M&A in Russland. Wegweiser-Investitionskonferenz Recht in Russland Aktuelle Rechts- und Finanzierungsbedingungen 2012, Berlin, 11.
|
|
- Heiko Fried
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 M&A in Russland Wegweiser-Investitionskonferenz Recht in Russland Aktuelle Rechts- und Finanzierungsbedingungen 2012, Berlin, 11. Oktober 2012 Vasily Yermolin Alexey Kuzmishin, LL.M.
2 Seite 2 M&A in Russland Agenda Strukturierung einer M&A-Transaktion Typischer Ablauf einer M&A-Transaktion Zustimmungserfordernisse Post-Closing-Rechte und Pflichten
3 Strukturierung einer M&A-Transaktion: Asset- oder Share-Deal, On- oder Off-Shore-Deal Vor- und Nachteile
4 Seite 4 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (1) Transaktionsobjekt Share-Deal Asset-Deal Erwerb einer Gesellschaft - Aktien bzw. - Anteile Erwerb von Assets einer Gesellschaft - Unternehmen insgesamt bzw. - einzelne Vermögensgegenstände
5 Seite 5 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (2) Share-Deal in Russland (On-Shore) Verkäufer Verkäufer Eigentumsverhältnisse vor dem Erwerb Kaufvertrag über Aktien / Anteile der operativen russischen Gesellschaft 100 % 100 % Käufer Käufer Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Zypern Deutschland Russland OOO / ZAO / OAO OOO / ZAO / OAO
6 Seite 6 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (3) Share-Deal im Ausland (Off-Shore) BVI Verkäufer Verkäufer Eigentumsverhältnisse vor dem Erwerb Kaufvertrag über Aktien / Anteile der Holdinggesellschaft Käufer Käufer Deutschland 100 % 100 % Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Zypern Russland Holding Holding 51 % OOO / ZAO / OAO OOO / ZAO / OAO
7 Seite 7 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (4) Share-Deal (I) M&A-Transaktionen werden in Russland üblicherweise (aber nicht unbedingt) als Share-Deals und sogar Off-Shore strukturiert Vorteile eines Off-Shore Share-Deals - Vertraulichkeitsgründe - u.u. günstigere steuerliche Behandlung für den Verkäufer - klares rechtliches Umfeld - Übertragung sämtlicher Assets der Zielgesellschaft (insb. von Lizenzen, Verträgen mit Vertragspartnern und Arbeitsverträgen) - Leichtigkeit und Geschwindigkeit beim Vollzug der Transaktion
8 Seite 8 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (5) Share-Deal (II) Nachteile eines Share-Deals (On- und Off-Shore) - Altlasten - umfangreiche Legal, Tax und Financial Due Diligence erforderlich - u.u. Einholung von einer höheren Anzahl von Zustimmungen - mehrere Jurisdiktionen beim Off-Shore-Deal - Notwendigkeit der Integration der Zielgesellschaft in die Konzernstruktur nach dem Vollzug der Transaktion und Durchführung von weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen - im Endeffekt erhöhter Zeit- und Kostenaufwand
9 Seite 9 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (6) Asset-Deal (I) Käufer Käufer Russland Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Kaufvertrag über Vermögensgegenstände Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Deutschland Verkäufer Verkäufer Eigentumsverhältnisse vor dem Erwerb
10 Seite 10 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (7) Asset-Deal (II) Russland ggf. Gründung einer Tochtergesellschaft in Russland für den Erwerb der Vermögensgegenstände Kaufvertrag über Vermögensgegenstände Holding Holding Käufer Käufer Deutschland Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Verkäufer Verkäufer Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Eigentumsverhältnisse vor dem Erwerb
11 Seite 11 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (8) Asset-Deal (III) Vorteile - einfacher für den Käufer - Risiken überschaubarer - wenig umfangreiche Due Diligence (beschränkt auf die zu erwerbenden Vermögensgegenstände und Veräußerungsbefugnisse) Risiko der Umdeutung in den Unternehmenskauf und Nichtigkeit - Verkauf aller bzw. fast aller Aktiva ohne Übertragung von Passiva (insb. mit anschließender Versetzung sämtlicher Mitarbeiter und Auflösung bzw. Stilllegung der früheren Gesellschaft) - denn der Verkauf des Unternehmens als Vermögenseinheit bedarf einer besonderen Form (staatliche Registrierung) und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen
