Inhaltsübersicht. Rentenauskunft. Normen 109 SGB VI. Kurzinfo
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- Tristan Maurer
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1 Rentenauskunft Normen 109 SGB VI Kurzinfo Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Das Recht der Versicherten auf Rentenauskunft ( 109 SGB VI ) gilt auch für Versicherte der landwirtschaftlichen Alterskassen, jedoch mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf eine Rentenauskunft frühestens seit dem besteht ( 108 ALG ). Ab diesem Zeitpunkt besteht für die landwirtschaftlichen Alterskassen die Verpflichtung, für ihre Versicherten ein Versicherungskonto zu führen ( 112 ALG ). Information Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente 3. Rentenauskunft - Altersrenten, Rentenbeginn bis Rentenauskunft - Hinterbliebenenrente 5. Rentenauskunft - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 1. Allgemeines Ab Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten Versicherte diese Rentenauskunft alle drei Jahre von Amts wegen. Die zu erwartende Rentenhöhe, die mitgeteilt wird, ist auf die Vollendung der Regelaltersgrenze abgestellt (also ohne Zurechnungszeit ). Es ist im Bedarfsfall aber auch möglich, die derzeitige Rentenhöhe bei oder im Todesfall zu erfragen. Ebenso wird bei einem Versorgungsausgleich auf Antrag auch eine Auskunft über die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften erteilt. Sofern eine Offenbarung personenbezogener Daten nach 74 SGB X erlaubt ist, kann diese Auskunft auf Antrag auch dem Ehegatten gegeben werden. 2. Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente Beabsichtigt ein Versicherter, eine Altersrente ( Altersrente - und Altersgrenzen ) vorzeitig in Anspruch zu nehmen, können zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden ( Altersteilzeit ). Darüber, in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden können, hat der Rentenversicherungsträger auf Antrag den Versicherten ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Auskunft zu erteilen. Der Umfang der Ausgleichszahlung ist auf den Ausgleich der maximal möglichen Rentenminderung begrenzt. Die Beitragszahlung ist ab Vollendung des 55. Lebensjahres möglich und kann bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze erfolgen. Werden die Ausgleichsbeträge jedoch während eines vorgezogenen Rentenbezuges entrichtet, wirken sie auf die Rentenhöhe erst anlässlich einer Umwandlung in eine folgende, vorzeitige Altersrente oder in eine Regelaltersrente mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Die Ausgleichsbeträge sind unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, Teilzahlungen sind möglich aok-business.de - PRO Online,
2 Die Einzahlungen können auch vom Arbeitgeber gezahlt werden. Die höchstmögliche Beitragszahlung ( 187a SGB VI ) wird wie beim Versorgungsausgleich aus Entgeltpunkten ermittelt, und zwar aus denen, um die sich, bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, die Gesamtsumme der Entgeltpunkte vermindern würde. Maßgebend für die Ermittlung ist eine Vorausbescheinigung des Arbeitgebers auf der Grundlage des jeweils gegenwärtigen Arbeitsentgeltes der bisherigen und Arbeitszeit. Liegt keine Vorausbescheinigung vor, sind die durchschnittlichen Entgeltpunkte des letzten ermittlungsfähigen Kalenderjahres maßgebend. Die Auskunft wird nicht erteilt, wenn offensichtlich kein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente besteht. Für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung wird von den Rentenversicherungsträgern ein maschinell verwertbares Versicherungskonto geführt. In ihm sind alle Daten gespeichert, die für eine spätere Rentenberechnung von Bedeutung sind. Nach 7 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) erhalten Versicherte, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, von ihrem Rentenversicherungsträger alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf, in dem die im Versicherungskonto gespeicherten Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge aufgelistet sind. Sind in dem Versicherungsverlauf ungeklärte Lücken, ist eine Kontenklärung in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsträger notwendig. In besonders wichtigen Fällen (notwendige Rentenauskunft oder im Falle des Versorgungsausgleichs) und im Zusammenhang mit einem Rentenantrag wird auch vorher eine Kontenklärung durchgeführt. Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom (BGBl. I, S. 1310) wurde neben der Rentenauskunft auch eine Renteninformation eingeführt. 