Betriebsvereinbarung. Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Standortsicherung

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1 Betriebsvereinbarung zwischen der Firma... vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat... vertreten durch den/die Vorsitzende/n zur Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Standortsicherung Präambel Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die im Unternehmen bestehenden Niederlassungen zu erhalten, die dortigen Arbeits- und Ausbildungsplätze durch Weiterqualifizierung an den jeweiligen Standorten zu sichern, die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte zu wahren und die tarifvertraglichen Bindungen zu erhalten. Die Firma erklärt, dass das Ziel von Umstrukturierungen in der Bildung eines auf dem Markt zukünftig nachhaltig wettbewerbsfähigen Unternehmens besteht. Das Unternehmen beabsichtigt daher, die Firma, Dienstleistungen und Produkte zu erhalten und weiterzuentwickeln und die Pflege regionaler, nationaler und internationaler Großkunden zu gewährleisten. Diese Betriebsvereinbarung dient auch der Sicherung bestehender und der Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze. Dies beinhaltet auch eine langfristige Personal- und Personalentwicklungsplanung und, dieser folgend, eine permanente Weiterqualifizierung der Mitarbeiter, um sie für die jeweiligen Markterfordernisse intern wie extern wettbewerbsfähig zu halten. Teil I. Grundlagen 1 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebe der Firma. Sie gilt für alle fest angestellten Mitarbeiter, einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der befristet und geringfügig Beschäftigten sowie Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als (x) Stunden. 2 Regelungen zur Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze 1. Zur Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze wird Folgendes vereinbart: 2. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist in allen, auch eventuell neu gegründeten oder hinzukommenden Unternehmen, bis zum (xx.xx.xxxx) ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Betrieb oder im Unternehmen dauerhaft so verschlechtern, dass die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. 3. Ab dem (xx.xx.xxxx) bedürfen betriebsbedingte Kündigungen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, 102 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 4. Beabsichtigte betriebsbedingte Kündigungen sind unabhängig von den gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen ab (xx.xx.xxxx) auch dann ausgeschlossen, wenn die

2 Firma nicht nachweist, dass sie ihren in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nachgekommen ist. 5. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer betriebsbedingten Kündigung entscheidet die Einigungsstelle. 6. Die zum (xx.xx.xxxx) bestehende Zahl von Ausbildungsplätzen an den jeweiligen Standorten wird bis (xx.xx.xxxx) nicht verringert. Das Niveau der Ausbildungsqualität bleibt gewahrt; die angebotenen Ausbildungsberufe werden mindestens dem heutigen Qualitätsstandard entsprechend beibehalten. 7. Die Firma ist bestrebt, Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens (x Jahr/e) in ihrem ausgebildeten Beruf in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. 3 Erhalt der Betriebe an ihren Standorten 1. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Einheit der Betriebe an ihren Standorten und der Erhalt der in den Betrieben angesammelten Kompetenzen gewahrt werden sollen sowie die Anzahl und die Qualität der einzelnen Arbeitsplätze unverändert erhalten bleiben. Eine Ausgliederung von Tätigkeiten auf Unternehmen außerhalb des eigenen Unternehmens (Outsourcing) erfolgt vorerst nicht. 2. Die Anzahl und Wertigkeit der Arbeitsplätze bleiben bis auf weiteres erhalten. 4 Stellenausschreibung und Vorrang bei der Besetzung 1. Freie Arbeitsplätze sind zunächst örtlich, das heißt erst im Betrieb, dann unternehmensweit auszuschreiben. 2. Betriebsinterne Mitarbeiter haben vor jeweils externen Bewerbern bei der Besetzung freier Arbeitsplätze Vorrang unter der Voraussetzung, dass sie gleich befähigt und geeignet sind. 3. Diese Bestimmung gilt als Regelung im Sinne des 93 BetrVG. 5 Vermeidung von Arbeitsplatzabbau 1. Als Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsplatzabbau dienen unter anderem nachstehende Maßnahmen: Individuelle Wahl der Arbeitszeit / Teilzeit Reduzierung von Überstunden und Mehrarbeit Altersteilzeit / Vorruhestand Schaffung und Förderung neuer Arbeitsplätze und neuer Arbeitsformen (zum Beispiel Telearbeit, Teilzeitarbeit, Sabbaticals) 3. Die einzelnen Maßnahmen sollten zwischen den Betriebsparteien geregelt werden. 6 Regelungen zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten Zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten, die mit den Umstrukturierungen verbunden sind, gelten, soweit in Betriebsvereinbarungen keine günstigeren Regelungen vereinbart sind oder werden, die Regelungen, die in Teil II dieser Vereinbarung enthalten sind.