12 Seite 12 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (8) Asset-Deal (Exkurs) Vermögenskomplex, der für die unternehmerische Tätigkeit benutzt wird: Immobilien Maschinen Produkte und Rohstoffe Forderungen und Schulden ausschließliche Rechte gilt insgesamt nach russischem Recht als Immobilie
13 Seite 13 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (8) Asset-Deal (Exkurs) Unternehmenskauf: geregelter Typ des Kaufvertrages, Art ZGB Schriftform, Erstellung eines Dokuments, kein Briefwechsel zwingende Vertragsbestandteile: Inventarliste, Bilanz, Liste der bestehenden Verbindlichkeiten (Gläubigerverzeichnis) Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über den Bestand und den Wert des Unternehmens registrierungspflichtig im Register der Immobilienobjekte und Rechtsgeschäfte mit diesen, staatliche Registrierung konstituierend für den Eigentumsübergang
14 Seite 14 M&A in Russland - Strukturierung Share- oder Asset-Deal (9) Asset-Deal (IV) weitere Nachteile - keine Übertragbarkeit von Lizenzen - Mehrwertbesteuerung der Transaktion (Ausnahme Grundstücke) - u.u. Gewinnbesteuerung der Erlöse beim Verkäufer - im Endeffekt Erhöhung des Kaufpreises Prüfung sämtlicher Einzelheiten jedes Investitionsvorhabens erforderlich!
15 Typischer Ablauf einer M&A-Transaktion in Russland vom LOI bis zum Closing
16 Seite 16 M&A in Russland - Typischer Ablauf Überblick (I) Vorbereitung auf eine Verhandlung Strategie, Definition der Ziele Bildung eines Verhandlungsteams Informationsbeschaffung Wahl der Berater Preisvorstellung Bieterverfahren
17 Seite 17 M&A in Russland - Typischer Ablauf Überblick (II) Typischer Ablauf Unterzeichnung eines LoI / MoU Durchführung einer Due Diligence Strukturierung und Vertragsgestaltung Einholung von Zustimmungen Transaktionsvollzug Post- Closing- Massnahmen
18 Seite 18 M&A in Russland - Typischer Ablauf Absichtserklärung Letter of Intent (auch Memorandum of Understanding, Heads of Terms, Term Sheet usw.) Absichtserklärung In der Regel keine Bindungswirkung Unterscheidung von Option, Vorvertrag Inhalt: Absicht: Ziel, Ablauf Bindung: Vertraulichkeit, Kostenaufteilung Ausschließlichkeit Gerichtsstand
19 Seite 19 M&A in Russland - Typischer Ablauf Vorverhandlungen Dokumentation bei den Vorverhandlungen Verhandlungsprotokolle Festhalten der Zwischenergebnisse, keine Bindung Vorvertrag, Art. 429 ZGB Bindungswirkung: Verpflichtung, in Zukunft einen (Haupt-)Vertrag abzuschließen Wesentliche Bedingungen des (Haupt-)Vertrages Frist für den Abschluss des (Haupt-)Vertrages soweit keine Frist bestimmt: ein Jahr Wenn keine Partei den Abschluss des Hauptvertrages verlangt, erlischt die Bindungswirkung des Vorvertrages
20 Seite 20 M&A in Russland - Typischer Ablauf Due Diligence Funktionen einer Due Diligence Risikoermittlung Wertermittlung Gewährleistung Beweissicherung
21 Zustimmungserfordernisse vom russischen Staat bis zum Target
22 Seite 22 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (1) Einschränkungen für Auslandsinvestoren vielfältig, insbes.: - Quote für Auslandsinvestoren in einigen Branchen (Versicherungswesen, Bankwesen nach dem WTO-Beitritt?) - Zustimmungserfordernisse bei Auslandsinvestitionen in einige Branchen (insb. Strategische-Branchen-Gesetz ) - Höchstbeteiligung von Auslandsinvestoren an einigen Gesellschaften - ausdrücklicher Vorbehalt einiger Tätigkeiten für russische Investoren bzw. bestimmte russische Unternehmen meistens nicht systematisiert und in mehreren Gesetzen enthalten Prüfung sämtlicher Einzelheiten jedes Investitionsvorhabens erforderlich!
