Die Swiss Life BU-Broschüre

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1 Die Swiss Life BU-Broschüre

2 Hinweis: Diese BU-Broschüre kann nur als Erläuterung dienen. In jedem Fall sind ausschließlich die Inhalte des Versicherungsvertrags, insbesondere die Versicherungsbedingungen für die Berufsun-fähigkeitsversicherung (BUV) bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) maßgeblich. Die private Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit hat eine ergänzende Funktion zur Versorgung, z. B. aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der DRV sind nicht deckungsgleich mit denen aus der privaten BU. Das heißt, aus einer Leistungszusage der DRV oder anderer Versicherer kann kein Leistungsanspruch aus der privaten BU von Swiss Life abgeleitet werden.

3 Inhalt 1. Warum bei Swiss Life? Seite 4 2. Wir sagen Ja zur Berufsunfähigkeitsversorgung Seite 5 3. Der Verlust der Arbeitskraft und seine Ursachen Seite Vorsorgebedarf 3.2 Zielgruppen 4. Die BU 2013 Seite Tarifbeschreibung 4.2 Überschüsse 4.3 Bedingungserläuterungen sowie Prüfungs- und Leistungshinweise 4.4 Hinweise zu Klauseln 5. Persönliches Risikomanagement Seite Karenzzeiten 5.2 Unterschiedliche Versicherungs- und Leistungsdauer 5.3 Garantierte Leistungssteigerung 5.4 Garantiert steigende Beitragsbefreiung (Dynamik) bei Berufsunfähigkeit 5.5»care«-Option 5.6 Lebensphasen-BUZ 5.7 BUZ-Lebensphasen-Vorsorge 5.8 Stufentarif der BUV 5.9 Wahl der Leistungsregelung 6. Weitere Hinweise Seite BU-Rentenbesteuerung 6.2 Beratungs- und Verkaufshilfen

4 4 1. Warum bei Swiss Life? Eindeutiges Ja zur Berufsunfähigkeitsversorgung Kompetente Leistungsabwicklung Kundenfreundliche Bedingungen Einmal versichert, immer versichert Ganzheitliche Vorsorgephilosophie Kompetenz aus über 119-jähriger Erfahrung in der BU Persönliches Risikomanagement für Kunden

5 5 2. Wir sagen Ja zur Berufsunfähigkeitsversicherung Ein Blick zurück Bereits seit über 119 Jahren (1894) bietet Swiss Life Leistungen bei Berufsunfähigkeit (BU) an. Im Jahre 1891 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung Invaliditätsleistungen eingeführt. Praktisch parallel dazu erkannte Swiss Life vor vielen anderen Lebensversicherern die Bedeutung des BU-Risikos in seiner ganzen Tragweite und bot eine private Versicherungskomponente für dieses Risiko an. Damals waren meist schlechte Arbeitsbedingungen die Ursache für Berufsunfähigkeit. Obwohl sich die Arbeitsbedingungen gebessert haben, besteht auch heute noch ein hohes BU-Risiko aufgrund von vielschichtigen Ursachen. Unsere Verantwortung heute Die Notwendigkeit einer privaten BU-Absicherung ist noch lange nicht jedem Bundesbürger voll bewusst. Auf diese Versorgungslücke deutlich hinzuweisen und kundenorientierte Lösungen zu entwickeln, darin liegt unsere Verantwortung. Mit unseren BU-Tarifen können Sie Ihrem Kunden Optimales bieten und ihn auch aufgrund der Gestaltungsvielfalt der Tarife umfassend beraten ein echtes persönliches Risikomanagement. Dem Kunden vorausschauende Vorsorgelösungen anzubieten, erfordert ganzheitliche Vorsorge. Ganzheitliche Vorsorge bedeutet BU-Vorsorge und Hinterbliebenenabsicherung und Altersvorsorge. Eine isolierte Sicherung nur einzelner Risikokomponenten führt in den meisten Fällen im späteren Verlauf zu Versorgungslücken.»Wir engagieren uns, damit Menschen in eine finanziell sichere Zukunft blicken können. Ein Leben lang.«das ist unsere Mission. Und der Erfolg gibt uns Recht. Unsere Marktstellung Im Neugeschäft enthalten bei Swiss Life mehr als 2 / 3 aller Einzelversicherungen eine BU-Versorgung. Unser klares Ja zur Deckung des BU-Risikos zahlt sich aus wir sind mit unserer BUZ-Quote führend im Markt! Auch in der Zukunft wird die Absicherung dieses Risikos einen Schwerpunkt im Versorgungsprogramm von Swiss Life bilden. Eine BU-Versorgung enthalten mehr als 2 / 3 aller neu abgeschlossenen Einzelversicherungen.