3. Rentenauskunft - Altersrenten, Rentenbeginn bis Rentenarten Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente an besonders langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Geburtsjahrgang bis bis ab bis Persönliche siehe auch Altersrente - und Altersgrenzen Vollendung des 65. Lebensjahres (frühestmögliche Regelaltersgrenze) Vollendung des 65. Lebensjahres Rentenanspruch erst ab (siehe auch Altersrente - und Altersgrenzen ) Vollendung des 63. Lebensjahres und Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft oder BU/EU nach dem bis zum geltenden Rentenrecht Zusätzliche versicherungsrechtliche Keine Keine Rentenanspruch erst ab (siehe Altersrente - und Altersgrenzen ) Keine aok-business.de - PRO Online,
3 Wartezeit (Mindestversicherungszeit) Ersatzzeiten 420 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitrags-, ersatz- und Berücksichtigungszeiten) Rentenanspruch erst ab Monate mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitrags-, ersatz- und Berücksichtigungszeiten) Vorzeitiger Rentenbeginn Allgemeiner Hinzuverdienst bei Bezug einer Vollrente wegen Alters Allgemeiner Hinzuverdienst bei Bezug einer Teilrente von 1/3 von 1/2 von 2/3 nicht möglich ab dem 63. Lebensjahr möglich Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn Rentenanspruch erst ab ab dem 60. Lebensjahr möglich Das Abschläge bei RV-Leistungsverbesserungsgesetz vorzeitigem schafft mit 236b SGB VI für Rentenbeginn Versicherte, die vor dem geboren sind, eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom bis zum geboren sind, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Altersrente in 2-Monatsschritten auf das Alter 64 Jahre und zehn Monate angehoben. Die bisher schon nach 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten ist nicht möglich. Hinzuverdienst Vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenunschädlicher Hinzuverdienst nur rentenunschädlich diese Grenze bis zum Doppelten überschritten werden, ohne Rentenschädlich unbegrenzt möglich Hinzuverdienst Allgemeine Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze b rentenunschädlich unbegrenzt möglich seit dem ,38 EUR (West) und 1.025,34 EUR (Ost) seit dem ,93 EUR (West) und 779,26 EUR (Ost) seit dem ,48 EUR (West) und 533,17 EUR (Ost) Berechnung nach der Formel: Faktor der Teilrente (0,13; 0,19 und 0,25) monatliche Bezugsgröße 1,5. Die monatliche Bezugsgröße wird zum eines jeden Jahres neu festges West und 2.520,00 EUR Ost. Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen aus der Bezugsgröße West im Verhältnis beider aktuellen Rentenwerte ab un aok-business.de - PRO Online,
4 Individuelle Hinzuverdienstgrenze bei Teilrenten bis zur Vollendung der Rege Sind die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre höher als 1,5, ist die Hin Hinzuverdienstgrenzen beschrieben, zu berechnen. 4. Rentenauskunft - Hinterbliebenenrente Rentenarten Persönliche Wartezeit (Mindestversicherungszeit) Einkommensanrechnung Kleine Witwen-/Witwerrente Versicherten Große Witwen-/Witwerrente Versicherten Bei Vorliegen von BU oder EU oder Vollendung des 45. Lebensjahres oder wenn ein Kind des versicherten Ehegatten erzogen wird Halbwaisenrente Vollwaisenrente Erziehungsre Versicherten Versicherten und des anderen Elternteils Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Ersatzzeiten in der Person des/der Versicherten bzw. Rentenbezug zzt. des Todes des/der Versicherten Die Einkommensanrechnung (ausgenommen Keine Einkommensanrechnung bei der großen Witwen-/Witwerrente wegen mehr seit BU oder EU bzw. ) ist unbeschränkt. Eigenes Einkommen (z.b. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Versichertenrente) teilweise angerechnet, soweit es den Freibetrag von zzt. netto 803,88 EUR (West) 1 bzw. 756,62 EUR (Ost) 1 übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 170,52 EUR (West) 2 bzw. 160,50 EUR (Ost) 2 Der den Freibetrag übersteigende Betrag des Einkommens wird mit 40 % auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente angerechnet. 