23 Seite 23 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (2) Versicherungswesen Quote für ausländisches Kapital am Gesamtstammkapital russischer Versicherungsgesellschaften - derzeit max. 25%, Verpflichtung zur Erhöhung bis zu 50% beim WTO-Beitritt, in der 1. Lesung im russischen Parlament bereits gebilligt - veröffentlicht ein Mal pro Jahr, zum Anfang 2012 betrug sie 18,1% Zustimmung der russischen Versicherungsaufsichtsbehörde bei - Verkauf von Aktien/Anteilen an Auslandsinvestoren bzw. deren russischen Tochtergesellschaften - Erhöhung des Stammkapitals durch Einlagen der Auslandsinvestoren bzw. deren russische Tochtergesellschaften
24 Seite 24 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (3) Bankwesen zwar Möglichkeit einer Quote für ausländisches Kapital am Gesamtstammkapital russischer Kreditinstitute gesetzlich vorgesehen, jedoch derzeit nicht angewandt beim WTO-Beitritt eine Quote von max. 50% ausgehandelt Einführung der Quote zu erwarten? allgemeine Zustimmung der Zentralbank Russlands beim Erwerb von über 20 % der Aktien/Anteile eines russischen Kreditinstituts
25 Seite 25 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (4) Strategische-Branchen-Gesetz (I) Föderales Gesetz Nr. 57-FS Über das Verfahren zur Verwirklichung ausländischer Investitionen in Gesellschaften, die eine strategische Bedeutung für die Sicherheit der Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates haben vom , in Kraft seit strategische (überwiegend lizenzpflichtige) Tätigkeitsarten, u.a.: Atomkraft, Kryptographie, Rüstungsindustrie, Luft- und Raumfahrt, Radio und Fernsehen, Druckererzeugnisse, natürliche Monopole, Bodenschätze föderaler Bedeutung, kommerzieller Fischfang manchmal strategische Eigenschaft als solche nicht sofort erkennbar - Nutzung von Bakterien bei Lebensmittelproduzenten - Datenverschlüsselung bei Banken (nun generell ausgenommen) - Strahlungsquellen bei Medizingeräten (nun generell ausgenommen)
26 Seite 26 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (5) Strategische-Branchen-Gesetz (II) Verbot für die Erlangung der Kontrolle über eine strategische Gesellschaft durch einen ausländischen staatlichen Investor (ausländischen Staat, internationale Organisation bzw. Gesellschaften unter deren Kontrolle). Ausnahme für bestimmte internationale Finanzorganisationen (z.b. IFC, EBRD) Zustimmung der Regierungskommission für folgende Transaktionen durch einen ausländischen staatlichen Investor - direkter bzw. indirekter Erwerb von mehr als 25% der Aktien/Anteile einer beliebigen (ebenfalls nicht strategischen) Gesellschaft bzw. Erwerb einer sonstigen Möglichkeit, Beschlüsse von deren Organen zu blockieren - direkter bzw. indirekter Erwerb von mehr als 5% der Aktien/Anteile einer strategischen Gesellschaft, die Bodenschätze föderaler Bedeutung ausbeutet.