6 6 3. Der Verlust der Arbeitskraft und seine Ursachen Die Arbeitskraft ist unersetzlich. Die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ist für jeden von uns ein wertvoller Besitz. Sie ist für die meisten Menschen die wesentliche Voraussetzung, um wirtschaftliche Ziele zu erreichen bzw. den Lebensstandard zu sichern. Die Arbeitskraft kann in unserer schnelllebigen Zeit trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nur bedingt geschützt werden. Daher hat der Schutz vor wirtschaftlichem Schaden oberste Priorität. Die Fakten 2001 hat sich der Staat aus dieser Vorsorgeverantwortung zurückgezogen, indem er das Leistungsspektrum im Wesentlichen auf die Erwerbsminderungsrente beschränkt hat. Und nicht jeder Antragsteller erhält auch eine Rente. Rund Versicherte beantragen jährlich eine EMI- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur rund erhalten eine EMI-Rente (Quelle: GRV in Zahlen 2011). Jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland muss aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden. Und es kann jeden von uns treffen, zu jeder Zeit. Heute, morgen, übermorgen. Die häufigsten Ursachen für den Verlust der Arbeitskraft waren bei unseren Rentenbeziehern Herz-, Gefäß-, Rheuma- und Gelenkerkrankungen mit 41 %. Und das, obwohl das Bewusstsein für gesundheitliche Vorsorge in den letzten Jahren stetig zugenommen hat, und eine gesunde Lebensführung für immer mehr Menschen wichtig ist. Unfälle hingegen machen beispielsweise gerade 15 % aller Leistungsfälle aus. Vielfach werden durch schwere Erkrankungen auch Folgeerkrankungen anderer Art ausgelöst. Außerdem wird besonders bei hohen Lebensaltern die Berufsunfähigkeit häufig durch mehrere Ursachen hervorgerufen. Leistungsbezug aus Berufsunfähigkeit nach Ursachen Quelle: Swiss Life 2013 (Invalidenbestand Ende 2012) 27,70 % Bewegungsapparat Psyche 30,90 % Innere Krankheiten 5,30 % 8,10 % Krebs 13,50 % Unfälle Herz, Kreislauf 10,00 % Sonstige 4,50 %

7 7 3.1 Vorsorgebedarf Eine private Absicherung bei BU ist unerlässlich, da die GRV lediglich eine Grundversorgung sichert. Zur Sicherung des tatsächlichen Lebensstandards lässt sie große Versorgungslücken offen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte in 2012 im Durchschnitt eine Rente wegen voller Erwerbs minderung in Höhe von 717 Euro. Von dieser Bruttorente gehen noch Beiträge für die Krankenund Pflegeversicherung ab, außerdem unterliegt die Rente der Einkommensteuer (1. Schicht). So lassen sich nur selten 50 % des persönlichen Nettoeinkommens abdecken. Daher kommt einer privaten BU-Rente eine unumstrittene Ergänzungsfunktion zu. Die individuelle Rentenberechnung zeigt die Höhe der GRV-Versorgung auf. Fehlt der gesetzliche oder berufsständische Schutz (z. B. bei den meisten Selbstständigen), ist die private BU-Rente das tragende Fundament der Absicherung. Denn nur so können die finanziellen Verluste bei eintretender BU aufgefangen werden (Ersatzfunktion). Die Versorgungslücke aus der gesetzlichen Rentenversicherung wächst mit steigendem Einkommen Wer gesetzlich versichert ist, bekommt aus der GRV bei voller Erwerbsminderung eine Rente in Höhe von ca. 80 % der voraussichtlichen Altersrente. Dies entspricht ca. 25 % bis 35 % des letzten Bruttoeinkommens. Dieser Wert verringert sich, je mehr der Rentenbezieher über der so genannten Beitrags bemessungsgrenze (BBG) verdient. Als allgemeines Versorgungsziel gelten 80 % des Nettoeinkommens. Selbst unter Berücksichtigung von GRV- Anwartschaften bei voller Erwerbsminderung besteht eine beträchtliche Versorgungslücke. Und wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert. Für die Jüngeren (nach dem Geborene) gewährt die GRV keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr. Stattdessen erhalten diese nur noch eine Erwerbsminderungsrente (EMI). Zudem kann diese Personengruppe auf alle Berufe verwiesen werden. Die Bezugnahme auf die bisherige Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit findet nicht mehr statt. Damit verweist die GRV auf andere berufliche Tätigkeiten, die auch mit einem spürbaren sozialen Abstieg verbunden sein können. Swiss Life dagegen verzichtet bei den meisten Berufen auf eine solche abstrakte Verweisung gänzlich Nettoeinkommen Versorgungsziel: 80 % des Nettoeinkommens Versorgungslücke

8 8 Regelmäßig laufende Überprüfung Die Gesetzesbeschlüsse der Vergangenheit ebenso wie die Verschiebung der Altersgrenze auf 67 machen deutlich, dass das Versicherungsverhältnis und die Beitragszahlungen regelmäßig zu überprüfen sind: 1. Besteht noch Versicherungsschutz? 2. Wie ist dessen Qualität zu werten? 3. Lohnt sich eine weitere Beitragszahlung? Wer kann der GRV den Rücken kehren? Angestellte Freiberufler, soweit sie einem berufsständischen Versorgungswerk beigetreten sind Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, wenn sie mehrere Auftraggeber haben oder Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigen Familienangehörige von Unternehmern, soweit sie längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr mitarbeiten Auf Dauer mitarbeitende Ehegatten oder Familienangehörige nach Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status Gesellschafter-Geschäftsführer (mit beherrschenden Merkmalen) Hausfrauen, die freiwillige Beiträge leisten Pflichtversicherte Selbstständige, wenn sie ihren Betrieb aufgeben Selbstständige Gewerbetreibende, die freiwillige Beiträge leisten Selbstständige Handwerker mit mindestens 216 Pflichtbeiträgen Selbstständige Lehrer, Erzieher, Krankengymnasten, Masseure, Physiotherapeuten, Altenpfleger usw., die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen Unternehmensgründer 3.2 Zielgruppen 1. Schüler Für Schüler besteht kein Schutz durch die GRV. Die Eltern sind mit den Mehrkosten ihres schulunfähigen Kindes alleingelassen. Langfristige Schulunfähigkeit kann sich zudem negativ auf die Karrierechancen auswirken. Durch private Absicherung schon während der Schulzeit sind regelmäßige feste Einnahmen sichergestellt. Damit ist man von Beginn an auf der sicheren Seite. Unser Tipp: Mit dem BU 4U Tarif können sich Schüler ab 15 Jahren günstig gegen Schulunfähigkeit absichern. Dies ist der Fall, wenn Schüler voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande sind an einem regulären Schulunterricht ohne sonderpädagogische Förderung teilzunehmen. 2. Azubis Die allgemeine Wartezeit in der GRV für die EMI-Rente beträgt 5 Jahre. Für Auszubildende gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, wenn die volle Erwerbsminderung während einer Ausbildung eingetreten ist und der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge nachweisen kann. Unser Tipp: Der Kunde muss nicht auf seinen Schutz im ersten Lehrjahr verzichten. Er kann auch ohne Wartezeit durch den günstigen BU 4U Tarif gegen Ausbildungsunfähigkeit abgesichert werden. Ausbildungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Auszubildende voraussichtlich 6 Monate außerstande ist, seine zuletzt betriebene Ausbildung fortzusetzen und auch keine andere berufliche oder schulische Ausbildung absolviert, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

