreter des Präsidiums des OESR erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung in einem Wahlgang. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten zu erfolgen. 5
7 (7) Die so gewählten 6 Personen bilden die 6 gewählten Vertreter des OESR im Präsidium der BSO. III. VERTRETER DES OESR ALS RECHNUNGSPRÜFER 12 Vorschlag von 2 Vertretern der in der BSO vertretenen Sport-Dachverbände als Rechnungsprüfer (1) Gemäß den Bestimmungen des BSO Statuts obliegt dem OESR der Vorschlag für 2 Rechnungsprüfer der BSO. (2) Der Vorsitzende des BSO Wahlausschusses hat die Sport-Dachverbände einzuladen, jeweils einen Vertreter für die Funktionen als Rechnungsprüfer zu nominieren. (3) Diese Einladung hat bis spätestens 8 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Rechnungsprüfer vorgeschlagen werden, zu erfolgen. Die Sport-Dachverbände haben die Namen der Personen spätestens 6 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Rechnungsprüfer vorzuschlagen sind, an die Geschäftsstelle der BSO zu übermitteln. (4) Die Abstimmung über den Vorschlag des OESR für die Rechnungsprüfer erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung. (5) Die so gewählten Personen sind die vorgeschlagenen Vertreter des OESR als Rechnungsprüfer. (6) Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre und korrespondiert mit der Funktionsdauer des Präsidiums der BSO. IV. VERTRETER DES OESR IN DER SCHIEDSKOMMISSION 13 Vorschlag von 6 Vertretern der in der BSO vertretenen Sport-Dachverbände in die Schiedskommission (1) Gemäß den Bestimmungen des BSO Statuts obliegt dem OESR der Vorschlag für 6 Vertreter der in der BSO vertretenden Sport-Dachverbände in die Schiedskommission. (2) Der Vorsitzende des BSO Wahlausschusses hat die Sport-Dachverbände einzuladen, jeweils 2 Vertreter für die Funktionen in der Schiedskommission zu nominieren. 6
8 (3) Diese Einladung hat bis spätestens 8 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter der Sport-Dachverbände in der Schiedskommission vorgeschlagen werden, zu erfolgen. Die Sport-Dachverbände haben die Namen der Personen spätestens 6 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher der Vorsitzende der Rechnungsprüfer vorzuschlagen ist, an die Geschäftsstelle der BSO zu übermitteln. (4) Die Abstimmung über den Vorschlag des OESR für die Mitglieder der Schiedskommission erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung in einem Wahlgang. (5) Die so gewählten Personen bilden die 6 vorgeschlagenen Vertreter des OESR in der Schiedskommission. (6) Die Funktionsdauer für die Vertreter des OESR in der Schiedskommission beträgt 3 Jahre und korrespondiert mit der Funktionsdauer des Präsidiums der BSO. V. VERTRETER DES OESR IM FINANZAUSSCHUSS UND RECHTS- AUSSCHUSS 14 Vorschlag von jeweils 3 Vertretern der in der BSO vertretenen Sport-Dachverbände in den Finanzausschuss und Rechtsausschuss (1) Gemäß 19 und 20 des BSO Statuts setzen sich der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss der BSO aus je einem Vertreter der Sport-Dachverbände und einer ebensolchen Anzahl an Vertretern aus den Österreichischen Sport-Fachverbänden zusammen. (2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses der BSO hat die Sport-Dachverbände einzuladen, jeweils einen Vertreter für die Funktionen im Finanz- und Rechtsausschuss zu nominieren. (3) Diese Einladung hat bis spätestens 8 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter desselben in den Finanz-und Rechtsausschuss neu zu bestimmen sind, zu erfolgen. Die Sport-Dachverbände haben die Namen der Personen spätestens 6 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter des OESR im Finanz- und Rechtsausschuss neu zu bestimmen sind, an die Geschäftsstelle der BSO zu übermitteln. (4) Die Nominierung der 