27 Seite 27 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (6) Strategische-Branchen-Gesetz (III) Zustimmung der Regierungskommission zur Erlangung der Kontrolle über eine strategische Gesellschaft durch einen (nicht staatlichen) Auslandsinvestor Kontrolle Möglichkeit, die Entscheidungen einer strategischen Gesellschaft zu bestimmen - grundsätzlich Erwerb von über 50% der Aktien/Anteile einer strategischen Gesellschaft (u.u. eine geringere Beteiligung) - Erwerb ab 25% der Aktien/Anteile einer strategischen Gesellschaft mit Bodenschätzen strategischer Bedeutung Auslandsinvestor - ebenfalls eine russische Tochtergesellschaft des Auslandsinvestors - u.u. ein russischer Konzern mit Tochtergesellschaften im Ausland
28 Seite 28 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Auslandsinvestitionsrecht (7) Strategische-Branchen-Gesetz (IV) keine Vornahme von Transaktionen ohne Zustimmung der Regierungskommission - andernfalls Nichtigkeit der Transaktion - u.u. Entzug der Stimmrechte aus Aktien/Anteilen (VimpelCom-Fall) - Vorvertrag bzw. ein allgemeiner Joint Venture Vertrag bzw. Shareholder Agreement ohne Zustimmung der Regierungskommission ebenfalls nichtig (MegaFon-Fall) Risiko der Verzögerung der Transaktion - zwar gibt es eine Frist von 3 (max. 6) Monaten für die Antragsbearbeitung und Beschlussfassung, sie wird jedoch in der Praxis häufig überschritten u.u. Zustimmung unter Auflagen / Bedingungen
29 Seite 29 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (1) Fusionsrechtliche Relevanz eines Share-Deals Erwerb von - Aktien (über 25 %, 50 % bzw. 75 %) bzw. Anteilen (über 1/3, 50 % bzw. 2/3) eines russischen Unternehmens - über 50 % der Aktien/Anteile eines ausländischen Unternehmens mit einer russischen Tochtergesellschaft (da Erwerb von sonstigem Einfluss auf ein russisches Unternehmen ist) - über 50 % der Aktien/Anteile eines ausländischen Unternehmens mit Warenlieferungen (Bereitstellung von Arbeiten bzw. Erbringung von Leistungen) nach Russland über ca. EUR 25 Mio. (RUB 1 Mrd.) im Vorjahr
30 Seite 30 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (2) Fusionsrechtliche Relevanz eines Share-Deals im Ausland (I) BVI Verkäufer Verkäufer Kaufvertrag über Aktien der Holding Käufer Käufer Deutschland Eigentumsverhältnisse vor dem Erwerb Zypern Russland 100 % 100 % Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Holding Holding 51 % OOO / ZAO / OAO OOO / ZAO / OAO
31 Seite 31 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (3) Fusionsrechtliche Relevanz eines Share-Deals im Ausland (II) BVI Verkäufer Verkäufer Kaufvertrag über Aktien des Lieferanten Käufer Käufer Deutschland Eigentumsverhältnisse vor dem Erwerb Zypern Russland 100 % 100 % Eigentumsverhältnisse nach dem Erwerb Lieferant Lieferant Warenlieferungen über ca. EUR 25 Mio. (RUB 1 Mrd.) im Vorjahr Kunden Kunden
32 Seite 32 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (4) Fusionsrechtliche Relevanz eines Asset-Deals Erwerb von Vermögen - Eigentums- bzw. Nutzungsrechte an Produktionsaktiva bzw. Immaterialgütern, falls der Bilanzwert des zu erwerbenden Vermögens über 20 % des Bilanzwertes dieser Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft liegt nicht relevant Erwerb von: - Grund und Boden - nicht für Produktionszwecke bestimmten Gebäuden - nicht fertig gestellten Bauten
33 Seite 33 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (5) Kartellverfahrensarten Anmeldeverfahren Anzeigeverfahren Transaktionsvollzug ohne Freigabe der Kartellbehörde nicht möglich Gebühr von ca. EUR 500,- (RUB ,-) Freigabe gilt ein Jahr ab Erteilung Anzeige bei der Kartellbehörde innerhalb von 45 Tagen nach dem Transaktionsvollzug gebührenfrei keine Anzeige, falls zuvor freigegeben
34 Seite 34 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (6) Anmeldevoraussetzungen (I) Bilanzwert der Gesamtaktiva des Erwerbers (seiner Personengruppe) und der Zielgesellschaft (deren Personengruppe) nach den letzten Bilanzen über ca. EUR 175 Mio. (RUB 7 Mrd.) oder Gesamtumsatzerlös des Erwerbers (seiner Personengruppe) und der Zielgesellschaft (deren Personengruppe) im letzten Kalenderjahr über ca. EUR 250 Mio. (RUB 10 Mrd.) und Bilanzwert der Aktiva der Zielgesellschaft (deren Personengruppe) über ca. EUR 6,25 Mio. (RUB 250 Mio.)