9 9 3. Studenten Ein Studium ist das Trittbrett, um sich beruflich verwirklichen zu können. Die wenigsten Studenten haben zu Beginn ihres Studiums die allgemeine Wartezeit erfüllt und folglich keinen Anspruch auf EMI-Rente in der GRV. Eine private Absicherung ist deshalb besonders wichtig. Unser Tipp: Im BU 4U-Schutz ist auch die Absicherung gegen Studierunfähigkeit enthalten. Dies ist der Fall, wenn der Student voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, sein zuletzt betriebenes Studium fortzusetzen und auch kein anderes Studium betreibt, das der bisherigen Lebensstellung entspricht. 4. Berufseinsteiger Für pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der GRV innerhalb der ersten fünf Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch auf EMI-Rente. Nach Erfüllen der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen Einkommens der Anspruch meist nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt aus. Die Anwartschaft auf die volle EMI-Rente aus der GRV beträgt bei Berufseinsteigern im Normalfall rund 650 Euro. Gleiches gilt bei Späteinsteigern nach Abschluss eines Studiums. Unser Tipp: Teilen Sie die private BU-Rente in eine langfristige Grundversorgung, die in Ergänzung zu der zu erwartenden GRV-Rente vereinbart wird, und in eine temporäre BU-Rente bis zur Erfüllung der Wartezeit für die GRV-Rente. Das Swiss Life Lebensphasen- Konzept macht s möglich. 5. Besserverdienende Arbeitnehmer Beiträge zur GRV werden lediglich auf Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das über der BBG liegende Arbeitsentgelt ist nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das Einkommen darüber liegt, umso unzureichender ist der Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GRV- Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur für eine Grundversorgung (meist unter Euro bei voller EMI). Unser Tipp: Eine individuelle Versorgungsanalyse für solche Kunden kann zudem die mittel- und langfristige Bedarfsentwicklung aufzeigen, z. B. wann eine Darlehensverpflichtung endet, Kinder finanziell unabhängig sind. Auch hier empfehlen wir das Swiss Life Lebensphasen-Konzept. 6. Existenzgründer / Jungunternehmer Grundsätzlich sind selbstständig Tätige in der GRV versicherungsfrei. Selbstständige mit einem Auftraggeber (und ohne Beschäftigte) sind zwar versicherungspflichtig, können sich jedoch für die ersten 3 Jahre befreien lassen und somit ihre Versorgung individuell gestalten und auf ihren Beruf zuschneiden gerade weil das unternehmerische Risiko hoch ist und viel von der persönlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Die BU-Absicherung ist daher zentraler Baustein und das auf Dauer. Wer sich aus einer Arbeitnehmertätigkeit heraus in die Selbstständigkeit entwickelt, hat zwar noch für längstens zwei Jahre Anspruch bei Erwerbsminderung aus der GRV, nicht aber bei Berufsunfähigkeit *. Es ist kein hochwertiger Schutz gegeben, da eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarkts erfolgt und auf den konkreten Beruf keine Rücksicht genommen wird. Unser Tipp: Hochwertiger Versicherungsschutz ist von der ersten Stunde an wichtig. Mit der Nachversicherungsgarantie wächst der Versicherungsschutz in der Aufbauphase mit dem Unternehmenserfolg mit ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der privaten Absicherung kommt die zentrale Ersatzfunktion zu.

10 10 7. Handwerker Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sind generell pflichtversichert. Haben sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (inklusive Lehre, Wehrdienst, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbstständig sind) befreien lassen, also rund 18 Jahre nach Berufseintritt. Der Antrag ist an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten. In den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus entspringt im Normalfall eine volle EMI-Rente von rund 800 Euro, was jedoch kaum für eine angemessene Absicherung ausreichen wird. Unser Tipp: Gesetzliche Ansprüche und private Versorgung lassen sich langfristig verzahnen und die Gesamtversorgung lässt sich individuell und konkret strukturieren. Gewichtige Fragen sind: Qualität des gesetzlichen Schutzes, Entscheidung nach 18 Jahren in der GRV (befreien oder verbleiben), Wahl der Rechtsform (GmbH). Auch während der Versicherungspflicht ist die private BU-Rente von Swiss Life eine zwingende und optimale Ergänzung. Fehlt der Berufsschutz * in der GRV, kommt der privaten BU-Vorsorge die tragende Ersatzfunktion zu. Vor und insbesondere nach der Versicherungspflicht ist die private BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung. 8. Freiberufler Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Da die Satzungen regional geregelt sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen. Im Gegensatz zur GRV ist keine fünfjährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte haben nicht das Gewicht wie in der GRV (z. B. keine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen werden bisweilen nur gewährt, wenn die Praxis / Kanzlei etc. aufgegeben wird. Unser Tipp: Tendenziell eröffnen sich diesen freiberuflich Tätigen satzungsgemäß etwas höhere Anwartschaften als in der GRV, wobei Berufs unfähigkeit bzw. der Kammerberuf versichert ist. Auch bei Freiberuflern darf nicht verkannt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze zur Begrenzung der Ansprüche führt. Hohe Einkommen sind keinesfalls voll abgesichert. Zu deren Absicherung ist die private BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung.