3 Vertreter des OESR im Finanzausschuss, erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung in einem Wahlgang. Die so gewählten Personen bilden die 3 nominierten Vertreter des OESR im Finanzausschuss. (5) Die Wahl der 3 Vertreter des OESR im Rechtsausschuss erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung in einem Wahlgang. Die so gewählten Personen bilden die 3 nominierten Vertreter des OESR im Rechtsausschuss. (6) Die Funktionsdauer für die Vertreter des OESR im Finanz- und im Rechtsausschuss beträgt 3 Jahre und korrespondiert mit der Funktionsdauer des Präsidiums der BSO. 7
9 VI. VERTRETER DES OESR IN DER BUNDES-SPORTKONFERENZ 15 Wahl von 4 Vertretern des OESR in die Bundes-Sportkonferenz (1) Gemäß 35 BSFG 2013 entsendet die BSO 8 Vertreter in die Bundes-Sportkonferenz des Bundes-Sportförderungsfonds. (2) Von diesen 8 Vertretern der BSO wählt der OESR 4 Vertreter. (3) Der Vorsitzende des OESR hat die Sport-Dachverbände einzuladen, der Geschäftsstelle der BSO Personen zu nennen. (4) Diese Einladung hat bis spätestens 8 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter des OESR in die Bundes-Sportkonferenz zu wählen sind, zu erfolgen. (5) Jeder Sport-Dachverband kann aus dem Kreis der Präsidenten oder Vizepräsidenten bzw. Präsidiums-/Vorstandsmitglieder der ordentlichen Mitglieder der BSO Personen für die Funktionen in der Bundes-Sportkonferenz vorschlagen. (6) Die Wahl der 4 Vertreter des OESR in die Bundes-Sportkonferenz, erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung in einem Wahlgang. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten zu erfolgen. (7) Die so gewählten 4 Personen bilden die 4 gewählten Vertreter des OESR in der Bundes- Sportkonferenz. (8) Scheidet ein gewählter Vertreter des OESR in der Bundes-Sportkonferenz vor Ablauf der Funktionsperiode in der Bundes-Sportkonferenz aus, so hat der OESR diese Funktion neu zu wählen. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung sinngemäß. Die Funktionsperiode des so gewählten Vertreters des OESR korrespondiert mit der restlichen Funktionsperiode der Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz. VII. VERTRETER DES OESR IM WAHLAUSSCHUSS DER BSO 16 Wahl der Vertreter des OESR in den Wahlausschuss der BSO (1) Der OESR wählt 3 Vertreter in den Wahlausschuss der BSO. (2) Der Vorsitzende des OESR hat die Sport-Dachverbände einzuladen, der Geschäftsstelle der BSO Personen zu nennen. 8
10 (3) Diese Einladung hat bis spätestens 8 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter des OESR für den Wahlausschuss der BSO zu wählen sind, zu erfolgen. Die Sport- Dachverbände, haben ihre Personen spätestens 6 Wochen vor der Sitzung des OESR, in welcher die Vertreter des OESR in den Wahlausschuss der BSO zu wählen sind, an die Geschäftsstelle der BSO zu übermitteln. (4) Jeder Sport-Dachverband, kann jeweils eine Person für die 3 Vertreter des OESR im Wahlausschuss der BSO nominieren. (5) Die Wahl der 3 Vertreter des OESR in den Wahlausschuss der BSO erfolgt nach den Bestimmungen des 5 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung in einem Wahlgang. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten zu erfolgen. (6) Die so bestimmten 3 Personen sind die vom OESR 3 gewählten Vertreter in den Wahlausschuss der BSO. VIII. GESCHLECHTERGERECHTE GLEICHBEHANDLUNG 17 Die BSO und ihre Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der geschlechtergerechten Gleichbehandlung. Die in dieser Geschäftsordnung auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind zur besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. IX. IN-KRAFT-TRETEN 15 Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung vom 23. Juli 2016 in Kraft. 9
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