35 Seite 35 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (7) Anmeldevoraussetzungen (II) oder der Erwerber (bzw. eine Person seiner Personengruppe) bzw. die Zielgesellschaft (bzw. eine Person ihrer Personengruppe) ist im russischen (föderalen oder überregionalen) Register der Wirtschaftssubjekte mit einem Marktanteil von über 35 % für eine bestimmte Ware bzw. mit einer beherrschenden Position auf dem Gebiet Russlands eingetragen
36 Seite 36 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (8) Sonderfall: Finanzinstitute Schwellenwerte ausschließlich von der russischen Regierung bzw. für Kreditinstitute in Absprache mit der Bank Russlands bestimmt je nach Art des Finanzinstituts - Kreditinstitute (insb. Banken) - Leasinggesellschaften - nichtstaatliche Pensionsfonds - Börsen - Versicherungsunternehmen und -broker - professionelle Teilnehmer des Wertpapiermarkts - bestimmte Verwaltungsgesellschaften und Depositare - Pfandleihen usw.
37 Seite 37 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (9) Ausnahmen von der Anmeldepflicht Transaktionen innerhalb einer Personengruppe - jedoch u.u. unter Voraussetzung der Offenlegung und Veröffentlichung der Personengruppe und Einhaltung bestimmter weiterer Bedingungen für Transaktionen, die durch Rechtsakte des russischen Präsidenten bzw. der russischen Regierung vorgesehen sind jedoch zu prüfen, ob eine Anzeige erfolgen muss
38 Seite 38 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (10) Ablauf des Anmeldeverfahrens Zusammenstellen von Daten und Unterlagen Erstellung des Antrages Einreichung des Antrages Prüfung durch die Kartellbehörde Beschluss der Kartellbehörde Transaktionsvollzug üblicherweise nimmt der gesamte Ablauf 2 bis 3 Monate in Anspruch Qualität und Vollständigkeit des Antrages! Kenntnis der Anforderungen der Kartellbehörde! gesetzliche Prüfungsfrist von 30 Tagen kann von der Kartellbehörde um weitere 60 Tage verlängert werden
39 Seite 39 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Fusionskontrolle (11) Ergebnis des Anmeldeverfahrens Beschluss der Kartellbehörde - Freigabe - Untersagung - Freigabe mit Auflagen / Bedingungen
40 Seite 40 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Gesellschaftsrecht (1) Zustimmung weiterer Organe des Verkäufers/Käufers in einer russischen AG beschließt grundsätzlich der Aufsichtsrat über die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, falls in die Kompetenz der Geschäftsführungsorgane nicht übertragen - sämtliche Transaktionen (u.a. Kauf, Verkauf bzw. Herabsetzung der Beteiligung) - zwar Nichtigkeit zur Folge, jedoch derzeit durch die Rechtsprechung nur angewandt, falls weitere Grundlagen für die Nichtigkeit vorliegen Großgeschäfte / Geschäfte mit Interessiertheit eventuell Zustimmungsbedürftigkeit nach der Satzung
41 Seite 41 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Gesellschaftsrecht (2) Zustimmung anderer Aktionäre/Gesellschafter Vorkaufsrechte, falls die Zielgesellschaft eine ZAO/OOO ist - in Bezug auf die zu verkaufende Aktien/Anteile - Einhaltung der Fristen und Verfahren - Einholung von Verzichten (bei OOO bedürfen sie der notarieller Form) Zustimmung der Gesellschafter einer OOO zum Verkauf des Anteils an einen Dritten Veräußerungsverbot an Dritte bzw. Festlegung des Höchstanteils des kaufwilligen Gesellschafters am Stammkapital einer OOO - falls in der Satzung vorgesehen - Abänderung der Satzung erforderlich
42 Seite 42 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Gesellschaftsrecht (3) Zustimmung der Zielgesellschaft Vorkaufsrecht, falls die Zielgesellschaft eine ZAO/OOO ist - falls in der Satzung vorgesehen - in Bezug auf die zu verkaufenden Aktien/Anteile - Einhaltung der Fristen und Verfahren - Einholung von Verzichten (bei OOO bedürfen sie der notariellen Form) Zustimmung einer OOO für den Verkauf des Anteils an einen Dritten - falls in der Satzung vorgesehen