11 11 9. Unternehmer Selbstständige benötigen umfassenden BU-Schutz. Die meisten Unternehmer sind in der GRV versicherungsfrei und zahlen allenfalls freiwillige Beiträge in die GRV, um ihre Anwartschaften bei Berufsunfähigkeit aufgrund der 84er-Regelung aufrechtzuerhalten vorausgesetzt, vor 1984 wurden 60 Monate lang Beiträge gezahlt und anschließend ist jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Aber: Jahrgänge ab 1961 scheitern meist schon an der Grundvoraussetzung»60 Beitragsmonate vor 1984«. Wer seine GRV-Ansprüche bei BU aufrechterhalten kann und will, sollte berücksichtigen, dass durch die Neuregelung der Erwerbsminderungsrente mindestens 25 % der BU-Rente* gekappt wurden. Unser Tipp: Mit regelmäßigen Vorsorgechecks (Soll-Ist- Vergleiche) werden Lücken aufgezeigt. Zur Schließung dieser reformbedingten Lücke bieten sich mehrere Wege an, die Erhöhung durch einen Zusatzbaustein, durch Ausüben von versicherten Optionen oder durch das verstärkte Wahrnehmen der Dynamik. 10. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF) Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der GRV versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar. Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufsunfähigkeit evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung sind selten gegeben und dann oft nur in geringer Höhe. Deshalb kommt hier die Ersatzfunktion der privaten BU voll zum Tragen. Unser Tipp: Wegen der individuellen dienstvertraglichen Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der Vorsorge besonders wichtig (z. B. Direktversicherung und Rückdeckung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung). Neben arbeitsrechtlichen Faktoren nehmen insbesondere steuerrechtliche Fragen einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Versorgung. Swiss Life ist hierbei ein äußerst kompetenter Partner. Beamte besitzen ihr eigenes Versorgungs gesetz, welches beileibe nicht ohne Lücken ist. Der Höchststand an Versorgungsansprüchen betrug bis %, das Versorgungsänderungsgesetz 2001 führt zu einem Absinken auf 71,75 %. Dieser Höchststand wird nach 40 Jahren ruhegehalts fähiger Dienstzeit erreicht. Daher kann die private BU-Absicherung teilweise vor dem 60. Lebensjahr enden (Versicherungsdauer). Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit werden nicht mit dem Ertragsanteil, sondern voll wie Arbeitslohn versteuert. Unser Tipp: Im Allgemeinen ergibt sich eine BU-Versorgungslücke von 500 Euro monatlich und mehr. Zur Absicherung des Lebensstandards ist die individuelle BU-Rente von Swiss Life die optimale Ergänzung.

12 12 4. Die BU Vorbemerkung Die BU-Tarife beruhen auf den Invalidisierungstafeln SL 2013 I bzw. SL 2013 I(A) und Tafeln der deutschen Aktuarvereinigung. Für Männer und Frauen werden einheitliche Rechnungsgrundlagen verwendet (Unisex Tarif). Wie bei kapitalbildenden Versicherungen ist auch für die BU ein verzinsliches Deckungskapital zu bilden. Dieses wird ebenso mit dem Rechnungszins (1,75 %) berechnet. Neue Möglichkeiten durch BU 4U (inkl. BUZ 4U): Zusätzlich zum Schutz für Berufsunfähigkeit, können sich Schüler erstmals gegen das Risiko der Schulunfähigkeit absichern. Auch für Studenten und Auszubildende gibt es in den AVBs eine klare Definition für Berufsunfähigkeit. Die Tarifierung von Auszubildenden erfolgt gemäß ihres Zielberufs, wodurch attraktive Beiträge angeboten werden können. Auf Abweichungen im Ausbildungstarif wird bei den einzelnen Kriterien hingewiesen. 4.1 Tarifbeschreibung Kriterien 1. Leistungsregelung Bemerkung Pauschalregelung: volle BU-Leistung bei mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit bei weniger als 50 % keine Leistung Staffelregelung: Leistung entsprechend dem Grad der BU ab mindestens 25 %iger BU volle Leistung ab 75 %iger BU 2. Beiträge Die Beiträge sind abhängig: vom Eintrittsalter von der beruflichen Tätigkeit und evtl. Hobbys von der Art des Studiums (Bachelor / Master) von der gewählten Versicherungs- und Leistungsdauer von der gewählten Karenzzeit und vom Einschluss der garantiert steigenden Beitragsbefreiung bzw. der garantierten Rentensteigerung bei Berufsunfähigkeit vom Einschluss der»care«-option ob ein Stufentarif gewählt wird 3. Eintrittsalter (EA) mindestens 15 Jahre, höchstens 55 Jahre; höchstens 30 Jahre bei BU 4U 4. Schlussalter max. 67 Jahre; abhängig von Beruf und Berufsgruppe mindestens 60 beim Stufentarif der BUV

