S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal
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- Anke Bergmann
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1 S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA (KVG LSA) vom (GVBl. LSA Nr. 12/2014 S. 288, ausgegeben am ) und des RdErl. des MI Nr vom (MBl. LSA Nr. 20/2014 vom ) hat der Gemeinderat der Gemeinde Salzatal in seiner öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. (2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden. (3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar und es kann auf sie nicht verzichtet werden. 2 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates (1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeinderates wird als und Sitzungsgeld gewährt. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 richtet sich nach der maßgeblichen Einwohnerzahl. Einwohner der Gemeinde von bis Einwohner Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 120 EUR 16 EUR (3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung um jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. 3 Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden des Gemeinderates (1) Dem Vorsitzenden des Gemeinderates, soweit diese Funktion nicht von einem ehrenamtlichen Ortsbürgermeister wahrgenommen wird, erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Doppelten des nach 2 Abs. 2 zulässigen Betrages. (2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten, ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen zu gewähren. Die Aufwandsentschädigung ist nachträglich zu zahlen.
2 4 Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse 2 (1) Den Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, wird darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 von Hundert des nach 2 Abs. 2 zulässigen Gesamtbetrages gewährt. (2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Ausschusses für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten entfällt für diesen der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung und wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung in Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner Sachkundigen Einwohnern, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt wurden, wird eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld in Höhe von 16 EUR je Sitzung und Tag gewährt. 6 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte (1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte wird als und Sitzungsgeld gewährt. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 richtet sich nach der maßgeblichen Einwohnerzahl. Einwohner der Ortschaft Beesenstedt 1001 bis 1500 Einwohner 23 EUR Bennstedt 1001 bis 1500 Einwohner 23 EUR Fienstedt bis 500 Einwohner 8 EUR Höhnstedt 1001 bis 1500 Einwohner 23 EUR Kloschwitz bis 500 Einwohner 8 EUR Lieskau 2001 bis 3000 Einwohner 37 EUR Salzmünde 2001 bis 3000 Einwohner 37 EUR Schochwitz 1001 bis 1500 Einwohner 23 EUR Zappendorf 1001 bis 1500 Einwohner 23 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 14 EUR (3) Abweichend von Abs. 2 erhalten die Ortschaftsräte, welche am Gemeinderatsmitglieder der Gemeinden waren, bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit, folgende Aufwandsentschädigung: Beesenstedt 46,00 EUR Bennstedt 40,00 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 12,00 EUR Fienstedt 25,00 EUR Höhnstedt 40,50 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 12,50 EUR Kloschwitz 11,00 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 13,00 EUR Lieskau 51,00 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 12,00 EUR Salzmünde 51,00 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 12,00 EUR Schochwitz 30,00 EUR zuzüglich Sitzungsgeld je Sitzung und Tag 12,00 EUR Zappendorf 56,00 EUR
3 (4) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate unterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 7 Aufwandsentschädigungen für Ortsbürgermeister (1) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbürgermeister wird als gewährt. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der maßgeblichen Einwohnerzahl. Sie beträgt für die Ortsbürgermeister: Einwohner der Ortschaft Beesenstedt von 1001 bis 2000 Einwohner 370 EUR Bennstedt von 1001 bis 2000 Einwohner 370 EUR Fienstedt bis 500 Einwohner 185 EUR Höhnstedt von 1001 bis 2000 Einwohner 370 EUR Kloschwitz bis 500 Einwohner 185 EUR Lieskau über 2000 Einwohner 470 EUR Salzmünde über 2000 Einwohner 470 EUR Schochwitz von 1001 bis 2000 Einwohner 370 EUR Zappendorf von 1001 bis 2000 Einwohner 370 EUR (3) Abweichend von Abs. 2 erhalten die Bürgermeister, welche am Bürgermeister der Gemeinden waren, bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit, folgende Aufwandsentschädigung: Fienstedt Höhnstedt Kloschwitz Salzmünde Schochwitz 383,00 EUR 869,00 EUR 425,00 EUR 1.023,00 EUR 610,00 EUR (4) Übt der Ortsbürgermeister seine Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht aus, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Im Falle der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 2 Wochen, erhält der Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Betrages nach Abs. 2. Der Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung nach 6 Abs. 1 entfällt dann für diesen Zeitraum. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Kürzung der Aufwandsentschädigung nach 5 Abs. 1 entsprechend. Beträgt die Zeit der Vertretung mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung weniger als einen Monat, ist je Tag, an dem kein Anspruch besteht, die Entschädigung um ein Dreißigstel zu kürzen. (6) Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung wird für Ortsbürgermeister kein Sitzungsgeld gezahlt. 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Feuerwehren (1) Der Gemeindewehrleiter, der stellvertretende Gemeindewehrleiter mit ständigem Aufgabenbereich Ausund Fortbildung, Brandschutzbedarfsplanung und Einsatzplanung/Einsatzvorbereitung, die Ortswehrleiter, die Jugendfeuerwehrwarte und Kinderfeuerwehrwarte erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung.
4 (2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den 4 Gemeindewehrleiter Stellvertretende Gemeindewehrleiter Ortswehrleiter Jugendfeuerwehrwart Kinderfeuerwehrwart 300 EUR 150 EUR 120 EUR 60 EUR 60 EUR (3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. (4) Im Falle der Verhinderung einer der in Abs. 1 genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 2 Wochen kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Erhält der Vertreter bereits eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2, beträgt die Entschädigung als Vertreter zusätzlich nur 50 von Hundert der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. 9 Entgangener Arbeitsverdienst (1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Nichtselbständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständigen und Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes von 16 EUR ersetzt. (2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wurde. (3) Die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 können nur auf Antrag erfolgen. 10 Auslagenersatz Die notwendigen Auslagen können frühestens im darauffolgenden Kalendermonat auf Antrag erstattet werden. Dem Antrag sind Belege beizufügen. 11 Reisekostenvergütung (1) Ehrenamtlich Tätigen wird eine Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen gewährt. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt auf schriftlichen Antrag. (2) Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst oder Wohnort sind nach 35 Abs. 2 KVG LSA mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten. Dies gilt nicht für Dienstreisen außerhalb des Dienst oder Wohnortes, für Fahrten zum Sitzungsort und zurück, dies höchstens jedoch in Höhe der Kosten von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück.
5 5 12 Fälligkeit der Zahlungen Die Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister, Gemeindewehrleiter, stellvertretenden Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter, Jugendfeuerwehrwarte und Kinderfeuerwehrwarte werden zum 1. des laufenden Monats im Voraus gezahlt. Im Übrigen erfolgt die Zahlung nachträglich am Quartalsende. 13 Steuerliche Behandlung Der Erlass des Ministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich tätigen Bürgern gewährt werden, findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 14 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 15 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Salzatal vom 28. Januar 2010 und ihre Änderungen außer Kraft. Salzatal, 10. Dezember 2014 gez. Sperling-Lippmann Bürgermeisterin -Dienstsiegel-
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