Systematik der Insolvenzaufrechnung

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1 Systematik der Insolvenzaufrechnung 1. Frage: Bestand Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung? - Ja, dann erlaubt 94 InsO grundsätzlich die Aufrechnung - Nein, dann ist die Aufrechnung nach 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 4 InsO nur zulässig, wenn Gläubiger auf Aufrechnung vertrauen durfte. Aufrechnungslage war bereits angelegt ( 95 Abs. 1 S. 1) Forderung des Gläubigers darf nicht nach Hauptforderung der Masse durchsetzbar werden ( 95 Abs. 1 S. 3) 2. Frage: Ist die Herbeiführung der Aufrechnungslage anfechtbar? Dann gilt 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO - Voraussetzungen: 129 ff. InsO - Wirkungen: Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Verfahrenseröffnung Unwirksamkeit vor Verfahrenseröffnung erklärter Aufrechnungen (!) Folie 172

2 Aufrechnung in der Insolvenz Aufrechnungslage, 387 BGB, 94 ff. InsO - Erfüllbarkeit der Hauptforderung, 95 I InsO - Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, 95 I InsO - Gleichartigkeit, 95 II InsO - Gegenseitigkeit, 96 InsO Aufrechnungserklärung, 388 BGB Kein Aufrechnungsverbot, 392 ff. BGB Folie 173

3 BGHZ 147, 233 (Übungsfall 4) GmbH schuldete der Beklagten Euro GmbH hatte alle Forderungen aus Geschäftsbetrieb an Ihre Hausbank (still) zur Sicherheit abgetreten. GmbH lieferte der Beklagten Fleisch im Werte von Euro Beklagte rechnet im Umfange von Euro auf. Weniger als 1 Monat nach Lieferung und Aufrechnung stellt GmbH Insolvenzantrag. Nach Insolvenzeröffnung klagt Insolvenzverwalter gegen Beklagten auf Zahlung von Euro. Mit Erfolg? Folie 174

4 BGHZ 147, 233 (Übungsfall 4) A. Bestehen des Anspruchs 1. Anspruch aus KV entstanden 2. Erlöschen durch 389 BGB? a) Fehlende Gegenseitigkeit: 407 I BGB b) Ausschluss durch 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO aa) Anwendbarkeit bb) Anfechtbarkeit (1) Rechtshandlung vor Eröffnung ( 129 InsO) (2) Gläubigerbenachteiligung ( 129 InsO) Wegen Verlust des Gegenstands, der ungeachtet des Absonderungsrechts Massegegenstand ist ( 166 InsO) (3) Anfechtungsgrund: 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO B. Einziehungsbefugnis: 166 Abs. 2, 51 Nr. 1 InsO C. Ergebnis: Anspruch ist durchsetzbar! Folie 175

5 BGHZ 147, 28 (Übungsfall 5) Reederei bestellte bei Werft Schiff für 14 Mio. Reederei verkaufte Rumpf für 1,5 Mio. an Werft, Fälligkeit bei Ablieferung des bestellten Schiffs. Insolvenzantrag Werft (Wert des Schiffs: 5,8 Mio. ; Abschlagszahlung Reederei: 5,5 Mio. ) Insolvenzeröffnung (Wert des Schiffs: 6,9 Mio. ) Insolvenzverwalter Werft wählt Erfüllung, übergibt später (mangelfreies) Schiff (Wert 14 Mio. ). Reederei zahlt 7 Mio. (insgesamt also 12,5 Mio. ) Insolvenzverwalter klagt gegen Reederei auf 1,5 Mio., Reederei verteidigt sich mit Aufrechung. Wie ist über die Klage zu entscheiden? Folie 176

6 BGHZ 147, 233 (Übungsfall 5) Anspruch auf Kaufpreiszahlung ( 433, 651 BGB) I. Anspruch entstanden: 14 Mio. II. Anspruch untergegangen? 1. Erfüllung ( 362 BGB): 12,5 Mio. 2. Aufrechnung ( 389 BGB, 94 InsO)? a) Im Grundsatz sind Voraussetzungen gegeben. b) Aufrechnungsausschluss kann sich auf Forderungsteile gemessen an Wertentwicklung des Schiffes beziehen: (1) Ausschluss nach 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO Wertentwicklung nach Verfahrenseröffnung als Neuforderung (7,1 Mio.) übersteigt Zahlung (7 Mio.) um 0,1 Mio.. (2) Ausschluss nach 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO Anfechtbarer Wertzuwachs im Eröffnungsverfahren beträgt 1,1 (6,9 5,8) Mio.. III. Anspruch besteht in Höhe von 1,2 Mio.. Folie 177

7 Modifizierung des 91 InsO durch 110 InsO (und 114 InsO ) (1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. (2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. (3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt. Folie 178

8 Beispiel (BGHZ 182, 264) Pfändung der Grundstücksmieten durch Grundpfandgläubiger Eröffnungsverfahren Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Insolvenzverfahren Einzug von Mieten durch Gläubiger anfechtbar nach 129, 131, 140 Abs. 1 InsO? Folie 179

9 140 InsO (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2)... (3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. Folie 180

10 BGHZ 182, Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war. 2. Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt. Folie 181

11 Beispiel zweifelnder Exkurs Pfändung der Grundstücksmieten durch Grundpfandgläubiger Eröffnungsverfahren Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Insolvenzverfahren Einzug von Mieten durch Gläubiger Einzug der Miete des laufenden Monats durch Gläubiger anfechtbar nach 129, 131, 140 Abs. 1 InsO Jacoby, LMK : 110 InsO verlangt der Sache nach Anwendung von 140 Abs. 3 InsO Widerspruch?!! insolvenzfest wegen 110 InsO Folie 182

12 Beispiel klarstellender Exkurs Pfändung der Grundstücksmieten durch Grundpfandgläubiger Pfändung der Grundstücksmieten durch Grundpfandgläubiger Eröffnungsverfahren Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Insolvenzverfahren Einzug von Mieten durch Gläubiger Einzug der Miete des laufenden Monats durch Gläubiger Einziehungen anfechtbar nach 129, 131, 140 Abs. 3 InsO! Folie 183

13 Ist-Masse zur Soll-Masse Vermehrung durch - Verwertung der Aktiva - Anfechtung, 129 ff. InsO Verminderung durch - Aussonderung, 47 f. InsO - Absonderung, 49 ff. InsO - Aufrechnung, 94 ff. InsO - Befriedigung der Massegläubiger, 53 ff. InsO Folie 184

14 Befriedigung der Massegläubiger Hinreichende Masse: volle Befriedigung Unzulängliche Masse - Massekosten ( 54 InsO) sind nicht gedeckt: Einstellung, 207 InsO - Massekosten sind gedeckt: Anzeige der Masseunzulänglichkeit, 208 InsO Verteilung nach 209 InsO - Massekosten - Neumassegläubiger - Altmassegläubiger Einstellung, 211 InsO Folie 185

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