13 13 Kriterien Bemerkung 5. Versicherungsdauer (VD) mindestens 5 Jahre, höchstens VD der Hauptversicherung (max. Alter 67); (nicht bei BU 4U) die Versicherungsdauer kann kürzer als die Leistungsdauer sein 6. Leistungsdauer (LD) höchstens Versicherungsdauer der Hauptversicherung (liegt das Ende der BUZ-VD in der Rendite- bzw. Abrufphase, müssen die Versicherungs- und Leistungsdauer gleich sein). Wenn die LD länger als die BU-VD ist, dann muss der Unterschied zwischen LD und VD mindestens drei Jahre betragen 7.»care«-Option BU-Rentenzahlung nach Ablauf der BU-Leistungsdauer bei Pflegebedürftigkeit solange die Pflegebedürftigkeit besteht 8. Karenzzeit Leistungsfreie Kalendermonate zwischen BU-Eintritt und Leistungsbeginn: keine (= 0) oder 3, 6 Kalendermonate, bei BUZ auch 12, 18 und 24 Kalendermonate. Sie muss für die Beitragsbefreiung und eine evtl. vereinbarte BU-Rente gleich sein. 9. Lebensphasen-BU (nicht für SBU und FRV) 10. Höchsttarifrente je Vertrag und versicherte Person In einem Vertrag können bis zu 3 BU-Renten mit unterschiedlicher Versicherungs- bzw. Leistungsdauer vereinbart werden. Endet die Beitragszahlungsdauer eines BUZ-Teils, wird auf Wunsch der frei werdende Beitragsteil ohne erneute Gesundheitsprüfung zur Erhöhung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, wenn das Schlussalter der Hauptversicherung nicht unter 66 Jahre liegt die Restlaufzeit bis zum Beginn der Abrufphase mindestens 8 Jahre und der wegfallende Bruttobeitragsteil mindestens 100 Euro pro Jahr beträgt sowie die einzelne LV-Summenerhöhung Euro (bei Rentenversicherungen: Euro jährliche Partnerrente) und alle Erhöhungen zusammen Euro (3.000 Euro jährliche Partnerrente) nicht übersteigen Bei Rentenverträgen ohne Partnerrente (z. B. Tarif 810) gibt es hinsichtlich der Verwendung frei werdender Beitragsteile keine Summenbegrenzung Euro jährliche Rente* (mit / ohne Dynamik); Euro jährliche Rente für Schüler oder Azubis bei BU 4U Euro jährliche Rente für Studenten bei BU 4U 11. Mindesttarifrente je Vertrag 200 Euro monatlich 12. Einschlussgrade und Höchstgrenzen Verhältnis der BU-Rente zur Hauptversicherung (Summe, Altersrente, Beitragssumme) Höchstjahresrente (Üb. = Überschussbeteiligung) a) Rentenplan 200 % Euro (ohne Üb.) b) Rentenversicherung 1600 % Euro (ohne Üb.) c) Risikoversicherung 500 % Euro (ohne Üb.) d) Fondsgebundene Versicherung 300 % Euro (ohne Üb.) 13. Rentenzahlungsweise monatlich Bei Beitragsbefreiung erfolgt die Leistung entsprechend der Beitragszahlungsweise. * Bei höheren Summen Anfrage bei der Niederlassung.

14 14 Kriterien Bemerkung 14. Dynamik Je nach Tarif, Anpassung der BU im Rahmen der Voll- und Haupt dynamik sowie der Teildynamik (nur Beitragsbefreiung) an den wachsenden Bedarf. Dynamische Erhöhungen erfolgen ohne weitere Prüfung bis zum letzten Drittel der Versicherungsdauer; bis zum 10. Versicherungsjahr bei BU 4U. Dann kann die Dynamik auf Antrag verlängert werden, sofern die wirtschaftliche Angemessenheit nach den dann gültigen Richtlinien vorliegt. Besonderheit bei der Lebensphasen-BUZ Ermittlung des Leistungsverhältnisses (Einschlussgrad) BUZ zur Hauptversicherung: Bei Hauptdynamik geht nur die längste BU-Rente, bei Volldynamik gehen alle BU- Renten in die Bestimmung des Leistungsverhältnisses mit ein. Bei beiden Dynamikarten wird dann jeweils nur die längste BU-Rente erhöht. 15. Garantiert steigende Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit Die garantiert steigende Beitragsbefreiung der BUZ kann in Verbindung mit allen kapitalbildenden Versicherungen beantragt werden. Gegen einen geringen Mehrbeitrag kann vereinbart werden, dass nach Beginn der Leistungspflicht aufgrund BU der Versicherungsumfang der Haupt- und Zusatzversicherungen (außer BUZ) zu den darauf folgenden planmäßigen Erhöhungsterminen entsprechend dem Grad der BU ohne zusätzliche Beitragszahlung erhöht wird (abhängig von der vereinbarten Leistungsregelung). Für die Beitragserhöhung gilt der Steigerungssatz der Dynamik (bei Form B zwischen 5 % und 10 %); bei Form A bzw. C generell 5 % (entspricht in etwa der langfristigen Erhöhung der GRV-Beitrags bemessungsgrenze). Bei Gehaltsdynamik (Form D) kann bei Ab schluss ein Steigerungssatz zwischen 5 % und 10 % der Vorjahresleistung gewählt werden. Sinnvollerweise sollte eine Dynamik für die Hauptversicherung vereinbart werden, da der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Wertstabilität seiner Altersvorsorge hat. 16. Garantierte Rentensteigerung Optional kann eine garantierte Steigerung der BU-Renten für den Leistungsfall vereinbart werden. Dabei können Steigungssätze von bis zu 3 % eingeschlossen werden; Rentensteigerung 1 % bei BU 4U. 17. Nachversicherungsgarantie (NVG) Bei bestimmten Ereignissen ist auf Antrag eine Erhöhung innerhalb 6 Monate ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich (mind. um 100 Euro, max. auf 200 % der anfänglichen Monatsrente). Durchgeführte Dynamik-Erhöhungen werden angerechnet. Obligatorische NVG: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wird nur so weit durchgeführt, bis die bei Swiss Life insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsrente Euro im Monat erreicht hat. Fakultative NVG: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wird nur so weit durchgeführt, bis die bei Swiss Life insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsrente Euro im Monat erreicht hat. 18. Nachträgliche Erhöhung der BU-Rente Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann, abhängig von einer Risikoprüfung, auch nachträglich in schon bestehende Verträge eingeschlossen bzw. erhöht werden. Anpassungen erfolgen grundsätzlich entsprechend der jeweils aktuellen Tarifgeneration (immer mit den neuesten Rechnungsgrundlagen). 19. Risikopüfung bei einer BU-Jahresrente inkl. Bonusrente keine ärztliche Untersuchung bis Euro Attest Euro bis Euro große ärztliche Untersuchung ab Euro 20. Wirtschaftliche Risikoprüfung Als angemessene Gesamtversorgung gelten 80 % des Netto einkommens bis Euro zuzüglich 50 % des Nettoeinkommens, das Euro übersteigt. Erläuterungen finden Sie im Druckstück Nr