43 Seite 43 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Familienrecht Zustimmung der Ehegatte falls der Verkäufer/Käufer eine Privatperson ist gesetzlicher Güterstand Zustimmung des Ehegatten erforderlich für Rechtsgeschäfte - mit Immobilien - die der notariellen Beurkundung (Verkauf von Anteilen an der OOO) bzw. der staatlichen Registrierung bedürfen bei Fehlen Anfechtbarkeit des Rechtgeschäfts, Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen des Ehegatten
44 Seite 44 M&A in Russland - Zustimmungserfordernisse Vertragsrecht Change of Control -Bestimmungen in Russland nicht üblich jedoch können in den Verträgen mit den ausländischen Vertragspartnern bzw. Banken und Kreditinstituten vorhanden sein Prüfung sämtlicher wesentlicher Verträge (üblicherweise im Rahmen der Due Diligence)
45 Post-Closing-Rechte und Pflichten Buy-Out and Squeeze-Out
46 Seite 46 M&A in Russland - Post-Closing Post-Closing-Pflichten - Auslandsinvestitionsrecht Strategische-Branchen-Gesetz Benachrichtigung der russischen Kartellbehörde über den Erwerb ab 5 % der Aktien/Anteile einer strategischen Gesellschaft - innerhalb von 45 Tagen nach dem Vollzug der Transaktion - relativ umfangreich bei Verletzung - Entzug der Stimmrechte aus Aktien/Anteilen
47 Seite 47 M&A in Russland - Post-Closing Post-Closing-Pflichten - Fusionskontrolle (1) Kartellverfahrensarten Anmeldeverfahren Anzeigeverfahren Vollzug der Transaktion ohne Freigabe der Kartellbehörde nicht möglich Gebühr von ca. EUR 500,- (RUB ,-) Freigabe gilt ein Jahr ab Erteilung Anzeige bei der Kartellbehörde innerhalb von 45 Tagen nach dem Vollzug der Transaktion gebührenfrei keine Anzeige, falls zuvor freigegeben
48 Seite 48 M&A in Russland - Post-Closing Post-Closing-Pflichten - Fusionskontrolle (2) Anzeigevoraussetzungen Bilanzwert der Gesamtaktiva des Erwerbers (seiner Personengruppe) und der Zielgesellschaft (deren Personengruppe) nach den letzten Bilanzen über ca. EUR 10 Mio. (RUB 400 Mio.) oder Gesamtumsatzerlös des Erwerbers (seiner Personengruppe) und der Zielgesellschaft (deren Personengruppe) im letzten Kalenderjahr über ca. EUR 10 Mio. (RUB 400 Mio.) und Bilanzwert der Aktiva der Zielgesellschaft (deren Personengruppe) über ca. EUR 1,5 Mio. (RUB 60 Mio.)
49 Seite 49 M&A in Russland - Post-Closing Post-Closing-Pflichten - Fusionskontrolle (3) Ablauf des Anzeigeverfahrens Transaktionsvollzug Zusammenstellen von Daten und Unterlagen Erstellung der Anzeige Einreichung der Anzeige Prüfung durch die Kartellbehörde Antwort der Kartellbehörde Einhaltung der 45-Tage-Frist! Qualität und Vollständigkeit der Anzeige! Kenntnis der Anforderungen der Kartellbehörde! derzeit Diskussion über die Abschaffung der Anzeigepflicht Antwort der Kartellbehörde (Kenntnisnahme bzw. Verfügung mit Auflagen / Bedingungen)
50 Seite 50 M&A in Russland - Post-Closing Post-Closing-Pflichten - Weitere Anzeigepflichten Gesellschaftsrecht - beim Erwerb sämtlicher Aktien einer AG Pflicht zur Angabe in der Satzung - beim Erwerb durch eine AG über 20 % der stimmberechtigten Aktien einer anderen AG Veröffentlichungspflicht - beim Erwerb durch eine OOO über 20 % der stimmberechtigten Aktien einer AG bzw. über 20 % der Anteile einer anderen OOO Veröffentlichungspflicht Steuerrecht - beim Erwerb durch eine russische Gesellschaft einer Beteiligung in Russland bzw. im Ausland Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Steuerbehörde innerhalb eines Monats Vertragsrecht Change of Control -Bestimmungen