3 7 Tarifbindung des Unternehmens Die Firma wendet auf alle Mitarbeiter die zwischen den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband vereinbarten Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung an. Teil II Regelungen zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten 8 Rechte der Mitarbeiter bei Versetzungen 1. Die Firma sichert allen Mitarbeitern, die auf andere Arbeitsplätze, auch in andere oder neue Unternehmen/Betriebe, wechseln, die unbefristete Geltung ihrer vor dem Wechsel bestehenden arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu. 2. Diese Zusage beinhaltet insbesondere: Mitarbeiter arbeiten ohne Gehaltsreduzierung entsprechend der im Betrieb geltenden tariflichen Regelwochenarbeitszeit, falls diese günstiger als ihre bisherige ist. 3. Wechseln Mitarbeiter in einen Betrieb, in dem Tarifverträge mit längerer Regelwochenarbeitszeit gelten, haben sie die Wahl, ob sie die bestehende Differenz der tariflichen Regelwochenarbeitszeit durch eine Vergütungszulage ausgeglichen haben wollen (Basis derzeitiger Stundensatz) oder zu unveränderten Bedingungen weiterarbeiten wollen. 4. Es erfolgt eine Neueingruppierung nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag. Sollte sich dadurch ein höheres Entgelt ergeben, wird dieses bezahlt. Ergibt sich ein niedrigeres Entgelt, wird die Differenz zum bisherigen als nicht anrechenbare unwiderrufliche Zulage für zunächst (x) Monate weiterbezahlt. Diese Zulage ist nicht tariffähig und wird bei prozentualen tariflichen Gehaltserhöhungen entsprechend nicht erhöht. 5. Ist der Arbeitsplatzwechsel mit einem Ortswechsel verbunden, werden der Fahrtkostenmehraufwand und bei der Benutzung des Privat-Pkw der steuerfreie Pauschalbetrag unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Reisekostenordung für (x) Jahre erstattet. 6. Für alle Regelungen wird das Günstigkeitsprinzip vereinbart. 7. Neueinstellungen in neu gebildeten Betrieben erfolgen zu gesonderten Konditionen. 8. Allen Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz wegfällt oder in ein anderes Unternehmen beziehungsweise einen anderen Betrieb verlagert wird, wird ein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten; dabei bleiben die bisher geltenden freiwilligen Sozialleistungen auch im neuen Betrieb/Unternehmen bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen erhalten. 9. Für die betroffenen Mitarbeiter können mit dem Betriebsrat Qualifizierungsprogramme (siehe 9) mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung vereinbart werden. Wird der Arbeitsplatz örtlich verlagert, wird den Mitarbeitern zuerst dieser Arbeitsplatz an ihrem neuen Standort angeboten. 10. Die Mitarbeiter haben jedoch die Möglichkeit, den angebotenen Arbeitsplatz ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sollten sie der Versetzung oder dem Arbeitsplatzwechsel nicht zustimmen, so bleibt das Arbeitsverhältnis zunächst unverändert beim bisherigen Betrieb bestehen. 11. Die Mitarbeiter, die in einen anderen Betrieb oder in ein anderes Unternehmen gewechselt haben, können innerhalb eines Zeitraums von (x Jahr/e) mit einer Ankündigungsfrist von in der Regel (x Monaten) erklären, dass sie in ihr bisheriges Unternehmen zurückkehren wollen.

4 12. Die vor Veränderungen erworbenen Zeiten der Betriebszugehörigkeit werden bei einem Wechsel in eine andere Gesellschaft oder einen anderen Betrieb übernommen. 9 Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen 1. Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen werden zunächst Versetzungen innerhalb des Unternehmens angestrebt. Oberste Priorität hat die Qualifizierung der Mitarbeiter; dies gilt insbesondere auch für die älteren und schwerbehinderten Mitarbeiter. 2. Die durch Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter haben Anspruch auf Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die sie in die Lage versetzen, den Anforderungen und dem Wandel ihres bestehenden beziehungsweise eines absehbaren Arbeitsplatzes auch außerhalb der Unternehmen gerecht zu werden. 3. Grundsätzlich erfolgt eine Qualifizierung für die Dauer von bis zu (x Monaten). Die Kosten für die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme einschließlich der Reisekosten trägt die Firma, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. 4. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit im Umfang einer Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme. Erfolgt die Qualifizierungsmaßnahme außerhalb der Arbeitszeit, wird in entsprechendem Umfang Freizeitausgleich gewährt. Konkrete Vereinbarungen hierzu werden im Unternehmen getroffen. 5. Die betroffenen Mitarbeiter, Betriebsrat und Personalabteilung verständigen sich über geeignete Qualifizierungsmaßnahmen. Bei Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle. 6. Mit den einzelnen Mitarbeitern werden Qualifizierungspläne erstellt. Bei Abschluss dieser Qualifizierungspläne werden gesonderte Rückzahlungsvereinbarungen für angefallene Kosten für den Fall geschlossen, dass der Mitarbeiter innerhalb von x Monaten nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen aus dem Unternehmen ausscheidet. 10 Interessenausgleich und Sozialplan 1. Die Firma verpflichtet sich, mit dem Betriebsrat im Wege gemeinschaftlicher Verhandlungen einen Sozialplan zur Regelung der zu erwartenden Umstrukturierungen und der sich daraus ergebenden eventuellen wirtschaftlichen Nachteile für Mitarbeiter abzuschließen. 2. Ist die Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der vorstehenden Regelung nicht möglich, wird im Rahmen der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen den Mitarbeitern die Möglichkeit des Wechsels in eine Beschäftigungsgesellschaft angeboten. 11 Meinungsverschiedenheiten 1. Die Betriebsparteien setzen ihren ganzen Einfluss für die Durchführung und Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitarbeiter zur genauen Einhaltung der Vertragsbestimmungen. 2. Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen der Firma einerseits sowie dem Betriebsrat andererseits zu regeln. 3. Können zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Einigungsstelle.

5 12 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen. 2. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den abschließenden Parteien mit der zu ersetzenden Regelung Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. 13 In-Kraft-Treten 1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2. Sie gilt zunächst befristet bis zum (xx.xx.xxxx) und kann frühestens zum (xx.xx.xxxx) erstmals mit einer Frist von (x Monaten) gekündigt werden. 3. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. (Ort, Datum) Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat

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