15 15 Kriterien Bemerkung 21. Berufsrisiken / Sonderrisiken Entsprechend unserer Erfahrung im Schadensbereich und nach allgemeinen statistischen Erkenntnissen kann ein erhöhtes BU-Risiko gegeben sein bei Berufen, Tätigkeiten und Hobbys mit erhöhter Unfallgefahr schädlichen Einflüssen auf die Gesundheit (z. B. Witterung, Verschleiß) dauernder körperlicher Beanspruchung hoher Belastung physischer und psychischer Art empfindlichen Reaktionen auf konjunkturelle Veränderungen Berufliche Tätigkeiten sind in Abhängigkeit ihres Gefährdungsgrads den Berufsgruppen 1+ bis 4 zugeordnet. Hinweis: Hobby- und medizinische Zuschläge werden in Euro addiert. Prozentuale Zuschläge referenzieren immer auf den Standardbeitrag der Berufsgruppe 2 und werden als absoluter Betrag zum individuellen Tarifbeitrag hinzugerechnet. 1+ Berufe mit besonders geringem Gefährdungsgrad z. B. angestellte Akademiker mit mind. 75 % Bürotätigkeit, im DV-Bereich tätige angestellte Akademiker, Apotheker, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auch Geschäftsführer oder Unternehmer mit mind. 75 % Bürotätigkeit je nach Mitarbeiterzahl und Ausbildung, Bankkaufmann mit Festgehalt und 100 % Bürotätigkeit 1 Berufe mit geringem Gefährdungsgrad z. B. Architekt, Facharzt (ausgenommen Chirurg, Tierarzt, Zahnarzt), Kardiologe, Rechtsanwalt, auch Geschäftsführer oder Unternehmer mit mind. 75 % Bürotätigkeit je nach Mitarbeiterzahl und Ausbildung, kaufm. Berufe im Angestelltenverhältnis mit mind. 75 % Bürotätigkeit und abgeschlossener kaufm. Ausbildung: z. B. Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, kaufm. Angestellter, Sekretärin, die meisten Studenten, angestellte Ingenieure 2 Berufe mit mittlerem Gefährdungsgrad z. B. Akademiker (angestellt, mit weniger als 75 % Bürotätigkeit oder selbstständig), Arzthelferin, Augenoptiker, Beamter in Verwaltung, Gebäudetechniker, Großhandelskaufmann, Heilpraktiker, Immobilienmakler, kaufm. Berufe (mit weniger als 75 % Bürotätigkeit oder selbstständig), Mechatroniker, Operator, Programmierer, Unternehmensberater, Verkäufer, Vermögensberater, Versicherungsvermittler, Werkzeugmacher, Zahntechniker 3+ Berufe mit leicht erhöhtem Gefährdungskrad z. B. Altenpfleger, Dreher, Elektriker, Hausfrau, Hebamme, Hotelier, Kfz-Mechaniker, Krankengymnast, Maschinenschlosser, Mechaniker 3 Berufe mit erhöhtem Gefährdungsgrad z. B. Friseur, Gärtner, Handelsvertreter (allg.), Installateur, Koch, Kriminalbeamter, Kunststoffschweißer, Maler, Polizeibeamter, Rettungssanitäter, Schlosser, Schornsteinfeger, Schreiner, Tankwart, Zimmerer 4 Berufe mit hohem Gefährdungsgrad Mit Verweisbarkeitsklausel z. B.: Abbrucharbeiter, Bauhilfsarbeiter, Bergbauarbeiter, Eisenwerkarbeiter, Flugbegleiter, Gastwirt, Gerüstbauer, Kellner, Pilot, Reinigungspersonal, Schachtarbeiter, Straßenbaumaschinenführer, Waldarbeiter, Ziegeleiarbeiter Ohne Verweisbarkeitsklausel z.b.: Bäcker, Dachdecker, Fliesenleger, Landwirt, Maurer, Verkaufsfahrer Erläuterungen finden Sie im Druckstück Nr