51 Ihre Fragen?
52 Seite 52 BEITEN BURKHARDT, Moskau Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft Büro Moskau Turchaninov per., 6/2 RF Moskau, Russland Tel.: Fax:
53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland
Dmitrij Mikityuk: Joint Venture in Russland Joint Ventures sind ein Zugang zu neuen Absatzmärkten, Technologien und Know-how. Sie sind eine Investitionsform, die in Russland immer beliebter wird. In der
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015
ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehradvisory Unser Vorgehen Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen
Unser Vorgehen Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen Ausgangslage Jedes Beteiligungsvorhaben ist für Käufer und Verkäufer individuell und bedarf einer professionellen Koordination. begleitet beide
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrJoint-Venture- Gründungen in Russland
Go East Generationen e.v. Chancen und Risiken die Tätigkeit deutscher kleiner und mittlerer Unternehmen in Russland Joint-Venture- Gründungen in Russland Rechtsanwältin Tanja Galander Russian Business
MehrDEUTSCH-RUSSISCHE AHK Seminar des Komitees für Rechtsfragen: Joint Venture in Russland :
DEUTSCH-RUSSISCHE AHK Seminar des Komitees für Rechtsfragen: Joint Venture in Russland : Einlage und Nutzung von Immobilien in Joint Venture in Russland Florian Schneider Rechtsanwalt, Partner (Moskau,
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrErwerb von Beteiligungen an russischen Gesellschaften
Erwerb von Beteiligungen an russischen Gesellschaften Russland: Aufbau von Vertriebs- und Produktionsstandorten 18. Mai 2011 Industrie- und Handelskammer Potsdam Clemens Schlotter LL.M., Partner Based
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrVermittlung von Unternehmensbeteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Prozessablauf
Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen für kleine mittlere Unternehmen (KMU) Prozessablauf Jede Beteiligung ist für beide Seiten individuell. Dennoch gibt es in allen Transaktionen Prozesse die sich
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrAufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer
Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN
ENTDECKEN SIE DIE VORTEILE VON SUBSCRIPTION SUBSCRIPTION-VERTRÄGE VERWALTEN Autodesk Subscription bietet Ihnen eine breite Palette an Leistungen, mit denen Sie das Optimum aus Ihrer Autodesk-Software herausholen.
MehrInformationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien
Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch
MehrM&A im Streit Prävention durch Due Diligence
Dr. Jörg Maitzen, LL.M. M&A im Streit Prävention durch Due Diligence Freitag, 8. April 2011 Due Diligence als Grundvoraussetzung für eine effektive Streitvermeidung Wertermittlung Risikoermittlung Beweissicherung
MehrImmobilienerwerb und Finanzierung in Norwegen. Deutsch Nordische Juristenvereinigung 15.10.06 - Advokat (H) Stein Hegdal
Immobilienerwerb und Finanzierung in Norwegen Deutsch Nordische Juristenvereinigung 15.10.06 - Advokat (H) Stein Hegdal Immobilienerwerb Aus der Sicht des Investors Etwas über den Markt Praktischer Vorgang
MehrM&A unter Qualitätsaspekten Kriterien für den Kauf und Verkauf von Pflegeeinrichtungen
M&A unter Qualitätsaspekten Kriterien für den Kauf und Verkauf von Pflegeeinrichtungen Dr. Jörn-Christian Schulze Bundeskonferenz Pflegemarkt Düsseldorf, 2. März 2010 Überblick Pflegeheimmarkt in Deutschland
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 1. Halbjahr 2010 Termin: 4. Februar 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrGestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger
Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrUnternehmens gegen Versorgungs
Unternehmens gegen Versorgungs übergabe leistungen RA Dr Harald Kronberger Zertifikat für Europarecht (HSG) KURZÜBERBLICK Vertragliches Schuldverhältnis Rentenformen Übertragung gegen Fruchtgenuss Entgeltlich
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Mehr1. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 2. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 4. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt. 5. [ ] [ ] im Folgenden [ ] genannt
Term Sheet 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] [ ],[ ], und [ ] im Folgenden einzeln und gemeinschaftlich auch Gründer genannt [ ] im Folgenden Gesellschaft genannt 4. [ ] 5. [ ] [ ],[ ], und [ ] im Folgenden gemeinsam
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrIP Themen bei Biotech M&A Transaktionen. Dr. Claudia Milbradt, Clifford Chance Deutschland LLP 11. Februar 2015
IP Themen bei Biotech M&A Transaktionen Dr. Claudia Milbradt, Clifford Chance Deutschland LLP 11. Februar 2015 Gliederung I. Ablauf einer Transaktion II. Due Diligence III. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment
MehrKapitel I: Registrierung im Portal
Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrDas ist es mir wert!