1 Das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes 2 Das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes Scheidung de nach dem 30. Tod des gesc Ehegatten Erziehung ein eigenen oder Kindes des geschiedenen Ehegatten. Ke neue Ehesch Anspruch nur Vollendung d Lebensjahres 60 Monate m Beitragszeiten Ersatzzeiten a eigener Versi vor dem Tod früheren Eheg Die Einkomm anrechnung is Witwen-/Witw geregelt. Der aktuelle Rentenwert wird i.d.r. alljährlich zum neu festgesetzt. Die Werte seit dem 01.0 betragen bis zum im Westen 30,45 EUR und in den neuen Bundesländern 28,66 EUR 5. Rentenauskunft - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rentenarten Persönliche Rente wegen voller (volle EM) Wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, Rente wegen teilweiser (teilweise EM) Wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, Rente für Rente für Bergleute Bergleute wegen wegen Vollendung verminderter des 50. Lebensjahres Berufsfähigkeit im Bergbau Der Versicherte ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande, die aok-business.de - PRO Online, Vollendung des 50. Lebensjahres und eine wirtschaftlich gleichwertige
5 Zusätzliche versicherungsrechtliche Wartezeit (Mindestversicherungszeit) Hinzuverdienst unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 36 Monate 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der oder volle EM bereits vor Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren und seitdem ununterbrochen bestehende EM Ersatzzeiten vor Eintritt der vollen oder 240 Monate Beitragszeiten vor Rentenbeginn Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Ersatzzeiten vor Eintritt der teilweisen von ihm bisher ausgeübte oder eine andere wirtschaftlich gleichwertige knappschaftliche auszuüben, es sei denn, er übt eine gleichwertige außerhalb des Bergbaus aus. 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Ersatzzeiten vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit Auf die Wartezeit von fünf und 20 Monaten werden u.a. auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach dem und nach einem Rentensplitting angerechnet. Die Wartezeit von 60 Monaten ist vorzeitig erfüllt, wenn volle oder teilweise EM wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehroder Zivildienstbeschädigung eintritt und im Zeitpunkt des Ereignisses RV-Pflicht bestand oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Sie gilt ebenfalls als vorzeitig erfüllt, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung volle EM eintritt und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeitragsleistungen liegen. Bei Rente wegen voller EM, die in voller Höhe gezahlt wird 450,00 EUR. Bei einer Rente wegen voller EM i.h.v. 3/4 der Vollrente das 0,17-Fache 1/2 der Vollrente das Bei Rente wegen teilweiser EM, die in voller Höhe gezahlt wird, das 0,23-Fache Bei Rente wegen teilweiser EM, die in Höhe der Hälfte gezahlt wird, das 0,28-Fache wird im Vergleich zu der bisher ausgeübten knappschaftlichen nicht mehr ausgeübt. 300 Monate Beitragszeiten aufgrund einer mit ständigen Arbeiten unter Tage vor Beginn der Rente Bei einer Rente für Bergleute, die in voller Höhe gezahlt wird, das 0,25-Fache Bei einer Rente für Bergleute, die i.h.v. 2/3 gezahlt wird, das 0,34-Fache Bei einer Rente für Bergleute, die i.h.v. 1/3 gezahlt wird, das 0,42-fache aok-business.de - PRO Online,
6 0,23-Fache 1/4 der Vollrente das 0,28-Fache der monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen EM, mindestens jedoch 1,5 EP. der monatlichen der monatlichen Bezugsgröße Bezugsgröße vervielfältigt mit der vervielfältigt mit der Summe der Summe der Entgeltpunkte der Entgeltpunkte der letzten drei letzten drei Kalenderjahre vor Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Eintritt der verminderten EM, mindestens Berufsfähigkeit oder der jedoch 1,5 EP. Der Erfüllung der Wert für die neuen Altersvoraussetzungen, Bundesländer leitet mindestens jedoch sich aus der 1,5 EP. Bezugsgröße West im Verhältnis beider aktueller Rentenwerte ab. Derzeit können die folgenden Anlagen Bestandteil der Rentenauskunft bzw. des Rentenbescheides sein: Anlage Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 9 Inhalt der Anlage Berechnung der Monatsrente ("Wegweiser" für die nachfolgenden Anlagen) Versicherungsverlauf Entgeltpunkte für Beitragszeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs Persönliche Entgeltpunkte Zusatzleistungen aus der Höherversicherung Anlage 10 Zuordnung (glaubhaft gemachte Zeiten bzw. FRG-Zeiten) Anlage 12 Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag (nur DRV KBS) Anlage 13 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (nur DRV KBS) Anlage 14 Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge Anlage 20 Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Die Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6 sind regelmäßig Bestandteil der Druckausgaben aok-business.de - PRO Online,
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