16 Überschüsse Die entstehenden Überschüsse aus der BUZ können derzeit wie folgt verwendet werden: versicherter Umfang nur Beitragsbefreiung, keine Direktversicherung nur Beitragsbefreiung, keine Direktversicherung Beitragsbefreiung (»b«) und Rente (»br«), keine Direktversicherung Beitragsbefreiung (»b«) und Rente (»br«), Direktversicherung Anwartschaftsphase (vor Eintritt der BU) Beitragsverrechnung Bonusrente aus»beitragsbefreiungb«: Beitragsverrechnung»br«: Bonusrente oder 1»b«: Beitragsverrechnung»br«: Beitragsverrechnung»b«: Bonusrente»br«: Bonusrente Leistungsphase (nach Eintritt der BU) Steigerung der»beitragsbefreiungsrente«(wird verzinslich angesammelt) Steigerung der»beitragsbefreiungsrente«und der Bonusrente (wird verzinslich angesammelt) Steigerung der»beitragsbefreiungsrente«, der Tarifrente und der Bonusrente (Barleistung) Steigerung der»beitragsbefreiungsrente«und der Tarifrente (Barleistung) Steigerung der»beitragsbefreiungsrente«, der Tarifrente und der Bonusrente (Barleistung) 1 Bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer ist für»br«nur Bonusrente möglich. Die entstehenden Überschüsse aus der BUV können zur Beitragsverrechnung oder für die Bildung einer Bonusrente verwendet werden. Zusätzlich kann mit Ablauf ein Schlussüberschuss (Schlusszahlung) fällig werden. Er bemisst sich nach der Summe der gezahlten BU-Jahresbeiträge. Ein Schlussüberschuss wird auch gewährt, wenn zuvor Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erbracht wurden. Gemäß 153 VVG haben Berufsunfähigkeitsversicherungen gegen laufende Beitragszahlung keinen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven. Bei der BUZ für die Swiss Life Temperament mit Beitragsbefreiung, aber ohne auszuzahlende Rente bei Berufsunfähigkeit, wird der Gegenwert der jährlich steigenden Leistung zum Erwerb zusätz licher Fondsanteile verwendet. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Fondsanteile. Bei Kombination von BUZ mit Basisplan werden der Schlussüberschuss und andere angesammelte Beträge zur Erhöhung der Altersrente verwendet.

17 17 Die Bonusrente stellt eine zusätzliche Versicherungs leistung im BU-Fall dar und ist mit einer Nachversicherungsgarantie ausgestattet. Sinkt infolge einer erforderlichen Absenkung der Überschüsse die versicherte Bonusrente, kann der entfallende Teil vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung beitragspflichtig nachversichert werden. Wird eine Bonusleistung im Versicherungsfall gezahlt, ist diese in der zuletzt erreichten Höhe für die Dauer der Zahlung (maximal bis zu einer eventuellen Reaktivierung) garantiert. Die weitere Überschussbeteiligung erfolgt bei laufenden BU-Renten in Form einer variablen Rentensteigerung. Ein Wechsel des Überschussver wendungssystems ist nicht möglich (Ausnahme bei Umwandlung eines Vertrags mit Beitrags verrechnung in eine Direktversicherung). Wichtiger Hinweis: Durch vorsichtige Kalkulation der Invalidisierungswahrscheinlichkeiten entstehen Überschüsse zur Berufsunfähigkeitsversicherung, die zur Reduzierung des Zahlbeitrags verwendet werden. Der Beitrag, der zu zahlen ist, setzt sich also aus dem festen Tarifbeitrag abzüglich Überschussanteil zusammen. Da die Überschussanteilsätze jährlich neu festgesetzt werden, ist der zu zahlende Beitrag der Höhe nach schwankend und kann nicht garantiert werden. Sollte sich die Anzahl der Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung deutlich erhöhen, kann die Überschussbeteiligung sinken und sich der Zahl beitrag entsprechend erhöhen. Auch bei sehr ungünstigem Schadensverlauf müssen Sie nie mehr als den Tarifbeitrag für Ihre Versicherung aufwenden. Auch nach Eintritt der Berufs unfähigkeit sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt, und zwar durch Rentensteigerungen. Die Überschussbetei ligung erfolgt dann in Form einer prozentualen Erhöhung der Leistungen jeweils bezogen auf die vorangehende Leistung. Diese Form der Überschussbeteiligung ist vor allem von der Ertragslage am Kapitalmarkt abhängig. Die prozentuale Steigerung der Berufsunfähigkeitsleistungen kann sich deshalb auch während des Leistungsbezugs vermindern oder erhöhen.

18 4.3 Bedingungserläuterungen sowie Prüfungs- und Leistungshinweise Kundenfreundliche Besonderheiten zeichnen unsere BU-Bedingungen 2012 im Wettbewerbsvergleich aus. 1. Kundenfreundliche BU-Definition! 2. Wir verzichten auf abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 1 bis 3 und teilweise auch in BG 4! 3. Verweisung nur bei einigen beruflichen Tätigkeiten der Berufsgruppe 4! 4. Keine Beitragsanpassungen! 5. Kaum Leistungsausschlüsse! 6. Leistung auch bei späterer Meldung! Keine Fristsetzung! 7. Transparenz ist unsere Stärke! 8. Keine ständigen Vertragsärzte! 9. Kein Gutachtergremium bei Meinungsverschiedenheiten! 10. Einmal versichert immer versichert! Keine Meldung des Berufswechsels! 11. Versicherungsschutz für den aktuellen Beruf! 12. Weltweiter Versicherungsschutz! 13. Umschulung ist nicht erzwingbar! 14. Pflegebedürftigkeit ist mitversichert! Kundenfreundliche Pflegestufenregelung! 15. Vertrauen und Fairness sind unsere Maßstäbe! 16. Reibungsloser Weg zur Leistung! 17. Stundung der Beiträge! 18. Zeitlich begrenzte Leistungsanerkenntnis! 19. Additive Karenzzeit!