foto frau vom Haus Das ist es mir wert! Direkt vom Liegenschaftsfonds Berlin Kontakt» Als 100-prozentige Tochtergesellschaft des Landes Wir begleiten Sie auf dem Weg zu Ihrer Wunschimmobilie. Sie sind
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrAntrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der
MehrM&A im Streit. Compliance-Management-Systeme und Haftungsvermeidung. bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München
M&A im Streit bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München Compliance Management Mittelstand GmbH www.cmm-compliance.com Seite 1 Woraus ergibt sich Notwendigkeit des Handelns? Es gibt (noch) keine
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrInformationen zum Wohngebiet Kirchstraße
Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrDie Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen.
Die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Sie schmieden neue Pläne für Ihr Zuhause? Was Sie beachten müssen!
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrDr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt
Seminar des Komitees für Rechtsfragen AHK Russland: Strukturierung von Joint Ventures Dr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt Russische Joint-Venture-Gesellschaft + Gesellschaftstyp OOO ZAO + Nachteile Schwierigkeiten
MehrVermögensverwaltung AG & Co. Opportunity KG Westendstraße 185, 80686 München. Tel.: +49 180 5408627 Fax: +49 180 5408628
Dieses unverbindliche Informationsmaterial stellt keinen Emissionsprospekt dar. Rechtlich bindend ist allein der Emissionsprospekt. Emittentin Vermögensverwaltung AG & Co. Opportunity KG Westendstraße
MehrErläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen
Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung
MehrE-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen
E-Commerce Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen Definition e-commerce = Online-Shopping oder Verkauf über das Internet wesentliche Elemente von Electronic Commerce sind
MehrAufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der
Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Daimler Financial Services AG, Siemensstr. 7, 70469 Stuttgart
MehrAktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd
MehrVererben, verschenken, verkaufen
Vererben, verschenken, verkaufen Dos and Don ts in der Unternehmensnachfolge Referent: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Paderborn
MehrM&A Transaktionsmodelle
M&A Transaktionsmodelle 15. Oktober 2012 Dresden Dr. Johannes Weisser avocado rechtsanwälte Welche Arten des Unternehmens(ver)kaufs gibt es? Share Deal Erwerb des Rechtsträgers selbst (= Rechtskauf) Asset
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrKundenlogin/ Datenräume
Kundenlogin/ Datenräume Matthias Rose geb. 11.09.1968 Rechtsanwalt in Hamburg Gesellschafter Kluxen und Rose Immobilien GmbH www.kluxen-rose-immobilien.de Was ist ein Kunden Login/ Digitaler Datenraum?
MehrGeschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG. Stand 17.
Geschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG Stand 17. Januar 2014 Geschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss
MehrStatuten VDSS ASMFD ASMLD
Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz Association suisse des maîtres ferblantiers diplômés Associazione svizzera dei maestri lattonieri diplomati Statuten VDSS ASMFD ASMLD Verein diplomierter
MehrGemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrTECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV
MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrMergers - Acquisitions
Mergers - Acquisitions Das WMB Firmenprofil Vor mehr als 30 Jahren wurde die WOLFF MANAGEMENTBERATUNG GMBH (WMB) in Frankfurt gegründet. Schwerpunkte unserer Dienstleistung sind die Vermittlung des Kaufes
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrKMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291
KMU-Definition Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU), Prüf- und Berechnungsschema sowie Berechnungsbogen zur Selbsterklärung des Antragstellers Maßgeblich
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz
Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft
MehrZwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,
Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
Mehr