19 19 Maßgeblich und bindend sind die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die folgenden Aus führungen haben lediglich erläuternden Charakter und veranschaulichen unsere Besonderheiten: 1. Kundenfreundliche BU-Definition! Abschnitt 1 Maßgebend für den Leistungsanspruch ist nicht nur die gesundheitliche Schädigung als solche. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich die Erkrankung auf die Fähigkeit zu einer beruflichen Tätigkeit auswirkt. Je nach Krankheitsbild ist BU ge geben, wenn die versicherte Person a) voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen ihre vor BU-Eintritt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder b) rückwärts betrachtet seit mindestens sechs Kalendermonaten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht ausüben konnte und die weiteren bedingungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt. Die Leistungen für Ihren Kunden werden ab Ablauf der Karenzzeit erbracht. Bei einer länger dauernden Prüfung geschieht dies rückwirkend. 2. Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 1 bis 3! Abschnitt 1 Bei den meisten Berufen verzichten wir auf die abstrakte Verweisung. Uneingeschränkt gilt dies für die Berufsgruppen 1 bis 3 und für viele Berufe in der Berufsgruppe 4. Nur für besonders risikoreiche Berufe der Berufsgruppe 4 verzichten wir erst ab dem Alter 55 auf die abstrakte Verweisung. Es ist lediglich eine konkrete Verweisung möglich. Diese wenden wir an, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit konkret also tatsächlich ausübt, die der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Diese Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse, der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung zumutbar sein. Eine Einkommens einbuße von mehr als 20 % definieren wir als nicht zu mutbar. An die bei privaten Versicherungen rechtlich zulässige Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Abstrakte Verweisung heißt: Der Versicherer verweist die versicherte Person auf eine bisher nicht ausgeübte berufliche Tätigkeit und beschreibt die prägenden Merkmale, wie z. B. erforderliche Vorbildung, Arbeitsplatz gestaltung, Arbeitszeiten, übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten, Einsatz technischer Hilfsmittel. Ferner müssen die Tätigkeiten zumutbar sein. Das sind die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Verweisung. Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung bei Berufsgruppe 1 bis 3. Bei besonders risikoreichen Berufen oder ungelernten Tätigkeiten (Berufsgruppe 4, z. B. Steinbrucharbeiter) verzichten wir auf die abstrakte Verweisung erst ab dem 55. Lebensjahr. Konkrete Verweisung heißt: Der Versicherer verweist nur auf eine berufliche Tätigkeit, die die versicherte Person konkret aus eigenem Entschluss ausübt. Diese konkret ausgeübte Tätigkeit muss ebenfalls zumutbar (hinsichtlich Gesundheitsverhältnissen, Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung) sein. Wir beschränken uns freiwillig auf die konkrete Verweisung. Auch auf die konkrete Verweisung zu verzichten würde das subjektive Risiko erhöhen. Die dadurch verursachten Kosten müsste die Versichertengemeinschaft tragen. Zudem lässt sich kein Bedarf erkennen, denn die versicherte Person hat aufgrund der tatsächlichen Berufsausübung nahezu keine Einkommenseinbuße.

20 20 Ist Umorganisation auch eine Art Verweisung? Abschnitt 1 Bevor BU-Leistungen zuerkannt werden können, ist zu prüfen, ob bei Selbstständigen und Personen mit ähnlichem Status nicht durch organisatorische Veränderungen der Arbeitsstätte, des Betriebs, der Praxis oder Kanzlei etc. die bisherige Berufsausübung weitergeführt werden kann (ggf. mit max. 20 % Einkommenseinbuße). Bei einer Umorganisation verändert sich nur das bisherige Beschäftigungsfeld innerhalb des ausgeübten Berufs. Eine Umorganisation vor Anerkennung von BU-Leistungen zu verlangen, ist somit keine Verweisung (BGH-Urteil vom , VersR 96, 1090 f.). Eine Umorganisation muss zumutbar sein, d. h., sie muss a) in wirtschaftlich zweckmäßigem Rahmen (betriebswirtschaftlich sinnvoll) und b) von der versicherten Person aufgrund der Einflussmöglichkeiten auf die betriebliche Situation bzw. wenn die versicherte Person auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, aufgrund der unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten durchgeführt werden können. Dieser Einfluss ist vor allem bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern gegeben. Damit ist gewährleistet, dass sich aus der Rechtsform des Unternehmens keine andere Behandlung ergibt als bei einem Einzelunternehmer. Die Einflussmöglichkeiten auf die betriebliche Situation können sich nicht nur aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ergeben, sondern auch aufgrund gleichgerichteter Interessen bei Ehegatten- und Familiengesellschaften. Eine Umorganisation kann hingegen nicht von einem Arbeitnehmer verlangt werden, der keinen maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob sein Arbeitgeber zu einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes bereit ist. Sie wird auch nicht vom Arbeitgeber für solche Arbeitnehmer verlangt, die keine unternehmerische Stellung innehaben. 3. Verweisung bei einigen beruflichen Tätigkeiten der Berufsgruppe 4! Abschnitt 1 Bei Anlerntätigkeiten oder Berufen, die auch ohne Ausbildungsberuf ergriffen werden können (z. B. Schankbetriebe), oder bei beruflichen Tätigkeiten mit extremer Spezialisierung ist der Verweisungsverzicht wie folgt geregelt (besondere Vereinbarung Nr. 714):»Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (abstrakte Verweisung). Hat die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet, gilt Ziffer der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung bzw. Ziffer der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung.«Im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die Frage wichtig, inwieweit die versicherte Person außerstande ist, noch andere Tätigkeiten auszuüben, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Hier können auch früher ausgeübte Berufe Berücksichtigung finden. Die Frage nach Ausbildung und Erfahrung ist anhand leicht feststellbarer Kriterien zu beantworten wie Schulausbildung, Studium, berufliche Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeiten, berufsbezogene Fortbildung etc., wobei Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse auf einen entsprechenden Erfahrungsstand schließen lassen. Von ganz wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Berücksichtigung der bisherigen Lebensstellung, die sich aus mehreren Komponenten ergibt. Der Einkommensbereich und der dadurch bestimmte Lebensstandard ist nur ein Indiz für die Lebensstellung. Zu würdigen ist z. B. auch die allgemeine gesellschaftliche Wertschätzung des bisherigen Berufs und dessen soziales Ansehen.

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